Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0512-W/06
Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-W/06vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gelingt es dem Bw. nicht, das Bestehen einer Forderung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nachzuweisen, kommt eine Anerkennung des entsprechenden Betrages als eine die Summe der Aktiva des Erwerbs mindernde Forderung an den Nachlass gemäß § 20 ErbStG nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. W., vom
7. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 24. Jänner 2006, Erfassungsnummer zzz,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2006, Erfassungsnummer zzz
, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Herrn
Bw. (Bw.), die Erbschaftssteuer in der Höhe von € 13.052,80 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 7.
Februar 2006 das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte er aus,
dass in der Eingabe zur schriftlichen Abhandlungspflege vom ttmmjjjj
nachstehende Forderung angeführt worden sei:
"Forderungsanmeldung des erbl. Lebensgefährten
BW. für Barauslagen und Kilometergeld aus den in den letzten drei Jahren
aufgrund der Krankheit der Verstorbenen erbrachten Leistungen: €
7.841,50."
Diese Forderung sei von den Parteien des
Verlassenschaftsverfahrens zur Gänze anerkannt worden und sei diese
Forderung gegen den Nachlass völlig unstrittig. Die erbl. Mutter als
Pflichtteilsberechtigte habe die Eingabe mitunterfertigt.
Bei dieser Forderung handle es sich nicht um Pflege- und
Betreuungsleistungen (die Pflege und Betreuung für die Verstorbene seien
von ihm als Lebensgefährten unentgeltlich aus moralischen, sittlichen
Gründen und in Anstandspflicht geleistet worden), sondern um Kosten und
Aufwendungen, die ihm in Ausübung der Pflege, Betreuung und
Vermögensverwaltung insbesondere aus dem Titel Fahrtkosten, etc.
tatsächlich vor dem Tod entstanden seien.
Hierbei handle es sich insbesondere um Kilometergeld
für die tägliche Heimfahrt zur Mittagszeit zum ausschließlichen
Zwecke der Zubereitung eines Mittagessens für die Verstorbene und deren
Pflege/Nachschau.
Weiters handle es sich um die Geltendmachung des gesetzlich
anerkannten Pflegegeldanspruches d.h. die Forderungsanmeldung auf Ersatz des,
der Verstorbenen zuerkannten Pflegegeldes von ihm, da er alleine die Pflege
seiner Lebensgefährtin geleistet habe.
Hierzu sei mit seiner Lebensgefährtin bereits zu
Lebzeiten vereinbart worden, dass ihm dieses Geld zustehe. Lediglich aus
moralischen - sentimentalen Gründen sei zu Lebzeiten keine
Verrechnung vorgenommen worden.
Nochmals sei dargelegt, dass für die vielen hunderten
Stunden tatsächlicher Pflegeleistung keinerlei Entgelt gefordert bzw.
angemeldet werde.
Die im
Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung gliedere sich sohin wie
folgt:
|
Kilometergeld
|
€ 2.536,20
|
Pflegegeld Ausfolgeanspruch
|
€ 5.278,30
|
Summe
|
€ 7.841,50
In eventu werde zusätzlich
vorgebracht, dass seit der Änderung des AußStrG (Neufassung BGBl
111/2003) die pauschale Rechtsmeinung der Finanzbehörde, dass Kosten, die
vor dem Tod nicht geltend gemacht wurden, nicht abzugsfähig seien, nicht
mehr gültig sei. Insbesondere im Sinn des § 154 AußStrG seien
Kosten des Sachwalters für das letzte Jahr (auch wenn sie nach dem Tod
bestimmt werden) sogar bevorrechtete Kosten, welche vor den übrigen
Forderungen der Gläubiger zu begleichen seien.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2006 als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In diesem Schriftsatz wies der Bw. nochmals ausdrücklich
darauf hin, dass im vorliegenden Fall keinerlei Ersatz für die
Arbeitsleistungen gefordert worden sei, die selbstverständlich im Rahmen
der gegenseitigen Unterstützung in einer Lebensgemeinschaft erbracht worden
seien. Es handle sich vielmehr um einen Barauslagenersatz für die im Zuge
der Erkrankung der Verstorbenen durchgeführten Pflegeleistungen sowie die
Anmeldung des Ersatzanspruches für Pflegegeld.
Die Aussage, dass in einer Lebensgemeinschaft gegenseitige
Unterstützung und Beistand ohne Kostenanspruch gewährt werden, sei
grundsätzlich richtig. Es stehe jedoch außer Zweifel, dass in der
heutigen Zeit gerade bei Lebensgemeinschaften fast immer unter der Prämisse
von "getrennter Kassa" gelebt werde. Es sei daher in einer
Lebensgemeinschaft üblich und sei auch hier der Fall, dass hinsichtlich der
finanziellen Gebarung und Aufwendungen eine saubere getrennte Verrechnung
geführt werde.
Genau in diesem Sinne sei dies auch zwischen ihm und der
Verstorbenen geschehen und sei es daher unrichtig und in keinster Weise
nachvollziehbar, die angemeldeten Forderungen nicht anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG
unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen ua
der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
§ 20 Abs. 4 legt demonstrativ fest, was insbesondere vom Erwerb
abzuziehen ist.
Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im
Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und
dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird gemäß
§ 21
ErbStG auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem
Anfall abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des
Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob
bei der Berechnung der Erbschaftssteuer der vom Bw. geltend gemachte Betrag in
der Höhe von € 7.841,50 als eine die Summe der Aktiva des Erwerbs
mindernde Forderung an den Nachlass anzuerkennen ist.
Für die vom Bw. intendierte Berücksichtigung
eines Abzugspostens in der Höhe des genannten Betrages bei der
Steuerfestsetzung kommt im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich entweder
eine entsprechende Behandlung als Nachlassverbindlichkeit iSd § 20
ErbStG oder ein Abzug vom Steueranfall iSd § 21 ErbStG in
Betracht.
Zur Anwendung der Bestimmung des § 21 ErbStG bedarf es
eines entsprechenden Antrages. Einen solchen hat der rechtsfreundlich vertretene
Bw. nicht gestellt. Dazu kommt, dass nur Dienstleistungen zu einer
Begünstigung im Sinne der genannten Norm führen können und der
Bw. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es ihm nicht darum geht,
einen Ersatz für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, sondern nur den
Ersatz der von ihm getätigten Barauslagen und des Kilometergeldes zu
erreichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Abzug
liegen daher nicht vor.
Es bleibt daher zu prüfen, ob es sich bei dem
genannten Betrag um eine Nachlassverbindlichkeit iSd § 20 ErbStG handelt,
die zu einer Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs führt.
Nach herrschender Lehre besteht bei Partnern einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Gegensatz zu Personen, die in aufrechter
Ehe zusammenleben, keine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Leistung
von Pflege oder Unterhalt. Dessen ungeachtet zeigt jedoch die Erfahrung, dass
bei einer Lebensgemeinschaft - insbesondere wenn sie wie im
gegenständlichen Fall über mehrere Jahre andauert - in diesem
Zusammenhang meist Gefälligkeitsdienste erbracht werden. Fehlt eine
vertragliche Grundlage, stellt die Mitwirkung in der Lebensgemeinschaft
grundsätzlich einen außervertraglichen Gefälligkeitsdienst dar
(vgl. Krecji in
Rummel3,
§ 1151 ABGB Tz 23). Zu diesen außervertraglichen
Gefälligkeitsdiensten können die Haushaltsführung und in einem
gewissen Ausmaß auch die Pflege des Lebensgefährten sowie die in
diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen gehören. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens werden derartige Leistungen zwischen
Lebensgefährten üblicherweise nicht finanziell
abgegolten.
Auch der Bw. hat nach seinen eigenen Angaben im
vorliegenden Fall die Pflege- und Betreuungsleistungen als Lebensgefährte
aus moralischen und sittlichen Gründen in Anstandspflicht unentgeltlich
geleistet.
Nach seinem weiteren Vorbringen hat er mit seiner
Lebensgefährtin in Bezug auf die pauschal geltend gemachten Barauslagen und
das erwähnte Kilometergeld zwar eine Vereinbarung dahingehend getroffen,
dass ihm die entsprechenden Beträge zustehen, aus moralischen -
sentimentalen Gründen sei aber zu Lebzeiten keine Verrechnung vorgenommen
worden.
Nach § 20 ErbStG begründet aber nur die
rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung eine Nachlassverbindlichkeit. Denn
nur die Pflicht zu einer Leistung bewirkt die Schuld oder Last, die nach
Maßgabe ihres rechtlichen Gehaltes auf die Erben übergeht und diese
verpflichtet, die Schuld oder Last aus dem ererbten Vermögen oder aus
eigenem Vermögen abzudecken.
Dass sich seine Lebensgefährtin mit der erwähnten
Vereinbarung (für deren tatsächlichen Bestand im Übrigen einzig
das entsprechende - beweislos vorgebrachte - Vorbringen des Bf. spricht)
zur Leistung einer Verbindlichkeit verpflichtet hat, die zu einem klagbaren
Forderungsrecht beim Bw geführt hat, behauptet nicht einmal der
Einschreiter.
Die Vereinbarung bringt vielmehr (wohl vor dem Hintergrund
der vom Bw. bekundeten Bereitschaft zur unentgeltlichen Leistung der
Pflegedienste) zum Ausdruck, dass der Bw. ungeachtet des Umstandes, dass ihm als
Betreuungsperson nach Ansicht der Vertragspartner zwar das Pflegegeld zusteht,
für die von ihm erbrachten Dienste zu Lebzeiten keine Forderungen erhebt.
Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in der Berufungsschrift, in der
der Bw. ausdrücklich darauf hinweist, dass "für die vielen
hunderten Stunden tatsächlicher Pflegeleistung keinerlei Entgelt gefordert
bzw. angemeldet wurde".
Eine Schuld ist aber nur dann abzugsfähig, wenn sie
zumindest dem Grunde nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden hat
(VwGH vom 6. Juni 1974, 1559/73) und nicht durch seinen Tod erloschen ist. Neben
der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung aus dem Nachlass muss zusätzlich
eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten
vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtliche Schuld nur dann eine
steuerrechtlich zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt,
wenn am Stichtag mit der Geltendmachung ernsthaft gerechnet werden muss (VwGH
vom 29. Jänner 1997, 95/16/0327). Die letztgenannte Voraussetzung ist im
Anlassfall schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Bw. sowohl zur
unentgeltlichen Erbringen der Pflegedienste entschlossen hat als auch auf die
Verrechnung der Kosten verzichtet hat. Zu Lebzeiten seiner Lebensgefährtin
war daher auch nicht mit der nun erhobenen Forderung auf Kostenersatz zu
rechnen.
Nach der Aktenlage und nach dem vom Bw. dargestellten
Inhalt der erwähnten Vereinbarung, hat sich die Erblasserin hinsichtlich
der genannten Beträge zu keiner Auszahlung verpflichtet. Eine
diesbezügliche Verpflichtung konnte daher von ihr auch nicht hinterlassen
werden. Weder der vom Bw. geltend gemachte Ausfolgeanspruch hinsichtlich des
Pflegegeldes noch der begehrte Ersatz des Kilometergeldes erfüllen daher
die gesetzlichen Voraussetzungen um als Nachlassforderungen anerkannt zu werden.
Der Bw. versucht, seine Forderungsanmeldung
ausschließlich als Ersatz für die von ihm ausgelegten Kosten
darzustellen, die ihm dadurch entstanden sein sollen, dass er die Pflege und
Betreuung sowie die Vermögensverwaltung seiner Lebensgefährtin
übernommen hat.
Es fällt jedoch auf, dass sich seine Forderung nicht
etwa auf eine hinsichtlich der Angemessenheit nachprüfbare Aufstellung
stützt, der an Hand von Belegen die jeweils angefallenen Einzelbeträge
sowie die genaue Art und der Zeitpunkt der Aufwendung zu entnehmen ist. Ohne
auch nur eine einzige Position konkret zu benennen, beschränkt sich der Bw.
vielmehr darauf, den Ersatz genau jener Transferleistungen zu fordern, die
seiner Lebensgefährtin als Pflegegeld zuerkannt worden waren. Es ist ihm
daher auch aus diesem Grund nicht gelungen, das Vorliegen eines berechtigten
Forderungsanspruches nachzuweisen.
Gleiches gilt für das geltend gemachte Kilometergeld.
Die vom Bw. als "Aufstellung, in der diese Aufwendungen genau dokumentiert
werden" bezeichnete Beilage erschöpft sich in der Darstellung einer
Liste, wonach an bestimmten Tagen jeweils 12 km zurückgelegt worden sein
sollen. Dass dem Bw. durch diese behaupteten Fahrten Kosten entstanden sind, ist
ebenso wenig erwiesen, wie eine damit in Zusammenhang stehende Verpflichtung der
Verstorbenen zum Ersatz der entsprechenden Aufwendungen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und falls
die Verstorbene dem Bw. tatsächlich einen Kostenersatz in der
erwähnten Höhe in Aussicht gestellt haben sollte, ist nicht
auszuschließen, dass sie gemeinsam mit dem Bw. (der sich wie eben
ausgeführt laut seinen eigenen Angaben u.a. auch um die
Vermögensverwaltung seiner Lebensgefährtin gekümmert hat)
entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, um dem Bw. den genannten Geldbetrag
zukommen zu lassen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann bei
den gegebenen Umständen allenfalls die Tatsache, dass die Verstorbene den
Bw. zum Alleinerben ihres Vermögens eingesetzt hat, als eine geeignete
Vorkehrung in diesem Sinne verstanden werden.
Die Erblasserin hat durch ihren Entschluss, den Bw. als
Alleinerben ihres Vermögens zu bestimmen bewirkt, dass ihm ein
steuerpflichtiger Erwerb in der Höhe von € 57.009,70 zugewendet wurde.
Alleine der Wert des dem Bw. darüber hinaus zugeflossenen nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreiten
Kapitalvermögens beträgt € 17.456,12 und somit mehr als
doppelt so viel wie der von ihm angemeldete Forderungsbetrag in der Höhe
von € 7.841,50.
Warum bei diesem Sachverhalt und den gegebenen sonstigen
Umständen des Anlassfalles ein Forderungsrecht des Bf. an die
Verlassenschaft bestehen soll ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht
nachvollziehbar.
Zum Einwand, die Forderung sei von den Parteien des
Verlassenschaftsverfahrens zur Gänze anerkannt worden und es sei diese
Forderung gegen den Nachlass völlig unstrittig, wird darauf hingewiesen,
dass die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses im Hinblick auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu
beurteilen hat (siehe VwGH vom 16. Dezember 1993, 88/16/0235).
Der Ansicht des Bw., wonach die "pauschale
Rechtsansicht der Finanzbehörde", dass Kosten die vor dem Tod nicht
geltend gemacht worden sind nicht abzugsfähig seien, nicht mehr
gültig, sei, kann nicht gefolgt werden:
In seinem Erkenntnis vom 30. August 1995, Zl.
95/16/0172, 0173 zu § 20 ErbStG hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass sich im Zusammenhang aus § 20 Abs. 1
Satz 1, § 20 Abs. 4 bis § 20 Abs. 6 und
§ 20 Abs. 8 ErbStG ergibt, dass nach dem die Erbschaftssteuer
beherrschenden Bereicherungsprinzip, nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb
der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb schmälern, sind
grundsätzlich in Abzug zu bringen.
Schulden und Lasten werden allerdings nur dann als
vom Nachlass abzugsfähig bewertet, wenn die Lasten (Schulden) bereits im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bestanden haben (vgl. Fellner
Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz § 20 RZ 18a
samt darin zitierter Judikatur).
Kosten, die erst nach dem Erwerb bzw. nach dem
Todestag neu entstanden sind, können nicht abgezogen werden, sofern sie
nicht in den einzelnen Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert
angeführt sind (VwGH vom 11. 5. 2000, 97/16/0214). Dies sind
insbesondere die Kosten der Bestattung, der Todeserklärung, der
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines für oder wegen
des Nachlasses geführten Rechtsstreites.
Angesichts dieser klaren Gesetzeslage und der dazu
ergangenen eindeutigen Rechtsprechung sieht sich der unabhängige
Finanzsenat nicht veranlasst, die Anwendung des Stichtagsprinzips im Anlassfall
in Zweifel zu ziehen. Dies umso mehr als die vom Bw. in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Änderungen des AußStrG, keine Auswirkungen auf die
zur Anwendung kommenden Bestimmungen des ErbStG erkennen lassen.
Der vom Bw. begehrten Anerkennung des strittigen Betrages
als Nachlassforderung steht daher wie oben ausgeführt auch der der Umstand
entgegen, dass es dem Bw. nicht gelungen ist, das Bestehen der Forderung zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nachzuweisen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 16.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-W/06
- Stammnummer
- 25031
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF