Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1807-W/05
Keine Anwendbarkeit des § 21 ErbStG, wenn der Verstorbene nicht in seinem eigenen Haushalt gepfllegt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1807-W/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.1987, 86/16/0237, zu § 21 ErbStG ausgeführt, dass diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut tatbestandsmäßig voraussetzt, dass der Erwerber im Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat.
Da nach dem eigenen Vorbringen der Berufungswerberin der Erblasser in ihrem Haushalt gelebt hat und dort gepflegt wurde, liegt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung schon aus diesem Grunde die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 21. Juni 2005, St.Nr. x., Erf.Nr. y., betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 19. November 2003 ist Herr W verstorben. In der
letztwilligen Verfügung vom 24. Oktober 2001 hat der Erblasser folgendes
bestimmt:
"Die mir gehörige Liegenschaft EZ x Grundbuch y
samt dem darauf befindlichen Haus und allen darin befindlichen Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenständen vermache ich meiner Lebensgefährtin Frau G, geb.
0000, - z."
Mit Amtsurkunde vom 4. Juni 2004 des Bezirksgerichtes A
wurde die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für die
Vermächtnisnehmerin bestätigt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
für den Erbanfall an die Bw Erbschaftssteuer in Höhe von Euro
40.707,31 festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Die Bw wendete ein, der Erblasser, W , habe in ihrem Haus
gelebt und sei von ihr, da er bereits ein Pflegefall gewesen sei, in den letzten
drei Jahren gepflegt worden. Die Bw ersuchte daher gemäß
§21
ErbStG als Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste einen Vergleichswert
von Euro 50,00 täglich zu berücksichtigen, was einem Betrag von Euro
54.750,00 für die letzten drei Jahre entsprechen würde.
Der Verstorbene habe, wie bereits erwähnt, im Hause
der Bw gelebt und sei auch dort gemeldet gewesen. Er sei von ihr nicht nur
gepflegt und betreut worden, sondern auch alle anfälligen Wege, wie
Arztbesuche, seien mit ihrem Pkw getätigt worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17.
August 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, § 21
ErbStG sei nicht auf Dienstleistungen anwendbar, die in Erfüllung einer
familienrechtlichen Beistandspflicht geleistet würden. Es müsse sich
vielmehr um Dienstleistungen handeln, die über die familienrechtliche
Pflicht zur Hilfeleistung hinausgingen.
Eine familienrechtliche Beistandspflicht bestünde auch
für die Lebensgefährtin. Auch wenn eine Lebensgemeinschaft nicht
ähnliche Rechtsfolgen wie eine Ehe zeitige und die Lebensgefährtin
nicht einer Ehefrau gleichgestellt sei, so sei doch davon auszugehen, dass
keiner der Partner dem anderen gegenüber einen Anspruch auf Entlohnung
habe.
Vielmehr entspräche die Tätigkeit einer
Lebensgefährtin bei Führung des Haushaltes der einer
Lebensgemeinschaft zu unterstellenden partnerschaftlichen Vereinbarung der
gegenseitigen Unterstützung in den Belangen des
Zusammenlebens.
Im Vorlageantrag wendet die Bw ein, der Verstorbene sei
unter der Anschrift z. gemeldet gewesen, seinen Hauptwohnsitz habe er allerdings
in A gehabt. Er habe in ihrem Haus gewohnt und sei von ihr gepflegt worden,
wobei die angeführte familienrechtliche Beistandspflicht nicht aus
moralischen Gründen eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, da keine
Lebensgemeinschaft bestanden habe. Herr W. sei lediglich auf Grund jahrelang
bestehender Bekanntschaft gepflegt worden. In den letzten Jahren sei es
nötig gewesen Herrn W. rund um die Uhr zu betreuen und habe sie deswegen
früher als vorgesehen ihre berufliche Tätigkeit
aufgegeben.
"Die im Bescheid angeführten Dienstleistungen in
Erfüllung einer "familiengerechten" Beistandspflicht" bestünden daher
nicht und sei § 21 ErbStG anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
(ErbStG) lautet:
"Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und
dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und
der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen. Dienste, die
früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden
nicht berücksichtigt."
§ 21 ErbStG ist grundsätzlich nicht auf
Dienstleistungen anwendbar, die in Erfüllung einer familienrechtlichen
Beistandspflicht im Sinne des § 90 ABGB geleistet werden (vgl. VwGH
7.11.1963, 1907/62).
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass bei
Lebensgefährten Tätigkeiten im Rahmen der Haushaltsführung in
Erfüllung einer quasi familienrechtlichen Beistandspflicht erfolgen
würden. Dem ist entgegen zu halten, dass Lebensgemeinschaften zu keinen
familienrechtlichen Beistands- und Mitwirkungspflichten
führen.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15.10.1987, 86/16/0237, verstärkter Senat, (ergangen zu § 15 Abs. 1 Z
16 ErbStG, aufgehoben durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl.
Nr. 312/1987) hat der VwGH abweichend von seiner früheren Rechtsprechung
(VwGH 3.10.1960, 1441/56; VwGH, 9.1.1964, 1836/62; VwGH 5.4.1973, 0565/72)
dargetan, dass sich die Lebensgemeinschaft mangels rechtlicher Ordnung des
Gemeinschaftsverhältnisses wesentlich von der Ehe unterscheide und dieser
gegenüber sohin ein "aliud" darstelle, womit bei Partnern einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur
gegenseitigen Leistung von Pflege und Unterhalt bestehe.
§ 21 ErbStG ist somit auch auf Lebensgefährten
anwendbar, womit die Frage, ob die Bw mit dem Verstorbenen nun in aufrechter
Lebensgemeinschaft gelebt hat hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 21
ErbStG keine Rolle spielt.
Allerdings setzt die Anwendung des § 21
ErbStG ua. voraus, dass die Dienste im
Haushalt (oder Betrieb) des
Erblassers (ohne eine bestehende Verpflichtung) erbracht werden. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.1987, 86/16/0237, zu
§ 21 ErbStG folgendes ausgeführt:
"...Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut
tatbestandsmäßig voraus, dass der Erwerber im Haushalt des Erblassers
ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat.
Da nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin der Erblasser in
ihren, in Buenos Aires geführten Haushalt zog, liegt nach dem klaren
Wortlaut dieser Bestimmung schon aus diesem Grunde die
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser
Befreiungsvorschrift im Beschwerdefall nicht vor...".
Wie die Bw mehrfach vorgebracht hat, hat der Verstorbene in
ihrem Haus gelebt, war dort gemeldet und wurde dort von ihr betreut. Sein
Hauptwohnsitz in A , B, bestand nach wie vor.
In Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis kann daher
schon mangels Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der
Erbringung der Dienste im Haushalt des
Erblassers die Begünstigung nach § 21 ErbStG nicht zur
Anwendung gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1807-W/05
- Stammnummer
- 22667
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF