Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0048-W/07
Jagdkleidung als Berufskleidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-W/07vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Jagdkleidung ist keine Berufskleidung.
Ist ein Berufungsbegehren dem Grunde nach abzuweisen, ist die Höhe des Streitwertes nicht zu ermitteln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
8. November 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Jagdverwalter und Jagdleiter.
In seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung hat der Bw. u.a. beantragt,
€ 1.549,48 als Werbungskosten anzuerkennen und hat angegeben, dass er
diese € 1.549,48 für den Erwerb von Berufskleidung verwendet
habe.
Die als
Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben sind die Ausgaben für eine
Jagdkappe (€ 27,80), einen Jagdanzug (€ 309,33), ein
Jagdsakko (€ 199,90), die Reinigung einer Jagdhose
(€ 21,00), Jagdschuhe (€ 137,20), Jagdbekleidung
(€ 216,00), ein Jagdsakko (€ 199,90), Jagdbekleidung
(€ 391,90) und für schwarze Socken (€ 46,45).
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 wird die Abweisung des Antrags, die v.a. Ausgaben
als Werbungskosten anzuerkennen, wie folgt begründet:
"Kleidung gehört regelmäßig zu
den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung, was selbst
dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausbildung"
- (richtig: Berufsausübung) -
"benötigt wird (VwGH 17.7.1990, 89/14/0277, 10.9.1998, 96/15/0198)".
Den
Einkommensteuerbescheid 2005 hat der Bw. angefochten und hat beantragt, Ausgaben
für berufstypische Arbeitskleidung iHv € 1.475,23 als
Werbungskosten anzuerkennen.
Streitpunktbezogen
hat der Bw. im Wesentlichen ausgeführt, dass er im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit bei verschiedenen jagdgesellschaftlichen
Veranstaltungen und bei Gesellschaftsjagden die Republik Österreich bzw.
seinen Dienstgeber repräsentieren und wichtige Persönlichkeiten zur
Jagd als Pirschführer und Standaufsicht begleiten müsse. Deshalb
benötige er strapazfähige Jagdbekleidung zur Jagdausübung. Bei
den nach den Jagden stattfindenden Jagdessen müsse sich der Bw. dem Anlass
entsprechend festlich kleiden. Durch die Jagdausübung sei die Kleidung
regelmäßig verschmutzt und auf Grund seiner Stellung als Jagdleiter
und Gastgeber müsse er abends saubere Kleidung zur Verfügung haben.
In rechtlicher
Hinsicht hat der Bw. ausgeführt: Dem Erlass der Finanzdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland GA 5-81/234/89 vom 13. April 1989
zufolge könne ein Dienstnehmer die ihm erwachsenen Aufwendungen für
Arbeitsmittel - und damit auch für berufstypische Bekleidungsstücke -
als Werbungskosten geltend machen. Dieser Erlass sei auch auf die in anderen
Organisationen beschäftigten Forstbediensteten anwendbar.
Am
19. Dezember 2006 hat das Finanzamt eine das Berufungsbegehren abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen und hat seine Entscheidung wie folgt
begründet:
"Bekleidungsaufwand kann nur dann als
Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische
Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt (bspw.
Uniformen, Arbeitsmäntel oder Schutzhelme). Bekleidung, die
üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen
wird, kann nicht zu Werbungskosten führen. Dies selbst dann, wenn die
Bekleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird (VwGH
21.12.1999, 99/14/0262) oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke
im Interesse des Arbeitgebers liegt oder von diesem angeordnet wird (VwGH
28.4.1999, 94/13/0196).
Da das von der Rechtsprechung geforderte
Merkmal einer typischen Berufsbekleidung, das eine private
Nutzungsmöglichkeit praktisch ausschließt, bei einer Jagdbekleidung
nicht gegeben ist, war den Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu
versagen.
Hinweis: Der in der Berufung vom 1.12.2006
zitierte Erlass vom 13.4.1989 wurde mit Erlass vom 22.6.1995 (GA8-81/279/85)
widerrufen".
Die
Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit Vorlageantrag angefochten. In seinem
Vorlageantrag hat der Bw. auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und hat
diese Ausführungen ergänzend dargelegt, dass das Tragen der
Jagdbekleidung als Arbeitsbekleidung ausschließlich bei der beruflichen
Tätigkeit erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt im
ggstl. Berufungsverfahren ist, ob Ausgaben eines Jagdverwalters und Jagdleiters
für zur Jagdkleidung gehörende Kleidungsstücke und deren
Reinigung Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 oder
Privatausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988 sind.
I.
Rechtslage:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Zu den
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 gehören auch die
Ausgaben für Arbeitsmittel wie bspw. die Ausgaben für Berufskleidung
(§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988).
Berufskleidung
im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Kleidungsstücke, die -
nachweislich - für die berufliche Verwendung geeignet und für die
private Verwendung nicht geeignet sind (VwGH 23.4.2002, 98/14/0219 und do. zit.
Vorjudikate). Zur Berufskleidung gehören daher ausschließlich
Kleidungsstücke, die berufstypisch die Funktion einer Schutzkleidung oder
einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im
Privatbereich entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer
bestimmten Berufsgruppe auslösen.
Gehören
Kleidungsstücke nicht zur
"Berufungskleidung", sind die Ausgaben
für ihre Anschaffung keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7
EStG 1988 sondern Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
1988 (Doralt, EStG10,
§ 16, Tz 220; § 20, Tz 163).
Gehören
Kleidungsstücke nicht zur
"Berufungskleidung", sind die Ausgaben
für ihre Reinigung keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7
EStG 1988 sondern Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
1988 (Doralt, EStG10,
§ 16, Tz 220).
II.
Sachlage und Entscheidung:
In der ggstl.
Berufungssache ist von folgender Sachlage auszugehen:
Der Bw. ist
Jagdverwalter und Jagdleiter. Die Kleidungsstücke, deren Kaufpreis bzw.
Reinigung der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht hat, gehören zur sog.
"Jagdkleidung".
Über
"Jagdkleidung" ist
festzustellen:
Jagdkleidung
wird idR mit Personen in Verbindung gebracht, die entweder zur Berufsgruppe der
Jäger gehören oder die Jagd als Freizeitbeschäftigung
ausüben. "Jagdkleidung" zu tragen
ist auch ein Modetrend; Jagdkleidung wird demzufolge auch von Personen getragen,
die weder beruflich noch privat im Jagdwesen tätig sind.
Jagdkleidung
ist daher keine für die Berufsgruppe der Jäger typische Kleidung mit
einem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden, Uniformcharakter
und damit auch keine Berufskleidung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 EStG
1988.
Im ggstl.
Berufungsverfahren ist im Wesentlichen vorgebracht worden, der Bw. trage die
Jagdkleidung ausschließlich während seiner beruflichen
Tätigkeit; der Bw. müsse die Republik Österreich bzw. seinen
Dienstgeber bei Jagden repräsentieren und habe sich diesen Anlässen
entsprechend und sauber zu kleiden.
Diesem
Berufungsvorbringen wird entgegen gehalten:
Ausgaben
für Kleidung, die keine Berufskleidung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7
EStG 1988 ist, sind auch dann Privatausgaben im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2
lit a EStG 1988, wenn diese Kleidung ausschließlich während der
Berufsausübung getragen wird (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210), das Tragen
bestimmter Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers liegt oder vom
Arbeitgeber angeordnet wird (VwGH 8.10.1998, 97/15/0079, Doralt,
EStG10, § 16,
Tz 220) oder bei beruflichen Veranstaltungen notwendig ist (Doralt,
EStG10, § 16, Tz
220).
Ausgaben
für die Reinigung von Kleidung, die keine Berufskleidung im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 ist, sind auch dann Privatausgaben im Sinne des
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, wenn diese Kleidung ausschließlich
während der Arbeitszeit verschmutzt wird.
Die v.a.
Ausführungen zusammenfassend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat:
Das
Berufungsbegehren, die Ausgaben für Jagdkleidung und ihrer Reinigung als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen - ist dem
Grunde nach abzuweisen.
Ist ein
Berufungsbegehren dem Grunde nach abzuweisen, ist die Höhe des Streitwertes
nicht zu ermitteln: In der ggstl. Berufungssache musste daher nicht geklärt
werden, warum der Bw. in der Berufung nicht den Werbungskostenabzug iHv €
1.549,38 sondern iHv € 1.475,23 beantragt hat.
Abschließend
ist festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat in seinen
Berufungsentscheidungen keine Erlässe sondern ausschließlich Gesetze
anwendet und deren Interpretation an der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Wien, am 25.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0048-W/07
- Stammnummer
- 29681
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF