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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101352/2019

Maßgebliche Verjährungsfrist bei Rückforderung von Familienbeihilfe; erforderliche Ermittlungsmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101352/2019vom 02.01.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Vorbringen der Bf., wonach die der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Medienberichte keine taugliche Grundlage für die von der Abgabenbehörde getroffene Feststellung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen, überspitzte Formulierungen bzw. teilweise (unrichtige) Übertreibungen verwenden würden […], ist zu entgegnen, dass die Bf. selbst gegenüber einer Gruppe von Pensionisten (ohne dem Beisein von Journalisten) im Jahr 2015 bekannt gegeben hat, dass sie mit ihrer Familie in der Schweiz leben würde (vgl. dazu Bericht des ***6*** v. ***Datum4***). Die nachträglich (von Journalisten) publizierten Medienberichte von der Tageszeitung ,***1***', ,***3***' und dem Magazin ,***2***' aus dem Jahr 2018 bestätigen lediglich die von der Bf. zuvor gemachten Angaben und ergänzen diese insoweit, als dass die Bf. bereits vor 25 Jahren mit ihrer Familie in die Schweiz ausgewandert ist. Davon abgesehen hat die Abgabenbehörde die Feststellung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in der Schweiz nicht allein auf die vorgebrachten Medienberichte gestützt, sondern - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 ausführlich dargelegt - im Wege einer Gesamtbetrachtung getroffen (vgl. dazu die Ausführungen in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung v. 29.05.2019). Zum (angeblich) nicht gewahrten Parteiengehör (keine Möglichkeit der Bf. zur Stellungnahme zu den von der Abgabenbehörde herangezogenen Zeitungsartikel) ist auszuführen, dass der Bf. sämtliche der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegten Unterlagen als Beilagen angeschlossen übermittelt und in der Begründung entsprechend offengelegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Demnach ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. dazu VwGH vom 18.01.1993, 93/16/0120 oder VwGH vom 10.03.1994, 92/15/0164). Die Bf. hätte somit im Zuge des Vorlageantrags ausreichend Gelegenheit gehabt, die Feststellungen des Finanzamtes zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Schweiz zu entkräften. Dies ist ihr mangels entsprechender Nachweise jedoch nicht gelungen (annähernd gleiche Argumentation wie im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, ohne konkrete Beweise dafür zu erbringen; vgl. dazu Beschwerde vom 30.08.2016). Bezüglich des Erwerbs der ***Immobilie1*** ist festzuhalten, dass dieser erst im Jahr 2018 erfolgte und folglich keine Bedeutung für den strittigen Zeitraum 2006 bis 2015 hat. Abgesehen davon können Investitionen in ein bestimmtes Land (in diesem Fall: Österreich) nicht automatisch den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person begründen. Das Gleiche gilt für das von der Bf. betriebene ***Museum***. Die Ausübung der privaten Sammelleidenschaft der Bf. in Österreich ändert nichts daran, dass ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Zeitraum 2006 bis 2015 zur Schweiz bestanden haben (gemeinsamer Familienwohnsitz, Aufenthalt des Mannes und der Kinder in der Schweiz, Erwerbstätigkeit des Gatten in der Schweiz, kein steuerpflichtiges Einkommen der Bf. und des Gatten aus Erwerbstätigkeiten in Österreich und damit keine ausreichende Finanzierung des Lebensunterhaltes einer 8-köpfigen Familie; vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des BFG vom 24.04.2019, RV/3100483/2018). Der Besuch der ***Universität1*** seit dem Sommersemester 2018 ist für den strittigen Zeitraum genauso wie die von der Bf. angebotenen Beweise (Mutter-Kind-Pässe der Kinder betreffen Zeitraum vor 2006 bzw. jüngste Tochter ***Kind4*** in der Schweiz geboren, Krankengeschichten/Spitalsaufenthalte der Kinder in Österreich, Kalenderaufzeichnungen von 2016 bis 2018, Lenkerberechtigung im Inland, Jagdschein etc.) nicht von Relevanz. 2. Zur Abgabenhinterziehung: Dem Vorbringen, wonach sich die Bf. über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinaus stets kooperativ gegenüber der Abgabenbehörde gezeigt habe, kann nicht gefolgt werden: Neben den bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 genannten fünf Überprüfungsschreiben, welche von ihr nur teilweise berichtigt und ausgefüllt wurden (siehe dazu Ausführungen in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019), wurden an die Bf. am 17.08.2015, 03.11.2015 und am 26.11.2015 Ergänzungsersuchen zur Frage, seit wann der Gatte in der Schweiz beschäftigt sei bzw. seit wann sich die Kinder überwiegend in der Schweiz aufhalten würden, verschickt. Die Schreiben vom 17.08.2015 und 03.11.2015 (Erinnerungsschreiben) blieben gänzlich unbeantwortet. Erst auf das 3. Schreiben vom 26.11.2015 reagierte die Bf. insofern, als sie am 11.12.2015 zu einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt erschien. Die mit Ergänzungsersuchen vom 26.11.2015 angeforderten Unterlagen (Schulbestätigungen oder Jahres-zeugnisse für die Kinder ***Kind4***, ***Kind2***, ***Kind1***, ***Kind3*** und ***Kind5*** sowie Formulare E401 und E411 aus der Schweiz ab 2009) wurden - abgesehen von einer Schulbestätigung für die jüngste Tochter ***Kind4*** und das Formular E411 vom 09.12.2015 - nicht von ihr erbracht. Darüber hinaus beantwortete die Bf. auch das letzte, von der Abgabenbehörde versendete, Ergänzungsersuchen vom 24.05.2016 nicht. Lt. Rückschein wurde das Ergänzungsersuchen zwar an der dem Finanzamt bekannt gegebenen Adresse in Österreich hinterlegt, jedoch mangels Behebung am 21.06.2016 wieder an die Abgabenbehörde zurückgeschickt. Der Umstand, dass es für die Bf. nicht möglich war, das Schriftstück innerhalb mehrerer Wochen zu beheben, deutet ebenfalls daraufhin, dass sich die Bf. nicht regelmäßig am Hauptwohnsitz in Österreich aufgehalten hat bzw. der Familienwohnsitz dort gelegen ist. Zur allfälligen Erteilung eines Verbesserungsauftrages ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde sog. Mängelbehebungsaufträge bzw. Ergänzungsersuchen nur dann der Bf. erteilen kann, wenn sie auch Kenntnis von den entsprechenden Mängeln bzw. unvollständig mitgeteilten (ausgefüllten) Tatsachen hat. Wenn die Bf. jedoch wie im vorliegenden Fall in den Überprüfungsschreiben trotz der darin enthaltenen Aufforderung, falsche oder unvollständige Angaben zu berichtigen bzw. zu ergänzen, nicht bekannt gibt, dass sie in der Schweiz bzw. in Österreich erwerbstätig ist und stattdessen ,nicht erwerbstätig' in den Schreiben unberichtigt stehen lässt und es überdies nicht für notwendig erachtet, den neben dem österreichischen Dienstgeber bestehenden Dienstort (Ort der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit) des Gatten und Wohnsitz der Familie in der Schweiz anzugeben, sondern die Behörde stattdessen im Glauben lässt, die Kinder würden ,ständig' bei ihr, d.h. im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann an der Wohnadresse in Österreich leben, gibt es für das Finanzamt keinen Anlass, derartige Aufträge zu erlassen. Im Gegenteil: Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 bereits ausgeführt wurde, war für die Abgabenbehörde aufgrund der in den Überprüfungsschreiben vom 30.12.2005, 30.09.2009, 31.12.2010, 29.06.2012 und 29.11.2013 gemachten Angaben zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass sich der Familienwohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. nicht (mehr) in Österreich befunden hat. Da die Bf. weder ihrer Meldepflicht gem. § 25 FLAG 1967 noch ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 BAO nachgekommen ist, wird an der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (wissentliche Täuschung der Abgabenbehörde über die tatsächlichen Lebensumstände) weiterhin festgehalten (vgl. dazu auch Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 sowie Erkenntnis des BFG vom 05.09.2018 zu RV/7102238/2018). Abschließend ist auszuführen, dass die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gem. § 207 Abs. 4 2. Satz BAO zehn Jahre beträgt. Da gem. § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht (der angefochtene Rückforderungsbescheid wurde vor Eintritt der absoluten Verjährung im Juli 2016 erlassen, die Beschwerde wurde zeitgerecht nach Eintritt der absoluten Verjährung am 30.08.2016 eingebracht), ist die Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2019 für die Zeiträume Juli 2006 bis Mai 2015 zu Recht erfolgt (vgl. dazu Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, § 209a Tz 5). Der Einrede der Verjährung kommt damit keine Bedeutung zu. (...)" Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. November 2021 wurde die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bis zur Beendigung des beim EuGH unter C-199/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens (Vorabentscheidungsersuchen des BFG vom 19.03.2021, RE/7100001/2019) ausgesetzt, weil Gegenstand dieses Verfahrens die auch im Beschwerdeverfahren bedeutsame Rechtsfrage war, ob die Bestimmungen über das Dialogverfahren gemäß Art 60 der Verordnung (EG) 987/2009 dahingehend auszulegen sind, dass ein solches von den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten nicht nur im Fall der Gewährung von Familienleistungen, sondern auch im Fall von Rückforderungen von Familienleistungen zu führen ist. Im Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2022, C-199/21, DN gegen Finanzamt Österreich, wurde die vorgenannte Frage offen gelassen, da diese in Anbetracht der Antwort auf die übrigen Fragen nicht zu beantworten war.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anders angeführt, beziehen sich die folgenden Sachverhaltsfeststellungen auf den Streitzeitraum Juli 2006-Mai 2015. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und mit ***Bf1-Ehegatte*** (ebenfalls österreichischer Staatsbürger) verheiratet. Sie hat in Österreich einen Wohnsitz (***Bf1-Adr***), der im ZMR als Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls zum Stichtag 12.7.2016 auch in der Schweiz (***Adr3***) einen Wohnsitz (siehe Schreiben der Ausgleichskasse ***Ort6*** vom 12.07.2016). Die Beschwerdeführerin ist Mutter von sechs Kindern: ***Kind6*** (geb. ***Geburtsdatum6***), ***Kind5*** (geb. ***Geburtsdatum5***), ***Kind3*** (geb. ***Geburtsdatum3***), ***Kind1*** (geb. ***Geburtsdatum1***), ***Kind2*** (geb. ***Geburtsdatum2***) und ***Kind4*** (geb. ***Geburtsdatum4***). Die Beschwerdeführerin bezog im Streitzeitraum in Österreich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für fünf der vorgenannten Kinder für folgende Zeiträume: ***Kind1***: Juli 2006-Juli 2012; ***Kind2***: Juli 2006-Dez. 2013; ***Kind3***: Juli 2006-Jän. 2011; ***Kind4***: Juli 2006-Mai 2015; ***Kind5***: Juli 2006-Okt. 2009. Während das Kind ***Kind4***, geb ***Geburtsdatum4***, ihren gemeldeten Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** hat, sind die anderen Kinder an der Adresse ***Bf1-Adr*** jeweils seit 28.5.2003 nur noch mit Nebenwohnsitz gemeldet (davor: Hauptwohnsitz). Im Juni 2003 gab die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bekannt, dass ihr Ehegatte in der Schweiz arbeite und die Kinder in der Schweiz zur Schule gehen würden. Nach der damals vom Finanzamt vertretenen Ansicht bleibe der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und sei unter Verweis auf ein "bilaterales österreichisch-schweizerisches Abkommen" ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben (vgl den entsprechenden Vermerk im elektronischen Akt des Finanzamtes vom 26.6.2003). In der Schweiz wurden für die oa Kinder im Zeitraum 1.1.2007 bis 30.6.2013 keine Familienleistungen bezogen (vgl Bestätigung der Familienausgleichskasse ***Ort8*** vom 9.12.2015). Die Beschwerdeführerin erhielt vom Finanzamt in den Jahren 2006, 2009, 2011, 2012 und 2013 jeweils Vordrucke mit dem Titel "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" mit der Bitte um Überprüfung und allfälliger Berichtigung und Ergänzung der Angaben (Überprüfungsschreiben vom 30.12.2005, vom 30.9.2009, vom 31.12.2010, vom 29.6.2012 und vom 29.11.2013). Darüber hinaus wurden an die Beschwerdeführerin am 17.08.2015, am 3.11.2015 und am 26.11.2015 jeweils Ergänzungsersuchen zu der Frage, seit wann der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Schweiz beschäftigt sei bzw seit wann sich die Kinder überwiegend in der Schweiz aufhalten würden, verschickt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 11.12.2015 zu einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt erschien. Mit Bescheid des ***Finanzamt1*** vom 27. Juli 2016 wurden von der Beschwerdeführerin "zu Unrecht bezogene" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder ***Kind1***, geb ***Geburtsdatum1*** (Zeitraum Juli 2006-Juli 2012); ***Kind2***, geb ***Geburtsdatum2*** (Zeitraum Juli 2006-Dezember 2013); ***Kind3***, geb ***Geburtsdatum3*** (Zeitraum Juli 2006-Jänner 2011); ***Kind4***, geb ***Geburtsdatum4*** (Zeitraum Juli 2006-Mai 2015) und ***Kind5***, geb ***Geburtsdatum5*** (Zeitraum Juli 2006-Oktober 2009) iHv insgesamt EUR 76.547,20 zurückgefordert. Von der Familienausgleichkasse ***Ort8*** wurde bestätigt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitraum 1.1.2007 bis 30.6.2013 (in der Schweiz) eine berufliche Tätigkeit ausübte (vgl Bestätigung der Familienausgleichskasse ***Ort8*** vom 9.12.2015). Zudem war der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2013 (Ende der Beschäftigung: 31.5.2013) bei der ***GmbH1***, ***Straße1***, ***Ort9***, FN ***FN1***, beschäftigt und bezog damit ein beitragspflichtiges Einkommen iSd österreichischen Sozialversicherungsrechts (siehe Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für den Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 21.3.2016). Seit 4.10.2012 ist die Beschwerdeführerin ebenfalls bei der ***GmbH1***, ***Straße1***, ***Ort9***, FN ***FN1***, beschäftigt und bezieht damit ein beitragspflichtiges Einkommen iSd österreichischen Sozialversicherungsrechts (siehe Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für die Beschwerdeführerin vom 21.3.2016). Von der Ausgleichkasse ***Ort6*** wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.8.2014 nicht erwerbstätig war; ab 1.9.2014 war die Beschwerdeführerin dieser Bestätigung zufolge (in der Schweiz) erwerbstätig und hat sich für die Familienzulagen (in der Schweiz) nicht angemeldet (siehe Schreiben der Ausgleichskasse ***Ort6*** vom 12.07.2016). 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils zitierten aktenkundigen Unterlagen, deren Beweiskraft weder von der Beschwerdeführerin noch von der Amtspartei in Abrede gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, innerhalb eines Monats ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden. § 207 BAO lautet: "(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. (3) ... (4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. (5) ..." Nach § 208 Abs 1 lit c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden. § 209 Abs 1 BAO lautet: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." Gemäß § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. 3.1.2. Erwägungen Wird Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen und liegt insoweit eine Abgabenhinterziehung vor, ist für die Rückforderung der Familienbeihilfe die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 4 letzter Satz iVm § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO anwendbar. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist, falls noch keine Verurteilung vorliegt, eine Vorfrage (§ 116 BAO), deren Beurteilung eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, in der die maßgeblichen Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde in der angefochtenen Entscheidung darzulegen sind (vgl etwa VwGH 7.12.2000, 2000/16/0083). Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen; aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076, mwN). Das Vorliegen der maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände ist von der Abgabenbehörde darzulegen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076). Für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" gilt die Unschuldsvermutung und wegen der die Abgabenbehörde treffenden Beweislast für die Hinterziehung auch der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) als verfahrensrechtliche Richtschnur (vgl VwGH 19.3.2003, 2002/16/0190; 28.6.2012, 2009/16/0076; Stoll, BAO-Kommentar 2172). Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdefall vor, sie hätte gegen die sie gem § 25 FLAG 1967 treffende Meldepflicht verstoßen und liege insoweit eine Abgabenhinterziehung vor, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist gem § 207 Abs 4 iVm Abs 2 BAO zur Anwendung käme. Die nach der Maßgabe der stRsp des VwGH dafür erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Vorsatzes wurden dabei allerdings nicht getroffen. So enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen zur subjektiven Tatseite. In der Beschwerdevorentscheidung beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde im Jahr 2003 "bewusst" einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt bekannt gegeben zu haben, nämlich insofern, als sich der Lebensmittelpunkt ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt, bereits 10 Jahre lang in der Schweiz befunden habe. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 gegenüber der damals zuständigen Abgabenbehörde bekannt gegeben hat, dass ihr Ehegatte in der Schweiz arbeiten und ihre Kinder dort zur Schule gehen würde(n) und es sich dabei um die zentralen Argumente für die nunmehr von der belangten Behörde vertretene Verortung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in der Schweiz handelt, ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts allerdings nicht nachvollziehbar, inwieweit daraus für den hier maßgeblichen Streitzeitraum (ab Juli 2006) ein vorsätzliches Verhalten abgeleitet werden könnte. Inwieweit für Zeiträume vor dem Streitzeitraum bzw vor der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 von einer Abgabenhinterziehung ausgegangen werden könnte, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unerheblich. Ebenso wenig vermag der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der belangten Behörde auf das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die erst im September 2014 begonnen wurde, in subjektiver Hinsicht eine Abgabenhinterziehung für vor dem Beginn dieser Tätigkeit liegende Zeiträume zu begründen. Somit hat es die Abgabenbehörde aber verabsäumt, in nachvollziehbarer Weise jene Umstände und Überlegungen aufzuzeigen bzw jene Feststellungen zu treffen, die erkennen ließen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Hinzukommt, dass die damals zuständige Abgabenbehörde trotz der Bekanntgabe der Erwerbstätigkeit des Ehegatten sowie des Schulbesuchs der Kinder in der Schweiz im Jahr 2003 unter Verweis auf ein "bilaterales österreichisch-schweizerisches Abkommen" noch die Ansicht vertrat, dass dies dem Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich nicht entgegenstehe. Zwar ist es der belangten Behörde unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Rechtsansicht abzugehen (vgl dazu Ritz/Koran, BAO7 § 114 Rz 9 mwN), allerdings kann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vormals von der Abgabenbehörde vertretene (und der Beschwerdeführerin mitgeteilte) Rechtsansicht nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Frage, welche Tatsachen nach der Maßgabe des § 25 FLAG 1967 einer Meldepflicht unterliegen ("Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt"), vorsätzlich gehandelt zu haben. Betreffend die Komplexität der - auch von der belangten Behörde verkannten - Rechtslage im Beschwerdefall sei auf die Ausführungen im Folgenden unter Punkt 3.3. verwiesen. Somit liegen im vorliegenden Fall für das erkennende Verwaltungsgericht - unter anderem auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes - keine Umstände vor, aus denen mit Erfolg auf ein nachweisbar vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin geschlossen werden könnte. Eine dahingehende Ergänzung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Behebung der oa Mängel im Rahmen der dem erkennenden Verwaltungsgericht gem § 279 Abs 1 BAO zukommenden Änderungsbefugnis, kommt folglich insoweit nicht in Betracht. Eine Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs 4 letzter Satz iVm § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO ist somit im Beschwerdefall bereits mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung zu verneinen. Ob tatsächlich auch eine (objektive) Abgabenverkürzung vorlag, kann insoweit dahingestellt bleiben. Zu prüfen bleibt, ob die somit grundsätzlich fünfjährige Verjährungsfrist nach der Maßgabe des § 209 Abs 1 BAO zu verlängern ist. Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird gemäß § 209 Abs 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene, nach außen erkennbare Handlung verlängert - auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen stellen beispielsweise abgabenbehördliche Prüfungen (vgl zB VwGH 24.4.2013, 2010/17/0242), eine Schlussbesprechung (VwGH 2.8.2000, 97/13/0196 bis 0198), ein Prüfungsbericht (VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076) oder an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln dar (VwGH 30.1.2014, 2011/15/0111; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0055). Die Beschwerdeführerin erhielt vom Finanzamt in den Jahren 2006, 2009, 2011, 2012 und 2013 jeweils Vordrucke mit dem Titel "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" mit der Bitte um Überprüfung und allfälliger Berichtigung und Ergänzung der Angaben. Dass der Beschwerdeführerin auch im Jahr 2014 ein Vordruck zum Zwecke des Ausfüllens und damit zur Überprüfung, ob die bisher bezogene Familienbeihilfe zu Recht bezogen und allenfalls ein Rückforderungsanspruch gegeben wäre, zugesandt worden wäre, worin vergleichbar den Zusendungen von Abgabenerklärungen für bestimmte Zeiträume eine Verlängerungshandlung gesehen werden könnte (vgl VwGH 28.11.2001, 96/13/0076), oder dass im Jahr 2014 andere die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen vorgenommen worden wären, wird nicht behauptet und geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht hervor. Folglich ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls für alle vor dem 1.1.2010 liegenden Zeiträume bereits Verjährung eingetreten. Betreffend das Jahr 2010 ist allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Verjährung eingetreten, da im Jahr 2015 in Gestalt des an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhaltes insbesondere betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung im vorstehenden Sinn zu erblicken ist. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das erkennende Verwaltungsgericht der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt III (Aufhebung unter Zurückverweisung) 3.3.1. Nationales Recht Gemäß § 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den in lit a bis l genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige bzw volljährige Kinder. § 2 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) ... Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs 1 FLAG 1967). In diesen Fällen kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden (§ 2a Abs 2 FLAG 1967). Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. 3.3.2. Supranationales Recht Während die Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit 1. Mai 2010 anzuwenden sind, sind diese im Verhältnis zur Schweiz erst seit 1. April 2012 anzuwenden (vgl Art 3 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 31.3.2012, ABl vom 13.4.2012, L 103 und dazu Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 53 Rz 60 f). Für vorangegangene Zeiträume sind die Verordnung (EWG) 1408/71 und die Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 anzuwenden (vgl Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 53 Rz 61). a) Rechtslage bis einschließlich März 2012: Die im Beschwerdefall für alle Zeiträume vor dem 1. April 2012 anzuwendende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit bestimmt auszugsweise: Art 1: "Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: a) «Arbeitnehmer» oder «Selbstständiger»: jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, - wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbstständiger unterschieden werden kann oder - wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbstständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft; iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist; iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbstständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, - wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder - wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbstständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war; ... f) i) «Familienangehöriger»: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff ‹Familienangehöriger› die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird; ... h) «Wohnort»: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;" Art 2 Abs 1: "Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene." Art 13: "(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; ... f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäss einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Massgabe allein dieser Rechtsvorschriften." Art 14: "Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: ... 2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: ... b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt: i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt. ..." Art 73 trifft betreffend Arbeitnehmer oder Selbstständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen, folgende Regelung: "Ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten." Art 76 trifft folgende Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen: "(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäss Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag. (2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden." Art 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit lautet auszugsweise: "Art. 10 Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige (1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. ..." b) Rechtslage ab April 2012: Die im Beschwerdefall für alle Zeiträume ab dem 1. April 2012 anzuwendende Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt auszugsweise: Gem Art 1 lit a bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Zu den Familienangehörigen zählt Art 1 Abs 1 lit i Z 1 Sublit i jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art 1 Abs 1 lit i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. Gem Art 1 lit j bezeichnet der Ausdruck ,Wohnort' den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Art 2 (1): "Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen." Art 7: "Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat." Art 11 Abs 1: "Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel." Art 11 Abs 3: "Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; ... e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats." Art 13: "(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. (2) ... (3)... (4) ... (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden." Art 67: "Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats." Art 68 trifft folgende Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind: "(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird." Art 11 Abs 1 der Verordnung (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 (DVO) lautet: "Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt." Art 14 Abs 8 DVO 987/2009 lautet: "Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung ,eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit' in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeitsein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird." Art 60 DVO 987/2009 trifft betreffend das Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung folgende Regelung: "(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinderhandelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101352/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101352.2019
Stammnummer
139459
Gültig
02.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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