Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2109-W/07
Abzug gemäß § 21 ErbStG für Pflegeleistungen u. andere Dienste
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2109-W/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Arnold
Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, vom
24. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 25. Oktober 2005, ErfNr. betreffend
Erbschaftssteuer im Beisein der Schriftführerin Ilse Pascher nach der am
19. Februar 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Bescheid wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG mit 2% vom gemäß
§ 28
ErbStG gerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in
Höhe von € 196.948,-- mit
€ 3.938,96 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5. Oktober 2004 verstarb Frau E.H.. Auf Grund des
Gesetzes war ihr Enkelsohn, Dr. A.E. - dieser in der Folge Berufungswerber (Bw.)
genannt - zum Alleinerben berufen und er gab zum gesamten Nachlass die
unbedingte Erbserklärung ab. Laut dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnis setzten sich die Nachlassaktiven zusammen aus:
|
Guthaben bei Banken
|
€
|
486,97
|
Wertpapieren
|
€
|
192.949,77
|
Liegenschaftsbesitz 1
|
3fache anteilige Einheitswert €
|
191.988,50
|
Liegenschaft 2
|
3fache anteilige Einheitswert €
|
4.959,92
|
AKTIVEN gesamt
|
€
|
390.385,16
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 in Höhe von
€ 26.241,76 und gemäß
§ 8 Abs. 4 in
Höhe von € ..3.938,96 sohin im Gesamtbetrag von
€ 30.180,72 fest.
Die Bemessungsgrundlage war nach Abzug diverser Passiven
und Freibeträge gemäß
§§ 14 Abs. 1
ErbStG und 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in Höhe von € 164.011,57
ermittelt worden. Nicht anerkannt hatte das Finanzamt bei Berechnung der
Erbschaftssteuer Passiven lt. Punkt 24. des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses in Höhe von € 138.652,18, die der Bw.
(lt. der Ausführungen im eidesstättigen Vermögensbekenntnis)
für die Erblasserin vor deren Tod aufgewendet hatte und die ihm auf Grund
des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens nicht mehr aus dem Vermögen
der Erblasserin ersetzt worden waren. Diesbezüglich führte das
Finanzamt im Bescheid begründend aus, dass diese Ausgaben laut
Sachwalterschaftsakt bereits beantragt und abgerechnet worden waren und der
Endbericht vom Sachwaltergericht genehmigend zur Kenntnis genommen wurde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der
Bw. vor - unter Hinweis auf vorgelegte Rechnungsbelege - dass er aus seinem
Privatvermögen wiederholt größere Summen für die
Erblasserin vorläufig vorfinanziert habe und seine Forderung gegen den
Nachlass in Höhe von € 138.652,18 zu Recht bestehe, eine
"Refundierung" sei durch das Sachwalterschaftsgericht nie erfolgt.
Ergänzend macht der Bw. geltend, dass er in den Zeiträumen 01/2001 -
12/2001 und 04/2003 - 10/2004 für insgesamt 31 Monate seinen Beruf
aufgegeben hatte, um sich vollständig der Pflege der Großmutter zu
widmen und dass er dafür keinen Barlohn erhalten habe. Er macht aus diesem
Titel daher € 31.500,- geltend (für Dienste die nicht früher
als 3 Jahre, d.h. für 21 Monate, vor dem Tod der Erblasserin geleistet
wurden - und legte diese mit monatlich € 1.500,- fest).
Weiters wurde mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2006 noch
die Berücksichtigung einer nachträglichen Forderung des SMZ
Baumgartner Höhe im Betrag von € 39,65 begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2007 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte bezüglich
der Vorfinanzierung der Auslagen im Wesentlichen aus, dass diese für das
Finanzamt nicht nachzuvollziehen seien und hinsichtlich des Antrages auf
Anerkennung der Kosten gemäß
§ 21 ErbStG, dass nicht erkennbar
sei, ob der Bw. durch seine Dienste tatsächlich eine fremde Arbeitskraft
ersetzt habe.
Im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde II.
Instanz ist
weiterhin
strittig, ob diese Auslagen vom Erwerb des Bw. in Abzug zu bringen sind und
darüber
hinaus zu klären, ob der Bw. der Erblasserin gegenüber Dienste
geleistet hat, die aus der Pflege der Erblasserin, der Koordinierung der
aufwendigen Pflege und der Vermögens- und Hausverwaltung bestand und
wofür er keinen Barlohn erhalten hatte, für die ein weiterer Betrag
gemäß der Bestimmung des § 21 ErbStG vom Anfall in Abzug zu
bringen ist. In der am 19. Februar 2008 abgehaltenen Berufungsverhandlung
hat der Bw. diesen Antrag auf 36 Monate ausgedehnt.
Weiters
wird eine nachträgliche Forderung des SMZ Baumgartner Höhe in
Höhe von € 39,65 als weitere Passivpost geltend gemacht und im
Zuge der Berufungsverhandlung noch eine Rechnung des Steinmetzbetriebes
Fuchsberger über die Rückführung des Grabes in den Urzustand in
einer Höhe von € 2.359,80 sowie eine Forderung des Finanzamtes
12/13/14/ Purkersdorf in Höhe von € 2.673,49 vorgelegt und auch deren
Abzug als weitere Passivpost begehrt.
Weitere Beweise erhoben hat der unabhängigen
Finanzsenat durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirksgerichtes Meidling
AZ 1. betreffend Sachwalterschaftssache E.H. in den Akt des
Bezirksgerichtes Meidling AZ 2. betreffend Verlassenschaft E.H. und in
den Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien 9. betreffend Pflegegeld E.H.
Wie aus den sehr umfangreichen
Akten hervorgeht, war die am 14. Juni 1911 geborene Erblasserin
pflegebedürftig und bedurfte einer 24-stündigen Betreuung. Im
Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 1.6.2001, mit dem ihr letztlich
Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannt worden war, wird der Zustand der Erblasserin
beschrieben wie folgt: "Bei der Klägerin liegt ein cerebrales
Multiinfarktgeschehen mit einer Tetrasymptomatik vor, welche an den oberen
Extremitäten rechtsbetont, an den unteren Extremitäten linksbetont
ist. Es besteht eine Stand- und Gangataxie. Psychisch besteht ein
paranoid-halluzinatorisches organisches Psychosyndrom. Sowohl psychisch als auch
neurologisch bestehen keine kalkülsrelevanten Veränderungen
gegenüber der Untersuchung im Oktober 2000. Die Klägerin kann
sich nicht selbst in den Stand begeben. Wenn sie aufgerichtet ist, fällt
sie sofort nach rückwärts. Auch mit zwei Hilfen ist das Gehen nicht
möglich. Die Klägerin benötigt Hilfe für die tägliche
Körperreinigung, für das An- und Ausziehen, sie ist nicht in der Lage,
sich etwas zu kochen und kann wegen ihrer Koordinationsstörungen die
Nahrung auch nicht selbst einnehmen. ........................... Es
bestehen Koordinationsstörungen. Die Medikamente müssen der
Klägerin gerichtet und auch verabreicht werden. Die Klägerin
benötigt Mobilitätshilfe im engeren und weiteren
Sinn........................ Die Klägerin kann nicht einkaufen, kann
ihre Leib- und Bettwäsche oder ihre Wohnung nicht pflegen. Sie kann selbst
den Thermostatknopf einer Heizung nicht betätigen und auch infolge
Immobilität das WC nicht selbstständig aufsuchen. Meist leidet die
Klägerin gegen nachmittags unter paranoid halluzinatorischen Symptomen und
muss umgelagert werden, um Decubitalgeschwüre zu vermeiden, sodass die
ständige Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist. Die
Klägerin kann auch nicht allein gelassen werden, da sie sonst nicht
ausreichend Nahrung oder Flüssigkeit zu sich nehmen
könnte.................. Für den Vormittag ist die Erstellung
eines koordinier ten Pflegeplans möglich, am Nachmittag ist das nicht mehr
möglich, weil die Klägerin an Halluzinationen leidet. Die
ständige Bereitschaft einer Pflegeperson ist nötig, da nicht
vorhersehbar ist, wann die Halluzinationen auftauchen. Die Klägerin kann
sich soweit bemerkbar machen, dass jemand aus dem Wohnbereich kommt, um nach der
Klägerin zu sehen. Sie kann auch bei auftretenden Schmerzen wegen des
Decubitalgeschwürs um Hilfe rufen........................... Der
Klägerin gebührt Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 ab
1.3.2000."
Über Anregung des Arbeits-
und Sozialgerichtes Wien war letztlich auch das Sachwalterschaftverfahren beim
Bezirksgericht eingeleitet worden Mit Beschluss des Bezirksgericht
Meidling vom 13.12.2000 war der Bw. zum einstweiligen und in weiterer Folge mit
Beschluss vom 4.1.2002 zum Sachwalter bestellt worden.
Mit 2 Kaufverträgen vom 9. 11. 2001
veräußerte der Bw. die Liegenschaft 3, die zu ¾ Anteilen im
Eigentum des Bw. stand und zu ¼ Anteil im Eigentum der Erblasserin. Diese
2 Kaufverträge bedurften hinsichtlich des Anteiles der Erblasserin der
pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Mit Verpflichtungserklärung vom
23.11. 2001 - als Beilage zum Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung -
verpflichtete sich der Bw. seine Großmutter betreffend die Verpflichtungen
aus den beiden Kaufverträgen sowie betreffend der Notariatskosten schad-
und klaglos zu halten, woraufhin mit Beschluss vom 11. 12.2001 die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Kaufverträge erfolgte.
Gleichzeitig wurde dem Bw. als einstweiligem Sachwalter aufgetragen einen
umfassenden Bericht über die Einkommens- und Vermögenssituation der
Erblasserin zu legen und Vorschläge zur mündelsicheren Anlage des
Realisats aus den Kaufvertragen zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2001 teilte der Bw. dem Gericht
mit, dass der ¼ Erlös der Erblasserin aus den beiden
Kaufverträgen S 2,411.345,-- (entspricht € 175.239,28)
betrage. In Einem ersuchte der Bw. einen Betrag von S 1,411.345,--
(entspricht € 102.566,44) freizugeben, da persönliche Schulden
der Besachwalterten in Kürze zur Zahlung fällig seien. Diese waren
hinsichtlich eines Betrages von S 1,319.369,10 (entspricht
€ 95.882,29) auch belegt. Weiters führte der Bw. hierin aus,
seien in dieser Auflistung nur die "großen Brocken" erfasst, um auch
unmittelbare persönliche Bedürfnisse der Betroffenen zu erfüllen,
werde ersucht vorerst per 28.12.2001 den Betrag von S 1,411.345,--
(entspricht € 102.566,44) freizugeben. Der Restbetrag in Höhe
S 1,000.000,- (entspricht € 72.672,83) werde sodann
mündelsicher angelegt.
Über Aufforderung des Gerichtes vom 4.1.2002 stellte
der Bw. mit Schriftsatz vom 22.1.2002 die Einkommens und Vermögenssituation
der Erblasserin dar. Die monatlichen Gesamteinnahmen (Mieteinnahmen,
Witwenpension, Pensionsleistung der SV gewerbl. Wirtschaft und Pflegegeld) waren
mit € 8.792,44 angegeben, dem gegenüber standen Ausgaben, die
monatlich aufgeteilt € 7.998,90 betrugen, wobei in dieser Aufstellung
lediglich Ausgaben die im Zusammenhang mit der Liegenschaft standen weiters
Steuern, Telefonkosten, Apothekenbedarf und Treibstoffkosten inkludiert waren,
nicht aber weitere Aufwendungen wie Essens-, Pflege und Arztkosten. Auch
hatte der Bw. in diesem Schriftsatz festgehalten, dass er zwecks Vermeidung von
Verspätungszinsen bzw Passivklagen die im Schriftsatz vom 19.12.2001
dargelegten Zahlungen einstweilen vorstrecken und den Gesamterlös aus den
Kaufverträgen mündelsicher anlegen werde. Weiters versuchte der
Bw. den Schuldenstand der Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt zu erklären,
stellte aber auch fest, dass die Erblasserin bis 2000 ihre Angelegenheiten
selber geregelt hatte und dem Bw. bis dahin deren wirtschaftliche Gebarung
überhaupt verborgen war.
Mit Beschluss vom 3.4.2002 stellte das Gericht fest, dass
der Bericht zur Vermögens- und Einkommenslage der Betroffenen zur Kenntnis
dient und es wurde dem Bw. aufgetragen bis zum 31.3.2003 unter Vorlage von
Belegen neuerlich zu berichten. Diesem Auftrag wurde - wie auch im
Folgejahr - unter Verweis auf die Vorberichte fristgerecht Folge geleistet.
Im Endbericht vom 18.11.2004 verwies der Bw. auch abschließend
noch auf die von ihm für die Erblasserin getätigten Ausgaben, die sich
bis zu diesem Zeitpunkt auf € 162.819,31 erhöht hatten.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat gab der Berufungswerber bekannt, dass er selbst
über Vermögen aus dem Verkauf verschiedener Liegenschaften
verfügte, über das er selbstverständlich frei verfügen
konnte. Weiters gab er an, dass eine dieser Liegenschaften zur Hälfte auch
im Eigentum der Erblasserin gestanden war und dass der Erlös von der
Verstorbenen - die im Zeitpunkt des Verkaufes (Kaufvertrag vom 28.2.2000) noch
nicht besachwaltert war - zur Tilgung von Pfandrechten, die auf einer weiteren
Liegenschaft der Erblasserin lasteten, verwendet wurde.
Über Vorhalt der Referentin gab der Bw. an, dass ihm
die Gründe warum der Pflegschaftsrichter die Kosten, die für die
Erblasserin entstanden waren, nicht freigegeben hatte, unerklärlich waren,
doch sei der Bw. auch der Einzige in Betracht kommende Erbe, da sowohl er, wie
auch seine (bereits vorverstorbene) Mutter geschwisterlos sind. Das mag auch ein
Grund für den Pflegschaftsrichter gewesen sein dies so zu veranlassen, da
er vom Bw. wusste dass er Alleinerbe sein werde. Die Akteneinsicht bei Gericht
habe ergeben, dass der Richter die Ersuchen immer weiter kalendierte bis der
Berufungswerber vorgesprochen hatte und mit dem Pflegschaftsrichter vereinbarte,
dass er diese Zahlungen vorerst aus eigenen Mitteln vorstrecken werde. In
weiterer Folge habe der Bw. im ersten Bericht auf diese Vereinbarungen mit dem
Pflegschaftsrichter ausdrücklich Bezug genommen.
Desweiteren schilderte der Bw. in Kurzfassung das
aufwendige Pflegeverfahren für seine Großmutter. Er stellte dar, dass
eine 24 stündige Betreuung nötig war und dass dazu zwei Teams zu je
zwei Personen eingesetzt waren, die alle 2 bis 3 Wochen abwechselten. Er selbst
mußte jedoch die psychische Betreuung seiner Großmutter
übernehmen, da die Pflegerinnen sprachlich nicht in der Lage waren seine
Großmutter zu beruhigen, was auch damit zusammenhing, dass seine
Großmutter blind war, die Pflegerinnen daher nicht kannte, der Erblasserin
aber sehr wohl die Stimme des Bw. bekannt war. Es dauerte oft mehrere Stunden
bis der Bw. die Erblasserin von ihren Angstschreikrämpfen beruhigen konnte.
Auch der Dienstvertrag des Bw. war auf diese Ausnahmesituation abgestimmt,
sodass der Bw. auch zwischendurch die Kanzlei verlassen konnte. Selbst die
Medikamenten- und Flüssigkeitseinnahme hatte die Erblasserin gegenüber
den Pflegerinnen verweigert und erst durch Mithilfe des Bw. war es möglich
der Erblasserin diese zu verabreichen, da sie irrtümlich annahm das Falsche
vorgesetzt zu bekommen. Die Betreuung war so umfangreich und für den Bw. so
belastend, dass er sogar seine Berufstätigkeit unterbrechen musste.
Die Koordination der Pflege erwies sich dadurch, dass seine
Großmutter ausschließlich zu Hause betreut wurde und verschiedenste
gesundheitliche Probleme hatte und immer wieder neue auftraten wie z.B.
Lungenprobleme, wiederholt Harnwegsinfekte etc. auf die spontan reagiert werden
musste, als äußerst schwierig. Schon als der Bw. noch
berufstätig war, war er immer damit konfrontiert auch während der
Dienstzeiten durch Anrufe von zu Hause ärztliche Dienstleistungen
veranlassen zu müssen und Medikamente beizuschaffen. Desweiteren oblag es
ihm alle notwendigen Pflegematerialien wie z.B. auch Windeln mit dem Auto
heranzuschaffen, da das Pflegepersonal dazu nicht in der Lage war und er musste
oftmals die Kanzlei verlassen um auch tatsächlich zur Großmutter zu
fahren. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung gab der Bw. an, dass
er das Zinshaus seiner Großmutter T. nach dem Tod der Hausverwalterin
für seine Großmutter verwaltet habe, sich also um diverse
Reparaturen, Beschwerden der Mieter sowie sämtliche Agenden eines
Zinshauses mit 25 Mietern gekümmert hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen
u.a. der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 20 Abs. 4 legt demonstrativ fest, was insbesondere vom Erwerb
abzuziehen ist.
Gemäß
§ 21 ErbStG wird auf Antrag ein der
Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der
Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des
Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft
erspart hat. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers
geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt.
Die Abgabenbehörde hat den Wert des Reinnachlasses aus
dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener
Verantwortung zu beurteilen (siehe VwGH 16.12.1993, 88/16/0235 ) und ist nicht
an die in einem Beschluss des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses
im Sinn des § 116 Abs. 2 BAO gebunden.
Im Berufungsfall behauptet der Bw. zu einer Zeit in der die
Erblasserin von ihm besachwaltert wurde Auslagen für sie getätigt zu
haben, die er in Höhe von € 138.652,18 als Forderung gegen den
Nachlass geltend macht, wogegen das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien im Wesentlichen vermeint, der Bw. hätte diese Kosten
möglicherweise aus Vermögen der Erblasserin gedeckt.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt dabei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die andere zumindest als
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994,
92/16/0142).
Nun ist auf Grund der vorgelegten Belege eindeutig zu
ersehen, dass all diesen, vom Bw. als Forderungen gegen die Erblasserin geltend
gemachten Zahlungen Rechnungen und Honorarnoten zu Grunde liegen, die die
Sphäre der Erblasserin betreffen. Dass diese Zahlungen vom Konto des Bw.
getätigt wurden, kann ebenfalls aus den Unterlagen ersehen werden. Der Bw.
hat als Sachwalter der Erblasserin eine jährliche Vermögens- und
Einkommensaufstellung bei Gericht vorgelegt, die vom Gericht genehmigend zur
Kenntnis genommen wurde.
Zum Bestätigungsverfahren des Gerichts hat der
Judikatur des OGH in seinem Urteil vom 7.8.2007, Zl. 4 Ob 122/07 f festgehalten:
"Es erfolgt die Bestätigung einer Pflegschaftsrechnung gemäß
§ 207 Abs. 1 AußStrG alt idF KindRÄG 2001 nach Durchführung
eines außerstreitigen Prüfungsverfahren. Die Rechnung ist mangels
Bedenken gegen deren "Richtigkeit und Vollständigkeit" zu bestätigen.
............ Nach den Gesetzesmaterialien soll sich "die Entscheidung
über die Rechnung ... dem grundsätzlichen Konzept der Vereinfachung
und Modernisierung der Vermögensverwaltung gemäß immer auf eine
Art 'Unbedenklichkeitsbestätigung' beschränken: Stellt das
Pflegschaftsgericht nach Ausschöpfung aller Beweisquellen fest, dass keine
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Tätigkeit
bestehen, erteilt es der Rechnung die Bestätigung; scheitern alle
Aufklärungsversuche, versagt das Gericht diese Bestätigung
(ErläutRV zum KindRÄG 2001 296 BlgNR 21. GP, abgedruckt bei
Fucik/Kloiber AußStrG 412 f). Diese Sicht der Rechtslage wurde im
Schrifttum zum neuen Außerstreitgesetz, dessen § 137 - abgesehen von
einer Verweisung in Abs 1 - dem Wortlaut des § 207 AußStrG alt idF
KindRÄG 2001 entspricht, übernommen (Fucik/Kloiber, AußStrG
§§ 134-138 Rz 2; Müller in Barth/Ganner, Handbuch des
Sachwalterrechts 328; Zankel/Mondel in Rechberger, AußStrG § 137 Rz
1, 4). ...... durch die Bestätigung der Rechnung spricht das Gericht
lediglich aus, dass es keinen Anlass für eine fortgesetzte Prüfung der
Rechnung gibt (Fucik/Kloiber aaO; Zankel/Mondel aaO § 137 Rz 4)."
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass aus der
Genehmigung der Jahresrechnung durch das Gericht, in der die Forderung zwar
rechnerisch nicht aufscheint noch keine Schlüsse auf deren Bestand oder
Nichtbestand gezogen werden können.
Das Finanzamt zog jedoch offenbar den Schluss, dass -
dadurch, dass dem Gericht die Forderungen des Bw. bekannt waren, diese in der
Einnahmen- Ausgabenaufstellung keine Berücksichtigung fanden, die
Aufstellung aber vom Gericht genehmigt wurde - der Bw. seine Forderungen aus
noch weiteren Vermögenswerten der Erblasserin, die möglicherweise aus
Liegenschaftsverkäufen aus Zeiten, die vor der Besachwalterung liegen oder
aus Mieteinnahmen, decken konnte. Dafür bieten sich aber nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenat keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der
Bw. hat in den Jahresberichten immer wieder auf seine Forderungen hingewiesen,
zuletzt auch in seinem Endbericht. Er hat dargelegt, dass er als Sachwalter
gemäß
§ 277 ABGB der Pflegebefohlenen für jeden durch sein
Verschulden verursachten Schaden haftet und er schon alleine um weitere Kosten
aus Mahnverfahren, Zinsen etc. zu ersparen für diese Forderungen Dritter in
Vorlage getreten ist. Darüberhinaus war dem Pflegschaftsgericht auch
bekannt, dass der Bw. der einzige Erbe sein werde und auch der Bw. selbst konnte
sich seiner Alleinerbschaft sicher sein, sodass es für ihn nicht nötig
geschienen haben mag, auf die Tilgung seiner Forderung zu drängen . Dass
Vermögen der Erblasserin vorhanden war, welches der Bw. weder vor dem
Pflegschaftsgericht noch vor der Finanzbehörde offengelegt hätte, zu
dieser Annahme bietet sich kein Anlass, zumal der Bw. auch dargelegt hat, dass
aus früheren Verkaufserlösen u.a auch aushaftende Pfandrechte, die auf
anderen Liegenschaften lasteten, getilgt wurden. Vielmehr scheinen alle
Abrechnungen gewissenhaft erstellt worden zu sein und sind durch Belege
untermauert.
Es ist dem Bw. gelungen, glaubhaft darzulegen, sodass im
Abgabenverfahren als erwiesen anzusehen ist, dass der Bw. für die
streitgegenständlichen Zahlungen der Erblasserin aus seinem eigenen
Vermögen in Vorlage getreten ist und diese zu Recht als Forderungen im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht hat. Dies trifft auch auf die
Zahlung zu hinsichtlich der sich der Bw. zwar verpflichtet hatte seine
Großmutter betreffend die Verpflichtungen aus den beiden
Kaufverträgen vom 9.11.2001 sowie betreffend der Notariatskosten schad- und
klaglos zu halten, da der Bw. glaubhaft darlegen konnte, dass diese
Erklärung ausschließlich deswegen abgegeben wurde, um die
pflegschaftsbehördliche Abwicklung der Kaufverträge zu beschleunigen,
da die Käufer bereits den Rücktritt vom Vertrag angedroht hatten und
dies angesichts hoher Rückzahlungsverpflichtungen der Erblasserin
schwerwiegende Folgen nach sich gezogen hätte.
Unstreitig sind jedenfalls die nachträglich geltend
gemachten Passiven (SMZ Baumgartner Höhe: € 39,65,
Steinmetz: € 2.359,80 sowie Finanzamt 12/13/14/ Purkersdorf: €
2.673,49) im Gesamtbetrag von € 5.072,94 in Abzug zu bringen.
Nach Abzug dieser Gesamtforderungen verbleibt ein
steuerpflichtiger Erwerb von € 20.286,86 (steuerpflichtiger Erwerb
laut Bescheid 25. Oktober 2005 € 164.011,57 abzüglich
€ 138.652,18 und € 5.072,94).
Hievon in Abzug zu bringen bleibt noch ein angemessener
Betrag, für Dienst die der Bw. im Haushalt bzw. Betrieb der Erblasserin
ohne Barlohn geleistet hat und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat
(§ 21 ErbStG).
Die im Berufungsverfahren geltend gemachte
Begünstigung nach § 21 ErbStG 1955 setzt voraus, dass die Dienste ohne
bestehende Verpflichtung erbracht wurden. Dem Bw. wird beigepflichtet, dass
seitens des Enkels keine familienrechtliche Beistandspflicht besteht. Wie
das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war die Erblasserin ein Pflegefall und es
gebührte ihr Pflegegeld der Stufe 6. Sie bedurfte neben einer 24
stündigen physischen Betreuung einer intensiven psychischen Betreuung, die
auf Grund ihrer Erblindung und ihrer Hallutinationen ausschließlich vom
Bw. erbracht werden konnte, da nur er ihr vertraut war. Sie bedurfte seiner
Hilfe insbesondere auch während der Nachstunden, da zu diesen Zeiten
Hallutinationen noch verstärkt auftraten. Darüberhinaus hat der Bw.
auch glaubhaft gemacht, dass sich die Koordination der Pflege sehr zeitaufwendig
gestaltete, da die Erblasserin ausschließlich zu Hause betreut wurde, das
Haus nicht verlassen konnte, unterschiedliche Erkrankungen und Beschwerden hatte
und darüberhinaus auch auf häufig und spontan auftretende Symptome
unverzüglich reagiert werden musste. Da das Pflegepersonal immer wieder
wechselte, war es ausschließlich am Bw. gelegen, der ja auch im Haushalt
der Erblasserin wohnte und mit diesen Anforderungen bestens vertraut war, alle
notwendigen Arztbesuche und sonstigen notwendigen Leistungen zu organisieren.
Der stete Wechsel des sonstigen Pflegepersonals war es auch der den Bw. als
psychischen Beistand für die Bw. besonders notwendig machte. Dass
dieser Bedarf mindestens 3 Jahre vor dem Tod der Erblasserin bestanden hat ist
glaubhaft und nachvollziehbar.
Weiters konnte der Bw., der selbst Rechtsanwalt ist, auch
glaubhaft machen, dass er seit dem Tod der ehemaligen Hausverwalterin (im
Jänner 2002) die Hausverwaltung für das Zinshaus der Erblasserin
übernommen hatte ebenso wie auch die Vermögensverwaltung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates steht
fest, dass der Bw. Dienste der Erblasserin gegenüber ohne eine bestehende
Verpflichtung erbracht hat, die einen Abzug nach § 21 ErbStG rechtfertigen.
Der Umstand, dass er auf eine Entlohnung als Sachwalter verzichtet hat steht der
Anwendung des § 21 ErbStG nicht entgegen, wird doch vom Gesetz
ausdrücklich gefordert, dass eine Dienstleitung ohne Barlohn dem Erblasser
gegenüber erbracht werden muss.
Nun muss der beantragte Abzug dem ortsüblichen Lohn
für geleistete Dienste gleicher oder ähnlicher Art wenigstens
annähernd sowohl nach der Tätigkeit als auch nach der aufgewendeten
Zeit, entsprechen.
Wie den im Gerichtsakt über die Sachwalterschaft
erliegenden Honorarnoten zu entnehmen ist, haben die Hausverwaltungskosten
für 3 Jahre (1999-2001) € 12.860,- betragen. In der
Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Miethaus sind in den Folgejahren
(1.1.2002 - 30.9.2004) unter den Einnahmen Honorare für
Vermögensverwaltung in Höhe von € 15.983,84 angeführt.
Es kann daher nicht verfehlt sein, diese Tätigkeit des Bw. in dieser
Höhe zu bewerten.
Im gegenständlichen Fall kann von einer genauen
Bewertung der Pflegekosten Abstand genommen werden, da diese, in den letzten 3
Jahren vor ihrem Tod sowohl zu Tag- und Nachtzeiten erbrachten Leistungen
eindeutig mit einem höheren Betrag als dem noch zu versteuernden Betrag zu
bewerten wären - selbst wenn man als Grundlage den Mindesttarif für im
Haushalt Beschäftigte in Wien der für Kranken- und Altenbetreuer/innen
im 1.- 5. Berufsjahr zu Grunde legt, der einen Bruttolohn von € 943,50
und einen monatlichen Zuschlag für Dienste die zwischen 22.00 und 6.00
geleistet werden von € 381,20 vorsieht.
Damit aber verbleibt nach Abzug gemäß
§ 21
ErbStG kein steuerpflichtiger Erwerb und es war dem Berufungsbegehren zu
entsprechen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2109-W/07
- Stammnummer
- 33503
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF