Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101352/2019
Maßgebliche Verjährungsfrist bei Rückforderung von Familienbeihilfe; erforderliche Ermittlungsmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101352/2019vom 02.01.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antragentschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern."
3.3.3. Erwägungen
a) Zeitraum Jänner 2010 bis einschließlich März 2012:
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall eine Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 nicht geprüft und somit keine nach der Maßgabe dieser VO relevanten Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich dieser VO wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2012 in Österreich in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit versichert war. Nach der Rsp des EuGH ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd Art 1 lit a VO (EWG) 1408/71, wer auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (EuGH 7.6.2005, C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Rn 34), sodass beispielweise auch eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16 ASVG) hinreichend wäre.
Vielmehr hat die belangte Behörde sich im Wesentlichen auf eine Prüfung nach der Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beschränkt und sich dabei auf den Aspekt des Mittelpunktes der Lebensinteressen iSd § 2 Abs 8 FLAG fokussiert.
Nach der Maßgabe der Rsp des VwGH hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Zwar kann eine Person mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (vgl zum Ganzen VwGH 20.6.1990, 90/16/0032; 18.1.1996, 93/15/0145, jeweils mwN).
Von Bedeutung sind neben familiären Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements (vgl VwGH 29.1.2015, Ra 2014/15/0059).
Die belangte Behörde hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung der vorgenannten Aspekte mit dem in der Schweiz angenommenen Ort des Aufenthaltes ihrer Familie gleichgesetzt. Dabei hat sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf in diversen Medienberichten wiedergegebene Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz "leben" würde, gestützt. Soweit sich die belangte Behörde auch auf das Schreiben der Ausgleichkasse ***Ort6*** vom 12.7.2016 stützt, übersieht sie, dass in diesem Schreiben lediglich das (aktuelle) Vorliegen eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestätigt wird. Dabei wird jedoch weder angegeben, seit wann dieser Wohnsitz besteht, noch werden dabei Aussagen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin getroffen. Weiters hat die belangte Behörde - ausschließlich gestützt auf die zitierten Medienberichte - eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Beschwerdezeitraum Juli 2006 bis Mai 2015 unterstellt, obwohl die Ausgleichkasse ***Ort6*** bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.8.2014 nicht erwerbstätig war. Zeitraumbezogene Feststellungen zu den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie zu der auch für den Tatbestand des § 2 Abs 2 FLAG bedeutsamen Frage einer gemeinsamen Haushaltsführung bzw der Haushaltszugehörigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin, hat die belangte Behörde nicht getroffen.
Sollte eine Ermittlung der tatsächlichen Lebensumstände zu dem Ergebnis führen, dass ein Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin in dem Zeitraum Jänner 2010 bis März 2012 nach der Maßgabe des nationalen Rechts nicht bestand, wäre noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen von ihrem Ehegatten abgeleiteten Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen könnte.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war insbesondere im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2012 in Österreich pflichtversichert und damit Arbeitnehmer iSd Art 1 lit a VO (EWG) 1408/71. Im Hinblick auf die Art 13 und 14 VO (EWG) 1408/71 wäre von der belangten Behörde daher zu prüfen gewesen, in welchen Ländern der Ehegatte der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum "abhängig beschäftigt" war. Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung Nr 1408/71 nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind unter "abhängigen Beschäftigungen" und "selbständigen Tätigkeiten" im Sinne des Titels II der Verordnung Nr 1408/71 die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden (vgl EuGH 13.9.2017, C-569/15, X, Rn 23 mwN). Es wären daher insbesondere Feststellungen darüber zu treffen, in welchen Ländern der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Beschäftigungen tatsächlich ausgeübt hat. Gegebenenfalls wären im Hinblick auf Art 14 lit a der Verordnung Nr 1408/71 zudem Feststellungen zum Wohnort des Ehegatten der Beschwerdeführerin iSd Art 1 lit h leg cit zu treffen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht kommt es dabei aber weder auf die einkommensteuerliche Qualifikation der Tätigkeit an, noch darauf, ob die überwiegende Tätigkeit in der Schweiz liegt.
b) Zeitraum ab April 2012:
Die Beschwerdeführerin, der Kindesvater und die im angefochtenen Rückforderungsbescheid genannten Kinder sind österreichische Staatsbürger, sodass sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fallen.
Die Prüfung, welcher Staat im Beschwerdefall zur Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, hat nach folgendem Schema zu erfolgen (vgl Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 47):
Prüfung, ob mehrere Mitgliedstaaten berührt sind:
Wenn nein, keine Anwendung der VO.
Wenn ja: Prüfung nach den Artikeln 11 bis 16 der VO, welche Rechtsvorschriften für jede einzelne Person (Elternteile) anzuwenden sind.
Wenn für beide Personen die Rechtsvorschriften desselben Mitgliedstaats anzuwenden sind: Diese Rechtsvorschriften sind anzuwenden.
Wenn die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten anzuwenden sind: Prüfung nach den Artikeln 67 und 68 der VO, welcher Mitgliedstaat primär zuständig ist.
Prüfung, ob die Familienleistungen im sekundär zuständigen Mitgliedstaat höher sind.
Wenn ja, Differenzzahlung durch diesen sekundär zuständigen Staat.
Da bereits aufgrund des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit sowohl in Österreich als auch in der Schweiz (siehe dazu im Folgenden) jedenfalls ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, ist die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden und finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art 7 der Verordnung Nr 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung (vgl VwGH 27.9.2012, 2012/16/0066).
Im Hinblick auf das nach der derzeitigen Aktenlage anzunehmende Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten April 2012 bis September 2012 wäre eine Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften für die Beschwerdeführerin nur denkbar, wenn für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Österreich der Wohnmitgliedsstaat im Sinne des Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004 gewesen wäre und sie daher aus diesem Grund den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen wäre. Wohnmitgliedsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet. Dieser Ort ist gemäß Art 1 lit j der Verordnung (EG) 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Der Ausdruck "Wohnort" im Sinne dieser Bestimmung stellt einen autonomen, dem Unionsrecht eigenen Begriff dar und bedeutet den gewöhnlichen Aufenthalt, dh den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl EuGH 11.9.2014, C-394/13, B. vs Ministerstvo práce a sociálních věcí, Rn 26). Art 11 DVO 987/2009 setzt den Wohnort mit dem Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person gleich. Dieser Artikel kodifiziert auch die in der Rechtsprechung des EuGH ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (EuGH 11.9.2014, C-394/13, B. vs Ministerstvo práce a sociálních věcí, Rn 34). Eine Prüfung nach der Maßgabe des Art 11 DVO 987/2009 wurde im Beschwerdefall bislang nicht vorgenommen, insbesondere wurde mit dem zuständigen Schweizer Träger bislang kein Einvernehmen bezüglich der Feststellung des Wohnortes hergestellt (siehe dazu auch im Folgenden unter Punkt 3.3.4.)
Nach der derzeitigen Aktenlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Oktober 2012 bis August 2014 ausschließlich in Österreich eine Beschäftigung ausübte und ab September 2014 sowohl in Österreich als auch in der Schweiz eine Beschäftigung ausübte. Folglich ist für den Zeitraum Oktober 2012 bis August 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gem Art 11 Abs 3 lit a iVm Art 1 lit a VO 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag. Für den Zeitraum ab September 2014 ist nach der Maßgabe des Art 13 VO 883/2004 iVm Art 14 Abs 8 der Durchführungsverordnung Nr 987/2009 insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Österreich und/oder in der Schweiz einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübte.
Betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist für den Zeitraum April 2012 bis einschließlich Mai 2013 nach der derzeitigen Aktenlage grundsätzlich von der Ausübung einer Beschäftigung sowohl in der Schweiz als auch in Österreich auszugehen. Für diesen Zeitraum ist nach der Maßgabe des Art 13 VO 883/2004 iVm Art 14 Abs 8 der Durchführungsverordnung Nr 987/2009 insbesondere zu prüfen, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich und/oder in der Schweiz einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübte. Für den Zeitraum ab Juni 2013 ist nach der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausschließlich den Rechtsvorschriften der Schweiz unterlag.
Art 14 Abs 8 DVO 987/2009 verweist zunächst darauf, dass der "wesentliche Teil" der Erwerbstätigkeit zwar vom Umfang her erheblich, nicht aber überwiegend sein muss. Maßgebende Kriterien sind nach Art 14 Abs 8 lit b DVO 987/2009 "der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen". Diese Kriterien sind vom Finanzamt in Zusammenwirken mit der zuständigen Schweizer Behörde zu erheben, wobei auf den konkreten Bezug der relevanten Handlungen der jeweiligen Tätigkeit zu dem einen oder zu dem anderen Mitgliedstaat abzustellen und eine Zuordnung vorzunehmen ist. Die entsprechenden Daten haben zunächst die Beschwerdeführerin sowie der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu liefern, diese sind aber nicht ungeprüft einer Entscheidung zugrunde zu legen, sondern im Zusammenwirken der Behörden einer Prüfung zu unterziehen. Unterschreitet der Anteil 25%, ist dies nach Art 14 Abs 8 DVO 987/2009 ein Anzeichen dafür, dass ein nicht wesentlicher Tätigkeitsteil vorliegt, allerdings sind die genannten Kriterien einer Gesamtbewertung zu unterziehen.
Das Verfahren betreffend Feststellung der Erwerbstätigkeit durch die Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ist in Art 16 DVO 987/2009 geregelt, auf welchen hingewiesen wird.
Sollte sich für einzelne Zeiträume nach der Maßgabe der vorgenannten Prüfungsschritte ergeben, dass für die Beschwerdeführerin einerseits und den Ehegatten der Beschwerdeführerin andererseits unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist nach der Maßgabe der Art 67 f VO 883/2004 zu prüfen, welcher Staat primär zuständig ist. Sollte demnach Österreich sekundär zuständig sein, wäre die Höhe des in der Schweiz gegebenen Anspruches auf Familienleistungen zu ermitteln und dürfte eine Rückforderung nur insoweit erfolgen, als Familienleistungen in Österreich tatsächlich zu Unrecht bezogen wurden, somit nach Abzug eines allenfalls zu Recht ausbezahlten Unterschiedsbetrags zwischen den österreichischen und den Schweizer Familienleistungen (siehe dazu BFG 11.09.2021, RV/7102380/2018). Siehe zudem zur Möglichkeit eines zwischenstaatlichen Erstattungsverfahrens unter Punkt 3.3.5.
3.3.4. Erforderliche Ermittlungshandlungen
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte werden - wie auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde bereits beantragt - zu den beruflichen und persönlichen Beziehungen zu Österreich und zur Schweiz zu vernehmen sein. "Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde.
Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen wird das Finanzamt sämtliche erheblichen Kriterien zu berücksichtigen haben, insbesondere - je nach Zeitraum und Anwendbarkeit supranationalen Rechts (siehe dazu die obigen Ausführungen) - die in der oa Rsp des VwGH zum nationalen Recht und die in Art 11 Abs 1 DVO 987/2009 genannten. Dabei ist - erforderlichenfalls auch im Amtshilfeweg mit der zuständigen Schweizer Behörde - unter anderem zu untersuchen, über welchen Wohnsitz oder welche Wohnsitze die Beschwerdeführerin und/oder ihre Familie im Beschwerdezeitraum in der Schweiz verfügt haben und in welcher Form und in welchem Ausmaß diese genutzt wurden. Vom Finanzamt werden insbesondere die Nachbarn der Beschwerdeführerin in der Wohnung in Österreich im Beschwerdezeitraum auszuforschen und als Zeugen (§ 169 BAO) förmlich über die Anwesenheit der Familie der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum zu befragen sein. Darüber hinaus wird das Finanzamt auf die in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag angeführten, den Streitzeitraum betreffenden Beweisanbote zurückzukommen haben, da diese unter Berücksichtigung obiger Ausführungen von der belangten Behörde bislang (soweit diese den Streitzeitraum betreffen) zu Unrecht als unerheblich abgetan wurden.
Sofern das Finanzamt bei der Feststellung des Wohnortes eine andere Ansicht als die zuständige Schweizer Behörde vertreten sollte, wird auf das in Art 11 DVO 987/2009 vorgesehene Verfahren hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den 11. Erwägungsgrund der DVO 987/2009 hinzuweisen: "Die Mitgliedstaaten sollten bei der Feststellung des Wohnorts von Personen, für die diese Verordnung und die Verordnung … Nr. 883/2004 gelten, zusammenarbeiten und bei Beanstandungen alle einschlägigen Kriterien berücksichtigen, um das Problem zu lösen. Letztere dürfen die in den entsprechenden Artikeln dieser Verordnung genannten Kriterien umfassen."
Weiters sind mit der Schweiz Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gemeinsamen Haushaltes auszutauschen.
Betreffend die erforderlichen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit wird insbesondere auf Art 16 DVO 987/2009 hingewiesen.
Im Übrigen wird betreffend die im Einzelnen festzustellenden rechtserheblichen Tatsachen auf die Ausführungen unter Punkt 3.3.3. verwiesen.
Im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlagebericht, denen zufolge die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zur Vorlage der Formulare E401 und E411 aufgefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einbindung des Beihilfenempfängers in den zwischenstaatlichen Informationsaustausch weder in der DVO (EWG) 574/72 noch in der DVO (EG) 987/2009 vorgesehen ist. Der Informationsaustausch erfolgt über die Verbindungsstellen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Verbindungsstelle in Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abt. II/1. Mit 8.7.2019 wurde ein elektronischer Datenaustausch über die Schnittstelle EGDA.WEB gestartet (vgl Kloibhofer/Wendelberger, Skriptum Familienbeihilfe für die Einführungsmodule A1/v1, A2/v2, A3/v3 [Stand August 2021] 85).
3.3.5. Ermessensübung
§ 278 BAO lautet wie folgt:
"(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl etwa VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029), würde es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweiinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Es sei der Rsp des VwGH zufolge nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl nochmals VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Zu der Frage, wo sich im Beschwerdezeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie befand, liegen bislang nur ansatzweise Ermittlungen vor. Das gilt auch für die zentrale Frage, in welchem Staat eine Erwerbstätigkeit überhaupt ausgeübt wurde, und wenn in zwei Staaten einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wo der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Eine Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem zuständigen Schweizer Träger ist bisher überhaupt unterblieben. Zudem wurde von der belangten Behörde sämtliche Beweisanträge und Beweisanbote der Beschwerdeführerin entweder stillschweigend ignoriert oder als unerheblich abgetan, wobei insbesondere auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie auf die in der Beschwerde und im Vorlageantrag angebotenen weiteren Zeugeneinvernahmen hinzuweisen ist.
Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs 1 BAO ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens (vgl Ritz, BAO6 § 278 Rz 5). Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen und das dabei gegebene Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) sowie angesichts des Umstandes, dass auch der zuständige Schweizer Träger der Familienleistungen zu befassen ist, wäre im Beschwerdefall eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht weder im Interesse der Raschheit des Verfahrens noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zudem wäre es der oa Rsp des VwGH (E vom 21.11.2002, 2002/20/0315) zufolge nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den für die Abgabenerhebung bedeutsamen Sachverhalt festzustellen hätte.
Sollte das Finanzamt im weiteren Verfahren das Vorliegen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Beschwerdezeitraum bejahen, kann dieses in verwaltungsökonomischer Weise mit dem Unterbleiben eines neuen Rückforderungsbescheids vorgehen, ohne dass eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu treffen und diese dann erst vom Finanzamt umzusetzen ist (vgl BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016; 9.6.2015, RV/7102797/2015). Sollte sich demgegenüber herausstellen, dass die Schweiz vorrangig für die Auszahlung von Familienleistung zuständig gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das BMWFJ für derartige Fälle eine analoge Anwendung des Erstattungsverfahrens zwischen den betroffenen Trägern (Art 60 Abs 5 iVm Art 73 DVO) vertritt (vgl Punkt 11.3 der Richtlinien des BMFJ zu VO Nr. 883/2004 und 987/2009). Folgte man dieser Ansicht, könnte auch insoweit in verwaltungsökonomischer Weise mit dem Unterbleiben eines neuen Rückforderungsbescheides vorgegangen werden.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid - soweit dieser nicht ohnehin bereits wegen Eintritts der Verjährung ersatzlos aufzuheben war (siehe dazu Punkt 3.1) - gemäß § 278 Abs 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden, so ist diese im Zuge einer Aufhebung unter Zurückverweisung gemäß § 278 BAO ebenso aufzuheben. Solche (uno actu vorzunehmenden) Aufhebungen von Beschwerdevorentscheidungen sind erforderlich, weil die Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid (bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung) aus dem Rechtsbestand verdrängt. Die Aufhebung nur eines verdrängten Bescheides ginge jedoch ins Leere (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 278 Rz 7).
Betreffend den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass gem § 274 Abs 3 Z 3 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Antrages abgesehen werden kann, wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt. Vor Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wäre eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall auch nicht zweckmäßig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt IV (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die einzelfallbezogene Anwendung des § 278 Abs 1 BAO unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung berührt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl etwa VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN). Ob das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 278 Abs 1 BAO angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl nochmals VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 2. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 10 VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 26.03.1972 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 f VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101352/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101352.2019
- Stammnummer
- 139459
- Gültig
- 02.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF