Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1256-W/02
Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Tennislehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1256-W/02vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17 Bezirk betreffend
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997
erklärte der Berufungswerber (Bw.), Turn- und Tennislehrer, Einkünfte
aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit.
Betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
machte er strittige Aufwendungen in einer Gesamthöhe von S 31.098,00
(S 25.643,00 für Tennis, S 4.456,00 für Sportbekleidung und
S 999,00 für eine Snowboardjacke) als Betriebsausgaben
geltend.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen für
Sportartikel zur Gänze nicht und führte begründend aus, dass
diese Aufwendungen Kosten der Lebensführung seien, auch wenn sie auf Grund
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen
erwachsen seien und sie zur Förderung des Berufes und zur Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgten. Diese Aufwendungen seien der Privatsphäre
zuzurechnen, vom Aufteilungsverbot umfasst und kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anwendung auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie mit der
beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Für die
steuerliche Beurteilung sei es unmaßgeblich, inwieweit eine
tatsächliche private Mitnutzung vorliege. Vielmehr sei das Faktum zu
betrachten, dass die Möglichkeit einer Privatnutzung gegeben
sei.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit in einer HTL, auch in einer
privaten Tennisschule beschäftigt sei.
In seinen bisherigen Einkommensteuererklärungen habe
er Rechnungen über diverse Sportausrüstung (hauptsächlich
Tennisausrüstung) geltend gemacht und seien diese zum Großteil
akzeptiert worden. Da sich in den letzten Jahren an seinem Status nichts
geändert habe, sei es ihm unverständlich, aus welchem Grund diese
Aufwendungen im Jahre 1997 nicht mehr berücksichtigt worden
seien.
Die Tennisausstattung verwende er sowohl in der HTL
(Tennisneigungsgruppen), als auch in der Tennisschule. Durch die Doppelbelastung
- HTL-Lehrer und Tennislehrer - bliebe ihm kaum Zeit, diese
Tennisausrüstung privat zu benützen.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung wurden die
geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt und ausgeführt,
dass der Bekleidungsaufwand nur dann als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen sei, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um
Arbeitsschutzkleidung handle. Typische Berufskleidung seien beispielsweise
Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme. Bekleidung, die üblicherweise
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen würde,
führe nicht zu Betriebsausgaben. Dies gelte auch, wenn die Bekleidung
tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird. Weder der
schwarze Anzug eines Orchestermitgliedes, noch Trachtenanzüge, noch Dirndln
eines Gastronomiebetriebes seien als typische Berufskleidung anzusehen.
Ausgenommen seien solche Kleidungsstücke, denen ein allgemein erkennbarer
Uniformcharakter zukomme (z.B. Einheitskleidung von Restaurant oder
Lebensmittelketten), sodass eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen
sei.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Sportgeräten seien
keine Betriebsausgaben, da sie dem Aufteilungsverbot unterlägen. Eine
ausschließlich berufliche Veranlassung käme jedoch bei
Berufssportlern in Betracht. Da somit bei der Sportbekleidung, sowie bei den
Sportartikeln eine private Nutzung nicht ausgeschlossen sei, seien die
diesbezüglichen Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
Im rechtzeitig eingebrachten
Vorlageantrag brachte der Bw. vor,
für den Fall, das Finanzamt erledige die Berufung im Wege einer zweiten
Berufungsvorentscheidung, begehre er die Anerkennung der strittigen Aufwendungen
nunmehr in Höhe von 60 %. Die Aufwendungen in Höhe von 40 %
seien privat veranlasst. Begründend führte er aus, sein Bruder sei
auch Sport- und Tennislehrer und der betriebliche Anteil seiner Ausgaben sei
- zwar von einem anderen Finanzamt - jedoch in Höhe von
75 % anerkannt worden.
Mittels zweimaligen telefonischen Vorhalts wurde der Bw.
aufgefordert die strittigen Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen.
Mit schriftlichem Vorhalt von 25. Juni 2004 wurde der
Bw. abermals ersucht, die strittigen Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen.
Die diesbezüglichen Unterlagen wurden nicht
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben
für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung)
Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Lassen sich somit Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar
EStG 1988, 4. Auflage, § 29 Tz 22 mit weiteren
Nachweisen).
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre
aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie
für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung
sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von
Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder
für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden
(§ 132 BAO).
Ebenso haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der
Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind
auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den
Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind
(§ 138 Abs. 1 und 2 BAO).
Im vorliegenden Verfahren kann der Bw. laut eigenen Angaben
einen belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen nicht
erbringen, sodass nicht eindeutig erwiesen ist, ob die mit den erzielten
Einkünften in Zusammenhang gebrachten Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind. Eine diesbezügliche Nachweisführung ist umso
bedeutender, da gleichartige Aufwendungen ebenso häufig in den Bereich der
privaten Lebensführung fallen. Somit erübrigt sich auch ein Eingehen
auf das im Vorlageantrag dargelegte Vorbringen des Bw., die Aufwendungen in
Höhe von 60 % als betrieblich veranlasst anzuerkennen.
Soweit
der Bw. ausführt, in seinen bisherigen Einkommensteuererklärungen
seien die Betriebsausgaben betreffend diverse Sportausrüstungen zum
Großteil anerkannt worden und habe sich in den letzten Jahren sein
beruflicher Status nicht verändert, wird darauf hingewiesen, dass der
Umstand, die Abgabenbehörde hat in einem früheren Verfahren eine
bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen, die
Behörde nicht daran hindert, diese Vorgangsweise für spätere
Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. VwGH_26.02.2004,
99/15/0127).
Hinsichtlich des Vorbringens, sein Bruder habe einen
betrieblichen Anteil seiner Aufwendungen von einem anderen Finanzamt anerkannt
erhalten, ist entgegenzuhalten, dass aus einer Vorgangsweise der Behörde
gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare
Vorgangsweise ableiten kann (VwGH_11.06.1991, 87/14/0133).
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1256-W/02
- Stammnummer
- 11492
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF