Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0157-S/06
Keine Anwendbarkeit des § 21 Erbschaftssteuergesetz, wenn überhaupt Barlohn gezahlt worden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-S/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 21 Erbschaftssteuergesetz setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers verrichteten Dienste ohne Barlohn geleistet werden. Leistet der Erwerber diese Dienste im Betrieb des Erblassers im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, so fehlt es an der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Unentgeltlichkeit. Denn § 21 findet keine Anwendung, wenn überhaupt Barlohn gezahlt worden ist, mag er auch unangemessen niedrig gewesen sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, vom 20. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 30. Juli 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Entscheidungsgründe
Die am
27.8.2002 verstorbene J.S. setzte in ihrem Testament ihre beiden Söhne, den
Berufungswerber und dessen Bruder, je zur Hälfte als Erben ein. Mit
angefochtenem Bescheid vom 30.7.2004 setzte das Finanzamt betreffend den auf den
Berufungswerber entfallenden Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer mit EUR
3.769,38 fest. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die
Berücksichtigung weiterer Notariats- und Anwaltskosten geltend gemacht
sowie der Antrag auf Anwendung der Begünstigungsvorschrift gemäß
§ 15a Erbschaftssteuergesetz gestellt. Die dem Berufungsbegehren teilweise
Folge gebende Berufungsvorentscheidung vom 22.10.2004 erging zunächst
vorläufig gemäß
§ 200 Abs 1 BAO, da zu diesem Zeitpunkt
noch nicht feststand, ob der erblasserische Betrieb weiterbetrieben würde.
In einem ergänzenden Antrag begehrte der Berufungswerber die
Berücksichtigung weiterer Kosten der Nachlassregelung, das Ausscheiden
eines Bargeldbetrages aus der Bemessungsgrundlage, da dieser Geldbetrag zur
Gänze dem Bruder und Miterben verblieben sei, sowie die Anwendung der
Begünstigungsvorschrift des Abzuges wegen unentgeltlich geleisteter Dienste
gemäß
§ 21 Erbschaftssteuergesetz mit folgender
Begründung: Der Berufungswerber habe in den letzten drei Jahren vor
dem Tod der Erblasserin für ihren Haushalt und Betrieb umfangreiche Dienste
geleistet, die unentlohnt geblieben wären. Seine Tätigkeit hätte
der eines versierten Handwerkers oder Hausmeisters entsprochen und eine fremde
Arbeitskraft erspart. Als Aufwendungen mache er daher entsprechend den
Nutzflächen des erblasserischen Betriebes für diese drei Jahre
mindestens EUR 4.750,93 zuzüglich erbrachter betrieblicher Fahrtkosten von
EUR 287,28, somit in Summe EUR 5.038,21 geltend. In der gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
3. Februar 2006 gab das Finanzamt dem Berufungsbegehren teilweise statt,
wobei hinsichtlich der im Berufungsverfahren ergänzend vorgebrachten
weiteren Kosten der Nachlassregelung sowie hinsichtlich eines nicht
nachlasszugehörigen Barbetrages dem Berufungsbegehren stattgegeben wurde,
die Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 15a
Erbschaftssteuergesetz infolge Betriebseinstellung des erblasserischen Betriebes
innerhalb fünf Jahren nach dem Erwerb verwehrt wurde. Desgleichen wurde die
Anwendung des § 21 Erbschaftssteuergesetz mit der Begründung versagt,
dass die Begünstigung im Sinne der vorgenannten Bestimmung für
Dienstleistungen, die in Erfüllung einer familienrechtlichen
Beistandspflicht erbracht werden, nicht in Betracht kämen. Da die
gegenständlichen Dienstleistungen aus der dem Berufungswerber
gemäß
§ 137 ABGB obliegenden Beistandspflicht zu erbringen
wären, könnten diese nicht im Rahmen des § 21
Erbschaftssteuergesetz Berücksichtigung finden. Aufgrund eines
Antrages des Berufungswerbers auf Berichtigung der Veranlagung gemäß
§ 32 Erbschaftssteuergesetz wurde die endgültige
Berufungsvorentscheidung durch Bescheid vom 9. Februar 2006 berichtigt und bei
Bemessung der Erbschaftssteuer zusätzliche Kosten der Nachlassregelung in
Höhe von EUR 3.378,44 als abzugsfähige Verbindlichkeit
berücksichtigt.
Fristgerecht
wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen, und neuerlich die nicht entlohnten Dienste in der
Höhe von EUR 5.038,21 gemäß
§ 21 Erbschaftssteuergesetz bei
der Bemessung der Erbschaftssteuer geltend gemacht. Als Begründung
führte der Berufungswerber aus: Die Erblasserin (zuletzt
86-jährig) hätte alleinstehend nur mit einer stundenweisen Zimmerhilfe
eine gewerbliche Frühstückspension mit 14 Betten und 1500 m²
Garten bewirtschaftet. Ohne Mithilfe des Berufungswerbers wäre der Betrieb
nicht möglich gewesen bzw. hätte die Leistung von Dritten zugekauft
werden müssen. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen wären
weit über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgegangen und
würden den geltend gemachten Betrag wesentlich übersteigen.
Hinsichtlich der Verrichtungen des Berufungswerbers im privaten Haushalt der
Erblasserin hätte diese eine Abgeltung zugesagt, welche jedoch wegen des
unerwarteten Ablebens der Erblasserin nicht mehr realisiert worden wäre.
Vom Miterben wären, wohl in der Nachbarschaft wohnend, keine
diesbezüglichen Leistungen erbracht worden.
Die
Berufungsbehörde führte ergänzende Ermittlungen durch
Einsichtnahme in den Einkommensteuerakt des Berufungswerbers und das der
Berufungsbehörde zur Verfügung stehende Abgabeninformationssystem
durch, woraus hervorging, dass der Berufungswerber beginnend mit 1.1.1994 bis
31.12.2001 als Angestellter im Betrieb seiner Mutter tätig war und ein
jährliches Gehalt von brutto ca. 65.000 bis 70.000 Schilling bezogen hat.
Für die Jahre 2002 und 2003 scheint als Arbeitgeber noch die
Verlassenschaft auf.
Über Vorhalt dieser Tatsache gab der
Berufungswerber an, dass sich diese Entlohnung auf Buchhaltungsarbeiten, welche
er im mütterlichen Betrieb verrichtet habe, bezieht. Die private
Unterstützung seiner Mutter wäre jedoch unentlohnt geblieben, wobei er
diesbezüglich zusätzlich anführte, dass er allein zur Gänze
ohne Mithilfe seines Bruders, welcher jedoch zur Hälfte die Mutter beerbt
und zusätzlich noch Sparbücher erhalten hätte, seine Mutter
unterstützt habe
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob und inwieweit die Begünstigung
gemäß
§ 21 Erbschaftssteuergesetz anzuwenden
ist.
§ 21 Erbschaftssteuergesetz lautet: "Hat der
Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des
Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft
erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener
Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem
Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht
berücksichtigt." Die Rechtssprechung führt dazu
aus:
§ 21 Erbschaftssteuergesetz setzt voraus, dass der Erwerber im
Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde
Arbeitskraft erspart hat (VwGH vom 15.10.1987, Zl 86/16/0237, verstärkter
Senat) und
§ 21 Erbschaftssteuergesetz findet keine Anwendung, wenn
überhaupt Barlohn gezahlt worden ist, mag er auch unangemessen niedrig
gewesen sein (RFH vom 10.2.1931, I e A 288/30, RStBl 268) sowie Fellner,
Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, § 21 Rz 2 und 7. Damit ist aber das Schicksal der
Berufung entschieden. Da die im Haushalt und im Betriebe der Erblasserin durch
den Berufungswerber geleisteten Dienste nicht
ohne Barlohn sondern im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zur
Erblasserin geleistet wurden, fehlt es an der wesentlichen
Tatbestandsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit der geleisteten
Dienste. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass die von ihm
geleisteten Dienste, insbesondere was die private Unterstützung seiner
Mutter anlangt, bei weitem die Entlohnung überstiegen hätten, ist auf
die bereits durch die Abgabenbehörde erster Instanz hingewiesene
familienrechtliche Beistandspflicht gemäß
§ 137 ABGB zu
verweisen. Denn gemäß dieser Bestimmung (vgl. Abs 2) haben Eltern und
Kinder einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
Dienstleistungen die in Erfüllung einer familienrechtlichen
Beistandspflicht erbracht worden sind, können jedoch im Rahmen des §
21 Erbschaftssteuergesetz keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH vom
5.4.1973, Zl 565/72). Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung des
§ 21 Erbschaftssteuergesetz ist daher zu versagen. Die durch
Bescheid vom 9. Februar 2006 (betreffend zusätzlicher Nachlasskosten)
berichtigte endgültige Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2006
entspricht somit der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
10. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Dienstleistungen im Haushalt und BetriebAngestelltenverhältnis zur Erblasserinfamilienrechtliche Beistandspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-S/06
- Stammnummer
- 24428
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF