BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 13. September 2001 betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Bescheid…
5.9.2 Arbeitskleidung Rz 322: Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Eine ausschließliche berufliche Verwendung ist nicht erforderlich, es genügt die überwiegend berufliche Verwendung (VwGH 10.10.1978, 0167/76…
…Weiters sei die Fa. "C" von B in seinem Namen beauftragt worden. Alle Arbeiten seien ausschließlich von diesen beiden Fachbetrieben (vorrangig den "A") durchgeführt worden. Hinsichtlich der Bekleidungsaufwendungen gab der Bf. bekannt, dass er seitens seines Arbeitgebers bei der D (Bankgebäude) abgestellt sei und dort…
…von Hallenschuhen geltend, die nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 grundsätzlich unter dem Titel Bekleidungsaufwand als Arbeitsmittel gelten könnten. Allerdings war im Zusammenhang mit der Qualifikation dieser Aufwendungen als Werbungskosten wiederum auf die bereits mehrfach zitierte Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, St.Nr. Nr., gegen den Bescheid des FA Gänserndorf Mistelbach vom 4. Juli 2011, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: D er Beschwerde wird teilweise…
Kammerbeiträge Rz 1569: Siehe Rz 1412 ff. Kfz-Aufwendungen Rz 1570: Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff). Kilometergeld Rz 1571: Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff). Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404. Ab 1. Jänner 2011 bis…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. AB in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerden vom 14. Juli 2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Kufstein Schwaz vom 11. Juli 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 sowie vom 12. Juli…
…| 42,00 | 4 Pack. Slip | 47,60 | Summe (incl. 20 % Ust) | 389,00 | Gesamter Bekleidungsaufwand | € 706,70 Weiters sind noch folgende Belege aktenkundig. | 1 Beleg der Firma T.Q. vom 22. Dezember 2003 | Handy -B…
…nur während der Arbeitszeit getragen wird, die Aufwendungen - wie im gegenständlichen Fall - auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften erwachsen sind oder etwa dadurch ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand entsteht. Diese eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in der Literatur unumstritten (siehe zB Quantschnigg/Schuch, a.a.O…
…Röcken etc. sowie von Schuhen aus dem Jahr 2005 vorgelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.3.2011 wies das Finanzamt das Begehren mit der Begründung ab, dass der Bekleidungsaufwand nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sei, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handle. Diese…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** am 21. April 2023 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 zu Recht erkannt: I. Die…
Die Bw. habe € 764,78 (2006) und € 732,60 (2007) als Betriebsausgabe "Dekoration" geltend gemacht. Im Jahr 2006 würden die vorgelegten Belege nicht mit dem Buchhaltungskonto übereinstimmen. Die Bw. werden um Aufklärung ersucht. Der gesamte Einkauf DM-Drogeriemarkt laut Rechnung vom 23. Dezember…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 15. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 13. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, 2004 und 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen…
…Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Die berufliche Tätigkeit als Sekretär am L stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Wellness- bzw. Personaltrainers. Bekleidungsaufwand könne nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handle. Bekleidung, die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom 19. November 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 23. Oktober 2014, betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerinnenveranlagung) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…€ 686,08 erhöht. Dies begründete das Finanzamt wie folgt: "Die Beiträge für die Netzwerke wurden nicht wie beantragt als Gewerkschaftsbeträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen (KZ 717) sondern als sonstige Werbungskosten (KZ724) anerkannt. Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden…
…vorgelegten Unterlagen: | Miete: | 9.595,52 | Versicherung: | 345,90 | Strom: | 1.972,91 | Abzugsfähige Bürokosten: | 11.914,33 4) Sonstiger betrieblicher Aufwand: a) Bekleidungsaufwand (11.280,50): Nach Ihren Angeben handelte es sich dabei um Anzüge (Fa…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerald Daniaux , den Richter Mag. Armin Treichl sowie die fachkundigen Laienrichter Karl-Heinz Dobler und Mag. Patricia Kathan-Simma in der Finanzstrafsache gegen Herrn c wegen der Finanzvergehen der teils…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 9. September…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. November 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…