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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3309-W/12

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Bw. im Inland als selbständige Personenbetreuerin und in der Slowakei nichtselbständig erwerbstätig ist.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3309-W/12vom 05.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ihr Ehegatte ist ausschließlich in der Slowakei beschäftigt und unterliegt daher nach der VO2 ebenfalls ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften. Es hat sich daher durch die Implementierung der VO2 im vorliegenden Fall keine Änderung des zuständigen Mitgliedstaates ergeben. Die Vorschriften in der VO2 über die Weitergeltung des zuständigen Mitgliedstaates bei Änderung desselben durch die VO2 können daher nicht zur Anwendung gelangen. Auch die Vorschriften betreffend Entsendung können nicht zur Anwendung gelangen, da eine solche nicht vorliegt. Eine Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe kommt auch nach der VO2 nicht in Betracht und ist in einem Fall wie dem vorliegenden nicht vorgesehen. Die obige Begründung zur VO1 trifft sinngemäß auch auf die VO2 zu. Eine Ausgleichszahlung nach dem FLAG 1967 kommt aus den oben angeführten Gründen nicht in Betracht. Da somit ausschließlich die slowakischen Rechtsvorschriften sowohl auf die Bw als auch auf ihren Ehegatten anzuwenden waren, bestand im Anwendungsbereich der VO2 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung in Österreich. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt lediglich auf objektive Momente ab. Es ist ausschließlich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind. Da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorliegen, erfolgte der Rückzahlungsbescheid des Finanzamtes zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. März 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3309-W/12
Stammnummer
64364
Gültig
05.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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