Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0286-S/07
Berufskleidung einer Arztgehilfin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-S/07vom 20.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 16. März 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine Arzthelferin und
Sekretärin, beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 die Berücksichtigung von
Aufwendungen für diverse Arbeitsmittel.
Im Einkommensteuerbescheid vom 16.März 2007 fanden die
Kosten der geltend gemachten weißen Arbeitskleidung ( 1 Bluse, 1 Hose, 1
Rock, 1 Polo, 1 Pullover, 1 Paar Sandalen) in Höhe von € 933,00 keine
steuerliche Anerkennung. Die beantragten anteiligen Handykosten wurden lediglich
im Ausmaß von 10 % der Gesamtkosten, d.s. € 34,09, gewährt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw aus,
dass sie als Empfangssekretärin und Arzthelferin bei einem Internisten die
für die Berufsausübung notwendige Ordinationsbekleidung und
Ordinationsschuhe einmal pro Jahr ergänze, zumal dies die Hygiene notwendig
mache, da sich im Laufe der Zeit medizinische Gerüche und Spuren diverser
Verunreinigungen durch Patienten und Arzneimittellösungen festsetzten, die
aus der Ordinationsbekleidung nicht mehr entfernbar wären.
Der begehrte Anerkennung von 50 % der gesamten Handykosten
wurde damit begründet, dass es in der Ordination Voraussetzung sei,
jederzeit erreichbar zu sein. Da bereits die Grundkosten mehr als ein Drittel
der Gesamtkosten betrügen, wäre die Anerkennung von 50 % des
Gesamtaufwandes gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 11.April 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Bekleidungsaufwand nur
dann als Werbungskosten berücksichtigt werden könne, wenn es sich um
typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handle.
Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen
Tätigkeit getragen werden kann, führe nicht zu Werbungskosten.
Bezüglich der Handykosten wurde festgehalten, dass 10 % als beruflich
veranlasst ausreichend seien, auch im Hinblick darauf, dass die Grundgebühr
keinesfalls abzugsfähig sei, da diese auch ohne berufliche Nutzung
anfalle.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und argumentiert,
dass der Stil der Praxis eine angemessene Kleidung erfordere, welche an der
Rezeption zu tragen sei und sollte es der Bw auch freigestellt sein, wo sie ihre
berufliche Kleidung erwerbe.
Hinsichtlich der beantragten Handykosten wurde die
abweisliche Erledigung in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich
anerkannt und somit das Berufungsbegehren auf die steuerliche
Berücksichtigung der Kosten der Arbeitskleidung eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 7 EStG sind
Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B Werkzeug und
Berufskleidung).
Demgegenüber dürfen jedoch gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Regelmäßig zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung;
dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur
während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen
Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben
bzw.Werbungskosten ( Doralt, EstG, Tz 330, § 4).
Es gilt somit, die typische Berufskleidung von der so
genannten bürgerlichen Kleidung abzugrenzen.
Als "bürgerliche Kleidung" haben jene
Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch
außerhalb der Arbeitszeit getragen werden. Aufwendungen für
bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private
Nutzung nachweislich ausgeschlosssen ist (VwGH v.23.4.2002; 98/14/0219).
Unter einer "typischen Berufskleidung" ist eine
Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch
ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (VwGH 5.6.2002;
99/08/0166).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies also, dass die
berufungsgegenständlichen weißen Kleidungsstücke (Bluse, Hose,
Rock, Polo, Pullover, Sandalen) der Bw eindeutig nicht diese Bedingungen
erfüllen, die an steuerlich absetzbare typische Berufskleidung zu stellen
sind, handelt es sich dabei doch offenbar um Kleidungsstücke, die durchaus
von jedermann getragen werden können und auch als allgemein übliche
bürgerliche Kleidung zu bezeichnen sind.
Insbesondere ist auch die Farbe
weiß allein ist nicht
ausreichend, diesen Kleidungsstücken den Charakter von "typischer
Berufskleidung" zu verleihen. Im Übrigen wurden die
berufungsgegenständlichen Kleidungsstücke auch nicht über den
Handel mit Berufsbedarfsartikeln, sondern wie den vorgelegten Rechnungen
entnehmbar ist, über Modegeschäfte, wie D.D. in Salzburg bezogen. Auch
dies spricht gegen die Vermutung, dass es sich hier um Kleidung handeln
könnte, die wegen ihres rein funktionalen Charakters in Bezug auf Schnitt
und Material außerberuflich nicht getragen werden könnte (
z.B.Operationskleidung).
Da es sich im gegenständlichen Fall offensichtlich um
Kleidungsstücke und Sandalen handelt, die durchaus von jedermann getragen
und auch als allgemein übliche bürgerliche Kleidung bezeichnet werden
können, bestand seitens des unabhängigen Finanzsenates keine
Veranlassung, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen
Rechtsauffassung abzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-S/07
- Stammnummer
- 29582
- Gültig
- 20.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF