Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0549-L/02
Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste - Pflege des Lebensgefährten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-L/02vom 30.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung,
Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem
Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) § 21 Anm 4.8 b).
Auch der Umstand, dass der Erblasser Pflegegeld bezogen hat, weist nicht darauf
hin, dass Frau B. einen Barlohn erhalten hat. Zwar ist der Zweck dieser
Transferleistung, dass diese für den Pflegebedarf aufgewendet wird, dennoch
kann die Behauptung der Berufungswerberin nicht von der Hand gewiesen werden,
dass der Erblasser darüber anderweitig verfügt hat. Ein Geldfluss
zwischen Erblasser und Frau B. ist auch vom Finanzamt nicht festgestellt worden
und die Aussage, wonach Frau B. über das Einkommen des Erblassers nicht
verfügen konnte, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht
zweifelhaft.
Die Ersparung einer fremden Arbeitskraft liegt im
gegenständlichen Fall vor, zumal der Erblasser offensichtlich
pflegebedürftig war und im Falle, dass diese Leistungen nicht von Frau B.
erbracht wurden, ein Dritter diese Leistungen hätte erbringen müssen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung im Übergabsvertrag vom 9.
Dezember 1992 zu verstehen, wonach der Neffe des Erblassers für die Pflege
hätte sorgen müssen, wenn Frau B. die Leistungen nicht mehr hätte
erbringen können. Dass entsprechende Leistungen vom Neffen des Erblassers
erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die fremde Arbeitskraft wurde
erspart, weil bei mangelnder Pflegetätigkeit der Frau B. sowohl in
zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht eine fremde Arbeitskraft hätte
aufgenommen werden müssen (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) § 21 Anm
4.8 c).
Der beantragte Abzug muss dem ortsüblichen Lohn
für geleistete Dienste gleicher oder ähnlicher Art wenigstens
annähernd sowohl nach der Tätigkeit als auch nach der aufgewendeten
Zeit entsprechen. Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat im
Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die von Frau B. erbrachte Pflegeleistung
am ehesten mit der Tätigkeit der Hauskrankenpflege vergleichbar ist. Die
von der Berufungswerberin geltend gemachten fiktiven Heimkosten sind insofern
nicht für einen Vergleich geeignet, da in den Heimkosten nicht nur
Pflegeleistungen sondern auch Kosten der Unterkunft und Verpflegung beinhaltet
sind. Somit wurde anhand der in Oberösterreich im fraglichen Zeitraum (1
1/2 Jahre vor dem Ableben des Erblassers) üblichen Kosten der
Hauskrankenpflege ein ortsüblicher Lohn ermittelt. Dazu wird auf die
Ausführungen im Vorhalt vom 17. Mai 2005 verwiesen, dessen Inhalt
letztendlich mit der Stellungnahme vom 23. Mai 2005 zustimmend zur Kenntnis
genommen wurde. Der Einwand des Finanzamtes, wonach der Erblasser bei solchen
Ausgaben nicht mehr in der Lage gewesen seinen Unterhalt zu bestreiten, ist in
diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da bei der Anwendung des § 21 ErbStG
grundsätzlich immer fiktive Lohnkosten abgezogen werden. Auf die
tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erblassers kommt
es daher bei der Berechnung des Abzugsbetrages gemäß
§ 21
ErbStG nicht an.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass eine Voraussetzung
für die Anwendung des § 21 ErbStG ist, dass sich durch die
Dienstleistungen sich das Vermögen vermehrt hat. Die Ersparung notwendiger
Ausgaben für Pflegeleistungen führt zwangsläufig zu einer
Vermögensvermehrung, wenn - wie im gegenständlichen Fall -
der Erblasser regelmäßige Pensionseinkünfte hat. Keine
Voraussetzung ist jedoch, dass die Vermögensvermehrung zum Zeitpunkt des
Erbanfalles noch vorhanden sein muss (vgl.
Dorazil/Taucher,
ErbStG4 (2001) § 21 Anm
4.8 i). Demnach sind die Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1999, wonach der Erblasser lediglich
über ein Pensionskonto mit einem Guthaben von 30.688,84 S verfügt
hat, nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 21 ErbStG in Frage zu stellen.
Vielmehr ist der Einwand der Berufungswerberin zu beachten, wonach der Erblasser
noch vor seinem Ableben über sein Vermögen entsprechend verfügen
konnte.
Der Rechtsansicht der Berufungswerberin, wonach der Wert
der von Frau B. erworbenen Rente nach deren tatsächlicher Lebensdauer zu
berechnen sei, steht die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I 2003/71 entgegen.
Eine Berechnung nach der tatsächlichen Dauer der Leibrentenzahlung kommt
nur in Betracht, wenn die Leistung nicht mehr als 2 Jahre bestanden
hätte. Im gegenständlichen Fall wurde die Leibrente für 33 Monate
ausbezahlt. Demnach ist die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung der Leibrente
auf Grund des Übergabsvertrages vom 9. Dezember 1992 zutreffend. Aus
diesen Gründen wird die Erbschaftsteuer wie folgt berechnet:
|
Reinnachlass lt. Vermögensbekenntnis
|
39.062,00 S
|
Leibrente auf Grund des Übergabsvertrages vom 9.
Dezember 1992 von monatlich 10.000,00 S, kapitalisiert gemäß
§
16 Abs. 2 BewG 1955
|
360.000,00 S
|
steuerfrei gemäß
§ 15 Abs 1 Z 17
ErbStG
|
- 30.688,84 S
|
Abhandlungskosten
|
- 6.461,00 S
|
Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste
gemäß
§ 21 ErbStG
|
- 350.850,00 S
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3
ErbStG
|
- 1.500,00 S
|
Erwerb
|
9.563,03 S
|
steuerpflichtiger Erwerb gerundet gemäß
§
28
|
9.560,00 S
|
davon 14 % gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG
|
1.338,40 S
|
gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
1.338,00 S
|
davon 50 %, da die Berufungswerberin lediglich zur
Hälfte als Erbin eingeantwortet wurde
|
669,00 S
|
Betrag in Euro
|
48,62 €
Linz, am
30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-L/02
- Stammnummer
- 16786
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF