Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101352/2019
Maßgebliche Verjährungsfrist bei Rückforderung von Familienbeihilfe; erforderliche Ermittlungsmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101352/2019vom 02.01.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch mc tax Steuerberatung GmbH, Salzburger Straße 205, 4030 Linz, und Frischenschlager . Navarro Rechtsanwälte, Landstraße 15, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 30. August 2016 gegen den Bescheid des ***Finanzamt1*** vom 27. Juli 2016 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für die Kinder ***Kind1***, geb ***Geburtsdatum1*** (Zeitraum Juli 2006-Juli 2012); ***Kind2***, geb ***Geburtsdatum2*** (Zeitraum Juli 2006-Dez. 2013); ***Kind3***, geb ***Geburtsdatum3*** (Zeitraum Juli 2006-Jän. 2011); ***Kind4***, geb ***Geburtsdatum4*** (Zeitraum Juli 2006-Mai 2015) und ***Kind5***, geb ***Geburtsdatum5*** (Zeitraum Juli 2006-Okt. 2009) zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid über die Monate Juli 2006 bis Dezember 2009 abspricht, wird dieser - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zudem fasst das Bundesfinanzgericht durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der oa Beschwerdesache den
BESCHLUSS:
III. Soweit der angefochtene Bescheid über die Monate Jänner 2010 bis Mai 2015 abspricht, werden dieser und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 29. Mai 2019 gemäß § 278 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des ***Finanzamt1*** (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden bezeichnet als "belangte Behörde") vom 27. Juli 2016 wurden von der Beschwerdeführerin "zu Unrecht bezogene" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Kinder ***Kind1***, geb ***Geburtsdatum1*** (Zeitraum Juli 2006-Juli 2012); ***Kind2***, geb ***Geburtsdatum2*** (Zeitraum Juli 2006-Dezember 2013); ***Kind3***, geb ***Geburtsdatum3*** (Zeitraum Juli 2006-Jänner 2011); ***Kind4***, geb ***Geburtsdatum4*** (Zeitraum Juli 2006-Mai 2015) und ***Kind5***, geb ***Geburtsdatum5*** (Zeitraum Juli 2006-Oktober 2009) iHv insgesamt EUR 76.547,20 zurückgefordert.
In der Bescheidbegründung wurde zunächst folgender Sachverhalt wiedergegeben: Die Kinder ***Kind2***, ***Kind1***, ***Kind3***, ***Vorname1*** (gemeint offenbar: ***Kind5***) und ***Kind6*** seien seit ***tt.mm***2003 nur mehr mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Kindesvater, ***Bf1-Ehegatte***, sei in der Zeit von 1.5.2005 - 31.5.2013 bei der ***GmbH1*** in Österreich angestellt gewesen und habe dabei überwiegend steuerfreie Auslandseinkünfte bezogen. Es sei festgestellt worden, dass an der besagten ***GmbH1*** die Schweizer Gesellschaften ***GmbH2** und die ***AG1*** beteiligt sind. Der Geschäftsführer beider Gesellschaften sei ***Bf1-Ehegatte***, woraus sich ergebe, dass die überwiegende berufliche Tätigkeit in der Schweiz liegt. Laut Versicherungsdatenauszug sei die Beschwerdeführerin bis Mai 2006 als selbständige Land- und Forstwirtin gemeldet gewesen. Seit 4.10.2012 beziehe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Grund ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der ***GmbH1*** in Österreich. Im Schreiben vom 26.11.2015 sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, bekanntzugeben, ab wann der Kindesvater in der Schweiz in Beschäftigung ist und die Zeugnisse der Kinder für diese Jahre vorzulegen. Bei einer persönlichen Vorsprache (Anm: der Beschwerdeführerin) im Dezember 2015 sei schriftlich festgehalten worden, dass die Kinder seit der ersten Klasse Volksschule in der Schweiz die Schule besuchen und hinsichtlich Mittelpunkt der Lebensinteressen eine Stellungnahme bzw Nachweise nachgereicht werden. Eine Schulbestätigung der Tochter ***Kind4*** für das laufende Schuljahr 2015/16 sei beigebracht worden. Mit Ergänzungsersuchen vom 24.5.2016 sei die Beschwerdeführerin nochmals ersucht worden, die Jahreszeugnisse der Kinder vorzulegen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Informationen bzw Belege hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Inland vorzulegen. Dem Ergänzungsersuchen sei bis dato nicht entsprochen worden. In den folgenden amtlichen Erhebungen sei ermittelt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 1.9.2014 erwerbstätig ist. Familienleistungen seien in der Schweiz für obengenannten Zeitraum nicht beantragt worden.
Daran anschließend wurde im gegenständlichen Bescheid nach einer sinngemäßen Wiedergabe der von der belangten Behörde herangezogenen innerstaatlichen Rechtsgrundlagen (§§ 2 Abs 1, 2 Abs 8, 25 und 26 FLAG; § 207 Abs 2 BAO) sowie einer vereinfachenden Zusammenfassung der in der Verordnung (EG) Nr 883/2004 vorgesehenen Kollisionsregeln folgende rechtliche Würdigung wiedergegeben: Da die Kinder seit der ersten Klasse Volksschule in der Schweiz in die Schule gehen würden und der Kindesvater dort erwerbstätig sei, liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen im oben angeführten Zeitraum in der Schweiz. Der Tatbestand des § 2 Abs 8 FLAG werde somit nicht erfüllt. Bei grenzüberschreiten Sachverhalten im EU- bzw EWR-Raum gelte zudem auch die Verordnung (EG) Nr 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung (davor (EWG) Nr 1408/71), welche bestimme, dass jener Staat zur vorrangigen Zahlung der Familienleistung zuständig ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird bzw - wenn die Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind - jener Staat, in dem der Familienwohnsitz liegt.
Zeitraum 07/2006 bis 10/2012: Im Zeitraum 07/2006 bis 06/2011 sei in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt worden und der Familienwohnsitz liege in der Schweiz, weshalb die obengenannten Verordnungen nicht zur Anwendung kämen. Bei der vom Kindesvater ab 07/2011 ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei der ***GmbH1*** in Österreich handle es sich überwiegend um steuerfreie Auslandstätigkeit. Der Kindesvater sei im Inland nur beschränkt steuerpflichtig. Die überwiegende Tätigkeit liege auch in diesem Zeitraum in der Schweiz, welche daher auch ausschließlich für die Zahlung der Familienleistungen zuständig sei.
Zeitraum 11/2012 bis 08/2014: Seit 4.10.2012 sei die Beschwerdeführerin selbst bei der ***GmbH1*** in Österreich beschäftigt, woraus die Beschwerdeführerin jährlich um die 7.300 € beziehe. Für diesen Zeitraum wäre allfällig ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung aufgrund der nachrangigen Zuständigkeit in Österreich gegeben. Art 1 lit a der Verordnung gehe von einer rechtmäßigen, tatsächlichen und erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt aus. Wesentlich sei, dass die Beschäftigung regelmäßig und in übergeordnetem Umfang ausgeübt wird. Inwieweit die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der Verordnung darstellt, könne nicht beantwortet werden, da die Beschwerdeführerin dem Ergänzungsersuchen vom 24.5.2016 nicht nachgekommen sei. Es werde daher von einer für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht relevanten Tätigkeit ausgegangen.
Zeitraum 09/2014 bis 05/2015: Aufgrund der amtlichen Erhebung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 1.9.2014 auch in der Schweiz in Beschäftigung ist. Da in der Schweiz auch der Familienwohnsitz liege, sei ab diesem Zeitpunkt in Österreich kein Anspruch auf Familienleistungen mehr gegeben.
Der Rückforderungszeitraum sei auf 10 Jahre erweitert worden, da von einer Abgabenhinterziehung ausgegangen werde. Begründend dazu werde angeführt, dass in den Überprüfungsbögen teils unrichtige Angaben (ua Erwerbstätigkeit der Kinder mit dem 18. Lebensjahr, Aufenthalt von ***Kind2*** beim Kindesvater ab 6.12.2013, keine Ergänzung beim Dienstgeber des Kindesvaters, keine Bekanntgabe des eigenen Dienstverhältnis ab September 2014) gemacht worden seien und dies zu einer erschwerten Feststellung der tatsächlichen Sachlage und in der Folge zu einer unrichtigen Entscheidung betreffend des Anspruches auf Familienbeihilfe geführt habe.
In der gegen diesen Bescheid vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 30. August 2016 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sowie ihr Gatte, Herr ***Bf1-Ehegatte***, seien österreichische Staatsbürger und seit ***tt.mm.***1994 bis dato mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr*** gemeldet. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten habe die Beschwerdeführerin sechs Kinder: ***Kind6***, geb. ***Geburtsdatum6***; ***Kind5*** ***Bf1***, geb. ***Geburtsdatum5***; ***Kind3*** ***Bf1***, geb. ***Geburtsdatum3***; ***Kind1*** ***Bf1***, geb. ***Geburtsdatum1***; ***Kind2*** ***Bf1***, geb. ***Geburtsdatum2***; ***Kind4*** ***Bf1***, geb. ***Geburtsdatum4***. Alle Kinder der Beschwerdeführerin seien österreichische Staatsbürger und aufrecht gemeldet an der Adresse ***Bf1-Adr***. Für sämtliche Kinder habe die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbeträge bezogen. Im Juni 2003 habe die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter Frau ***Bf1-Mutter*** beim zuständigen Finanzamt bekannt gegeben, dass ihr Gatte in der Schweiz arbeite und die Kinder in der Schweiz zur Schule gehen würden. Dieser Umstand sei daher spätestens seit dem Jahr 2003 aktenkundig. Ein Vermerk der Behörde vom 26.06.2003 besage, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bleibe und ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Dies sei insofern nachvollziehbar, als die Familie ihre Familienwohnung in Österreich, konkret in ***Ort1***, habe. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus ihre Beschäftigung stets in Österreich gehabt. Weiters liege auch der Familienbesitz in Österreich und es würden in Österreich die meisten Verwandten der Familie - insbesondere die Eltern und Schwiegereltern der Beschwerdeführerin - leben. Die Beschwerdeführerin leite ferner seit April 2010 das ***Museum*** in ***Ort2*** und sei in diesem Zusammenhang zuständig für sämtliche Ausstellungen sowie Führungen durch das Museum. Weiters betreibe die Beschwerdeführerin eine Eigenjagd, wobei sie sämtliche Kurse und auch die Jagdprüfung in Österreich abgelegt habe. Die Kurse hätten im Zeitraum Jänner bis Mitte Mai 2015 zweimal in der Woche in Österreich (***Ort3***) stattgefunden, wobei dies für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebensmittelpunktes in Österreich örtlich kein Problem gewesen sei. Die Öffnungszeiten des ***Museum*** in ***Ort2*** seien dienstags, mittwochs, donnerstags sowie an Wochenenden und an Feiertagen jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin sei somit durch ihre Tätigkeit für das ***Museum*** seit April 2010 derart eingespannt, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht möglich gewesen sei und für sie auch nicht in Frage gekommen sei. Im Übrigen sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2012 in der Schweiz nicht einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 die Führerscheinprüfung in Österreich abgelegt und seien für diese im Vorfeld ebenso in Österreich Fahrstunden von Nöten gewesen. Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass diese zwar ihre Schulpflicht in der Schweiz absolvieren, jedoch mitsamt dem Kindesvater beinahe jedes Wochenende zur Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkehren würden, um hier mit der Beschwerdeführerin gemeinsam die Freizeit zu verbringen. Die minderjährige ***Kind4*** ***Bf1***, geboren am ***Geburtsdatum4***, habe sich zudem bis zu ihrem siebten Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin ständig in Österreich befunden. Ab dem Jahr 2009 habe sie die Grundschule in der Schweiz besucht, sie sei jedoch an den Wochenenden regelmäßig mit dem Gatten der Beschwerdeführerin zurück nach Österreich in die Familienwohnung zurückgekehrt. Bezogen auf den Rückforderungszeitraum habe die minderjährige ***Kind4*** ***Bf1*** die Jahre 2006 bis 2009 durchgehend bei der Beschwerdeführerin in Österreich verbracht. Ab deren Schulbeginn bis dato verbringe die Minderjährige die Wochenenden, die Ferien und schulautonome Tage bei der Beschwerdeführerin in Österreich; ebenso wie die übrigen Kinder der Beschwerdeführerin. Im Rückforderungszeitraum von 2006 bis 2015 habe die Beschwerdeführerin weiters keine Familienleistungen von der Schweiz erhalten.
Im Rahmen der rechtlichen Begründung wurden in der Beschwerde insbesondere unterlassene Ermittlungen/Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - unter anderem betreffend den tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum sowie betreffend die Erwerbstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw den Ort der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit - moniert und der von der belangten Behörde angenommenen Verortung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, dass die Schulbesuche der Kinder sowie die Berufstätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin die einzigen Anknüpfungspunkte zur Schweiz darstellen würden. Aufgrund der angeführten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, insbesondere der Leitung des genannten ***Museum*** seit April 2010, verbringe die Beschwerdeführerin selbst nur wenig Zeit in der Schweiz, wobei sie aufgrund der dortigen Vorschriften einen Nebenwohnsitz zu melden gehabt habe. Die überwiegende Zeit des Jahres, mehr als acht Monate hindurch, verbringe die Beschwerdeführerin aufgrund der oben angeführten Tätigkeiten in Österreich.
Dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung wurde in der Beschwerde insbesondere mit dem Argument entgegengetreten, dass die Beschwerdeführerin der Behörde bereits im Jahr 2003 mitgeteilt hätte, dass ihre Kinder in der Schweiz zur Schule gehen würden und der Gatte in der Schweiz arbeite. Hinsichtlich der Kinder ***Kind2*** und ***Kind5*** ***Bf1*** habe die Beschwerdeführerin zudem jeweils zeitgerecht mitgeteilt, dass diese berufstätig seien und es daher zu keiner Auszahlung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder mehr zu kommen habe. Die Beschwerdeführerin sei daher den sie gesetzlich treffenden Pflichten stets nachgekommen. Ebenso sei aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 26.11.2015 von der Beschwerdeführerin postwendend bei einer Vorsprache im Dezember 2015 neuerlich angeführt worden, dass die Kinder seit der Volksschule in der Schweiz ihre Schulpflicht absolvieren würden. Hinsichtlich des Ergänzungsersuchens vom 24.05.2016 sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin dieses nicht erhalten habe. Die Verständigung von der Hinterlegung habe sie erst erhalten, nachdem das Poststück bereits an die belangte Behörde rückübermittelt geworden war. Lediglich aus dem Umstand, dass ein Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieb, könne jedoch nicht auf eine Abgabenhinterziehung geschlossen werden.
Unter anderem betreffend das Beweisthema des Aufenthalts des Ehegattens und der Kinder der Beschwerdeführerin an den Wochenenden und in den Schulferien wurde in der Beschwerde die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie die Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeuge beantragt. Zudem bot die Beschwerdeführerin abschließend "zum Beweis des gesamten Vorbringens" folgende Beweismittel an:
Einvernahme der Beschwerdeführerin;
Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin, Herrn ***Bf1-Ehegatte***, p.A. der Beschwerdeführerin in ***Bf1-Adr***;
Einvernahme von Frau ***Bf1-Mutter***, Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin, ***Adr2***;
Einvernahme von Herrn ***AB***, pA. ***Adr3***.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25. September 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde dabei zunächst betreffend Sachverhalt und Verfahrenslauf wie folgt ausgeführt:
"Die Bf. ist österreichische Staatsbürgerin und mit ***Bf1-Ehegatte*** (ebenfalls Österreicher) verheiratet. Sie hat sowohl in Österreich (***Bf1-Adr***) als auch in der Schweiz (***Adr3***) einen Wohnsitz (siehe Schreiben der Ausgleichskasse ***Ort6*** vom 12.07.2016). Die Bf. ist Mutter von sechs Kindern: ***Kind6*** (geb. ***Geburtsdatum6***), ***Kind5*** (geb. ***Geburtsdatum5***), ***Kind3*** (geb. ***Geburtsdatum3***), ***Kind1*** (geb. ***Geburtsdatum1***), ***Kind2*** (geb. ***Geburtsdatum2***) und ***Kind4*** ***Bf1*** (geb. ***Geburtsdatum4***). Gemeinsam mit ihrer Familie wanderte sie vor 26 Jahren in die Schweiz aus (vgl. u.a. Bericht der Tageszeitung ,***1***' vom ***Datum1***, Artikel des Magazins ,***2***', Ausgabe ***4***, vom ***Datum2*** sowie Bericht der Zeitung ,***3***' vom ***Datum3***). Die Bf. bezog Familienbeihilfe für die im Spruch genannten Kinder bis Juni 2006. Mit Bescheid vom 27.07.2016 (zugestellt am 01.08.2016) forderte das Finanzamt die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbeträge für Tochter ***Kind5*** von Juli 2006 bis Oktober 2009, für Sohn ***Kind3*** von Juli 2006 bis Jänner 2011, für Tochter ***Kind1*** von Juli 2006 bis Juli 2012, für Sohn ***Kind2*** von Juli 2006 bis Dezember 2013 und für Tochter ***Kind4*** von Juli 2006 bis Mai 2015 iHv. insgesamt EUR 76.547,20 mangels Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich und des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm. § 207 Abs. 4 S 2 BAO zurück. Dagegen erhob die Bf. am 30.08.2016 (eingelangt am 01.09.2016) rechtzeitig Beschwerde."
Daran anschließend wurden in der Beschwerdevorentscheidung folgende rechtliche Erwägungen wiedergegeben:
"a) Anspruch auf Familienbeihilfe
Gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Personen, die - wie die Bf. - sowohl im In- als auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügen, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden. Im vorliegenden Fall lebt die Familie der Bf. bereits seit 26 Jahren in der Schweiz. So geht u.a. aus dem Bericht der Tageszeitung ,***1***' vom ***Datum1*** hervor, dass die ursprünglich aus ***Bundesland1*** stammende Familie ***Bf1*** bereits vor 25 Jahren in die Schweiz ausgewandert ist. Im Artikel der Zeitung ,***3***' vom ***Datum3*** sowie in Ausgabe ***4*** des Magazins ,***2***' vom ***Datum2*** ist ebenfalls vom österreichischen (Unternehmer-)Ehepaar ***Bf1*** und ***Bf1-Ehegatte***, das seit 25 Jahren in der Schweiz lebt und dort erfolgreich eine Firma für ***Branche1*** führt, die Rede. Im Bericht des ***6*** vom ***Datum4*** über eine ins ehemals von der Bf. betriebene ***Museum*** nach ***Ort2*** stattgefundene Muttertagsfahrt wird überdies von einer erst 44-jährigen Frau ***Bf1***, die selbst Mutter von 6 Kindern ist und mit ihrer Familie in der Schweiz lebt, gesprochen. Auch der Präsident der Schweizer Gemeinde ***Ort4***, ***BC***, gibt am ***Datum8*** im Schweizer Magazin ,***5***' bekannt, dass die Familie bereits ,bei uns' leben und ,die Region' kennen würde (Beilage 2). Die in o.a. einheitlichen Artikeln berichtete Tatsache, dass der Familienwohnsitz der Bf. (und damit einhergehend auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) in der Schweiz liegt, wird auch von der Ausgleichskasse ***Ort6*** (Schweiz) im Schreiben vom 12.07.2016 gegenüber dem Finanzamt bestätigt (ON 17). Demnach ist die Bf. an der Adresse ,***Adr3***' wohnhaft. Auch der Gatte erklärte gegenüber dem Finanzamt, an der Adresse ,***Adr3***' ansässig und in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig zu sein. Dazu kommt, dass der Mann der Bf. bereits seit 1997 in der Schweiz berufstätig ist (damals: Geschäftsführer der ,***AG2***' mit Sitz in ***Ort5***) und neben der ,***AG2***' drei weitere Unternehmen, die ,***AG5***' (vormals: ,***AG3***', ,***GmbH3***' und ,***GmbH4***'), die ,***AG6***' und die ,***AG4***', am Wohnort in ***Ort4***/Schweiz leitet (Beilage 3). Entgegen den Angaben in der Beschwerde, stets in Österreich beschäftigt gewesen zu sein, war auch die Bf. im Beschwerdezeitraum (Juli 2006 bis Mai 2015) in der Schweiz erwerbstätig: So gab sie gegenüber den ,***7***' am ***Datum5*** bekannt, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann einen ***Geschäft1*** in der Schweiz (***Ort6***) betreibe. Gemeint ist damit die sog. ,***GmbH4***' mit Sitz in ***Ort6***, welche ursprünglich von ihrem Gatten im Juni 2006 mitbegründet und geleitet wurde, mittlerweile jedoch von Tochter ***Kind5*** und ihm gemeinsam unter dem Namen ,***AG5***' in der Schweiz (***Ort4***) geführt wird. Als Betreiberin des Online-Shops der ,***GmbH4***' scheint auf der Webseite die Bf. auf (Beilage 4). Darüber hinaus leitete die Bf. das von ihrem Mann erworbene, am 12.08.2011 eröffnete, ***Etablissement1*** ,***X***' (zuvor: Cafe ,***Y***') in ***Ort4***/Schweiz (vgl. u.a. Artikel des Schweizer Magazins ,***5***' vom ***Datum8*** sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] der ,***GmbH4***' vom ***Datum6*** in Beilagen 2 und 4). Ab 01.09.2014 wird eine Erwerbstätigkeit der Bf. in der Schweiz überdies von der Ausgleichskasse ***Ort6*** bestätigt (siehe Schreiben vom 12.07.2016 - ON 17). Zur vorgebrachten Erwerbstätigkeit der Bf. im Inland ist auszuführen, dass die Bf. zwar von 04.10.2012 bis 31.10.2017 bei der ,***GmbH1a***' (vormals ,***GmbH1***' bzw. ,***GmbH5***') in ***Ort2*** beschäftigt war, dort aber lediglich geringfügige Einkünfte ohne steuerliche Auswirkung im Beschwerdezeitraum erzielte. Auch der Gatte bezog im strittigen Zeitraum bloß steuerfreie Einkünfte aus seiner Beschäftigung bei der ,***GmbH1a***', weshalb schon aus rein monetären Gründen (Erhalt einer 8-köpfigen Familie) kein Lebensmittelpunkt in Österreich angenommen werden kann. Dazu kommt, dass es sich bei den steuerfreien Einkünften des Gatten vorwiegend um Einkünfte aus einer Auslandstätigkeit handelte. Nachdem die ,***AG2***' sowie die ,***AG6***' (Schweiz) an der ,***GmbH1a***' in Österreich beteiligt sind (Beilage 5) und weder zur Tätigkeit des Gatten in der Schweiz noch zur Tätigkeit der Bf. im Inland - trotz Aufforderung - bisher Nachweise erbracht wurden, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die überwiegende Erwerbstätigkeit in der Schweiz gelegen ist. Zur Tätigkeit der Bf. im ***Museum*** in ***Ort2*** (Abhaltung von Führungen, Organisation von Ausstellungen etc.) ist festzuhalten, dass dieses lediglich als ,Hobby' von ihr betrieben wurde (vgl. dazu Bericht der Tageszeitung ,***1***' vom ***Datum1*** in Beilage 2). Im Artikel der ,***8***' (Nr. 11) vom ***Datum7*** ist ebenfalls von der Eröffnung eines ,Privatmuseums' sowie von einer ,Sammlung auf höchstem Liebhaberniveau' die Rede. Auffällig ist, dass hinsichtlich der Abwicklung von Anfragen und Anmeldungen zu Führungen auf die schweizerische E-Mail Adresse der ,***GmbH4***' - ,***E--Mail-Adresse1***' - verwiesen wird (Beilage 6). Die überwiegenden Anknüpfungspunkte der Bf. zur Schweiz, insbesondere den Schweizer Unternehmen ihres Gatten, sind somit auch unter diesem Aspekt gegeben. Was die Kinder der Bf. betrifft, ist auszuführen, dass die Bf. selbst in den persönlichen Vorsprachen im Juni 2003 und Dezember 2015 (Maske 19 und ON 11) gegenüber dem Finanzamt angab, dass ihre Kinder seit der 1. Klasse Volksschule in der Schweiz zur Schule gehen. Bis auf die Schulbestätigung für die jüngste Tochter ***Kind4*** vom 26.11.2015 wurden für die anderen Kinder - trotz mehrmaliger Aufforderung - keine Nachweise (Zeugnisse etc.) erbracht. Einer Auskunft der Kantonsschule ***Ort7*** (E-Mail vom 21.07.2016 - ON 19) zufolge haben auch die Söhne ***Kind2*** und ***Kind3*** ***Bf1*** in der Schweiz die Schule besucht. ***Kind3*** hat nach seinem Schulbesuch in ***Ort7*** (22.08.2007-08.07.2011) eine Berufslehre zum Gebäudetechniker bei der ,***AG2***' in der Schweiz absolviert (siehe Beilage der ,***9***' vom ***Datum9*** - ON 18). ***Kind2*** ist nach seinem Schulbesuch in ***Ort7*** (24.08.2009-09.07.2010) in die Sekundarschule ***Ort4*** übergetreten. Festzuhalten ist außerdem, dass alle Kinder - mit Ausnahme der jüngsten Tochter ***Kind4*** - seit 28.05.2003 lediglich mit Nebenwohnsitz an der Wohnadresse in Österreich (***Bf1-Adr***) gemeldet sind. Ferner sind alle Kinder einschließlich des Gatten It. der amtlichen Bescheinigung der Familienausgleichskasse ***Ort8***/Schweiz vom 09.12.2015 in der Schweiz sozialversichert (Beilage 7). Nachdem die jüngste Tochter zudem in der Schweiz (Geburtsort: ***Ort7***) geboren wurde und von Beginn an dort zur Schule gegangen ist, ist davon auszugehen, dass nicht nur die übrigen Kinder, sondern auch sie die überwiegende Zeit am Familienwohnsitz in der Schweiz verbracht hat. Der gemeldete Hauptwohnsitz in Österreich sowie die bisher nicht nachgewiesenen Angaben in der Beschwerde, wonach sich ***Kind4*** bis zum Beginn ihrer Schulpflicht (2009) ständig bei der Bf. in Österreich aufgehalten haben solle, reichen nicht um einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu begründen. Überdies kommt den Eintragungen im Melderegister bloß Indizwirkung zu (vgl. VwGH 22.12.2015; 2015/06/0086). Die Angaben in der Beschwerde, wonach die Kinder beinahe jedes Wochenende, in den Ferien sowie an schulautonomen Tagen, zur Bf. in die Familienwohnung nach Österreich zurückgekehrt seien, sowie das Vorbringen hinsichtlich der in Österreich abgelegten Führerschein- und Jagdprüfung der Bf. wurden ebenfalls weder nachgewiesen noch können diese gelegentlichen Aufenthalte im Inland einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich erwirken. Dies gilt im Übrigen auch für die von der Bf. angeblich betriebene Eigenjagd. Aus den dargelegten Gründen ist daher kein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) in Österreich besteht. Abschließend wird festgehalten, dass es gem. § 115 Abs. 1 BAO nicht - wie von der Bf. vermeintlich dargetan - ausschließlich Sache der Behörde ist, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall zu ermitteln, sondern die Bf. eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des gegebenen Auslandssachverhaltes trifft. Nach der Rechtsprechung obliegt es außerdem dem Beihilfenwerber, den Anschein eines im Ausland liegenden Mittelpunkts der Lebensinteressen zu widerlegen (RV/3100-W/09-RS1).
b) Abgabenhinterziehung
Zwar ist richtig, dass die Bf. bereits 2003 in einer persönlichen Vorsprache gegenüber der Abgabenbehörde bekannt gegeben hat, dass ihr Gatte in der Schweiz arbeiten und die Kinder dort zur Schule gehen würde(n), doch hat sie der Behörde - entgegen der Verpflichtung in § 25 FLAG 1967 - nicht gemeldet, dass sie bereits vor 26 Jahren, also bereits 1993 (!), mit ihrer gesamten Familie in die Schweiz ausgewandert und an der Adresse ,***Adr3***' wohnhaft ist. Überdies hat sie der Abgabenbehörde nicht mitgeteilt, dass nicht nur ihr Gatte, sondern auch sie im Beschwerdezeitraum in der Schweiz erwerbstätig war (u.a. Betrieb eines ***Geschäft1***, Leitung des ***Etablissement1*** ,***X***'). Die Bf. hat dem Finanzamt damals daher bewusst einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt bekannt gegeben, nämlich insofern, als sich der Lebensmittelpunkt ihrer Familie zu diesem Zeitpunkt, bereits 10 Jahre lang in der Schweiz befunden hat. Dazu kommt, dass sie den Anschein des in Österreich weiterhin bleibenden Mittelpunkts der Lebensinteressen auch nach ihrer persönlichen Vorsprache im Jahr 2003 weiterhin aufrecht erhalten hat, indem sie das Finanzamt nicht (vollständig) über die tatsächlichen Lebensumstände aufgeklärt bzw. informiert hat. So gab sie selbst 22 Jahre nach der Übersiedelung in die Schweiz gegenüber der Behörde in der persönlichen Vorsprache vom 11.12.2015 an, nicht zu wissen, wo sich der Familienwohnsitz nun tatsächlich befinde (ON 11). Weiters brachte sie - abweichend zu ihrer früheren Aussage aus dem Jahr 2003 - vor, dass der Gatte erst seit 2009 in der Schweiz berufstätig sei. Die damals abverlangte Stellungnahme zum Familienwohnsitz sowie der Meldenachweis aus der Schweiz wurden zudem nicht von ihr erbracht. Darüber hinaus hat die Bf. in sämtlichen Schreiben zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom 30.12.2005, 30.09.2009, 31.12.2010, 29.06.2012 und 29.11.2013 (ON 7-9 sowie Beilage 8) gegenüber der Behörde angegeben, dass sie mit ihrem Gatten und den Kindern gemeinsam in einem Haushalt in Österreich (***Bf1-Adr***) leben und nicht - also weder in Österreich noch in der Schweiz - erwerbstätig sein würde. Den Umstand, dass sie ab 04.10.2012 bei der Fa. ,***GmbH1a***' in Österreich beschäftigt war, wenngleich sie dort auch nur geringfügige Einkünfte (unter der Steuergrenze) erzielte, gab sie der Behörde ebenso wenig wie den ausländischen Dienstgeber/-ort ihres Gatten bekannt. Stattdessen führte sie beim Gatten nur den österreichischen Dienstgeber (Fa. ***GmbH5*** bzw. ***AG1*** GmbH in ***Ort9***) an. Zu den Kindern machte sie abgesehen von der Tatsache, dass sie Schüler(in) sind, überdies keine Angaben: So füllte sie u.a. das Feld ,Bezeichnung und Anschrift der (Hoch-)Schule, Universität, die das Kind besucht/Name und Anschrift des Dienstgebers des Kindes' nicht aus. Außerdem gab sie an, dass die Kinder ständig bei ihr (!) in Österreich wohnen würden. Das Feld ,Das Kind wohnt bei Person/Einrichtung, Wohnort, Postleitzahl, Adresse' ließ sie ob der Tatsache, dass die Kinder beim Gatten in der Schweiz wohnhaft waren, dagegen unausgefüllt. Für die Abgabenbehörde war somit zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass sich der Gatte nach wie vor mit den Kindern in der Schweiz aufhielt. Erst im Zuge einer Betriebsprüfung der ,***GmbH1***' in Österreich wurde dem Finanzamt im Mai 2015 bekannt, dass sich It. Angaben der Bf. der Gatte und die Kinder stets in der Schweiz befinden würden. Schließlich stellte sich auch aus der vom Finanzamt angeforderten amtlichen Bescheinigung der Familienausgleichskasse ***Ort8***/Schweiz vom 09.12.2015 heraus, dass der Gatte und die Kinder in der Schweiz leben, dort sozialversichert sind und der Gatte in der Schweiz erwerbstätig ist. Ohne den nicht bekannt gegebenen Verzug der Familie in die Schweiz und die vorenthaltene Erwerbstätigkeit der Bf. in der Schweiz wäre es der Bf. nicht möglich gewesen, einen Anspruch auf Familienbeihilfe und entsprechende Auszahlungen in Österreich zu bewirken. Es besteht daher der Verdacht wissentlicher Tatbegehung. Die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Unterlagen werden - abgesehen von den bereits im Rahmen der Akteneinsicht am 11.08.2016 zur Abschrift gewährten Unterlagen (Beilage 1) - als Beilagen angeschlossen übermittelt."
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Darin wurde zunächst festgehalten, dass insbesondere die Behauptung bzw Feststellung der belangten Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie gemeinsam vor 26 Jahren in die Schweiz ausgewandert sei, bekämpft werde. Als Belegstellen seien von der Behörde drei beinahe wortgleiche Berichte verschiedener Printmedien aus dem Jahr 2018 genannt worden, denen jedoch jeweils ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege. Offenbar sei dieser unrichtige Sachverhalt ungeprüft von den anderen Printmedien abgeschrieben und nunmehr auch der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt worden. Im Detail wurde daran anschließend wie folgt ausgeführt:
"Die belangte Behörde führt in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass gemäß § 2 Abs 1 FLAG 1967 Personen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Personen, die sowohl im In als auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügen, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs 8 FLAG 1967). In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie vor 26 Jahren in die Schweiz ausgewandert sei und seither auch dort lebe. Dies gehe u.a. aus dem Bericht der Tageszeitung ,***1***' vom ***Datum1*** sowie aus den Artikeln der Zeitung ,***3***' vom ***Datum3*** und des Magazins ,***2***', Ausgabe ***4*** vom ***Datum2*** hervor. Aufgrund dieser einheitlichen Medienberichte sei es Tatsache, dass der Familienwohnsitz und damit einhergehend auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in der Schweiz liegen würden. Wie bereits in der Bescheidbeschwerde vom 30.8.2016 umfangreich ausgeführt wurde, ist das Gebiet der Republik Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin - entsprechend der Bestimmung in § 2 Abs 8 FLAG 1967 - anzusehen, weshalb auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand und daher eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass die von der Behörde genannten Medienberichte keinesfalls als taugliche Grundlage für die getroffenen Feststellungen dienen können. Es ist allgemein bekannt, dass die Darstellungen in Medienberichten nicht immer mit dem wahren Sachverhalt übereinstimmen, sondern oft überspitzte Formulierungen bzw. teilweise (unrichtige) Übertreibungen verwendet werden, um das Interesse der Leser zu wecken. Gerade im Hinblick auf Feststellungen, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person beziehen, können ungeprüfte Medienberichte wohl nicht als tragfähige Grundlage dienen. Von der belangten Behörde wurde offensichtlich nicht überprüft, durch wen und wie für diese Artikel recherchiert wurde, ob die Beschwerdeführerin diese Zeitungsartikel je kommentieren konnte oder vor Veröffentlichung eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Die Behörde konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Beschwerdevorentscheidung von den genannten Artikeln überhaupt Kenntnis hatte, weil ihr diese auch nicht von der entscheidenden Behörde zu einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden. Im Zuge einer Internetrecherche entdeckte (unrichtige) Zeitungsartikel, deren Inhalt - etwa durch Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin - nicht einmal überprüft wurden, als Grundlage einer venwaltungsbehördlichen Entscheidung (!) heranzuziehen, bei der es noch dazu um einen enorm hohen Rückforderungsbetrag (€ 76.547,20) geht, verletzt jegliche Verfahrensgrundsätze des österreichischen Rechtssystems. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Artikeln und weiteren entscheidungsrelevanten Beilagen gegeben, wäre diese zu anderen Sachverhaltsfeststellungen und in weiterer Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gekommen. Eine aufgrund eines derart mangelhaft geführten Verfahrens ergangene Entscheidung ist jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren und ersatzlos aufzuheben. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. In der Bescheidbeschwerde vom 30.8.2016 wurde bereits eingehend dargelegt, dass die Republik Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum war und weiterhin ist. Dieser Umstand soll durch nachstehende. Ausführungen nochmals verdeutlicht werden: Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2003 (und nochmals im Dezember 2015) im Beisein ihrer Mutter Frau ***Bf1-Mutter*** bei der zuständigen Finanzbehörde bekanntgab, dass ihr Ehegatte in der Schweiz arbeitet und auch ihre Kinder dort zur Schule gehen. Dies gesteht die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung nunmehr auch ein. Auf die Frage der Beschwerdeführerin, in welchem Land sie aufgrund der bekanntgegebenen Umstände die Familienbeihilfe beziehen könne und dürfe, war die (richtige) Antwort der Finanzbehörde, dass sie nur in Österreich einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, zumal der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich geblieben ist. Der offengelegte Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Schule gingen, wurde von der belangten Behörde nie problematisiert, weshalb die Familienbeihilfe über all die Jahre auch ausbezahlt wurde. In der Schweiz hätte eine Anspruchsstellung keinen Erfolg haben können, weil die Kinder eben nicht in der Schweiz verblieben sind, sondern dort nur während der Woche ihren Unterricht absolvierten bzw. im Internat nur vorübergehend ihren Aufenthalt hatten. Die Kinder betrachteten immer Österreich als ihr Zuhause und Heimatland, wurden von der Beschwerdeführerin bis zum Volksschulalter durchgängig in Österreich betreut und erzogen und hatten etwa auch sämtliche Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie diverse Krankenhausaufenthalte in Österreich vorgenommen. Zudem verbrachten sie praktisch ihre ganze Freizeit mit der Beschwerdeführerin (und oft auch mit ihrem Vater) zusammen in Österreich. Alle Kinder wurden in Österreich getauft. Zudem sei nochmals erwähnt, dass sämtliche Familienfeiern in Österreich stattfanden bzw. weiterhin stattfinden, zumal die ganze Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in Österreich lebt bzw. lebte. Natürlich hielt sich die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum auch in der Schweiz auf, um ihren Ehegatten, der dort unstrittig seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachging, und ihre Kinder, die dort bekanntlich zur Schule gingen, zu besuchen. Die Beschwerdeführerin reiste ab und zu auch geschäftlich in die Schweiz, weil sie ihren Ehegatten bei seinen geschäftlichen Tätigkeiten unterstützte. Dies bedeutet aber selbstverständlich nicht, dass dadurch auch ihr Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt worden wäre, verfügte sie doch bis ins Jahr 2012 nicht einmal über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in die Schweiz. Ihre überwiegende Beschäftigung und damit einhergehend auch ihren überwiegenden Aufenthalt hatte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum jedenfalls in Österreich. Zudem liegt auch beinahe der gesamte Familienbesitz (insb. mehrere Liegenschaften) in Österreich. So unterstreicht etwa der Erwerb der ***Immobilie1*** - dieser war der Auslöser für die von der belangten - Behörde genannten Medienartikel, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat, weil sie nicht nur erhebliche Geldbeträge in diese und weitere österreichische Immobilien investierte, sondern dafür auch viel Zeit für Aufräum-, Reinigungs- und Renovierungsarbeiten aufwenden musste. Wenn die Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass die Tätigkeit im ***Museum*** (Abhaltung von Führungen, Organisation von Ausstellungen etc.) lediglich als ,Hobby' betrieben worden sei, so ist dazu auszuführen, dass diese Arbeit lediglich von der Beschwerdeführerin als ihr ,Hobby' bezeichnet wurde, jedoch kam der zeitliche Aufwand dafür einer Vollzeitbeschäftigung gleich bzw. hat eine solche sogar überstiegen. So musste die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im ***Museum*** auch noch zusätzlich immer wieder Messen besuchen, die selbstverständlich auch gewisse Vorbereitungszeiten in Anspruch nahmen. Auch in diesen Zeiten hielt sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf, sodass hier ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Österreich zu sehen ist. Weiters ist in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in ***Ort2*** geleitete ***Museum*** festzuhalten, dass von ihrem Ehegatten in der Schweiz Unternehmungen in einer Holding-Struktur gegründet wurden, wobei sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochterfirma, die in Österreich das ***Museum*** betrieben hat, ihren Sitz in der Schweiz hatten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Firmenaktivitäten der Tochterfirma, für die die Beschwerdeführerin verantwortlich war, in Österreich stattfanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf den von der belangten Behörde als ,auffällig' bezeichneten Umstand einzugehen, dass hinsichtlich der Abwicklung von Anfragen und Anmeldungen zu Führungen im ***Museum*** auf eine schweizerische E-Mail-Adresse verwiesen worden sei. Dies resultiert daraus, dass die das ***Museum*** betreibende (Tochter-)Firma - wie zuvor erwähnt - ihren Sitz in der Schweiz hatte, jedoch die Geschäftstätigkeit in Österreich ausgeübt wurde. Keinesfalls kann aus der Verwendung einer ausländischen E-Mail-Adresse auf den Lebensmittelpunkt der dahinterstehenden Person geschlossen werden. E-Mail-Adressen mit ausländischen Länderendungen können von überall auf der Welt erstellt und genutzt werden. Als weiteres Indiz dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin immer in Österreich gelegen war und ist, ist, dass das von ihr jeweils laufend benutzte Mobiltelefon in Österreich registriert war und nach wie vor ist. Zwar können Mobiltelefone auch jederzeit in der ganzen Welt transportiert und benützt werden, jedoch wäre die Mobiltelefonnutzung eines österreichischen Mobilfunkanbieters in der Schweiz nicht wirtschaftlich, sofern man dort seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt hat, weil dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen würden: Auch hat die Beschwerdeführerin ihre Führerscheinprüfung samt dazugehörigen Kursstunden, als auch ihre Jagdprüfung samt dazugehörigen Ausbildungskurs, in Österreich absolviert. Zudem betreibt die Beschwerdeführerin die Eigenjagt in ***Ort2***. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin mehrere nahe Angehörige regelmäßig in Krankenhäusern in Österreich besucht und sich auch an deren Pflege bzw. bei der Sterbebegleitung beteiligt. Zudem fungierte sie auch als Kontaktperson in medizinischen Notfällen dieser nahen Angehörigen. Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt stets in Österreich hatte. Es würde nämlich keinen Sinn ergeben, wenn eine in der Schweiz aufhältige Person als Notfallkontakt angegeben wäre. Weiter besucht die Beschwerdeführerin seit dem Sommersemester 2018 die ***Universität1***."
Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung wurde daran anschließend wie folgt ausgeführt:
"Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin bewusst unvollständige Angaben bei den Anträgen auf Familienbeihilfe gemacht habe, ist falsch und entbehrt jeglicher Grundlage. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 30.8.2016 sowie auf die vorstehenden Ausführungen unter I.) zu verweisen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin immer über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinaus kooperativ gezeigt hat und auch Urkunden - wie etwa Kontoauszüge ihres Ehegatten - vorgelegt hat, die sie nicht vorlegen hätte müssen. Sollten die Anträge von der Beschwerdeführerin tatsächlich unvollständig ausgefüllt worden sein - was ausdrücklich bestritten wird -, hätte ihr die Behörde jedenfalls im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Dies ist jedoch unterblieben. Die Familienbeihilfe wurde der Beschwerdeführerin ohne Beanstandung ausbezahlt, weshalb die Beschwerdeführerin auch auf die rechtmäßige Beziehung der Beihilfe vertrauen konnte. Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt der Behörde gegenüber immer umfassend und wahrheitsgemäß dargetan und bei Unklarheiten von den jeweiligen Sachbearbeitern Klarstellung verlangt und erhalten. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wirtschaftlichen Verpflichtungen in der Schweiz nachgeht und ihre Kinder in der Schweiz die Schule besuchten bzw. besuchen, wurde und wird von ihr gar nicht bestritten. Vielmehr wurden diese Umstände der Behörde gegenüber mehrmals offen kommuniziert. Die Beilage ./7 (Anfrage bei der Verwaltungskommission in der Schweiz) wurde nicht von der zuständigen Abgabenbehörde, sondern von der Beschwerdeführerin zum Nachweis dafür vorgelegt, dass sie nicht eine Familienbeihilfe oder eine gleichartige Leistung von der Schweiz bezieht. Der Bezug einer derartigen Sozialleistung in der Schweiz wäre ihr rechtlich gar nicht zugestanden, weil sie ihren Lebensmittelpunkt immer in Österreich hatte. Die Beschwerdeführerin hat demnach keinesfalls vorsätzlich Abgaben hinterzogen, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die für den im Bescheid genannten Zeitraum empfangene Familienbeihilfe zurückzahlen soll. Darüber hinaus sind die geforderten Beträge zum großen Teil bereits verjährt, zumal das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben - mangels Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung - in fünf Jahren verjährt (vgl § 207 Abs 4 BAO).
..."
Abschließend wurden in Ergänzung zu den im Rahmen der Beschwerde dargebrachten Beweisanboten noch die Einvernahme mehrerer Zeugen (insbesondere der Schwester und der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin und von drei Schwägern der Beschwerdeführerin) als Beweismittel angeboten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage und dazu bereit sei, durch Fotodokumentationen hinsichtlich diverser privater Familienaktivitäten und Familienfeiern, die vor allem in der Wohnung ***Bf1-Adr***, im ***Museum*** ***Ort2*** sowie im Forsthaus ***Ort2*** stattfanden, zu beweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen sei und auch weiterhin liege. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereit, im Bedarfsfall zusätzlich noch Folgendes als weitere Beweismittel vorzulegen:
Mutter-Kind-Pässe aller Kinder;
Krankengeschichten der Kinder samt Nachweis über Spitalsaufenthalte in Österreich;
Aufstellung über Immobilientransaktionen in Österreich und deren damit verbundener zeitlicher Aufwand vor Ort;
Aufstellungen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die letzten beiden Jahre betreffend (Kalenderaufzeichnungen);
Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin, samt Nachweisen über die Absolvierung der Fahrschule im Inland;
Jagdschein samt Belegen über die Teilnahme an Jagdkursen im Inland;
Studienbestätigung Donauuniversität Krems samt Anwesenheitsnachweisen.
Am 18. September 2019 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wurde von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ergänzend zur Beschwerdevorentscheidung wurde dabei im Vorlagebericht wie folgt zum Vorlageantrag Stellung genommen:
"1. Zum Anspruch auf Familienbeihilfe
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 26.03.1972 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 f VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101352/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101352.2019
- Stammnummer
- 139459
- Gültig
- 02.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF