Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0559-I/05
Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwand bei einer Reisedauer von 3 bis 6 Stunden. Kein Vertreterpauschale für einen Bautechniker, Schuhe als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-I/05vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 19. September 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Bautechniker bei der Fa. A Bau GmbH in L. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte er
als Werbungskosten unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen von
580,80 € und Ausgaben für ein Paar Arbeitsschuhe von
119.99 € geltend. Bei den geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen handelt es sich nach einer der Erklärung
beiliegenden Aufstellung mit Ausnahme von vier Fahrten nach Innsbruck, Felden,
Linz und München, um Reisen im Bereich von Osttirol und Oberkärnten
zum Zwecke von "Aufmaßerstellungen" für Angebote und
Abrechnungen, Vermessungsarbeiten und "Baustellenbesichtigungen
-Arbeitseinteilungen", wobei keine dieser Reisen länger als
6,5 Stunden gedauert hat (im Durchschnitt 4,5 Stunden).
In dem am 19. September 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2004 erkannte das Finanzamt
Verpflegungsmehraufwendungen nur für die oben angeführten Reisen nach
Innsbruck, Felden, Linz und München in der Höhe von 123,20 €
als Werbungskosten an und führte in der Begründung aus, aufgrund der
schon längeren Außendiensttätigkeit des Abgabepflichtigen im
Bereich Osttirol und Oberkärnten sei es als erwiesen anzunehmen, dass ihm
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten
Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso
ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort
tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten für Reisen in diesem Bereich
könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Ausgaben für die Schuhe erkannte das Finanzamt mit
der Begründung, bei diesen handle es sich nicht um typische Berufskleidung,
nicht als Werbungskosten an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Eingabe
vom 17. Oktober 2005 Berufung und brachte vor, er könne sein
Einsatzgebiet nur in sehr beschränktem Ausmaß selbst festlegen, da
sich dieses zum größten Teil nach den einzelnen Baustellen richte.
Bereits bei seiner Vorsprache beim Finanzamt habe er dem zuständigen
Sachbearbeiter mitgeteilt, dass er, wenn diese Reisekosten nicht abgegolten
werden könnten, auch mit einer Berufsgruppenpauschalierung einverstanden
wäre. Da für seinen Beruf keine Berufsgruppenpauschalierung
angeführt werde und er sich aufgrund seines Einsatzgebietes und seiner
Reisen am ehesten mit einem Vertreter vergleichen könne, ersuche er, ihn in
diese Berufsgruppe einzustufen und dementsprechend 5% der
Bemessungsgrundlage als Werbungskosten zu berücksichtigen.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2005 führte das Finanzamt
aus, das beantragte Berufsgruppenpauschale als Vertreter könne deshalb
nicht gewährt werden, da - wie im Berufungsbegehren bereits angeführt
- für die Außendiensttätigkeit zum Zwecke der Bauaufsicht, im
Steuerrecht kein Berufsgruppenpauschale vorgesehen sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für
die Schuhe wies das Finanzamt darauf hin, dass Bekleidungsaufwand nur dann als
Werbungskosten berücksichtigt werden könne, wenn es sich dabei um
typische Berufskleidung handle. Bekleidung, die üblicherweise auch
außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werde, führe nicht
zu Werbungskosten. Dies gelte auch dann, wenn die Bekleidung tatsächlich
nur während der Arbeitszeit getragen werde. Nachdem es sich bei der
steuerlich geltend gemachten Kleidung um Freizeitschuhe (Sportschuhe) handle,
seien diese Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
Mit Schreiben vom 20. November 2005 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte neuerlich die
Werbungskostenpauschalierung für Vertreter. Ergänzend führte er
aus, die angesprochene Bauaufsicht, sei nur ein kleiner Teil seiner
umfangreichen Außendiensttätigkeit. Wie bereits besprochen betreue er
Baustellen von der Anfangsphase bis zur Abrechnungsphase. Speziell in der
Angebotsphase (potentielle Kundenbesuche) sei diese Aufgabe sicher einem
Vertreter gleichzusetzen. Er sei sicher, dass österreichweit viele
Berufsgruppen die nicht detailliert angeführt sind, trotzdem eine Pauschale
einer verwandten Berufsgruppe geltend machen. Bezüglich Berufskleidung
müsse er weiters festhalten, dass nicht nur regelmäßig ein Paar
anständige Schuhe, sondern weiters einige Hosen und 1 bis 2 Jacken
(Verschmutzung durch Bitumen) in einer Saison auf der Strecke bleiben
würden. Um dieser jährlich regelmäßig wiederkehrenden
Meinungskonfrontation aus dem Weg zu gehen, bestehe er weiterhin auf eine
Zuordnung als Vertreter und "einer dementsprechenden Berücksichtigung
einer 5%igen Bemessungsgrundlage".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Verpflegungsmehraufwand - Vertreterpauschale:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge (Z 1 leg.cit), sowie Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen (Z 2 leg.cit), bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen.
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem, in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber den ansonsten am
jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG
1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu
den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn
durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die
über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen. Nicht abzugsfähig außerhalb einer Reisebewegung sind
jedenfalls das häusliche Frühstück und Abendessen und auch das
Mittagessen außer Haus (vergleiche VwGH 10.4.1997, 94/15/0212,
ständige Judikatur: "Von einem
(steuerlich zu berücksichtigenden) 'Verpflegungsmehraufwand' kann nur
gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand
erwächst, als er "ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort" anfällt
(siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Januar 1997, Zl. 95/14/0156, und vom
15. November 1994, Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis). Der
Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten
regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus
beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil
ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen
(siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/15/0045,
m.w.N.").
Ein Mehraufwand für Verpflegung liegt in typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende Bereisung
eines Einsatzgebietes Kenntnis der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
hat.
Zudem vertrat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis, Zl.
95/14/0156 vom 28.1.1997 zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im Wesentlichen
gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) die
Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Berufungswerber im Streitjahr und auch in den Vorjahren als Bautechniker die
verschiedenen Baustellen seiner Firma in Osttirol und im angrenzenden
Oberkärnten bereiste und ihm in diesem Einsatzgebiet die jeweiligen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind. Zudem haben seine beruflich
veranlassten Reisen niemals über Nacht und tagsüber nur zwischen drei
und maximal 6,5 Stunden gedauert (im Durchschnitt 4,5 Stunden). Da Aufwendungen
für das Mittagessen außer Haus am jeweiligen Aufenthaltsort
jedenfalls steuerlich nicht abgezogen werden können, bleiben beim
Berufungswerber allein Mehraufwendungen für Frühstück und
Abendessen zu betrachten. Bei täglicher Heimkehr zum Ausgangsort und einer
Reisedauer von rd. drei bis sechs Stunden können diese Mahlzeiten
jedenfalls zu Hause eingenommen werden. Es kann daher beim Berufungswerber bei
den hier strittigen beruflich veranlassten Reisen kein steuerlich zu
berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand entstanden sein.
Dass dem Berufungswerbers tatsächlich reisebedingte
Mehraufwendungen entstehen würden oder er keine ausreichende Gelegenheit
gehabt hätte, sich über entsprechende Verpflegungsmöglichkeiten
zu informieren, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet, vielmehr wird in
der Berufung die Gewährung des Werbungskostenpauschales für Vertreter
beantragt, falls "die Reisekosten nicht abgegolten werden
können".
Gemäß
§ 17
Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom
Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten
im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Nach § 1 Z 9 der aufgrund des § 17
Abs. 6 EStG 1988 erlassenen Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. II
382/2001, können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als
pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren
Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu
§ 17 EStG; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 83 zu
§ 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR, Rz 406) und
Entscheidungspraxis des UFS (ua. 22.10.2004,
RV/0080-F/03;
12.11.2003, RV/0727-S/02 und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die
regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine
andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann seine
Tätigkeit als Bautechniker nicht mit der eines Vertreters verglichen
werden. Das Tätigkeitsfeld eines Bautechnikers umfasst sowohl planerische,
technische und administrative Belange des Bauwesens. Ein weiteres Aufgabenfeld
ist die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Angeboten und
Ausschreibungsgrundlagen sowie die Überwachung und Koordination der
Tätigkeiten auf den Baustellen und die Erstellung von Bauabrechnungen. Das
Berufsbild eines Bautechnikers kann daher nicht unter den Begriff "Vertreter"
subsumierbar werden.
Es mag zwar sein, dass die Außendiensttätigkeit
des Berufungswerbers auch der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften
gedient haben mag, keineswegs war dies aber seine Haupttätigkeit. Lediglich
10 seiner Dienstreisen in Ausmaß von insgesamt rd. 40 Std. dienten
nach seinen Angaben der Angeboterstellung, wobei auch hier fraglich ist, ob er
dabei als "Vertreter" in oben beschriebenen Sinn tätig geworden
ist. Alle anderen Außendiensttätigkeiten im zeitlichen Ausmaß
von rd. 170 Stunden dienten technischen Belangen, der Überwachung der
Baustellen sowie der "Aufmaßerstellung". Eine
Vertretertätigkeit im Sinne der zitierten Verordnung liegt daher nicht vor.
Zudem müsste nach dem Verordnungswortlaut die
Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werden und von der
Gesamtarbeitszeit mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht
werden. Der Berufungswerber hat nach der vorliegenden Reisekostenabrechnung aber
nur rd. 210 Stunden im Außendienst verbracht, sodass keine der in der
Verordnung normierten Voraussetzungen vorliegt. Die Berücksichtigung des
Vertreterpauschales ist daher ausgeschlossen.
2) Aufwendungen für
Schuhe:
Wie bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid und in
der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat und vom Berufungswerber auch
nicht bestritten wird, handelt es sich bei den in einem Sportgeschäft
gekauften Sport- bzw. Freizeitschuhen um keine typische
Berufsbekleidung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass Aufwendungen für die Anschaffung
bürgerlicher Kleidung, zu der auch Schuhe gehören, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Kleidung (Schuhe)
tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche
Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 leg. cit.
können nur Aufwendungen für typische
Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht
für die Nutzungim Rahmen der
privaten Lebensführung eignet (vgl. ua. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262;
30.10.2001, Zl. 2000/14/0173).
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der
Werbungskostenabzug auf solche Berufungskleidung beschränkt werden, bei der
offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche
Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten
Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur
typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen
sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer
Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der
Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer
bestimmten Berufsgruppe auslösen würden." (VwGH 23. April 2002,
98/14/0219).
Bei den vom Berufungswerber angeschafften und als
Werbungskosten geltend gemachten Sport- bzw. Freizeitschuhen handelt es sich
unzweifelhaft nicht um typische Berufskleidung im oben beschriebenen Sinn. Der
Einwand des Berufungswerbers im Vorlageantrag, wonach nicht nur
regelmäßig ein Paar "anständige Schuhe", sondern
weiters einige Hosen und 1 bis 2 Jacken in einer Saison "auf der Strecke
bleiben", trifft wohl für den Großteil der Berufstätigen
zu und vermag den Werbungskostencharakter der Ausgaben nicht zu begründen.
Die Ausgaben für die Schuhe sind daher nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
VerpflegungsmehraufwandDiätenTagesgeldBautechnikerAußendienstVertreterpauschaleWerbungskostenpauschaleBerufskleidungSchuhe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-I/05
- Stammnummer
- 23559
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF