…Adresse , Polen,über die Beschwerde vom 15.09.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom 20.07.2015 betreffend Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner 2014 bis April 2015 für ihr Kind B zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…näher angegebenen ungarischen Arbeitgebern beschäftigt. Eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 wurde nicht abgegeben. Beantragt werde: Ausgleichszahlung von 1.1.2013 bis 31.12.2015 für die im Jänner 1997 geborene ***9*** ***10***, ungarische Staatsbürgerin, ständig beim Bf wohnhaft, der auch monatlich die…
…werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die…
Damit ginge aber die Beschwerde zum Großteil ins Leere, da der Abweisungsbescheid einen Anspruch auf Familienleistungen (abgesehen von ***7*** ***8***) gerade für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2014 nicht verneint, sondern Familienleistungen für ***9*** ***10*** für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2013 sowie…
…Beschwerdezeitraum gezahlt. Laut Aktenlage hat die Bf aus genannten Gründen in Übereinstimmung mit den angeführten Rechtsnormen und der genannten VO keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung iSd FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung. Nichtzulassen der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn…
…dass die Kindesmutter einer Beschäftigung in Deutschland nachgeht. Der Bf geht von einem Anspruch auf gekürztes Differenzkindergeld in Österreich und die belangte Behörde von einer gekürzten Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG aus. Beide Parteien sind aus folgenden Überlegungen im Unrecht. V.3.2.1…
…österreichische Staatsbürger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, findet im Bereich der VO auf Bürger von Mitgliedstaaten der EU keine Anwendung. Der Bw hat daher im Jahr 2010 grs Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nach den Bestimmungen der VO 1 und 2 iVm § 2 Abs 2 FLAG…
…Beschäftigung des Kindsvaters und des Wohnortes des Kindes jeweils in Deutschland, sei Deutschland ausschließlich für die Familienleistungen zuständig. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung iSd FLAG 1967, somit stehe auch kein Familienbonus Plus zu. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei eine Auslegung des …
…im Ausland gewährt, wobei jedoch im Inland nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen keine Familienbeihilfe zugestanden wäre. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wird einzig und allein gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der gesamten gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach…
…in Griechenland wohnhaften und auch dort als selbständige tätige Bw. nach den innerstaatlichen österreichischen Rechtsvorschriften ein Familienbeihilfenanspruch oder ein Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Tochter A. P. besteht. Gem § 2 Abs 8 FLAG haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz…
…4 FLAG 1967 idFBFGl 201/1996 lautete auszugsweise: "(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung…
…vorgesehen. Die obige Begründung zur VO1 trifft sinngemäß auch auf die VO2 zu. Eine Ausgleichszahlung nach dem FLAG 1967 kommt aus den oben angeführten Gründen nicht in Betracht. Da somit ausschließlich die slowakischen Rechtsvorschriften sowohl auf die Bw als auch auf ihren Ehegatten anzuwenden waren…
…ist § 5 Abs. 4 FLAG 1967. "§ 5. … (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. (4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs…
…aufhalten. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die…
…Ehegattin anzuwenden, sodass nach der VO kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung in Österreich besteht. Daher besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach dem FLAG 1967. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie…
…trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe , wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist § 4 FLAG 1967 [Ausgleichszahlung bei Anspruch auf geringere ausländische Beihilfe] (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe . (2) Österreichische Staatsbürger, die…
…auch bisher eine solche nie erhalten habe, Anspruch auf die Ausgleichszahlung im Sinne der genannten Bestimmungen des FLAG habe, und zwar genau in der Höhe in der mir bisher die nun rückgeforderten Beträge geleistet worden sind. Die Rückforderung gemäß dem nun angefochtenen Bescheid ist daher…
…Darstellung des Sachverhaltes und der Darlegung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967, wies das FA darauf hin, dass Anspruch auf Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung bei fehlender Haushaltszugehörigkeit nur dann bestehe, wenn eine lückenlose monatliche Kostentragung mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträgen…
…Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein – für die Ermittlung der Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG 1967 zu berücksichtigender – KAB nicht zu. Art. 1 lit. a der, bei länderübergreifenden, d…
…im konkreten Fall auch die Prüfung der Kumulierung nach § 4 Abs 1 und 2 FLAG 1967 (Ausgleichszahlung) auf sich beruhen kann. Das Unionsrecht garantiert dem Unionsbürger auch als Rentenbezieher ohne Kumulierung die Familienleistungen im höchstmöglichen Ausmaß, und sei es durch Zuzahlung (BFG 22.03.2018…