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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0549-L/02

Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste - Pflege des Lebensgefährten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-L/02vom 30.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001) § 21 Anm 4.8 b). Auch der Umstand, dass der Erblasser Pflegegeld bezogen hat, weist nicht darauf hin, dass Frau B. einen Barlohn erhalten hat. Zwar ist der Zweck dieser Transferleistung, dass diese für den Pflegebedarf aufgewendet wird, dennoch kann die Behauptung der Berufungswerberin nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Erblasser darüber anderweitig verfügt hat. Ein Geldfluss zwischen Erblasser und Frau B. ist auch vom Finanzamt nicht festgestellt worden und die Aussage, wonach Frau B. über das Einkommen des Erblassers nicht verfügen konnte, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft. Die Ersparung einer fremden Arbeitskraft liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal der Erblasser offensichtlich pflegebedürftig war und im Falle, dass diese Leistungen nicht von Frau B. erbracht wurden, ein Dritter diese Leistungen hätte erbringen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung im Übergabsvertrag vom 9. Dezember 1992 zu verstehen, wonach der Neffe des Erblassers für die Pflege hätte sorgen müssen, wenn Frau B. die Leistungen nicht mehr hätte erbringen können. Dass entsprechende Leistungen vom Neffen des Erblassers erbracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die fremde Arbeitskraft wurde erspart, weil bei mangelnder Pflegetätigkeit der Frau B. sowohl in zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht eine fremde Arbeitskraft hätte aufgenommen werden müssen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001) § 21 Anm 4.8 c). Der beantragte Abzug muss dem ortsüblichen Lohn für geleistete Dienste gleicher oder ähnlicher Art wenigstens annähernd sowohl nach der Tätigkeit als auch nach der aufgewendeten Zeit entsprechen. Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die von Frau B. erbrachte Pflegeleistung am ehesten mit der Tätigkeit der Hauskrankenpflege vergleichbar ist. Die von der Berufungswerberin geltend gemachten fiktiven Heimkosten sind insofern nicht für einen Vergleich geeignet, da in den Heimkosten nicht nur Pflegeleistungen sondern auch Kosten der Unterkunft und Verpflegung beinhaltet sind. Somit wurde anhand der in Oberösterreich im fraglichen Zeitraum (1 1/2 Jahre vor dem Ableben des Erblassers) üblichen Kosten der Hauskrankenpflege ein ortsüblicher Lohn ermittelt. Dazu wird auf die Ausführungen im Vorhalt vom 17. Mai 2005 verwiesen, dessen Inhalt letztendlich mit der Stellungnahme vom 23. Mai 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Der Einwand des Finanzamtes, wonach der Erblasser bei solchen Ausgaben nicht mehr in der Lage gewesen seinen Unterhalt zu bestreiten, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da bei der Anwendung des § 21 ErbStG grundsätzlich immer fiktive Lohnkosten abgezogen werden. Auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erblassers kommt es daher bei der Berechnung des Abzugsbetrages gemäß § 21 ErbStG nicht an. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass eine Voraussetzung für die Anwendung des § 21 ErbStG ist, dass sich durch die Dienstleistungen sich das Vermögen vermehrt hat. Die Ersparung notwendiger Ausgaben für Pflegeleistungen führt zwangsläufig zu einer Vermögensvermehrung, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Erblasser regelmäßige Pensionseinkünfte hat. Keine Voraussetzung ist jedoch, dass die Vermögensvermehrung zum Zeitpunkt des Erbanfalles noch vorhanden sein muss (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001) § 21 Anm 4.8 i). Demnach sind die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 5. November 1999, wonach der Erblasser lediglich über ein Pensionskonto mit einem Guthaben von 30.688,84 S verfügt hat, nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 21 ErbStG in Frage zu stellen. Vielmehr ist der Einwand der Berufungswerberin zu beachten, wonach der Erblasser noch vor seinem Ableben über sein Vermögen entsprechend verfügen konnte. Der Rechtsansicht der Berufungswerberin, wonach der Wert der von Frau B. erworbenen Rente nach deren tatsächlicher Lebensdauer zu berechnen sei, steht die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I 2003/71 entgegen. Eine Berechnung nach der tatsächlichen Dauer der Leibrentenzahlung kommt nur in Betracht, wenn die Leistung nicht mehr als 2 Jahre bestanden hätte. Im gegenständlichen Fall wurde die Leibrente für 33 Monate ausbezahlt. Demnach ist die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung der Leibrente auf Grund des Übergabsvertrages vom 9. Dezember 1992 zutreffend. Aus diesen Gründen wird die Erbschaftsteuer wie folgt berechnet: | Reinnachlass lt. Vermögensbekenntnis | 39.062,00 S | Leibrente auf Grund des Übergabsvertrages vom 9. Dezember 1992 von monatlich 10.000,00 S, kapitalisiert gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1955 | 360.000,00 S | steuerfrei gemäß § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG | - 30.688,84 S | Abhandlungskosten | - 6.461,00 S | Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste gemäß § 21 ErbStG | - 350.850,00 S | Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG | - 1.500,00 S | Erwerb | 9.563,03 S | steuerpflichtiger Erwerb gerundet gemäß § 28 | 9.560,00 S | davon 14 % gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG | 1.338,40 S | gerundet gemäß § 204 BAO | 1.338,00 S | davon 50 %, da die Berufungswerberin lediglich zur Hälfte als Erbin eingeantwortet wurde | 669,00 S | Betrag in Euro | 48,62 € Linz, am 30. Juni 2005

Normen und Schlagworte

PflegePflegegeldunentgeltlich geleistete DiensteAbzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0549-L/02
Stammnummer
16786
Gültig
30.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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