Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0805-L/07
Werbungskosten einer Sportlehrerin (Fortbildung, Arbeitsmittel).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-L/07vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. B T, P,M, vom
15. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
10. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Die Berufung
wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Sportpädagogin an einer
höheren Schule und bezieht als solche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2001 machte sie neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen folgende Werbungskosten
geltend (Beträge in €):
|
Seminar Abenteuersport und Modern
Jazzdance
|
168,00
|
1 Einrad
|
82,52
|
Seminar Musisch-rhythmische Ausbildung
|
138,08
|
Seminar Get Fit for Kids
|
29,07
|
1 Paar Hallenschuhe
|
43.53
|
Summe
|
461,20
Mit
Bescheid vom 10. Jänner 2007
veranlagte das Finanzamt die Berufungswerberin zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001,
wobei es bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Abweichung von der Erklärung nur den
Pauschbetrag in Höhe von 1.800,00 S (130,81 €) in Ansatz
brachte. In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen,
dass gemäß
§ 20 EStG 1988
Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe, auch dann nicht abzugsfähig
seien, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen würden. Die
beantragten Aufwendungen seien daher nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen gewesen.
Mit
Schreiben vom 15. Jänner 2007
erhob die Pflichtige gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid
2001 Berufung und führte im
Wesentlichen Folgendes aus:
Ad
Seminar Abenteuersport und Modern
Jazzdance:
Diesbezüglich
wurde auf die beigelegte Bescheinigung Pädagogische Fortbildung
verwiesen.
Es handle sich
hierbei um eine berufsspezifische Fortbildung mit Schwerpunkt
Bewegungspädagogik zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
ausgeübten Beruf
Sportpädagogin.
Anmerkung: Aus
der Bescheinigung Pädagogische Fortbildung vom April 2001 - ausgestellt von
der Akademieleitung der "Internationalen Akademie der R: Institut für Neue
Sportkultur" - geht hervor, dass die Berufungswerberin an der Internationalen
Sportkultur-Akademie 2001 (20.-22. April) des Projektes R teilgenommen hat. Die
Akademie sei eine pädagogische Lehrerfortbildungsveranstaltung, bei der
schwerpunktmäßig Inhalte der Neuen Sportkultur (Tanz, Theater, Spiel
und Sport) angeboten würden. Es wären die Kurse Abenteuersport (Block
1) und Modern Jazzdance (Block 3) besucht worden. Gleichzeitig wurde auch der
Empfang der Lehrgangsgebühr in Höhe von DM 336,00 (inkl. MwSt)
bestätigt.
Ad
Einrad:
Es handle sich hierbei
um ein Arbeitsmittel, das vom Arbeitgeber nicht beigestellt werde, aber sowohl
im Zuge von Projekten mit Lehrinhalt Erlebnispädagogik im Unterricht zum
Einsatz komme, als auch zur eigenen berufsspezifischen Fortbildung notwendig
sei. Es handle sich hierbei um
kein
Sportgerät,
sondern um ein
Requisit zur Unterrichtsgestaltung "Bewegungskünste".
Ad
Seminar musisch-rhythmische
Ausbildung:
Hiebei habe es sich
um eine berufsspezifische Fortbildung für den Beruf Sportpädagogik mit
dem Ziel, Aerobic- und Tanzelemente entsprechend der "Neuen Sportkultur"
einfließen zu lassen, gehandelt.
Ad
Seminar Get Fit for Kids:
Hiebei
handle es sich ebenfalls um eine berufsspezifische Fortbildung aus dem
offiziellen Fortbildungsprogramm des Pädagogischen Instituts, für das
es auch eine Berufsfreistellung und Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber
gegeben habe, es jedoch aus Schulbudgeteinsparungsmaßnahmen ab 2001 keine
Seminarkostenbeitragsleistung mehr gebe.
Ad
1 Paar Hallenschuhe:
Sie
verfüge privat weder über eine Turnhalle noch über einen
Fitnessraum, sondern wohne in einer geförderten Eigentumswohnung - wie wohl
die Mehrheit der Österreicher. Bei Hallenschuhen handle es sich um ein
überwiegend berufsspezifisches Arbeitsmittel, das in der privaten
Lebensführung kaum eine Verwendung finde (im Gegensatz zu Sportkleidung
oder Laufschuhen).
Alle
angeführten Aufwendungen seien von ihrer wirtschaftlichen Stellung
unabhängig und ausschließlich berufsspezifisch bedingt und daher als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Weiters
wurden im Zusammenhang mit dem Seminar Abenteuersport und Jazzdance noch
folgende
Fahrt- und
Übernachtungskosten
zusätzlich als Werbungskosten beantragt:
|
Fahrt
L-G-L:
485 km a 0,356
|
172,66 €
|
Reisezeit
19.4.2001, 17.00 - 22.4.2001, 21.30
|
|
3
Übernachtungen pauschal
|
45,00 €
|
Taggeld 3 T + 7
Std.
|
94,60 €
|
|
312,26 €
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar
2007 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet
abgewiesen, wobei im Wesentlichen wiederum auf
die Bestimmung des § 20 lit. a EStG 1988, wonach gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen
Veranlassung wie für Sportausübung und körperliche Fitness nicht
abzugsfähig seien, verwiesen wurde.
Mit Schreiben vom
21. März 2007 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf
abschließende Berufungserledigung, der als
Antrag auf Entscheidung über die
Berufung
durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten war. Begründend führte sie
aus, dass bei etwas sorgfältigerer
Prüfung der der Berufung beigelegten Unterlagen eindeutig klar sein sollte,
dass es sich bei den Seminaren Get Fit for Kids oder Lehrwerkstatt
Abenteuersport um pädagogische Fortbildungsveranstaltungen handle, die
nichts mit körperlicher Ertüchtigung der Teilnehmer zu tun
hätten, sondern
die Vermittlung
kindgerechter Gestaltung
von Aerobic,
Fitness und Akrobatikunterricht zum Lehrinhalt
hätten.
Die in
Ergänzung beigelegte Schulbestätigung über die fachliche Leitung
der Veranstaltungen Akrobatikworkshop und Zirkuswerkstatt bilde einen Nachweis
für die berufliche Umsetzung der in den Seminaren vermittelten
Lehrinhalte.
Bei dem
angeführten Einrad handle es sich um ein akrobatisches
Lehrmittel/Übungsmittel für ebendiese
Unterrichtsgestaltung.
Anmerkung: Aus
der Schulbestätigung der HBLX vom 7. März 2007 über
"Akrobatik und Zirkusspiele im Schulsport" geht hervor, dass im Schuljahr
2006/2007 an dieser Schule zu diesem Thema die Veranstaltungen
"Akrobatikworkshops" (Februar, März) und "Zirkuswerkstatt" (April)
stattgefunden hätten. Diese Lehrveranstaltungen würden von
Fr. Mag. F und Fr. Mag. T (Berufungswerberin) durchgeführt und
fachlich betreut.
Mit
Vorlagebericht vom 2. Juli 2007
wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In Reaktion auf ein
Vorhaltsschreiben der zuständigen Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates teilte die Berufungswerberin Folgendes mit:
A) Seminar "Abenteuersport
und Modern Jazzdance":
1)
Hinsichtlich des Seminarinhaltes und des Tagesablaufes wurde auf
gleichzeitig vorgelegte Unterlagen und die entsprechenden Internetseiten
verwiesen, wo sich folgende wesentliche Aussagen finden:
Unter dem Titel
"Erlebnis" wir das Projekt der
Internationalen R Akademie folgendermaßen beschrieben:
"Freuen
Sie sich auf
- ein
wegweisendes
Kursangebot
mit internationalen
Top-Referenten
- ein
spektakuläres
Rahmenprogramm
mit Künstlern aus
aller Welt
Tanken sie 3 Tage
lang konzentrierte Energie: Nahrung für die Seele, für den
Körper, für das Auge, für den Kopf. Erleben Sie die
größte Informationsbörse der "Neuen Sportkultur"."
Zur "Idee" der R
wird Folgendes festgehalten:
"Eine
Idee hat sich durchgesetzt. Mit der
R-Akademie ist ein innovativer
Kultur-Treffpunkt entstanden:
-
eine
Ideenbörse
für neues Denken in Kunst, Kultur
und Bewegung
- eine
Plattform
für informativen Gedankenaustausch
engagierter Pädagogen"
In 3 Blöcken werden laut Internetseite im Projekt "R"
über 90 Kurse in Tanz, Theater, Spiel, Sport, Körpererfahrung und
Rhythmus angeboten.
Die Kursblöcke
fanden laut von der Berufungswerberin vorgelegter Kopie zu folgenden Zeiten
statt:
|
Block 1
|
Block 2
|
Block 3
|
Fr 12.00h - 14.00h
|
Fr 15.00h - 17.00h
|
Fr 18.00h - 20.00h
|
Sa 08.30h - 11.30h
|
Sa 12.30h - 15.30h
|
Sa 16.30h - 19.30h
|
So 08.30h - 10.30h
|
So 11.00h - 13.00h
|
So 13.30h - 15.30h
Von der Berufungswerberin wurden laut Bestätigung die
Blöcke 1 und 3 belegt.
Laut Internetseite zur Anmeldung wird vom Veranstalter
empfohlen, nicht mehr als 2 Kurse zu belegen, um das kostenlose Rahmenprogramm
nutzen zu können. Am Anmeldeformular laut Internet wird vom
Veranstalter darauf verwiesen, dass das Rahmenprogramm in der Kursgebühr
enthalten sei.
Es wird
folgendermaßen beschrieben:
|
Akademieabend
|
Bühnenspektakel
mit Künstlern aus aller Welt
|
Tanz-Fete
|
mit Disco zum
Abtanzen
|
Bewegungs-Markt
|
mit
Sporttheater-Präsentationen von Profis und Schülern
Beschreibung
des Kurses "Abenteuersport"
(laut von
der Berufungswerberin vorgelegter
Kopie/Internetseite):
"Nach wie
vor der Abräumerkurs der Akademie - und das aus gutem
Grund.
Abenteuer,
Wagnis, Erlebnis: Abenteuersport ermöglicht neue Erfahrungen, die über
die genormten Bewegungs- und Sportformen hinausgehen und eröffnet ein
neues, attraktives Bewegungsangebot für Schule und Verein. Die Sporthalle
wird durch kreatives Umfunktionieren von großen und kleinen
Sportgeräten zum erlebnisreichen Abenteuerspielplatz. Ein perfekt
aufeinander eingespieltes und kompetentes Team begleitet die "Abenteurer" in
"waghalsigen Risikosituationen". Nicht nur für Sportler und nicht nur in
der Sporthalle umsetzbar. Ein absolutes Glanzlicht!"
Beschreibung
des Kurses "Jazzdance"
(laut von der
Berufungswerberin vorgelegter
Kopie/Internetseite):
"Gabriele
S spektakuläre Tanzprojekte werden
von Medien und Zuschauern gleichermaßen enthusiastisch gefeiert. Dabei
verbindet sie wirkungsvoll tänzerische Elemente mit choreographischen
Effekten. Dieses Fachwissen und ihre Begeisterung für den Tanz, gibt sie
engagiert und kompetent in diesem Workshop weiter: Jazztanz-Kombinationen werden
thematisch bearbeitet und mit effektvollen Darstellungselementen
verknüpft.
Grundkurs
A:
Angebot einfacher Grundelemente und
Verbindungen; für Teilnehmerinnen, die mit Gruppen ohne Vorerfahrung
arbeiten.
Grundkurs
F:
setzt einfache Grundkenntnisse
voraus. Pädagoginnen können das Material für fortgeschrittene
Schüler und Schülerinnen verwenden."
2)
Hinsichtlich der Zielgruppe der Veranstaltungen führte die
Berufungswerberin aus, dass dies nicht
ausschließlich Lehrer, sondern generell Pädagogen - Lehrer,
Studenten, Sozialpädagogen, Erzieher, Jugend- und Kulturpädagogen,
Übungsleiter - seien.
Auf der bezughabenden Internetseite wird zum
Adressatenkreis Folgendes
ausgeführt:
"-
für alle, die Spaß am Tanz, Theater, Spiel und an der Bewegung haben
- auch
Laien
-
für alle, die für ihre künstlerische Entwicklung Anregungen
bekommen wollen
- besonders
für
Pädagogen,
die für ihre Arbeit neue, kreative
Ideen suchen (Lehrer, Studenten, Freizeit- und Sozialpädagogen, Erzieher,
Jugend- und Kulturpädagogen, Übungsleiter)"
3)Zur Frage der Beweggründe und des beruflichen Erfordernisses hielt
die Berufungswerberin zur beruflichen Veranlassung Folgendes
fest:
Bei
den beiden besuchten Blöcken habe die Vermittlung von neuen Techniken und
Methoden des Sportunterrichts im Mittelpunkt gestanden. Diese fänden im
Lehrplan "Sport und Bewegung" Deckung und seien von ihr den Schülerinnen zu
vermitteln.
Zur konkreten
Anwendung im Beruf: Die erlernten Tanzchoreographien würden direkt im
Sportunterricht an die Schülerinnen weitergegeben, die im Kurs
Abenteuersport erprobten Geräteparcours im Turnsaal im Zuge des Unterrichts
angewendet und auch an Kolleginnen für deren Unterrichtsgestaltung
weitergegeben.
Vor
Einführung eigener Workshops (wie laut Bestätigung der Schule für
das Schuljahr 2006/7) habe es Workshops im Rahmen des Turnunterrichts
gegeben.
B)
Seminar "Musisch-rhythmische
Ausbildung":
Dieses sei an der
Musikschule E absolviert
worden.
An Seminarunterlagen
wurde eine handschriftliche Mitschrift in Kopie
vorgelegt.
Das Seminar habe
einmal pro Woche eine Stunde von 19.00 - 20.00 Uhr stattgefunden; Stil
"Hip-Hop"; Kursziel - Erlernen und Einüben der grundlegenden Tanztechnik
Hip-Hop, diverser Schrittfolgen und Choreographien. Zur
Zielgruppe: Bei Hip-Hop habe es sich 2001 um
einen relativ neuen Trend gehandelt, die Veranstaltung richte sich an am Hip-Hop
interessierte Personen, insbesondere Sportlehrerinnen "mittleren" Alters, die
während des Studiums keine entsprechende Ausbildung erhalten hätten.
Diese Personengruppe sei mit fünf Teilnehmern vertreten
gewesen. Zu den Beweggründen der Teilnahmen und der
beruflichen Veranlassung: bei Hip-Hop handle
es sich um eine Tanzrichtung, die bei Schülerinnen sehr beliebt und
für eine abwechslungsreiche Gestaltung des Sportunterrichts sehr geeignet
sei. Die Kenntnisse könnten durch 1 zu 1 Übernahme in den
Turnunterricht im Beruf verwertet werden.
C) Seminar "Get Fit for
Kids":
Teilnehmer seien
durchwegs Lehrer und Kursleiter im Sport- und Freizeitbereich
gewesen.
Kursunterlagen gebe es
keine, die Veranstaltung sei jedoch in Fachkreisen allgemein bekannt und finde
im Rahmen der jährlichen "Aerobic Konvention" statt. Der Landesschulrat
habe hierbei für seine Sportlehrer in der speziellen Veranstaltung "Get Fit
for Kids" Plätze
reserviert.
Es habe sich um ein
Tagesseminar von 9.00 - 19.00 Uhr im Rahmen des Aerobickongresses in
W mit Inhalt Aerobic, Steppaerobic,
Thae-Bo, Qi Gong gehandelt. Beweggründe und berufliche
Veranlassung: Aktualisierung der Kenntnisse im
Bereich Fitness und Kennenlernen neuer Trends im
Turnunterricht. Verwertung im
Beruf: Einbau der vorgestellten Elemente
direkt in die Unterrichtsstunden.
D)
Einrad:
Zur
Aufforderung der Berufungsbehörde, darzulegen, ob das Gerät
während der gesamten Dauer seiner Nutzbarkeit in der Schule aufbewahrt
worden wäre, und hiefür gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis
(Bestätigung) vorzulegen, führte die Berufungswerberin Folgendes
aus:
Bei
einem Einrad handle es sich nicht um ein allgemein nutzbares Sportgerät,
sondern um ein Akrobatikutensil. 2001 sei dieses Gerät in
L auch bei keinem Sporthändler
erhältlich, sondern nur auf Bestellung in einem Fachgeschäft für
Artistik- und Jonglierzubehör auftreibbar gewesen. Verwendet werde dieser
Lehrbehelf von ihr für einen
differenzierten
Sportunterricht im Bereich der
Bewegungskünste.
Als
Sportgerät fürs private Radfahren besitze und verwende sie ein
Mountainbike. Ein Einrad sei hierzu völlig ungeeignet (zumindest bei ihren
persönlichen Einradfahrkenntnissen, aber sicher ebenso bei 99,9% der
österreichischen Bevölkerung). Sehr wohl eigne sich ein Einrad aber
ausgezeichnet als Lehrbehelf im Sportunterricht -
besonderer
Bewegungsanreiz und qualifizierte Gleichgewichtsschulung für talentierte
Schüler
(siehe Beilage "Der
Übungsleiter").
Da es sich
bei einem Einrad um einen sehr spezifischen Lehrbehelf handle, sei eine
Anschaffung aus dem Schulbudget infolge der engen Limitierung nicht
möglich. Diese enge Begrenztheit des Schulbudgets gebiete die Konzentration
der Mittel auf Lehrbehelfe mit breiter Einsatzmöglichkeit und gebe keinen
Raum für die Anschaffung von spezifischen Lehrbehelfen zur individuellen
Förderung besonders talentierter
SchülerInnen.
Das Einrad
werde immer wieder von ihr und Kolleginnen im Sportunterricht eingesetzt und sei
in der Schule deponiert.
Ein Nachweis (Bestätigung) über den Verbleib des
Einrades während seiner gesamten Nutzungsdauer in der Schule wurde dem
Antwortschreiben nicht beigelegt.
Die zitierte Vorhaltsbeantwortung wurde samt Beilagen dem
Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.
In ihrer
Stellungnahme hielt die Vertreterin des
Finanzamtes zusammenfassend fest, dass die von der Berufungswerberin besuchten
Veranstaltungen allgemein zugänglich und daher auch für privat
Interessierte attraktiv gewesen seien; ebenso stelle das Einrad ein Gerät
zur Befriedigung privater Bedürfnisse dar, was der Anerkennung als
Werbungskosten entgegen stünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren stand die
Anerkennung von Aufwendungen der Berufungswerberin (Sportpädagogin)
für den Besuch von Seminaren
("Abenteuersport und Modern Jazzdance", "Musisch-rhythmische Ausbildung", "Get
Fit for Kids") und die Anschaffung eines
Einrades sowie eines Paares
Hallenschuhe als Werbungskosten in Streit.
Werbungskosten
stellen nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar. ... Werbungskosten sind
auch:
....
7.
Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und
Berufskleidung)....
....
10.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen....
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
ergibt sich somit zum Einen aus der beruflichen
Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit
dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes,
nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der
Einkunftsart getätigt werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II, S.
368).
Zum Anderen dürfen die Ausgaben
nicht als
Kosten der Lebensführung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren
sein.
Die wesentliche Aussage dieser zuletzt genannten Bestimmung
ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer
privaten und einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog.
Aufteilungsverbot). Der Zweck
dieses Aufteilungsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige auf
Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der
Lebensführung abzugsfähig machen können (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Rz 10 zu
§ 20). Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter
selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch
beruflich verwendet werden. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 28.2.1995,
91/14/0231, und 20.9.1995, 94/13/0253) bei der Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine
typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkret tatsächliche, sondern die typischerweise
zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Eine
Abzugsfähigkeit scheidet demnach dann aus, wenn die fraglichen Aufwendungen
nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Betrieb
oder Beruf des Steuerpflichtigen haben (siehe hiezu auch Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 22/1 zu § 20). In diesen Fällen
ist bei Beurteilung der beruflichen Veranlassung auf die
berufliche Notwendigkeit als
verlässliches Indiz zurückzugreifen (VwGH 30.5.2001, 95/13/0288;
BFH, BStBl. 1985 II, S. 467).
Bezogen auf den gegenständlichen Fall führten die
Aussagen der zitierten Gesetzesstellen im Verein mit der hiezu ergangenen
Rechtsprechung und den entsprechenden maßgeblichen Literaturmeinungen zu
folgendem Ergebnis:
1) Seminar "Abenteuersport
und Modern Jazzdance":
Bei diesem Seminar bei der "Internationalen Akademie der R:
Institut für Neue Sportkultur" in G/DL handelte es sich laut
Berufungswerberin um eine berufsspezifische Fortbildung für
Sportpädagogen, was nach der zitierten Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zunächst zum Abzug von Werbungskosten
berechtigen würde. Nach Ansicht des Finanzamtes stand einem
Werbungskostenabzug allerdings die Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 entgegen, da Aufwendungen für
Sportausübung bzw. körperliche Fitness grundsätzlich jenen der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Fest steht, dass - wie bei anderen Berufsgruppen - auch bei
Lehrern der Bedarf an Fort- und Weiterbildung besteht, um den beruflichen
Anforderungen gerecht zu werden. Insofern erwiesen sich die
streitgegenständlichen Veranstaltungen jedenfalls als für den Beruf
der Berufungswerberin förderlich. Dies hat sie auch dadurch dokumentiert,
dass sie zur beruflichen Erforderlichkeit konkret auf die Verarbeitung der
entsprechenden Kenntnisse im Rahmen des Turnunterrichts bzw. entsprechenden
Workshops hingewiesen hat. Eine berufliche Veranlassung konnte dem Besuch
des gegenständlichen Seminars daher keinesfalls abgesprochen werden.
Das Finanzamt hat den entsprechenden Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit allerdings deswegen versagt, weil es diesen auf Grund des
Nahebezuges zur privaten Lebensführung auch eine private (Mit)Veranlassung
unterstellte.
Hiezu ist anzumerken, dass es sich laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163) bei
Aufwendungen für die
Sportausübung tatsächlich um Ausgaben handelt, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung im Sinne des oben zitierten § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahe legen. Auch nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch kann den Begriffen "Abenteuersport" und "Jazzdance"
schon in objektiver Sicht ein Hinweis auf die Befriedigung privater Interessen
nicht abgesprochen werden.
Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen der
Berufungswerberin handelte es sich sohin um einen klassischen Fall der eingangs
beschriebenen gemischt veranlassten
Aufwendungen, die entsprechend dem Zweck
der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988,
dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen können,
in typisierender Betrachtungsweise zu
untersuchen waren.
Fest steht, dass die Berufungswerberin in ihren
Ausführungen zwar darauf hingewiesen hat, dass die im
streitgegenständlichen Seminar erworbenen Kenntnisse für ihren Beruf
insofern förderlich waren, als sie diese im Rahmen ihres Unterrichts
verwerten konnte; eine berufliche Notwendigkeit in dem Sinne, dass sie diese
konkreten Seminare absolvieren hätte müssen, um ihren Beruf als
Sportlehrerin ausführen zu können, hat sie damit aber nicht
dargelegt.
Es war daher - entsprechend der typisierenden
Betrachtungsweise - zu prüfen, ob die streitgegenständliche
Veranstaltung derart einseitig auf die beruflichen Bedürfnisse der
Berufsgruppe der Pädagogen zugeschnitten war, dass sie für private
Personen kaum von Attraktivität und somit die Wurzel der Aufwendungen
typischerweise in der beruflichen Sphäre zu suchen gewesen
wäre.
Auf Grund der vorgelegten Bestätigung der Akademie
handelte es sich bei dem Seminar um eine pädagogische
Lehrerfortbildungsveranstaltung. Im weiteren Berufungsverfahren machte
die Berufungswerberin nähere Ausführungen zur Zielgruppe und legte
Unterlagen (Internetausdrucke) zu Seminarinhalt und Tagesablauf vor bzw. verwies
auf die entsprechenden Internetseiten. Danach ist das Angebot der
Internationalen R Akademie vor allem an Pädagogen gerichtet, aber auch an
alle, die für ihre künstlerische Entwicklung Anregungen bekommen
wollen, und die Spaß an Tanz, Theater, Spiel und an der Bewegung haben -
auch an Laien. Ein wegweisendes Kursangebot und ein spektakuläres
Rahmenprogramm mit Künstlern aus aller Welt soll es den Besuchern der
Veranstaltung ermöglichen, drei Tage lang konzentrierte Energie an der
größten Informationsbörse der "Neuen Sportkultur" zu tanken:
Nahrung für Seele, Körper, Auge und Kopf. Das Projekt wurde als
Ideenbörse für neues Denken in Kunst, Kultur und Bewegung sowie
Plattform für informativen Gedankenaustausch engagierter Pädagogen
beworben. Im Preis inbegriffen (siehe Anmeldungsformular) war auch ein
umfangreiches Rahmenprogramm mit Akademieabend (Bühnenspektakel mit
Künstlern aus aller Welt), Tanz-Fete (mit Disco) und Bewegungs-Markt
(Sporttheater-Präsentationen), wobei empfohlen wurde, zwecks Nutzung dieses
Rahmenprogramms nur zwei Kurse zu belegen. Dies hat die Berufungswerberin
auch tatsächlich getan. Sie belegte Block 1 und 3, wobei diese Blöcke
laut Zeitaufstellung am ersten und am dritten Tag jeweils 4 Stunden und am
zweiten Tag sechs Stunden in Anspruch nahmen.
In Anbetracht dieser Feststellungen konnte sich die ho.
Berufungsbehörde in objektiver Betrachtungsweise nicht davor
verschließen, dass das Angebot der R in nicht unwesentlichem Maße
auch für alle Personen interessant war, die ein besonderes (auf privater
Ebene liegendes) Interesse an Bewegung und künstlerischer Entwicklung
haben, sprich künstlerisch und sportbegeisterte Personen. Besonders dem
Rahmenprogramm, für das bei der Belegung von nur zwei Kursen (wie es auch
die Berufungswerberin auf Empfehlung getan hatte) innerhalb der gesamten
Aufenthaltsdauer ein nicht unbeträchtliches Ausmaß an Zeit zur
Verfügung stand, mangelte es nicht an breitenwirksamer
Anziehungskraft. Damit soll nicht geleugnet werden, dass die von der
Berufungswerberin belegten Kurse "Abenteuersport" und "Jazzdance" (wenn bereits
auch deren Bezeichnung auf ein privates Interesse hindeutet!) auf Grund ihrer
Beschreibung besonders attraktiv für Personen mit pädagogischem
Hintergrund waren und diesen jedenfalls in deren Beruf verwertbare Kenntnisse
vermittelten. Im Verein mit den (auch zeitmäßig umfangreichen)
sonstigen Aktivitäten, die den Teilnehmern im Rahmen der dreitägigen
Veranstaltung geboten wurden, konnte eine Anziehungskraft, die typischerweise
auch private Bedürfnisse befriedigt, aber nicht geleugnet werden.
Die gegenständlichen Aufwendungen mussten daher als
vom oben beschriebenen "Aufteilungsverbot" umfasst qualifiziert werden, weshalb
sie nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG1988 nicht abzugsfähig waren, auch wenn sie die berufliche
Tätigkeit förderten.
2) Seminar
"Musisch-rhythmische Ausbildung":
Nach Ansicht der Berufungswerberin handelte es sich auch
bei diesem Seminar um Werbungskosten aus dem Titel der Fortbildung. Das
Seminar wurde bei der Musikschule absolviert und war - so die Berufungswerberin
- an am Hip-Hop interessierte Personen,
insbesonders Sportlehrerinnen, die mit fünf Teilnehmern vertreten gewesen
seien, gerichtet gewesen.
Hiezu ist zu bemerken, dass das Ausbildungsangebot von
Landesmusikschulen - was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann -
grundsätzlich an die breite Öffentlichkeit gerichtet und nicht auf
bestimmte Berufsgruppen spezialisiert ist. Dies wird im gegenständlichen
Fall auch durch die Ausführungen der Berufungswerberin bestätigt, wenn
sie anführt, dass das streitgegenständliche Seminar grundsätzlich
an alle am Hip-Hop interessierten Personen gerichtet war. Die Wurzel
für Aufwendungen für den Besuch einer Musikschule ist nach allgemeiner
Lebenserfahrung zunächst in der Befriedigung von Bedürfnissen der
privaten Lebensführung zu erblicken, wobei gerade auch die Erlernung von
Hip-Hop ein Angebot darstellt, das insbesonders für große Teile der
weiblichen Bevölkerung (vor allem jüngeren und mittleren Alters) ein
erhöhtes Maß an Attraktivität ausstrahlt. Damit wird
nicht in Abrede gestellt, dass die gegenständliche Veranstaltung für
die Berufungswerberin als Fortbildung in beruflicher Hinsicht angesehen werden
konnte, indem die erworbenen Kenntnisse im Unterricht verwertbar waren.
Allerdings reicht dieser Nutzen - wie oben ausgeführt - bei gemischt
veranlassten Aufwendungen nicht aus. Vielmehr ist in typisierender
Betrachtungsweise nicht die konkret tatsächliche, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich anzusehen. Bei
einer von einer Musikschule angebotenen Hip-Hop-Veranstaltung steht aber aus
objektiver Sicht typischerweise die Befriedigung privater Bedürfnisse im
Vordergrund, sodass die gegenständlichen Aufwendungen nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und
nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren.
3) Seminar "Get Fit for
Kids":
Nach Angaben der Berufungswerberin war das Angebot
durchwegs an Lehrer und Kursleiter gerichtet gewesen und waren für dieses
Seminar vom Landesschulrat Plätze für Sportlehrer reserviert worden.
Sie habe für dieses Seminar auch Fahrtkosten und Berufsfreistellung vom
Arbeitgeber erhalten, sodass (aus Schulbudgeteinsparungsgründen) von ihr
selbst nur der Seminarkostenbeitrag zu leisten gewesen wäre.
Auch auf einer Internetseite (Pressetext der Fit
2003/Internationale Messe für Fitness, Wellness, Laufen, Golf) findet sich
in einem Hinweis zur Veranstaltung "Get Fit for Kids", dass es sich dabei um
spezielle Workshops und Classes für
Pädagogen und Kindertrainer handle.
Unter diesen genannten Aspekten erschien es im konkreten
Fall gerechtfertigt, eine typischerweise zu vermutende berufliche Nutzung
anzunehmen, sodass die gegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 betrachtet werden können.
4) Einrad:
Die Berufungswerberin betonte, dass es sich hiebei um kein
Sportgerät, sondern um ein Unterrichtsmittel handle, weshalb
grundsätzlich eine Anerkennung als Werbungskosten aus dem Titel der
Arbeitsmittel möglich sein müsse.
Auf Grund der zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 sind auch Aufwendungen für die Anschaffung von
typischerweise der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern, wenn sie
gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur
Gänze nicht abzugsfähig, es sei denn, es steht fest, dass das
betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 20 und
Tz 64 zu § 16). Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074; 24.6.1999, 94/15/0196;
3.2.1993, 91/13/0001) fallen Aufwendungen
für die Freizeitgestaltung wie zum Beispiel für
Sportgeräte, die sowohl beruflich als privat genutzt werden können,
unter das Abzugsverbot. Der Typ der Sportgeräte wurde in diesem
Zusammenhang nur beispielhaft angeführt, weswegen die Qualifikation des
Einrades als Sportgerät im gegenständlichen Fall von sekundärer
Bedeutung ist. Jedenfalls stellt das Einrad aber ein Gerät der
Freizeitgestaltung dar, das sich immer größerer Beliebtheit erfreut.
Die Berufungswerberin bezeichnet es selbst als Akrobatikutensil.
Gegenstände, die als Artistik- oder Jonglierzubehör gelten, sind aber
dazu angetan, den Anwendern vor allem auch zur Befriedigung privater
Bedürfnisse zu dienen. So kann etwa beobachtet werden, dass das Einrad auf
geeigneten (Spiel)Plätzen immer öfter (insbesonders von Kindern) zur
Freizeitgestaltung genutzt wird. Das Einrad musste daher als
Wirtschaftsgut betrachtet werden, das typischerweise der Lebensführung
dient. Damit fiel es aber auch - wie ausgeführt - grundsätzlich unter
das Abzugsverbot. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender
Nachweis, dass das Gerät
ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu
erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten
Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen
hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu)
ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 28.4.1987,
86/14/0174; 24.6.1999, 94/15/0196). Im gegenständlichen Fall wurde
die Berufungswerberin mit ho. Vorhalt auf diese Nachweispflicht hingewiesen und
in diesem Zusammenhang gebeten, im Falle der Aufbewahrung des Einrades in der
Schule während seiner gesamten Nutzungsdauer eine Bestätigung
vorzulegen. Die Pflichtige wies in ihrer Vorhaltsbeantwortung zwar darauf
hin, dass das Einrad in der Schule deponiert sei, legte aber keine
Bestätigung vor. Damit wurde der von der Abgabepflichtigen in
solchen Fällen geforderte Nachweis der ausschließlichen beruflichen
Nutzung nicht erbracht, weswegen eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuordnung zum
privaten Bereich nicht vorgenommen werden konnte. Die Aufwendungen
für das Einrad konnten demzufolge nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
5)
Hallenschuhe: Die Berufungswerberin machte als Werbungskosten auch
die Aufwendungen für die Anschaffung von Hallenschuhen geltend, die nach
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 grundsätzlich unter dem Titel
Bekleidungsaufwand als Arbeitsmittel
gelten könnten. Allerdings war im Zusammenhang mit der Qualifikation
dieser Aufwendungen als Werbungskosten wiederum auf die bereits mehrfach
zitierte Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 Bedacht zu nehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0219) sind Aufwendungen
für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung
tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche
Berücksichtigung können nur Aufwendungen für
typische Berufskleidung finden (VwGH
30.10.2001, 2000/14/0173). Auch wenn ein Sportlehrer Kleidungsstücke
wie Trainingsanzug, Sportschuhe und dergleichen für den Turnunterricht
benötigt und die gekaufte Kleidung ausschließlich im Turnunterricht
trägt, können auf Grund der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Ausgaben für diese Kleidung nicht als
Werbungskosten zum Abzug gebracht werden, da es sich nicht um typische
Berufskleidung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
handelt. Nach dieser Rechtsprechung (siehe zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0219)
sind zur typischen Berufskleidung nur solche Kleidungsstücke zu rechnen,
die berufstypisch entweder die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Art
Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der
Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer
bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Von einem Sportlehrer
beruflich verwendete Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und
Sportschuhe lassen sich ihrer objektiven Beschaffenheit nach nicht von solcher
Bekleidung unterscheiden, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten
Lebensführung Verwendung findet und sind daher auch nicht als
Werbungskosten absetzbar.
Die Berufungswerberin wendete nun konkret ein, dass
Hallenschuhe im Bereich der privaten Lebensführung kaum eine Verwendung
finden würden, da wohl die Mehrheit der Österreicher (wie sie auch)
nicht über eine Turnhalle oder einen Fitnessraum verfügen
würden. Dem ist zu entgegnen, dass eine Vielzahl von
Österreichern in ihrer Freizeit Kurse sportlicher Art absolviert, die zu
einem großen Teil in Turnhallen bzw. Räumlichkeiten der jeweiligen
Einrichtung abgehalten werden. Dem entspricht auch ein durchaus reichhaltiges
Angebot an Hallenschuhen aller Art, das nicht nur an Turnlehrer gerichtet
ist. Insofern unterscheiden sich nach ho. Ansicht auch Hallenschuhe in
ihrer objektiven Beschaffenheit nicht von solcher Bekleidung, wie sie
üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung (sportliche
Freizeitgestaltung) Verwendung findet. Ein Abzug der entsprechenden
Aufwendungen als Werbungskosten musste daher versagt bleiben.
Zusammenfassend konnten auf Grund der oben angeführten
rechtlichen Erwägungen nur die Aufwendungen für das Seminar "Get Fit
for Kids" als Werbungskosten anerkannt werden. Der entsprechende Betrag belief
sich auf 29,07 € (400,00 S).
Gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 war im berufungsgegenständlichen Zeitraum bei
aktiven Arbeitnehmern für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein
Pauschbetrag von 1.800,00 S (130,81 €) jährlich abzusetzen
(Werbungskostenpauschale). Dieser
Betrag wurde im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bereits betragsmindernd
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigt.
Wenngleich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
dem Begehren der Berufungswerberin durch die Anerkennung der Aufwendungen des
Seminars "Get Fit for Kids" teilweise beizutreten war, so konnte der
angefochtene Bescheid dennoch keine Änderung erfahren, da die
nachgewiesenen Werbungskosten von 29,07 € (400 S) das ohnehin
schon anerkannte Werbungskostenpauschale gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 in Höhe von 130,81 € (1.800,00 S) nicht
überschritten.
Das auf eine Bescheidänderung in Form einer
Berücksichtigung insgesamt höherer Werbungskosten gerichtete
Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Linz, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-L/07
- Stammnummer
- 38970
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF