Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0865-S/02
Dienste ohne Barlohn als Abzugspost
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0865-S/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 21 ErbStG ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB geleistet werden (vgl. VwGH 07.11.1963, 1907/62). Da Lebensgemeinschaften zu keinen familienrechtlichen Beistands- und Mitwirkungspflichten führen (vgl. Krejci in Rummel³, § 1151 Rz 23; vgl. auch VwGH 15.10.1987, 86/16/0237, verstärkter Senat, ergangen zu § 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG [alte Fassung]) wird die Bestimmung des § 21 auf den Lebensgefährten Anwendung finden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Erbschaftssteuer 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom
3. Oktober 2002 festgesetzten Abgabe bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am
17. November 2001 verstorbene TH setzte in seinem Testament seine
Lebensgefährtin, die Bw, als Erbin ein. Neben dem Nachlass erhielt die Bw
noch Leistungen aufgrund von Lebensversicherungsverträgen, die der
Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hatte.
Mit angefochtenem Bescheid vom
24. Juli 2002 setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer mit
€ 16.007,57 fest.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde die Berücksichtigung weiterer Notariatskosten und die
Anwendung des § 21 ErbStG mit der Begründung geltend gemacht, dass der
Erblasser in den letzten 15-20 Jahren manisch-depressiv (er habe zeitweise
tagelang das Bett nicht verlassen) und zudem zuckerkrank gewesen sei. Die Bw
habe ihn in dieser Zeit entgeltlos gepflegt. Der Erblasser habe sich dadurch
eine fremde Arbeitskraft/Pflegerin erspart, weshalb nach dem Kollektivvertrag
für "in Hausgemeinschaft lebende Krankenpfleger/ Krankenbetreuer"
geregelten Brutto-Monatslohn in Höhe von S 12.900,--
(15 Mal jährlich) zuzüglich S 2.700,-- monatlich für
Unterkunft und Verpflegung, sohin S 225.900,-- pro Jahr gemäß
§
21 ErbStG zu berücksichtigen sei.
In der Berufungsvorentscheidung
wurde dem Begehren betreffend ergänzender Notariatskosten stattgegeben. Die
Anwendung des § 21 ErbStG wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 03.10.1960, Slg 2287/F, mit der Begründung abgelehnt, dass bei
Lebensgefährten die Pflege in Erfüllung einer quasi
familienrechtlichen Beistandspflicht erfolge.
Fristgerecht wurde der Antrag
gestellt die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und ergänzend - unter Hinweis auf Doralt, Kurzkommentar zum
ErbStG, Rz 8 zu § 21, wiederum unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 15.10.1987, 86/16/0237 - vorgebracht, dass bei Partnern einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur
gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt bestehe.
Die Berufungsbehörde hat
in folgende Verträge Einsicht genommen:
Mit notariellem
Übergabsvertrag vom 29.04.1992 übergab der Erblasser die
Liegenschaftshälfte an der EZ 653, Grundstück 510/7, an die Bw. Als
Gegenleistung räumte ihm die Bw für sich und ihre Rechtsnachfolger das
lebenslängliche Wohnrecht im Hause 178 inkl. sämtlicher Betriebskosten
ein. Weiters verpflichtete sich die Bw zu voller Verpflegung in der Wohnung und
in den Gasträumlichkeiten.
Mit Schenkungs- bzw.
Übergabsvertrag vom 20.10.2000 (ERFNR. 314.723/00) übergab die Bw an
ihre Adoptivtochter (Übernehmerin) eine Gesellschaftsbeteiligung und die
Liegenschaften EZ 244, 383 und 653. Als Gegenleistung hat sich die
Übergeberin für sich und ihren Lebensgefährten ein
Wohnungsgebrauchsrecht, freie Verpflegung und bestimmte Pflegeleistungen
ausbedungen.
Über Vorhalt der
Berufungsbehörde gab die Bw bekannt, dass die Übernehmerin
(Adoptivtochter) laut Vertrag die "ordnungsgemäße Wartung und Pflege"
in Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfällen zu leisten habe; Pflege eines
Manisch-Depressiven könne nicht unter "ordnungsgemäße Pflege"
oder unter "Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfälle" subsumiert werden, der
dafür nötige Zeitaufwand würde den zumutbaren Zeitrahmen
sprengen. Ein manisch-depressiver Patient habe Höhen und Tiefen, es sei
kein Dauerzustand (das Krankheitsbild verändere sich ständig), der
fehlende Hinweis im Vertrag sei offensichtlich darauf zurück zu
führen, dass die Übernehmerin nur zur "ordnungsgemäßen
Pflege in Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfällen" verpflichtet worden sei,
nicht hingegen zur ständigen Pflege und Betreuung eines
Manisch-Depressiven, zumal eine derartige Bürde für die
Übernehmerin nicht zumutbar gewesen wäre. Weiters wurde mitgeteilt,
dass der Erblasser Pflegegeld nicht bezog und die kollektivvertraglichen
Bestimmungen für die Abzugspost nach § 21 ErbStG bindend
seien. Es könne nicht nur darauf ankommen, ob die Dienste im "Haushalt des
Erblassers" geleistet wurden, sondern ob eine Verpflichtung zur Pflege bestanden
habe, was bei Lebensgemeinschaften zu verneinen sei; durch das
"Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebensdauer" habe der Erblasser trotz Übergabe
einen eigenen Haushalt weitergeführt.
Als Nachweis für die
beantragten Dienstleistungen wurde ein ärztlicher Befundbericht vorgelegt,
in dem vom Arzt des Erblassers bestätigt wird, dass dieser "von Ende des
Jahres 1999 bis zum Zeitpunkt des Ablebens in ständiger, liebevoller und
gewissenhafter Pflege war."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2002, in der die beantragten
Notariatskosten berücksichtigt wurden, ist noch strittig, ob und inwieweit
die Begünstigung gemäß
§ 21 ErbStG anzuwenden
ist.
§ 21 ErbStG
lautet:
"
Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im
Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde
Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit
angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei
Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht
berücksichtigt. "
§ 21 ErbStG ist nicht
anwendbar auf Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtlichen
Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB geleistet
werden(vgl. VwGH 07.11.1963, 1907/62).
Das Finanzamt vertrat die
Ansicht, dass bei Lebensgefährten die Pflege in Erfüllung einer quasi
familienrechtlichen Beistandspflicht erfolge. Dem ist - im Sinne des
Berufungsbegehrens - entgegenzuhalten, dass Lebensgemeinschaften zu keinen
familienrechtlichen Beistands- und Mitwirkungspflichten führen (vgl.
Krejci in
Rummel³, § 1151 Rz 23; vgl.
auch VwGH 15.10.1987, 86/16/0237, verstärkter Senat, ergangen zu § 15
Abs. 1 Z 16 ErbStG [alte Fassung]). Die Bestimmung des
§ 21 wird daher auf die Lebensgefährtin anwendbar sein.
Die Anwendung des § 21
ErbStG setzt voraus, dass die Dienste im Haushalt oder Betrieb des Erblassers
ohne eine bestehende Verpflichtung erbracht wurden. Ferner muss eine volle
Arbeitskraft ersetzt werden (vgl. VwGH 27.11.1961, 2088/60 Slg 2544
F).
§ 21 ErbStG ist eine
Begünstigungsvorschrift. Wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen
(Ermäßigungen, Befreiungen und Ähnliches) geht, tritt aber der
Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den
Hintergrund, als der Partei hier eine besondere Behauptungslast obliegt (vgl. zB
VwGH 22.10.1992, 91/16/0103 und 91/16/0111). Es liegt daher an der Partei, die
Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. zB VwGH 11.04.1991, 90/16/0087).
Mit notariellem
Übergabsvertrag vom 29.04.1992 übergab der Erblasser die
Liegenschaftshälfte an der EZ 653, Grundbuch
................................ mit dem Grundstück 510/7, mit dem darauf
befindlichen als "Landhaus" bezeichneten Gebäude an die Berufungswerberin
(Bw). Als Gegenleistung räumte ihm die Bw für sich und ihre
Rechtsnachfolger das lebenslängliche Wohnrecht im Hause " S............
178" in der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung ein. Dieses Wohnrecht
umfasste die freie Beleuchtung und Beheizung, wie überhaupt die Bezahlung
aller mit dieser Wohnung verbundenen Betriebskosten, außerdem war diese
Wohnung zu reinigen, sowie die Tisch-, Bett- und Leibwäsche zu waschen.
Weiters verpflichtete sich die Bw zu voller Verpflegung in der Wohnung und in
den Gasträumlichkeiten.
Mit Schenkungs- bzw.
Übergabsvertrag vom 20.10.2000 (ERFNR. 314.723/00) übergab die Bw an
ihre Adoptivtochter (Übernehmerin) eine Gesellschaftsbeteiligung und die
Liegenschaften EZ 244, 383 und 653. Als Gegenleistung räumte sich die
Übergeberin für sich und ihren Lebensgefährten ein
Wohnungsgebrauchsrecht in der von diesen bewohnten Wohnung ein. Dieses
Wohnungsrecht umfasst die freie Beleuchtung und Beheizung, die kostenlose
Benützung des Telefons, wie überhaupt die Bezahlung aller
Betriebskosten. Die Übernehmerin verpflichtete sich ferner zur vollen
Verpflegung im Hotel und in der Wohnung sowie in Krankheits- und
Gebrechlichkeitsfällen die "ordnungsgemäße Wartung und Pflege zu
leisten, soweit eine häusliche Pflege möglich und vertretbar ist".
Die Bw bringt vor, dass der
Erblasser in den letzten 15-20 Jahren "manisch-depressiv" und zuckerkrank
gewesen sei. Der Erblasser habe zeitweise tagelang das Bett nicht verlassen. Die
Pflege eines Manisch-Depressiven würde nicht unter die
"ordnungsgemäße Pflege" fallen, zu der sich die Übernehmerin
verpflichtet hatte.
Obwohl der Erblasser, laut dem
Berufungsvorbringen, schon längere Zeit an dieser Krankheit litt und
offenbar häuslich gepflegt werden konnte, wurde in dem Schenkungs- bzw.
Übergabsvertrag vom 20.10.2000 keine Klarstellung eingefügt, dass
diese Krankheit nicht gemeint sei. Dem Berufungsbegehren ist zu entnehmen, dass
der Erblasser 15-20 Jahre gepflegt werden musste. Laut Befund des Arztes sei der
Erblasser von Ende des Jahres 1999 bis zu seinem Ableben im November 2001 (also
nur die letzten zwei Jahren) in ständiger, liebevoller und gewissenhafter
Pflege gewesen. Ein Pflegegeldanspruch, der Aufschluss über die Anzahl der
pflegenotwendigen Stunden geben könnte, bestand nicht.
Hinzu kommt, dass sich die Bw
bereits im Übergabsvertrag aus dem Jahre 1992 zu gewissen Tätigkeiten
(volle Verpflegung, Reinigung der Wohnung, Waschen der Leib- und
Bettwäsche) verpflichtete, die zu den Pflegeleistungen gehören.
Aufgrund dieser Umstände
muss bezweifelt werden, dass die Bw dem Erblasser eine fremde Arbeitskraft voll
ersetzt hat, zumal bestimmte Leistungen durch den Übergabsvertrag
abgegolten waren und es unklar ist, welche Leistungen die Adoptivtochter zu
übernehmen hatte. Es kann allgemein angenommen werden, dass
Pflegeleistungen in einer Lebensgemeinschaft getätigt werden. Entscheidend
für die Anwendung des § 21 ErbStG ist aber, ob die Pflegeleistungen
eine volle Arbeitskraft ersetzt haben und unentgeltlich erfolgten. Dies sind
aber Umstände, die die Antragstellerin einwandfrei und unter Ausschluss
jeden Zweifels darzulegen hat. Dies ist aber aus den oben dargestellten
Gründen nicht gelungen. Die Berufungsbehörde nimmt daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass eine fremde Arbeitskraft nicht
ersetzt wurde.
Die
Begünstigungsbestimmung des § 21 ErbStG ist daher nicht
anwendbar.
Die Berufungsvorentscheidung
vom 3. Oktober 2002 entspricht somit der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0865-S/02
- Stammnummer
- 6358
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF