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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100498/2017

FLAG-Ausgleichszahlung: Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100498/2017vom 20.11.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit ginge aber die Beschwerde zum Großteil ins Leere, da der Abweisungsbescheid einen Anspruch auf Familienleistungen (abgesehen von ***7*** ***8***) gerade für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2014 nicht verneint, sondern Familienleistungen für ***9*** ***10*** für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2013 sowie für Dezember 2014, für ***11*** ***10*** für den Zeitraum Jänner 2013 bis Juni 2013 sowie für Dezember 2014 und für ***12*** ***2*** für den Zeitraum Dezember 2014 verneint. Fristablauf Die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags ist am 11.10.2016 abgelaufen. Keine Mängelbehebung Der Bf hat innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist die Mängel nicht behoben. Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist, da ihm der Beschwerdeantrag weiterhin unbekannt ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung des Auftrages das Anbringen als zurückgenommen gilt. Da das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat und dieser vom Bf nicht vollständig beantwortet hat, ist es dem Bundesfinanzgericht nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung verwehrt, beim Bf nochmals nachzufragen, was er tatsächlich möchte. Dass das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung inhaltlich und nicht mit Zurückgenommenerklärung abgesprochen hat, präjudiziert das Bundesfinanzgericht nicht. Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (z.B. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO, 7.A. § 85 Rz 18). Zurückgenommenerklärung Die Bescheidbeschwerde vom 20.6.2016 gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Revisionsnichtzulassung Gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.     Wien, am 20. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100498/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100498.2017
Stammnummer
131220
Gültig
20.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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