Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0873-L/07
Gartenarbeit kann eine fremde Arbeitskraft ersetzen, Botengänge fallen als geringfügige Hilfeleistungen nicht unter §21 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0873-L/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. JD, Adr, vom 14. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. Juni
2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgabe/n betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Erbanfall
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14.650,00 €
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Erbschaftssteuer
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3.323,14 €
Die
getroffene/n Feststellung/en ist/sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Ing. JD hat nach dem am 8. November 2006
verstorbenen DI RD zu 16/100 Anteilen des Nachlasses die bedingte
Erbantrittserklärung abgegeben.
Für diesen Erbanfall hat das Finanzamt mit Bescheid
vom 6. Juni 2007 Erbschaftssteuer wie folgt festgesetzt.
Bemessungsgrundlage (ausgehend von den Werten im Abhandlungsprotokoll
des öff. Notar Dr. Josef Hönig vom 22. Februar 2007):
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16/100 Anteil
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Aktiva
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Grundstücke (dreifacher Einheitswert
122.526,39 €)
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19.604,22 €
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Übriges Vermögen (Bankguthaben,
ausländisches Vermögen, Sonstiges)
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13.808,35 €
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Passiva
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Nachlasskosten
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- 869,89 €
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Sonstige
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- 113,26 €
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Vermächtnis
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- 13.720,35 €
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abzüglich
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Freibeträge
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- 458,99 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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18.250,00 €
Erbschaftssteuer:
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Steuerklasse V, 18 % vom steuerpflichtigen
Erwerb
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3.285,00 €
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ErbSt-Äquivalent, 3,5 % vom Wert der
Grundstücke
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686,14 €
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3.971,14 €
Am 14. Juni 2007 hat Ing. JD gemäß
§ 21 ErbStG um Verminderung der Erbschaftssteuer angesucht, weil er
und seine Frau für seinen Onkel in den vergangenen 20 Jahren viele
Dienste geleistet hätten. Herr RD sei zweimal in der Woche zum Essen
gekommen, für den Rest der Woche sei er teilweise mit Essen versorgt
worden. Darüber hinaus hätten sie Gartenarbeiten, Wäschepflege
sowie Botengänge übernommen.
Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes hat
Ing. JD seine Leistungen wie folgt bewertet: Essen 20,00 €/Woche,
Wäschepflege 24,00 €/Woche. Gartenarbeiten 77 h/Jahr,
Besorgungen 3 h/Woche.
Daraufhin hat das Finanzamt am 29. Juni 2007 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen, weil die Dienste teilweise nicht
im Haushalt des Erblassers, bzw. nicht vom Erwerber geleistet worden seien
(Essen, Wäsche). Zudem sei durch Gartenarbeit und Botengänge nicht
eine volle Arbeitskraft ersetzt worden.
Dagegen wendet Ing. JD, nunmehriger Berufungswerber,
=Bw, am 10. Juli 2007 mit Antrag auf Entscheidung über die Berufung
ein, der Verstorbene sei in den letzten drei Jahren vor seinem Tode sicher nicht
mehr in der Lage gewesen, die geleisteten Gartenarbeiten und Besorgungen selbst
zu erledigen und hätte er dafür eine fremde Arbeitskraft bezahlen
müssen. Der Bw habe diese Arbeiten (Gartenarbeiten 120 h/Jahr,
Besorgungen 156 h/Jahr, ca. 25 km mit eigenem PKW/Woche) unentgeltlich
erledigt.
Das Finanzamt hat die Berufung am 19. Juli 2007 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Erbschaftssteuer ansich hat der Bw keine Einwände erhoben und haben sich
auch bei einer amtswegigen Überprüfung diesbezüglich keine
Bedenken ergeben.
Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist
ausschließlich die Anwendbarkeit der Steuerbegünstigung des
§ 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG), welcher
wie folgt lautet:
Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und
dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und
der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die
früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden
nicht berücksichtigt.
Der Bestimmung des § 21 ErbStG liegt der Gedanke
zugrunde, dass der Erblasser durch freiwillige Dienste eines anderen ohne
Barlohn in seinem Vermögen eine Bereicherung (Ersparung von Ausgaben)
erfahren hat. Diese in der nachfolgenden erbrechtlichen Zuwendung enthaltenen
Ersparnisse stellen daher keine echte Bereicherung des Erwerbers dar und
berechtigen daher den Fiskus nicht, sie steuerlich dem anzulasten, der die
Dienste geleistet hat. Der Erwerber soll nicht dadurch "bestraft" werden, dass
er für die unterbliebene Abgeltung der geleisteten Dienste auch noch ErbSt
zu bezahlen hätte.
Zuletzt begehrt der Bw nur mehr die Anerkennung seiner
für den Erblasser unentgeltlich verrichteten Gartenarbeiten und
Besorgungen.
Die Begriffe "Haushalt" und "Betrieb" sind im weitesten
Sinn aufzufassen. Haushalt ist jener Bereich, in welchem eine Person ihre
privaten Lebensbedürfnisse befriedigt, dazu gehört auch der Garten. Im
Berufungsfall ist unter "Garten" wohl lt. Grundbuchsauszug die
Grünfläche mit einer Größe von 1.471 m², welche
zu dem vom Erblasser bis zuletzt bewohnten Einfamilienhaus gehört, zu
verstehen. Darüber hinaus können auch Botengänge und Besorgungen
im Allgemeinen zur privaten Haushaltsführung zählen.
Die Behauptung des Bw, er habe die Dienste unentgeltlich
geleistet, wurde vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Da weiters zwischen
Onkel und Neffe kraft Gesetzes keine familienrechtliche Beistandspflicht
besteht, sind unentgeltliche Leistungen in diesem Bereich grundsätzlich
abzugsfähig.
Weiters muss eine volle fremde Arbeitskraft ersetzt werden.
Der Erblasser war alleinstehend und kinderlos, sodass er in
jedem Fall auf eine fremde Arbeitskraft hätte zurückgreifen
müssen. Allerdings kann § 21 ErbStG bei bloß vereinzelter
Verrichtung von leichten, geringfügigen Hilfeleistungen von geringer Dauer
nicht zur Anwendung kommen. Es ist aber andererseits nicht erforderlich, dass
ununterbrochen Dienste geleistet werden.
Der Bw veranschlagt für Besorgungen (Gänge zu
Bank und Behörden, Mineralwasser holen etc.) drei Stunden/Woche, was hoch
erscheint. Überdies erfüllen Botengänge der angeführten Art
nach Ansicht des UFS schon dem Grunde nach nicht die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 21 ErbStG, sondern sind allenfalls, wie eben ausgeführt,
als geringfügige Hilfeleistungen einzustufen. Für diese
Tätigkeiten hätte weder nach ihrem Umfang, noch aufgrund der Art der
Tätigkeit, eine fremde Arbeitskraft aufgenommen werden müssen.
Demgegenüber entspricht es den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass die Pflege eines Gartens im konkreten Ausmaß
einerseits nicht bloß geringfügigen Aufwand verursacht und
überdies im Alter zur Last wird und daher fremde Hilfe in Anspruch genommen
werden muss. Der Bw begehrt einen Abzug für 120 Stunden/Jahr mit einem
Stundensatz von 10,00 € (während der Monate April bis Oktober,
Beetpflege und Unkraut jäten 10 h/Monat, Entsorgung von
Gartenabfällen und Laub zusammenrechen 7 h/Monat), was mangels
Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Überprüfung im
Zweifel zugunsten des Bw als angemessen erachtet wird. Dies ergibt insgesamt
einen abzugsfähigen Betrag von 3.600,00 € (120,00 h x
3 Jahre x 10,00 €).
Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sind
erfüllt, sodass der ortsübliche Lohn für die in den letzten drei
Jahren geleisteten Hilfsdienste im Garten unter Bedachtnahme auf den Zweck der
gesetzlichen Bestimmung gemäß
§ 21 ErbStG vom angefallenen
Vermögen in Abzug gebracht werden kann.
Die Erbschaftssteuer ist daher wie folgt neu zu berechnen:
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Steuerpflichtiger Erwerb bisher
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18.250,00 €
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Abzüglich unentgeltlich geleisteter Dienste
(§ 21 ErbStG)
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3.600,00 €
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14.650,00 €
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18 %, Steuerklasse V
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2.637,00 €
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Zuzüglich ErbSt-Äquivalent
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686,14 €
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Erbschaftssteuer
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3.323,14 €
Bisher wurde Erbschaftssteuer in Höhe von
3.971,14 € festgesetzt, sodass sich eine Gutschrift in Höhe von
648,00 € ergibt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0873-L/07
- Stammnummer
- 37799
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF