…ist. § 21 ErbStG lautet: " Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des…
…die Haushalte pflegebedürftiger Personen geschickt werden um dort die erforderlichen Hilfeleistungen durchzuführen. Dafür ist an die Wiener Hauskrankenpflege ein bestimmtes Entgelt abzuführen, bei welchem es sich nicht um den Barlohn der angestellten Arbeitskraft handelt. Das Wesen des gewählten Pflegemodells bestand darin, dass sich der Bw…
…welcher wie folgt lautet: Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall ist…
…Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…ist. § 21 Erbschaftssteuergesetz lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…Erbschaftsteuer vorgeschrieben. In der Berufung vom 14. September 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart habe. Es sei daher im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 29. Juni 2004 und 14…
Erblasser kein Barlohn an Frau B. geleistet wurde. Diese Behauptung ist insofern glaubhaft, da zwischen Lebensgefährten derartige Leistungen üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001…
…4 legt demonstrativ fest, was insbesondere vom Erwerb abzuziehen ist. Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird gemäß § 21 ErbStG auf Antrag ein der Arbeit…
… 21 ErbStG sehe vor, dass, sofern der Erwerber im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat, ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen werde. Die Gesetzesstelle mache dies nicht…
…Arbeit- und Dienstzeit angemessenen Betrag vom Anfall abgezogen werden, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als 3 Jahre vor dem Tod des…
…dass der Erblasser Pflegegeld bezogen hat, weist nicht darauf hin, dass Frau B. einen Barlohn erhalten hat. Zwar ist der Zweck dieser Transferleistung, dass diese für den Pflegebedarf aufgewendet wird, dennoch kann die Behauptung der Berufungswerberin nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Erblasser…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…Betracht. Im gegenständlichen Fall war die Erblasserin krankheitsbedingt tatsächlich pflegebedürftig und hat der Bw im Haushalt der Erblasserin ohne Barlohn Dienste, zu denen er als Neffe nicht verpflichtet gewesen wäre, geleistet. Fraglich bleibt lediglich das Tatbestandsmerkmal, ob der Bw damit eine fremde Arbeitskraft ersetzt hat…
…fremdüblichen Mietwertes der zur Verfügung gestellten Wohnung zum Grundgehalt nicht überschritten. Der Bilanzgewinn vermindere sich aufgrund dieser Änderung um ***20*** Euro. Die Überlassung der Wohnung sei Bestandteil des Entgelts für die Arbeitskraft des Geschäftsführers, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliege und die angemessene Jahresmiete in die…
…und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des…