Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0269-G/02
Bekleidungsaufwand einer Musikgruppe und Verpflegungsmehraufwand bei einer Verköstigung durch den jeweiligen Veranstalter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-G/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 13. September 2001 betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid und den Bescheid betreffend Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Umsatzsteuerbescheid und die Art und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte bleiben
unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Musikgruppe,
machte in ihrer Einnahmen und Ausgabenrechnung für das Jahr 2000
Ausgaben für Arbeitskleidung in Höhe von S 53.432,48 und
Diäten lt. Reiserechnung in Höhe von S 34.977,27
geltend.
In der Folge wurde die Bw. vom
Finanzamt mittels Vorhalt aufgefordert, die Arbeitskleidung zu beschreiben und
das Fahrtenbuch sowie eine detaillierte Diätenaufstellung
vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung
legte die Bw. eine Diätenaufstellung vor und führte aus, dass die
Bühnenkleidung, bedingt durch zahlreiche live - Auftritte entsprechend oft
erneuert und den gängigen Modetrends angepasst werden müsse. Vor allem
durch die Tatsache, dass sich die Sängerin in einer enorm starken
Wachstumsphase befand (befinde), habe sich die Notwendigkeit ergeben, diverse
Bühnenkleidungsstücke und auch die passenden Schuhe, Gürtel usw.
schon nach einigen Monaten durch passendere Accessoires zu ersetzen.
Sämtliche Bekleidungsstücke fänden keinesfalls private
Verwendung.
Nach einem weiteren Vorhalt
erließ das Finanzamt den bekämpften Bescheid, mit der
Begründung, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen
für Arbeitsmittel nicht anerkannt werden konnten, da die Bw. keine
Tatsachen angeführt habe, die für eine typische Berufskleidung
sprechen würden.
Die geltend gemachten
Diäten für Veranstaltungen seien ausgeschieden worden, da bei der
Verköstigung einer Musikgruppe durch die jeweiligen Veranstalter keine
Taggelder als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Dem gegenüber seien die
erklärten Einnahmen um die erhaltene Verpflegung vermindert
worden.
In ihrer dagegen gerichteten
Berufung führte die Bw. aus, dass die Gruppe, um erfolgreich sein zu
können, im entsprechenden Outfit erscheinen müsse. Diese Kleidung
werde im Rahmen des Bandzubehörs aufbewahrt.
Zum Streitpunkt der nicht
anerkannten Diäten brachte die Bw. vor, dass nie eine umfassende
Verpflegung statt gefunden habe und durch die Vorbereitungszeit und den
Bühnenaufbau ein wesentlich höherer Verpflegungskostenaufwand
anfalle.
Nach abweislich ergangener
Berufungsvorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass nach den
vorgelegten Fotos der Band keineswegs von einer typischen Berufskleidung
gesprochen werden könne und in den Auftrittsverträgen immer eine
Verpflegungsklausel enthalten sei, stellte die Bw. ihren Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
Arbeitskleidung (Berufsbekleidung)
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Kosten für Kleidung
stellen grundsätzlich nur dann einen betrieblicher Aufwand dar, wenn es
sich um Aufwendungen für eine typische Berufskleidung bzw. um
Arbeitsschutzkleidung handelt.
Bezüglich
Arbeitsschutzkleidung bedarf es keiner weiteren Definition; die typische
Berufskleidung hingegen ist von der bürgerlichen Kleidung
abzugrenzen.
Darunter versteht man eine
Kleidung, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der
Arbeitszeit getragen wird. Bürgerliche Kleidung ist auch dann anzunehmen,
wenn die Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen
wird (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 4 Tz 39
und § 16 Tz 68).
Die Ausgaben für diese
übliche zivile Kleidung gehören in der Folge zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
Von dieser Grundsatzregel kann
jedoch abgegangen werden, wenn eine private Nutzung dieser bürgerlichen
Kleidung nachweislich ausgeschlossen ist (VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0198
und 26. 11. 1997, 95/13/0061). So hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.
11.1997 die Auffassung vertreten, dass der Aufwand für
Kleidungsstücke, die zwar als "bürgerliche Kleidung"
einzustufen sind, mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit steuerlich zu
berücksichtigen wäre, wenn sie dem Kostümbildner bis zum
Abschluss der Produktion mit der Wirkung übergeben worden wären, dass
eine private Nutzung für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum nicht in
Betracht käme.
Um dies zu prüfen, hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in einem ergänzenden
Ermittlungsverfahren ua. die Frage an die Bw. gerichtet, für welchen
Zeitraum die Kleidungsstücke als Teil der Ausrüstung der Band einer
privaten Verwendbarkeit nicht zugänglich gewesen seien.
Diese Frage wurde von der Bw.
folgendermaßen beantwortet:
"Die angeschafften
Kleidungsstücke stehen nur zu Auftritts-, Promotion- und
Präsentationszwecken den Bandmitgliedern zur Verfügung. Die Kleidung
wird in gesonderten Kleiderschränken aufbewahrt und wird privat nicht
genutzt. Dies ist auch seitens der Bandmitglieder gar nicht erwünscht, da
niemand in einheitlicher Kleidung bzw. in Kleidung, die als Bühnenkleidung
bereits bekannt ist, im Privatbereich auftreten will.
Wenn Kleidungsstücke nicht
mehr für Auftrittzwecke verwendet werden können, werden diese
teilweise entsorgt oder an caritative Zwecke weitergegeben."
Zur Bestätigung legte die
Bw. Fotos der Band und der Sängerin, sowie Aufnahmen eines Kastens vor,
durch die die ausschließliche berufliche Nutzung dokumentiert werden
sollte.
Nach eingehender Prüfung
dieser Unterlagen kommt der unabhängige Finanzsenat zu der Auffassung, dass
die Argumente der Bw., dass sich die Sängerin in der Wachstumsphase befinde
und sie als Jugendband gezwungen seien, sich immer den gängigen Modetrends
anzupassen, aus den Gründen des § 20 Abs. 1Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
geeignet sind die getätigten Aufwendungen als steuerlich
berücksichtigbar erscheinen zu lassen. Dies deshalb, da Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nach der genannten Gesetzesstelle
selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wie auch die Fotos ersichtlich
machen, handelt es sich eindeutig um Kleidungsstücke, deren private
Verwendungsmöglichkeit nach dem Erscheinungsbild eindeutig gegeben ist. Die
diesbezüglich vorgelegten Aufnahmen eines Kastens, zu dem die Bw. jederzeit
uneingeschränkten Zugang hatte, sind nicht geeignet darzutun, dass durch
die gesonderte Verwahrung dieser Kleidungsstücke eine private Verwendung
für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich gewesen wäre. Wie aus
den vorgelegten Fotos (1/1-1/18 ) ersichtlich ist, unterscheidet sich diese
Bekleidung nicht von der gängigen Mode, weshalb ein Tragen in der Freizeit
auch nicht zu einem Erkennen als Bandmitglied führen kann, wie dies von der
Bw. behauptet wird.
Gerade die von der Bw.
aufgestellte Bekleidungsliste für das Streitjahr mit einer Vielzahl an
Socken, Schuhen und T-Shirts verdeutlicht, dass es sich um typische
bürgerliche Kleidung handelt, die gerade auf Grund der Tatsache des
ständigen Wechsels gar nicht geeignet ist, für längere Zeit in
einem eigenen Fundus aufbewahrt zu werden, um somit eine private Nutzung
auszuschließen.
Ad Verpflegungskosten
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 16 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen.
Grundvoraussetzung
für die Anerkennung eines abzugsfähigen Verpflegungsaufwandes ist der
Umstand, dass der Steuerpflichtige die damit verbundenen Kosten aus eigenem zu
tragen hat. Betreffend Verpflegung, die seitens eines Dritten, -durch den
Veranstalter-, dem Steuerpflichtigen ohnehin kostenlos zur Verfügung
gestellt wird, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung als
Betriebsausgabe gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 (VwGH
23. 02. 1994, 93/15/0167).
Da sich im Berufungsverfahren
Widersprüche hinsichtlich dieser Frage ergeben haben, wurde die Bw. von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, Verträge mit einer
sogenannte Verpflegungsklausel und eine Auflistung jener Veranstalter, mit denen
keine Verpflegungsklausel vereinbart wurde, vorzulegen.
Die von der Bw. vorgelegten, selbst verfassten
Verträge enthalten den Absatz:
"Die Musikgruppe besteht aus fünf Musikern und 2
bis 3 Begleitpersonen; sie erhalten vom Veranstalter Verpflegung und
alkoholfreie Getränke gratis."
Aber auch in einem von der Bw.
vorgelegten Engagementvertrag wurde ebenfalls "Essen und Getränke
frei "vereinbart.
Im Zuge ihrer
Vorhaltsbeantwortung hat die Bw. auch zwei weitere Verträge mit dem Zusatz
"Keine Verpflegung" vorgelegt. Daraus lässt sich für den
Rechtsstandpunkt der Bw. jedoch nichts ableiten, da es sich dabei um
unentgeltliche Auftritte gehandelt hat.
Im vorliegenden Fall steht
somit unbestritten fest, dass die Bw. einen Anspruch auf unentgeltliche
Verköstigung hatte. Einen darüberhinausgehenden
Verpflegungsmehraufwand, konnte die Bw. jedoch nicht
konkretisieren.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt somit die Auffassung , dass den geltend gemachten
pauschalen Reisediäten auf Grund der Tatsache, dass von der Bw. kein
Eigenaufwand nachgewiesen werden konnte, die Anerkennung zu versagen
war.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MusikgruppeArbeitskleidungBerufskleidungbürgerliche KleidungVerpflegungsmehraufwendungenTagesgelderVerpflegung durch einen Dritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-G/02
- Stammnummer
- 5480
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF