Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0205-F/07
Pauschal geltend gemachte Aufwendungen für "Schutzbekleidung" und Honorare für Vertretungstätigkeit als Betriebsausgaben abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-F/07vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann bei pauschal geltend gemachte Aufwendungen für "Schmutz-, Wetter- und Regenbekleidung" mangels Konkretisierung und entsprechender (angesichts fehlender Belege zumindest) Glaubhaftmachung, dass bzw. welche Kleidungsstücke im jeweiligen Berufungsjahr angeschafft wurden und inwiefern es sich dabei um berufstypische Arbeitskleidung (Schutzkleidung) handelt, die sich wegen entsprechender Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe für eine private Verwendung nicht eignet (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219), bereits das Vorliegen von Betriebsausgaben dem Grunde nach nicht bejaht werden, hat die Behörde keine Berechtigung zur Schätzung der Höhe nach. Eine pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen als Betriebsausgaben kann nicht erfolgen.
Beschränkt sich das Vorbringen der Bw auf die bloße Behauptung "andere Personen (z.B. Söhne)" hätten sie im Falle von Urlaub und Krankheit vertreten, kann bereits nicht von einer schuldrechtlich exakte Leisungsbeziehung zwischen der Bw und ihren Söhnen gesprochen werden und kann nicht festgestellt werden, dass möglicherweise tatsächlich von den Söhnen geleistete Vertretungstätigkeit den Rahmen der üblichen (und auch im Rahmen der Beistandspflicht gem. § 137 Abs. 2 ABGB forderbaren) familienhaften Mitarbeit überschritten hätten. Allfällige (nicht nachgewiesene) Zahlungen sind als Akt der Einkommensverwendung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, gegen die Bescheide des
Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer 2002
bis 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom 19. Februar 2007 für die
Jahre 2002 bis 2004 teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide bleiben
gegenüber den Berufungsvorentscheidungen unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw genannt) hat über
Vorhalt des Finanzamtes vom 28.12.2006 Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2002 bis 2004 eingereicht, in denen neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus einer Tätigkeit für
das Land xxx (laut handschriftlichem Vermerk auf einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1 x wöchentlich Ablesen von
Wasserständen an ca. 100 Kontrollpunkten) erklärt wurden, die sodann
vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom 24. Jänner 2007 für
die Jahre 2002 bis 2004 in der erklärten (und vom Land gemeldeten
Einnahmen) Höhe nach Abzug von Fahrtkosten als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erfasst wurden.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2004 hat die Bw gegen diese
Bescheide fristgerecht berufen und (neben den bereits in den Erstbescheiden bei
den Einnahmen aus der Tätigkeit für das Land xxx in Abzug gebrachten
Fahrtkosten in der Höhe von jeweils 1480,96 €) die
Berücksichtigung von SV-Pflichtbeiträgen, Aufwendungen für
"Schutzbekleidung" und von
"Entschädigungen" für
Vertretungen als Betriebsausgaben beantragt. Die Kosten seien teilweise bereits
anlässlich der Steuererklärung beigelegt worden. Zu den beantragen
Änderungen wurde Folgendes ausgeführt:
"a.) SV
Pflichtbeiträge habe ich für alle drei Jahre bezahlt. Die genauen
Beträge müssten bereits vorliegen. Sie betragen für 2002 ca. 297
€, für 2003 ca. 305 € und für 2004 ca. 317
€.
b.)
Schutzbekleidung: Leider habe ich keine Belege aufbewahrt. Ich ersuche dennoch
um Berücksichtigung von pauschal ca. 460 € / Jahr. Die Messstellen
befinden sich ganz verstreut in verschiedenen Landschaftsgebieten und
Bewaldungen. Bei diesen Begehungen müssen Zäune und andere Hindernisse
überwunden werden. Die Kontrolltätigkeit ist jedenfalls über das
ganze Jahr verteilt und bei jeder Witterung durchzuführen.
c.)
Vertretungen: Auch diesbezüglich habe ich leider keine Belege aufbewahrt.
Im Fall von Urlaub und Krankheit wurden die Messungen und Kontrollen teilweise
von anderen Personen (z.B. 3 Söhne) vertretungsweise durchgeführt. In
diesen Fällen habe ich natürlich die Entschädigungen an diese
Personen weitergegeben. Ich ersuche deshalb um Berücksichtigung von ca. 600
€ / Jahr als Ausgabe ihrerseits.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. Februar 2007 wurde
der Berufung insoweit (teilweise) Folge gegeben, als in den Jahren 2002 bis 2004
zusätzlich zu den Fahrtkosten die laut Bestätigungen der
Gebietskrankenkasse nachweislich entrichteten Sozialversicherungsbeiträge
bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Ausgaben
berücksichtigt wurden. Die Berücksichtigung der Kosten für
Arbeitskleidung für die Jahre 2002 bis 2004 wurde als Aufwendungen der
Lebensführung abgelehnt. Dass es sich dabei um Aufwendungen für die
Lebensführung handle, gelte selbst dann, wenn die Kleidungsstücke zum
Teil oder nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung getragen
werden würden. Nur eine typische Arbeits- oder Berufskleidung (z.B.
Schlosseranzug, Ärztemantel, Fleischerschürze) führe zu
Betriebsausgaben. Die an ihre Söhne geleisteten Zahlungen für
Kontrollen im Falle von Urlaub und Krankheit würden unter die sogenannte
"familienhafte Mithilfe" fallen und
könnten zudem mangels Belegen nicht als Abzugsposition anerkannt
werden.
Daraufhin hat die Bw mit Schreiben vom 1. März 2007
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (UFS) gestellt. In Ergänzung ihres Berufungsvorbringens
wurde zum Bekleidungsaufwand vorgebracht, sie sei hauptberuflich als Dipl.
Krankenschwester in der Altenpflege tätig. Die für die Mess- und
Beobachtungstätigkeit erforderlich Schmutz- Wetter- und Regenkleidung
könne sie weder privat noch in ihrem Hauptberuf verwenden. Sie erziele aus
ihrer nebenberuflichen Tätigkeit eine Vergütung und habe in diesem
Zusammenhang auch Aufwendungen für eine entsprechende Schutzkleidung. Die
diesbezüglichen Aufwendungen seien jedenfalls als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
Zu den
"Vertretungen" wurde darauf
hingewiesen, diese Zahlungen hätten nichts mit einer familienhaften
Mitarbeit gleich. Sie erhalte für jeden Beobachtungs- oder Messgang ihre
Vergütung. Wenn sie sich bei dieser Tätigkeit, die jedenfalls
durchzuführen sei, egal ob sie krank oder auf Urlaub sei, von einem Sohn
oder einer anderen Person vertreten lasse, könne doch nicht sie diese
Vergütung selbst behalten. Wie es jedem Menschenverstand logisch sei, lasse
sie den jeweiligen Betrag auch dem zukommen, der die Tätigkeit auch
tatsächlich ausführe. Für jene Beträge, die somit jemand
anderer verdiene und auch tatsächlich bekommen habe, könne ihr doch
nicht Einkommensteuer vorgeschrieben werden. Als private Auftragnehmerin habe
sie natürlich nicht an eine Aufbewahrung von Unterlagen gedacht. Sie wolle
auch nicht nachträglich Unterlagen und Bestätigungen rekonstruieren.
Sie habe deshalb in ihrer Berufung für die Vergangenheit um eine pauschale
Berücksichtigung ersucht. Selbstverständlich werde sie die
entsprechenden Nachweise zukünftig aufbewahren und bei Bedarf
vorlegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob
pauschal geltend gemachte Aufwendungen für (laut Bw) Schmutz-, Wetter- und
Regenbekleidung bzw. für Subhonorare an Söhne der Bw für
Vertretungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Land xxx als
Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Schutzkleidung:
Aufwendungen für die
Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung
tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um
bürgerliche Kleidung und nicht um typische
Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung ist eine solche, die im
Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden laut
VwGH solche dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer
Schutzkleidung oder einer Art Uniform
erfüllen und deshalb bei Verwendung im
Rahmen der Lebensführung (d.h. bei privatem Gebrauch) entsprechende
Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe
auslösen würden (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036 mit weiteren
Nachweisen; VwGH 23.4.2002, 98/14/0219).
Vorausgeschickt sei, dass die von der Bw beantragte
pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen für Bekleidung als
Betriebsausgaben nicht möglich ist, zumal
Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe
nach nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen sind. Der Nachweis
einer Betriebsausgabe hat dabei grundsätzlich durch einen schriftlichen
Beleg zu erfolgen (vgl. Doralt,
EStG3, § 4 Tz
269/1, 270).
Steht allerdings fest, dass
dem Grunde nach eine Betriebsausgabe
vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur
Schätzung berechtigt (§ 184 BAO). Betriebsausgaben sind insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen
geführt hat (vgl. Doralt,
EStG3, § 4 Tz
270).
Da die Bw Belege (Rechnungen) über in den
Berufungsjahren angeschaffte Kleidungsstücke nicht vorlegen konnte, kann
nur dann davon ausgegangen werden, dass dem
Grunde nach Betriebsausgaben angefallen sind, wenn es als erwiesen
angenommen werden kann, dass überhaupt in den Jahren 2002 bis 2004 typische
Berufskleidung angeschafft wurde.
Das Finanzamt hat bereits in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen festgestellt, dass nur eine typische Arbeits- oder
Berufskleidung (z.B. Schlosseranzug, Ärztemantel, Fleischerschürze) zu
Betriebsausgaben führt. Im Hinblick auf die Vorhaltswirkung einer
Berufungsvorentscheidung und den fehlenden belegmäßigen Nachweis
wäre es Aufgabe der Bw gewesen, für jedes Jahr gesondert zu
präzisieren, welche Kleidungsstücke im jeweiligen Berufungsjahr
angeschafft worden sein sollen und ihre Behauptung im Vorlageantrag, es handle
sich dabei um berufstypische "Schutzkleidung"
und deren mangelnde Eignung zur privaten Verwendung entsprechend
nachzuweisen (VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Da die Bw nicht einmal nachgewiesen
bzw. glaubhaft gemacht hat, dass sie in den Jahren 2002 bis 2004 überhaupt
Kleidungsstücke der behaupteten Art angeschafft hat, kann es aber nicht als
erwiesen angenommen werden, dass in den Berufungsjahren im Zusammenhang mit der
Tätigkeit für das Land xxx dem Grunde
nach Aufwendungen für typische Berufskleidung angefallen wären.
Fehlt aber schon diese Voraussetzung für die Berücksichtigung von
Betriebsausgaben, so hat die Behörde auch keine Schätzungsberechtigung
hinsichtlich der Höhe. Unter den gegebenen Umständen kann daher der
Berufung in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
Vertretungshonorare:
Die Bw hat für die Berufungsjahre jeweils die
Berücksichtigung eines Pauschalbetrages von ca. 600 € für
Honorare, die "anderen Personen (z.B. 3
Söhne)" für im Falle von Urlaub und Krankheit
durchgeführte Messungen und Kontrollen gezahlt worden seien,
beantragt.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass eine pauschale
Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich ist (vgl. obige
Ausführungen). Vielmehr sind Betriebsausgaben belegmäßig
nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Überdies müssen die
Ausgaben betrieblich veranlasst sein.
Da im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen
ein Nachweis dafür, dass und in welcher Höhe an welche Personen
(Söhne der Bw und andere Personen) Honorare für
Vertretungstätigkeit gezahlt wurden, nicht erbracht wurde, wurde der
Zahlungsfluss nicht nachgewiesen.
Überdies versagte das Finanzamt den geltend gemachten
Ausgaben ihre Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben mit der Begründung,
es handle sich dabei um "familienhafte
Mithilfe".
Was die behauptete Vertretungstätigkeit der Söhne
der Bw anlangt, ist eingangs festzustellen, dass grundsätzlich auch
zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte
und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen
können. Allerdings müssen diese rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des
zwischen nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO (zu ihnen zählen
jedenfalls die Söhne der Bw) anders als bei Fremden fehlenden
Interessengegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der
Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu
verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller
steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden
können (vgl. Doralt,
EStG8, § 2 Tz 158
f; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184, VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen. Die einzelnen
Kriterien haben für die Beweiswürdigung Bedeutung und kommen daher in
jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 160/1 zu § 2, VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche
Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine
rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte
Beistandspflicht hinausgehen. Auch Eltern können im Rahmen der in
§ 137 Abs. 2 ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern
unentgeltlich angemessene Dienste verlangen (vgl. VwGH 1.6.2006,
2003/15/0093).
Helfen Familienmitglieder im Betrieb eines
Familienangehörigen mit, dann tun sie dies in der Regel in ihrer Freizeit
und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer
Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie
unterstützte Abgabepflichtige dazu, seine Angehörigen als Ausgleich
für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche
Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie
Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen,
dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und
Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit
aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß
familienhaftes Tätigwerden
führt beim Leistenden einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der
bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben
muss) bzw. beim Leistungsempfänger anderseits nicht zu steuerlich
relevanten Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Der VwGH geht dabei
davon aus, dass vom Regelfall typischer familienhafter Arbeit abweichende
Gestaltungen nur dann bejaht werden können, wenn
"schuldrechtlich exakt nachvollziehbare
Leistungsbeziehungen" im Sinne der zuvor genannten Anforderungen
vorliegen (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
derartiger Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine
Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag
solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar,
dass bei genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen
Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich
anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein wesentliches
Beweismittel (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz 160
f). Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine
klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung
und -verwendung zulässt, wobei entsprechende Zweifel an der
steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Ausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0009).
Das völlig unsubstantiiert gebliebene Vorbringen, das
sich auf die Behauptung beschränkt, andere Personen (z.B. ihre Söhne)
hätten sie im Falle von Urlaub und Krankheit vertreten, zeigt bereits, dass
in den Berufungsjahren keine schuldrechtlich exakt nachvollziehbare
Leistungsbeziehung zwischen der Bw und ihren Söhnen bzw. anderen Personen
im oben beschriebenen Sinn bestanden hat und ermöglicht dem
Unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise festzustellen, ob bzw. in welchem
Umfang in den einzelnen Berufungsjahren von welchem Sohn der Bw tatsächlich
Leistungen erbracht wurden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass
allfällig von den Söhnen tatsächlich geleistete
"Vertretungstätigkeit" den Rahmen
der üblichen (und auch im Rahmen der Beistandspflicht gem. § 137 Abs.
2 ABGB forderbaren) familienhaften Mitarbeit im oben beschriebenen Sinn
überschritten hätte. Sollten daher tatsächlich Zahlungen an die
Söhne geleistet worden sein, so sind diese - wie bereits ausgeführt -
als Akt der Einkommensverwendung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die allenfalls von den Söhnen erhaltenen Zahlungen führen andererseits
auch bei diesen nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen.
Dass bzw. welche anderen Personen (als allenfalls ihre
Söhne) derartige Arbeiten übernommen hätten, wurde nicht einmal
konkretisiert.
Es kann daher der Berufung auch in diesem Punkt nicht Folge
gegeben werden.
Abschließend sei noch bemerkt, dass auffällt,
dass in den Berufungsjahren jeweils für Fahrtkosten ein Betrag von 1.480,96
€ als Betriebsausgaben anerkannt wurde. Da aber die geltend gemachten
Fahrtkosten ihrer Höhe nach vom Finanzamt nicht beanstandet wurden, sieht
sich der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, diese einer näheren
Überprüfung zu unterziehen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden
Feldkirch,
am 24. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-F/07
- Stammnummer
- 30640
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF