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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100487/2016

Erkenntnis des BFG zu EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen Finanzamt Österreich (Renten, Kumulierung, Rechtfertigung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100487/2016vom 07.02.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aus Art 1 lit s VO 883/2004 ergibt sich, dass für die Zwecke dieser Verordnung der Begriff „zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat bezeichnet, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, wobei der zuständige Träger in Art 1 lit q insbesondere als der Träger definiert wird, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist oder jener, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. Daher kann der Begriff „zuständiger Mitgliedstaat“ für die Anwendung von Art 67 Satz 2 VO 883/2004 nicht auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, der zur Leistung einer Rente an den Betroffenen verpflichtet ist, weil dieser in der Vergangenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeübt hat (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Rn 30, 31).
Für Rentenbezug enthält Art 67 Satz 2 leg.cit. eine Sonderregelung, wonach ein Rentner in einem solchen Fall „Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats [hat]“ (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Rn 29 mwN). Der Grundsatz der Exklusivität (es gibt nur einen zuständigen Mitgliedstaat) trifft auf Familienleistungen nicht zu (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 4 Rz 11f). Das gilt auch bei Rentenbezug.
Entfällt in einem nach Art 67, 68 Abs 1 HS 1 VO 883/2004 zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Leistung der dortigen Familienleistungen, weil zB nicht sämtliche materiellen Voraussetzungen (hier: Verdienstgrenze) erfüllt werden, verbleibt der andere Mitgliedstaat als allein zuständiger Mitgliedstaat. Die Leistung einer Differenzzahlung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 kommt diesfalls nicht in Betracht (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen FAÖ, Rentenfall Rn 38; aA VwGH 30.06.2016, Ra 2015/16/0089). Der allein zuständige Mitgliedstaat erbringt die Familienleistung nach seinen Rechtsvorschriften, womit im konkreten Fall auch die Prüfung der Kumulierung nach § 4 Abs 1 und 2 FLAG 1967 (Ausgleichszahlung) auf sich beruhen kann.
Das Unionsrecht garantiert dem Unionsbürger auch als Rentenbezieher ohne Kumulierung die Familienleistungen im höchstmöglichen Ausmaß, und sei es durch Zuzahlung (BFG 22.03.2018, RV/7103009/2015, Gebhart in BFGjournal 2022, S 367).
Die günstigen sozialen Folgen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit soll nicht an Formalien, wie der Antragstellung durch die Person, die nach den Rechtsvorschriften des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates dazu nicht berechtigt ist, scheitern. Die Vermeidung einer Abweisung eines Antrages auf Familienleistungen aus rein formalen Gründen, weil Antragsteller nicht die Person ist, der nach den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Recht zukommt, ist Normzweck des Art 60 Abs 1 Satz 3 DVO 987/2009.
Den nach dem FLAG vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteils oder im Fall der Scheidung den alleinigen Anspruch des Elternteiles, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann die Beihilfenbehörde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur im Antragsverfahren des anderen Elternteils durchsetzen. Voraussetzung ist die Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, das die Abweisung des Antrages trägt. Von dieser Befugnis hat die belangte Behörde im Antragsverfahren des Bf, worauf der EuGH hinweist, keinen Gebrauch gemacht, weshalb die gegenüber dem Bf erfolgte Antragserledigung mit Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 in Einklang steht. (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Finanzamt Österreich, Rn 49, 50).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es bei der Auswahl des anderen Elternteils in dessen Antragsverfahren auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind nicht an. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Beihilfenbehörde solches nicht prüfen kann. Die Auswahl des anderen Elternteils iSd Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 883/2004 ist aber auch dann legitim, wenn die Beihilfebehörde den vorrangigen oder alleinigen Anspruch der Kindesmutter/des haushaltsführenden Elternteils nicht gewahrt hat und den anderen Elternteil bewusst ausgewählt hat und das auch wollte (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Rn 45, 46, 50).
Die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die nach dem FLAG berechtigte Person ist im Geltungsbereich der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung ein tauglicher Rechtfertigungsgrund im gegen den Beihilfenempfänger, der die Unterhaltslast für das Kind überwiegend trägt, eingeleiteten Rückforderungsverfahren, sofern die übrigen Voraussetzungen (zB Studienerfolg des Kindes) erfüllt sind. Diesfalls haben die Familienleistungen ihr unionsrechtliches Ziel des Ausgleichs von Kinderlasten tatsächlich erreicht, sodass ihre Rückforderung dem Zweck von Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 zuwiderliefe“ (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, Rn 56, 57).
Es darf dem Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat nicht zum Nachteil gereichen, dass der österreichische Gesetzgeber oder zumindest die österreichische Behörde in ihren Dienstanweisungen keine klaren Regeln zu Art 60 Abs 1 VO 987/2009 vorsieht. Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – bislang vergebens - auf diese Pflichten des Gesetzgebers hin (VwGH 24.06.2021, Ro 2018/16/0040, VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125 jeweils mwN). Auch wenn eine Unionsverordnung nicht wie eine Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht umzusetzen ist, ist das mitgliedstaatliche Recht an das Unionsrecht anzupassen, wozu auf die oben erwähnte EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlich gebotenen „Erfordernis der Rechtssicherheit und der Transparenz“ verwiesen wird (EuGH 06.11.2014, Rs C-43, Fassbender-Firman). Gerade zu einer Norm wie Art 60 Abs 1 VO 987/2009, die so viel Deutungsmöglichkeiten zulässt, sind klare Anordnungen zu treffen, zumal das Unionsrecht, anders als das österreichische FLAG, zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht zwischen verheirateten und geschiedenen Elternteilen unterscheidet. Ziel des Unionsrechts ist der Ausgleich für das Tragen von Kinderlasten, was nach der Scheidung vermehrt den zum Geldunterhalt verpflichteten Elternteil trifft.
Die Tochter ist Familienangehörige des Bf nach Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 883/2004 und nach § 2 Abs 3 FLAG 1967. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Weiterleitung der Familienbeihilfe an das volljährige Kind, das dem Haushalt des anderen Elternteiles zugehört, ein tauglicher Rechtfertigungsgrund im gegen den nach dem FLAG nicht berechtigten anderen Elternteil geführten Rückforderungsverfahren (EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen FAÖ). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bislang nur auf die Personen des § 2 Abs 2 FLAG 1967 Bezug genommen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dip.Ing. Ryszard Hawrylak, Willhelm-Kress-Platz 29-30/71/7, 1110 Wien, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 12. November 2014, nunmehr Finanzamt Österreich, Rückforderung von nach der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung gewährten Familienbeihilfe in Form der Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***8***, geboren ***9***, für den Zeitraum Januar bis August 2013 über EUR 1.468,84, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Beschwerdefall ist mit Beschluss BFG 19.03.2021, RE/7100001/2019, ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union ergangen, das der EuGH mit Urteil EuGH 13.10.2022, Rs C199/21, beantwortet hat. Die Fragen hatten 1) die Familienleistungen bei Rentenbezug aus zwei Mitgliedstaaten, 2) die Anwendung der Kumulierungsvorschriften gemäß Art 68 Abs 1 VO 883/2004, wenn nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates (Wohnmitgliedstaates) kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, 3) die Auslegung des Begriffes "anderer Elternteil" gemäß Art 60 Abs 1 Satz 3 DVO 987/2009 sowie unter welchen Voraussetzungen der andere Elternteil als Partei des Beihilfenverfahrens zu berücksichtigen ist und damit verbunden die Frage, ob die Rückforderung unter den besonderen Umständen des Ausgangsfalles gerechtfertigt ist, zum Gegenstand. Der aus Polen gebürtige Beschwerdeführer (Bf) stellte mit dem Formular Beih38 für die Jahre 2012 und 2013 den Antrag auf Ausgleichszahlung, der am 27.08.2013 bei der belangten Behörde einlangte, für seine in Polen im Haushalt der Kindesmutter lebende, studierende und volljährige Tochter. Die belangte Behörde gab dem Antrag statt und gewährte mit Mitteilung vom 17.12.2013 die Familienbeihilfe in Form der Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbeträgen unter Abzug des polnischen Kindergeldes bis August 2013, dem Erreichen der Altersgrenze. Als Arbeitgeber führte der Bf die PVA an und seine Staatsbürgerschaft gab er mit "Österreich" an. Seinen Familienstand bezeichnete er als "dauernd getrennt lebend" und "geschieden" seit "2011". Die Formulare E410 und E411 legte der Bf vorausgefüllt seinem Antrag bei, wobei der die vom polnischen Träger auszufüllenden Teile freiließ. Zum Anspruch der "Ex-Partnerin" auf das Kindergeld in Polen verwies er auf das vom österreichischen Träger zu beschaffende Unionsformular E411, das er vorausgefüllt dem Antrag beilegte. Im Formular E401 bezeichnete er sich als "Rentner (Arbeitnehmersystem)". Das vom Bf beigelegte Unionsformular E411 übermittelte die belangte Behörde dem polnischen Träger nicht, sodass die polnischen Verhältnisse unbekannt waren. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde für den Zeitraum Jänner bis August 2013 Ausgleichszahlung- und Kinderabsetzbeträge über insgesamt EUR 1.468,84 mit der Begründung zurück, dass der Bf seit November 2009 in Polen und in Österreich Renten beziehe, die Tochter jedoch in Polen lebe, sodass nach dem Grundsatz der Exklusivität gemäß Art 11 Abs 1 VO 883/2004 ausschließlich Polen für die Familienleistungen zuständig sei. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 focht die rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht form- und fristgerecht den Bescheid vom 12.11.2014 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an. Mit Bezug auf den "Auszahlungsbescheid vom 17.12.2013" wurde vorgetragen, der Bf habe die bezogene Familienbeihilfe im guten Glauben an die Tochter überwiesen, es liege auf Seiten des Bf weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor, weshalb eine Rückforderung unzulässig sei. Gestellt wurde der Beschwerdeantrag "den Bescheid über die Rückforderung … ersatzlos zu streichen". In dem vom Bf verfassten Schriftsatz vom 11.12.2014, mit dem ebenfalls der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und dessen Behebung beantragt wurde, wurde darüber hinaus ausgeführt, dass weder er noch die Kindesmutter in Polen nach den polnischen Rechtsgrundalgen Anspruch auf die polnischen Familienleistungen hätten, weil das sog. Einkommensniveau pro Familienmitglied, das im Jahre 2013 noch bei PLN 539,00 gelegen sei, durch den Bezug der viel höheren österreichischen Pension weit überschritten sei. Die polnische Pension betrage lediglich € 74,99, was durch den beigelegten Kontoauszug vom August 2013 nachgewiesen wurde. Darin wurde der Umrechnungskurs für EUR 1,00 mit PLN 4,2255 angegeben. Weiters beigelegt war eine Bestätigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe von ***1*** vom ***2***, worin diese bestätigt, dass "Frau ***10*** und [der Bf], beide wohnhaft in ***1***, ***11***, von unserem Amt keinen Familienzuschuss für die Tochter bezogen haben und weiter nicht beziehen." Laut von der belangten Behörde eingeholter Auskunft der PVA (E-Mail vom 16.01.2016) betrug im Jahr 2013 ein Monatsbruttobezug € 829,65, abzüglich € 45,55 Krankenversicherung ergab netto € 784,10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2015 wurde die Beschwerde unter Hinweis auf Art 11, 68 Abs 1 lit b VO 883/2004 als unbegründet abgewiesen, wogegen mit Schriftsatz vom 23.04.2015 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung form- und fristgerecht Vorlageantrag erhoben wurde. Die Rückforderung entbehre jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage und sei rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich. Mit Vorlagebericht vom 02.02.2016 wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurden zunächst als Gründe für die vormalige Antragsbewilligung ausgeführt: "Der Beschwerdeführer (Bf), polnischer Staatsbürger, ist laut Aktenlage seit 2011 von der in Polen mit der Tochter lebenden Kindesmutter geschieden. Als Hauptwohnsitz wird die Adresse in [...] Wien […] angegeben. Der Familienwohnsitz befindet sich in [Polen]. Als Bezüge auszahlende Stelle wurde vom Bf die PVA angegeben. Aufgrund dieser Angaben wurde daher ursprünglich antragsgemäß eine Ausgleichszahlung für den Zeitraum Jänner bis August 2013, dem Ausbildungsende der Tochter, gewährt." Anlässlich einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Bf nicht nur eine Berufsunfähigkeitspension aus Österreich, sondern seit November 2011 auch eine Pension aus Polen beziehe. Der Bezug einer Rente in Polen, wo sich auch der Wohnort der Tochter befinde, mache Polen gemäß Art 11, 68 Abs 1 lit b VO 883/2004 zum allein zuständigen Mitgliedstaat für Familienleistungen. Anlässlich des am 21.11.2019 stattgefundenen Erörterungsgesprächs, zu dem die rechtsfreundliche Vertretung des Bf nicht erschien, weil sie den Bf nicht mehr vertrete, gab das BFG zu verstehen, dass es angesichts der vom EuGH in ständiger Judikatur zur VorgängerVO 1408/71 vertretenen Rechtsansicht, beabsichtige, der Beschwerde stattzugeben, wobei auf das Erkenntnis BFG 22.03.2018, RV/7103009/2015, hingewiesen wurde. Auf Ersuchen des BFG führte die belangte Behörde mit dem Bf eine Amtshandlung durch, worüber sie die Niederschrift vom 04.10.2019 aufnahm und diese mitsamt den vorgelegten Beweismitteln dem BFG vorlegte. Darunter befand sich die Ablichtung einer Bescheinigung eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 21.08.2008, wonach die ehemalige Ehefrau vom 08.02.2005 bis 31.12.2009 dort als Oberreferentin beschäftigt war bzw sein werde. Anlässlich des am 21.11.2019 stattgefundenen Erörterungsgesprächs führte die belangte Behörde als eventuellen Rückforderungsgrund ins Treffen, dass der Bf seit der Scheidung nach dem FLAG keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe habe, weil die Tochter nach der Aktenlage bei der Kindesmutter haushaltszugehörig sei. Bei diesem Familienstand könne die Kindesmutter auch nicht verzichten, auf die Tragung der Unterhaltslasten komme es wegen gegebener Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter nicht an. Auf Befragen des BFG gab der Bf an, dass er während aufrechter Ehe niemals von der belangten Behörde aufgefordert worden sei, eine Verzichtserklärung der Kindesmutter als haushaltsführendem Elternteil beizubringen. Die belangte Behörde bestätigte, dass der Bf tatsächlich niemals zur Vorlage der Verzichtserklärung der Kindesmutter aufgefordert worden war. Er sagte weiters aus, das die Kindesmutter für die Tochter keinen Unterhalt geleistet habe. Er gab weiters an, dass über die seit der Scheidung bestehende Geldunterhaltspflicht des Bf weder eine behördliche/gerichtliche Urkunde noch eine Privaturkunde zwischen ihm und der Kindesmutter errichtet wurde. Bis zur Volljährigkeit der Tochter hat der Bf die österr Familienleistungen an die Mutter, danach direkt an die Tochter weitergeleitet. Seit der Scheidung bezahlt er darüber hinaus auch Unterhalt für die Tochter, den er ihr ebenfalls direkt überweist. Weiters wurde festgestellt, dass im BFG zur Familienleistung bei Bezug von Renten aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine uneinheitliche Rechtsprechung vorherrscht, die belangte Behörde in keinem Aufhebungsfall den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat. Unter diesen Umständen hatte das BFG beschlossen, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und den EuGH gemäß Art 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen. Auf den diesbezüglichen Beschluss BFG 19.03.2021, RE/7100001/2019, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die vorgelegten Fragen mit Urteil EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen Finanzamt Österreich, beantwortet, sodass das Beschwerdeverfahren fortzusetzen ist. Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach Urteil EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21 Mit hg Beschluss vom 21.10.2022 wurde der Bf binnen dreiwöchiger Frist aufgefordert, die behauptete Weiterleitung der Familienbeihilfe und die Leistung des Unterhalts an die Tochter für die Monate Jänner bis August 2013 durch Überweisung nachzuweisen, indem die Kontoauszüge mit den Abbuchungen vorzulegen seien. Sollte das nicht möglich sein, könne ersatzweise eine Bestätigung der Tochter vorgelegt werden, in der diese den Erhalt der Familienbeihilfe und des Unterhalts für die Monate Jänner bis August 2013 unter Angabe von Betrag (wenn möglich auch mit Angabe des Tages) des Erhalts mit ihrer Unterschrift bestätigt. Weiters wurde um Aufklärung ersucht, weshalb der Bf in der Bestätigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe in ***1*** vom ***2*** als dort "wohnhaft" bezeichnet wurde, da er geschieden sei und Wien als seinen einzigen Wohnort bezeichnete. In Beantwortung des Beschluss wurden mit Schriftsatz vom 11.11.2022, hg postalisch eingelangt am 21.12.2022, die Kopie der Vommacht vom 23.09.2022 sowie elf Zahlungsanweisungen, die im Zeitraum Jänner bis August 2013 monatlich nachweislich bei der Bank eingereicht worden waren, vorgelegt. Der Bf als Liegenschaftseigentümer sei in Polen seit 05.06.2008 wegen seiner österreichischen Staatsbürgerschaft als EU-Bürger mit dem Status "Nebenwohnsitz" registriert. Die Ehefrau und die Tochter haben in Polen in seinem Haus gewohnt, er lebte, arbeitete und wohnte in Wien. Die Übersetzung mit dem Begriff "wohnhaft" in der Bestätigung der Stadt ***1*** sei nicht korrekt. Die vorgelegten Beweismittel wurden der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer mit E-Mail vom 21.12.2022 getätigten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die vorliegenden Zahlungsanweisungen nicht belegen würden, dass das Geld der Tochter tatsächlich zugekommen ist. Des Weiteren sei anhand der Zahlungsanweisungen nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die FBH oder um andere Zahlungen wie zB Unterhaltsleistungen handele. Am 29.12.2022 hat der Vertreter über Aufforderung des BFG die Vollmacht im Original zur Einsicht vorgelegt. Der Bf habe als Fleischhauer in einer Lebensmittelkette gearbeitet und beherrsche die deutsche Sprache kaum, lediglich etwa 50 Wörter der Berufssprache. Der Vertreter gab weiters an, dass dem Bf inzwischen eine 80%ige Behinderung bescheinigt werde und er einen Behindertenparkplatz sowie einen Rollstuhl benötige. Nachdem der Bf mit Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter die Unterhaltszahlungen eingestellt habe, sei der Kontakt zur geschiedenen Ehefrau und zur Tochter gänzlich abgebrochen. Das Einfamilienhaus habe er später veräußert und seiner geschiedenen Ehefrau die Hälfte des Verkaufserlöses gegeben, wovon diese eine Eigentumswohnung erworben habe. Die Kontoauszüge habe der Bf nicht bis heute aufbewahrt, er sei der Meinung gewesen, die bei der Bank eingereichten Zahlungsanweisungen würden auch die Abbuchung von seinem Konto beweisen. Die Widmungen in den Zahlungsanweisungen wurden vom Vertreter übersetzt. Über die Vorsprache des Vertreters wurde eine Niederschrift aufgenommen. Am 03.11.2022 fand am BFG, Sitz, mit der Vertreterin der belangten Behörde ein Erörterungsgespräch statt, worüber folgende Niederschrift aufgenommen wurde, die auszugsweise lautet: "Die Amtsvertreterin informiert, dass das BKA beabsichtige, eine Stellungnahme zum EuGH Urteil C-199/21 abzugeben. Sie selbst sei nicht befugt, Rechtsansichten zu vertreten, und wird diese Niederschrift dem BKA weiterleiten. … Der EuGH hat zu drei für Österreich relevante Rechtsfragen Aussagen getroffen: 1. Für den Rentenstaat ist Titel II (Art 11 bis 16) VO 883/2004 nicht einschlägig und ist damit dem Vorabentscheidungsbeschluss gefolgt. Bei Rentenbezug erfolgt vom Titel I VO 883/2004 direkt ein Sprung in den Titel III, Kapitel VIII, Art 67 VO 883/2004. …. Ob dem Rentenbezug eine unionsrechtlich relevante Erwerbstätigkeit vorausgegangen ist, ist unerheblich. ... Im konkreten Fall zahlen beide MS Renten aus und somit beide MS sind gemäß Art 67 2. Satz VO 883/2004 grundsätzlich zu Familienleistungen verpflichtet. 2. Da in Polen die Verdienstgrenzen überschritten werden, besteht nach polnischem Recht kein Anspruch auf die dortigen Familienleistungen. Somit scheidet Polen aus, Art 68 Abs 1 VO 883/2004 wird nicht erfüllt und es droht eine Kumulierung von Leistungen aus zwei MS nicht konkret. Eine Prüfung nach Art 68 VO 883/2004 hat diesfalls nicht zu erfolgen. Im konkreten Fall ist Österreich allein zur Leistung verpflichtet. Diese Rechtsansicht hat eine lange Tradition in der EuGH-Rechtsprechung zur VorgängerVO 1408/71. Das Erfordernis, dass eine Kumulierung tatsächlich drohen muss, wird vom VwGH nicht beachtet, weshalb er im Fall der Überschreitung der in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates vorgesehenen Altersgrenze zur einer Differenzzahlungspflicht nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 für Österreich kam (VwGH 30.06.2016, RA 2015/16/0089). Art 67 VO 883/2004 wurde im zitierten Erkenntnis vom VwGH nicht als rechtserheblich wiedergegeben. … 3. Zurückgehend auf eine lange und gesicherte Rechtssprechungslinie des VwGH ist im Ergebnis eine Rückforderung nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 immer möglich, wenn der Wortlaut des Gesetzes objektiv erfüllt ist. Jedwede Rechtfertigungsgründe wurden bisher abschlägig beschieden (vgl VwGH 20.12.1968, 0486/68 gutgläubiger Verbrauch; VwGH 16.02.1988, 85/14/0130; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, Weiterleitung an berechtigten Elternteil). Diese ausnahmslose Zulassung der Rückforderung verstößt nach Ansicht des BFG im selben Maße gegen Unionsrecht, wie die Wortfolge "oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte," in § 31 Abs 2 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) idF BGBl I 100/2018 gegen die Verfassung verstößt (VfGH 28.09.2022, G 181/2022ua). Mit Urteil C-199/21 hat der EuGH dem BFG aufgetragen, unter den in Rn 42 bis 57 des Urteils, mit den auf die Rn 34, 38 und 39-41 der Schlussanträge des Generalanwaltes verwiesen wurde, genannten Voraussetzungen zu prüfen, ob die Rückforderung im konkreten Fall gerechtfertigt wird. Zu prüfen ist die Erfüllung des unionsrechtlichen Normzwecks (Rn 57). Die Richterin beabsichtigte die in Deutschland gängige Verwaltungspraxis, die inzwischen vom BFH geprüft und für rechtskonform erachtet wurde, in Österreich bei gleicher Rechtfertigungssachlage auf Inlandssachverhalte anzuwenden (BFH 22.09.2011, III R 82/08, BFH 19.05.2022, III R 16/20). Weist der Bf nach, dass er FB/KAB zur Gänze an die Tochter weitergeleitet hat, wird das BFG von einer RF Abstand nehmen, wobei der dRSpr als Nachweis nicht die Überweisungsbelege genügen, sondern eine Empfängerbestätigung als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal verlangt wird. In diesem Fall wird der Bf jedenfalls gerechtfertigt sein. Nach Ansicht des BFG könnte die nach "Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und "Anspruch auf diese Leistungen" differenzierende EuGH-RSpr auch eine Entscheidung ermöglichen, dass der die Freizügigkeit ausübende Arbeitnehmer den Antrag stellt, der österr Träger den Antrag bewilligt, aber bei Fehlen der Verzichtserklärung die Auszahlung an die Mutter vornimmt. Ebenso wäre es nach Ansicht des BFG vertretbar gewesen, dass der Bf den Antrag gestellt und das FAÖ in Bewilligung des Antrages die Auszahlung an die vj Tochter vorgenommen hätte, für die § 14 FLAG 1967 ein Bezugsrecht einräumt. Die vj Tochter zählt zum Familienangehörigenbegriff nach österr Recht und nach Unionsrecht und ist Teil der umfassenden Sichtweise laut Rn 52 des Urteils und kommt nach Ansicht des BFG als Empfänger von FB/KAB in Betracht. Folglich besteht nach Unionsrecht auch bei dieser Betrachtung kein haltbarer Rückforderungsgrund. 4. … 5. Das BFG wird die ordentliche Revision zulassen. … 6. … 7. Das BFG hat laut EuGH zu prüfen, ob der Bf im Sinne der Rn 45 des Urteils als Anspruchsberechtigter nach Art 60 Abs 1 Satz 3 DVO anerkannt wurde. Die Amtsvertreterin hat ausgesagt, dass sich heute im konkreten Fall nicht mehr feststellen lasse, weshalb während aufrechter Ehe die Verzichtserklärung nicht abverlangt wurde und weshalb dem Bf, der in seinem Antrag für die Jahre 2012 und 2013 den Familienstand "geschieden" angekreuzt hatte, FB/KAB gewährt und ausbezahlt wurden, ohne dessen überwiegende Unterhaltsleistung zu prüfen. Die Amtsvertreterin bezweifelte, dass der Bf von der belangten Behörde willentlich im Sinne der Rn 45 des Urteils als Anspruchsberechtigter nach Art 60 Abs 1 Satz 3 DVO anerkannt wurde. Das BKA wird um Auskunft ersucht, welche Vorgangsweise die Dienstvorschriften in der fraglichen Zeit für Fälle wie in der Ausgangssituation angeordnet haben und seit wann Art 60 DVO in der Verwaltungspraxis berücksichtigt wird oder ob Art 60 DVO erst mit der Rs Trapkowski (EuGH 22.10.2015) in die Entscheidungspraxis der Behörde Eingang gefunden hat. Die Dienstvorschriften in der damaligen Fassung sind vorzulegen. 8. .... Die Niederschrift wurde nach der Besprechung erstellt und elektronisch zugestellt." Nach verlängerter Frist gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme vom 02.12.2022 ab: "Der vorliegende Sachverhalt wäre nach nunmehriger ho. Ansicht unter Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften und in Umsetzung des EuGH-Urteiles C-199/21 wie folgt rechtlich zu beurteilen: Die Gleichstellung des Antragszeitpunktes (Antragsgleichstellung) soll Fristversäumnisse und Verjährungsverluste durch verspätete Antragstellungen in anderen Staaten verhindern (Art 68 Abs 3 lit b (für Familienleistungen) und Art 81 (allgemein) der VO). Die Definition des Begriffes "Antragstellung" in Zusammenhang mit der VO wird vom EuGH bisher als sehr weit gefasst angesehen und jedenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen in allen potentiell zuständigen Staaten verstanden. Darüber hinaus gilt der Zeitpunkt der Beantragung der Familienbeihilfe eines Elternteiles in einem Mitgliedstaat auch für den anderen Elternteil als fristwahrend und anspruchswahrend und somit verjährungsvermeidend (EuGH C-378/14). Es liegt im vorliegenden Fall ein Antrag der Kindesmutter auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach in Form des Antrages auf die polnische Familienbeihilfe vor (der aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze offenbar von den polnischen Behörden abgelehnt worden ist, weshalb keine polnische Familienbeihilfe gewährt wurde). Damit ist im vorliegenden Fall die Anwendung von Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe zu leisten und der Kindesmutter ist die Familienbeihilfe (nach Übermittlung der dazu nötigen Daten und Unterlagen) auszuzahlen. Das Finanzamt Österreich wird dazu aktiv an die Kindesmutter herantreten. Der vom EuGH befürchtete Verlust des österreichischen Familienbeihilfenanspruches der Kindesmutter aufgrund Verjährung, welcher die Rückforderung beim getrenntlebenden Elternteil verhindern würde, liegt nicht vor. Allgemein darf noch Folgendes angemerkt werden: Es kann dieser Kindesmutter und allen anderen in anderen Mitgliedstaaten mit dem Kind lebenden alleinerziehenden Elternteilen, die in einem der beteiligten Mitgliedstaaten einen Antrag auf die Familienbeihilfe gestellt haben, nicht stillschweigend und unter Verletzung des Parteiengehörs unterstellt werden, sie seien entweder "nicht berechtigt, Anspruch auf die Leistungen zu erheben" oder würden "ihr Recht, den Anspruch auf die Leistungen zu erheben, nicht wahrnehmen". Die Intention von Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO ist es nämlich nicht, die Familienleistungen den anspruchsberechtigten Elternteilen zu entziehen, um sie nicht anspruchsberechtigten Personen (auch, wenn sie der andere Elternteil sind) auszuzahlen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen die Familienbeihilfe für das Kind (zusätzlich neben etwaigen Unterhaltszahlungen) verwenden, würden damit dennoch die Rechte des anspruchsberechtigten Elternteiles in unzulässigerweise beschränkt werden. Es steht dem anspruchsberechtigten Elternteil frei, zu entscheiden, in welcher Form er die ihm zustehenden Familienleistungen für das Kind, das er allein erzieht, einsetzt und verwendet. Andere Personen, seien es auch die anderen (getrenntlebenden) Elternteile, haben kein Recht, über den Umweg des Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO über den Einsatz der Familienbeihilfe für das Kind zu entscheiden. Zusätzlich müssen auch die weiteren Folgen des Nichtbezuges der Familienbeihilfe durch den alleinerziehenden Elternteil berücksichtigt werden. Viele andere Ansprüche, Rechte und Leistungen hängen am Anspruch und dem Bezug der österreichischen Familienbeihilfe (zB Kinderbetreuungsgeld, Steuererleichterungen etc.). Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO ist daher mit Bedacht und nur auf Ausnahmefälle anzuwenden. Keinesfalls darf es dadurch zu Beschneidungen der Rechte der anspruchsberechtigten, alleinerziehenden Elternteile kommen. Es bestehen und bestanden keine konkreten Dienstvorschriften zur Anwendung des Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO. Bis dato lagen nach ho. Kenntnis keine Anwendungsfälle des Art 60 Abs 1 Satz 3 der DVO vor." Der Vertreter erteilte am 06.02.2023 auf Fragen des BFG folgende Auskunft: Die Kindesmutter habe in den Jahren 2005-2009 mindestens 2.000,00 PLN verdient, was damals viel gewesen sei. Sie habe dieses Geld nur für eigene Zwecke (für sich selbst - Kleidung, Schuhe etc.) ausgegeben. Die Tochter habe von der Kindesmutter fast kein Geld bekommen, alles nur vom Bf. Neben den Überweisungen habe die Tochter anlässlich von Besuchen des Bf in Polen darüber hinaus extra Geld bekommen. Der Bf habe das in seinem Alleineigentum stehende Haus in Polen verkauft und vom Verkaufserlös der Kindesmutter 50% gegeben. Die Finanzierung habe er alleine getragen. Dafür habe der Bf in Österreich Kredite aufgenommen und die Restverbindlichkeiten mit seinem Anteil am Verkaufserlös getilgt (ca. EUR 50.000,00 bis 60.000,00 sowie ca. ATS 200.000,00). Die Kindesmutter habe zur Finanzierung des Hauses nichts beigetragen. Den Unterhalt der Tochter habe der Bf bezahlt. Als die Tochter volljährlich geworden sei, habe sie ein eigenes Bankkonto eröffnet und die Geldüberweisungen auf das eigene Konto erhalten. Familienbeihilfe plus Unterhalt seien ausreichend gewesen, damals zum Leben mehr als genug. Ein Mal im Jahr sei er auch nach der Scheidung nach Polen gefahren und habe darüber hinaus sämtliche Geldrückstände, die das Haus betroffen haben (Steuer und diverse andere offene Zahlungen), als auch private Schulden der Kindesmutter bezahlt. Die Kindesmutter habe NICHTS bezahlt, das habe sie nicht interessiert. Die Kindesmutter habe fast ihr ganzes Leben in Polen gearbeitet. Wann die Kindesmutter in Pension gegangen sei, wisse der Bf nicht. Es könnte bereits mit Erreichen des 55. Lebensjahres (2011) gewesen sein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Rechtsgrundlagen Unionsrecht 1.1. Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl-EU L 166/1ff vom 30.04.2004 (kurz "VO 883/2004") Art 1 VO 883/2004 bestimmt auszugsweise: q) ,zuständiger Träger': i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, … s) ,zuständiger Mitgliedstaat' den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; Art 2 Abs 1 VO 883/2004 lautet: "Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen." TITEL II trägt die Überschrift "BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS" und die Allgemeine Regelung enthält Artikel 11 Art 11 Abs 1 VO 883/2004 lautet: "(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel." Art 67 VO 883/2004, der das Kapitel 8 ("Familienleistungen") des Titels III ("Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen") einleitet, bestimmt: "Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats." Art 68 VO 883/2004 sieht in den Abs 1 und 2 auszugsweise vor: "(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: … ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; …" 1.2. Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl-EU L 284/1ff vom 30.10.2009 (kurz "DVO 987/2009") Art 60 Abs 1 VO 987/2009 lautet: "Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der [Verordnung Nr. 883/2004] ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird." Österreichisches Recht Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 2 Abs 3 FLAG 1967 bestimmt [für Zwecke der Familienbeihilfe] als Kinder einer Person ua deren Nachkommen. § 2a FLAG 1967 lautet: "(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden." § 4 FLAG 1967 idFBFGl 201/1996 lautete auszugsweise: "(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. …." § 14 FLAG 1967 lautet auszugsweise: "(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. … (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. …" § 26 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." 2. Sachverhalt Aufgrund des Ergebnisses des vom BFG ergänzend durchgeführten Sachverhalts steht folgender Sachverhalt fest: Der aus Polen gebürtige Beschwerdeführer (Bf) besaß seit 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft und hatte seither seinen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschließlich in Österreich. Bevor er im Jahr 1989 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig war, hatte er bereits in Polen Versicherungszeiten erworben. Die in Polen lebende Ehefrau war mit der ***9*** geborenen gemeinsamen Tochter, die beide polnische Staatsangehörige sind, in Polen wohnhaft. Seit November 2009 bezog der Bf von Polen und von Österreich vorgezogene Altersrenten. Im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf die österreichische Familienbeihilfe, der mit Mai 2004 anzunehmen ist, war der Bf noch verheiratet. Im Jahr 2011 erfolgte die Scheidung. Bei der polnischen Wohnanschrift handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Bf stand. In diesem Einfamilienhaus wohnten die Ehefrau und die Tochter weiterhin nach der Scheidung. Der Bf war dort nach der Scheidung als EU-Bürger lediglich mit "Nebenwohnsitz" registriert, hat dort aber nicht gewohnt. Die Kosten für das Liegenschaftsobjekt trug der Bf. Seinen Wohnsitz hatte der Bf seit der Scheidung ausschließlich in Österreich. In Polen bestand kein Anspruch auf die polnischen Familienleistungen, weil die nach dem dortigen Recht vorgesehene Verdienstgrenze überschritten wurde. Die belangte Behörde hat den für das Jahr 2013 am 27.08.2013 gestellten Antrag dahin erledigt, dass sie für den Streitzeitraum Jänner bis August, dem Ausbildungsende der Tochter, mit Mitteilung vom 17.12.2013 die Familienbeihilfe in Form der Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbeträgen gewährte. Bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages wurde die polnische Familienleistung abgezogen. Der Auszahlungsbetrag ergab sich aus der Mitteilung nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die österreichischen Familienleistungen mit der Begründung zurück, dass nach der sozialen Koordinierung bei Rentenbezug nur ein Mitgliedstaat zur Familienleistung verpflichtet sei. Im Fall des Bf sei Polen wegen des dortigen Wohnsitzes der Tochter allein zur Erbringung der Familienleistung zuständig. Österreich sei unionsrechtlich der unzuständige Mitgliedstaat. Das BFG gab zu verstehen, dass es die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht teile und der Beschwerde stattgeben wolle. Sodann führte die belangte Behörde in eventu als Rückforderungsgrund ins Treffen, dass im Scheidungsfall nur die haushaltsführende Kindesmutter, bei der die Tochter wohnhaft sei, Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe habe. Auf Befragen des BFG gab der Bf an, dass die Beihilfenbehörde weder während der Ehe die Verzichtserklärung der Kindesmutter als haushaltsführenden Elternteil abverlangt noch ihn zu Anträgen, die sich auf Zeiträume nach der Scheidung beziehen, darauf hingewiesen hat, dass nach österreichischem FLAG diesfalls ausschließlich die Kindesmutter anspruchsberechtigt ist. Laut Vorlagebericht ist die belangte Behörde bei der positiven Antragserledigung von der Scheidung ausgegangen. Das Formular E411 liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt lediglich in unvollständiger Form ein. Der Bf hat es in teilweise ausgefüllter Form (Punkte 1-3) seinem Antrag beigelegt, die belangte Behörde hat es nicht an den polnischen Träger übermittelt. Die Punkte 4-5 des A-Teiles (Bescheinigungsersuchen) wurde nicht von der belangten Behörde ausgefüllt, die Punkte 6-9 des B-Teiles (Bescheinigung des Trägers des Wohnortstaates) sind ebenfalls leer. Ob die geschiedene Ehefrau im Jahr 2013 noch aktiv erwerbstätig war, ist mangels Einholung des EU-Formulars E411 unbekannt. Der Bf hat seiner Tochter ***8*** im Streitzeitraum regelmäßig monatlich EUR 300,00 bzw in den Monaten Juli und August je EUR 250,00 an Unterhalt überwiesen. Diese Zahlungen hat er auf den Zahlungsanweisungen als Unterhalt bezeichnet. Die laufenden Unterhaltszahlungen betragen insgesamt EUR 2.300,00. Darüber hinaus hat er zB für Kleidung, Belohnungsprämie für Studienerfolg, Geburtstagsgeschenk, Londonreise, Kinderfreiertag EUR 570,00 nachweislich überwiesen. Die gesamten nachgewiesenen Unterhaltszahlungen betrugen EUR 2.870,00, denen ein Rückforderungsbetrag von EUR 1.468,84 gegenübersteht. Darüber hinaus hat der Bf seiner Tochter anlässlich von Aufenthalten in Polen Geldbeträge in bar gegeben, deren Höhe nicht bekannt ist. Eine Urkunde über die Aufteilung des Geldunterhalts für die erwachsene Tochter wurde von den Eltern nicht errichtet, weder vor einem Zivilgericht noch privat. Die Kindesmutter hat sich am Unterhalt für die Tochter nicht beteiligt. Der Geldunterhalt für die erwachsene Tochter wurde vom Bf fast ausschließlich allein bestritten. Die Nettopensionen des Bf für sich allein ergaben in Summe monatlich EUR 859,09. Demnach hat der Bf 42% seiner Nettopension an seine Tochter überwiesen. Es wurden nur die Zahlungsanweisungen, nicht aber die Kontoauszüge aufbewahrt. Der Bf ist seit geraumer Zeit zu 80% behindert und benötigt einen Rollstuhl, ein behinderungsgerechtes Kfz und einen Behindertenparkplatz. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres seiner Tochter (das war im Jahr 2016) stellte er die Unterhaltszahlungen ein. Seither haben die Tochter und die geschiedene Ehefrau nach seinen Angaben den Kontakt zum Bf abgebrochen. Dass in Polen von der Kindesmutter ein Antrag für den Streitzeitraum gestellt wurde und vom polnischen Träger die polnischen Leistungen bezogen wurden, hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom Dezember 2022 zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. 3. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Verwaltungsakt, Parteienvorbringen, Bestätigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe in ***1*** vom ***2***, ***3***, in beglaubigter Übersetzung, Kontoauszüge zum Nachweis der Höhe der polnischen Pension, Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 27. September 2001 über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Staatsbürgerschaftsnachweis, Scheidungsurteil des Kreisgerichts ***4*** vom 15. Juli 2011, Arbeitsbescheinigung für die Kindesmutter 2005 bis 2009, Zahlungsanweisungen betreffend Überweisungen an die Tochter in den Monaten 1-8/2013, E-Mail des Bf vom 16.12.2022 und vom 06.02.2023, Aktenvermerk über Telefonat vom 06.02.2023. 3.2. Die Feststellungen waren, soweit sie sich nicht zweifelsfrei und schlüssig aus den Beweismitteln ergaben, aufgrund folgender Überlegungen zu treffen: Der Annahme, dass die belangte Behörde im Antragsverfahren das Formular E411 nicht vom polnischen Träger abverlangt hat, liegt die Überlegung zugrunde, dass das Formular E411 dem vorgelegten Verwaltungsakt lediglich in unvollständiger Form einliegt. Der Bf hat es in teilweise ausgefüllter Form (Punkte 1-3) seinem Antrag beigelegt. Die Punkte 4-5 des A-Teiles (Bescheinigungsersuchen) wurde nicht von der belangten Behörde ausgefüllt, die Punkte 6-9 des B-Teiles (Bescheinigung des Trägers des Wohnortstaates) sind ebenfalls leer. Ein weiteres Exemplar des Formulars E411 ist nicht aktenkundig. Die Feststellung, dass nach den polnischen Rechtsvorschriften kein Anspruch auf das dortige Kindergeld bestand, beruht darauf, dass die polnische Rechtslage als materielles Tatbestandsmerkmal ein Einkommenskriterium vorsah, das im Beschwerdefall nicht erfüllt war. Nach dem Beschwerdevorbringen betrug die maßgebliche Einkommensgrenze im Jahr 2013 PLN 539,00 je Familienangehörigem. Bei Heranziehung des von der Bank für die polnische Pension verwendeten Umrechnungskurses von EUR 4,2255 für 1 PLN ergibt das EUR 127,59 bzw für drei Familienangehörige EUR 382,77. Die Summe der monatlichen Nettopensionen des Bf betrugen EUR 859,09 und überstiegen, worauf in der Beschwerde ausdrücklich hingewiesen wurde, das Einkommenskriterium bei weitem. Die Einkünfte der Ehefrau in Polen sind da noch unberücksichtigt. Die Feststellung, dass in Polen kein Kindergeld bezogen wurde, beruht einerseits auf der Bestätigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe von ***1*** vom ***2*** und andererseits auf der Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, dass der polnische Träger entgegen seinen Rechtsvorschriften das Kindergeld zuerkannt hat. Der von der Stadtanstalt für Sozialhilfe von ***1*** in der Bestätigung vom ***2*** verwendete Begriff "Familienzuschuss" wird in den MISSOC-Tabellen der Europäischen Union nicht verwendet (Quelle: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=4718#:~:text=Das%20Erziehungsgeld%20wird%20unabh%C3%A4ngig%20von%20der%20festgelegten%20Einkommensgrenze%20gezahlt.&text=Leistung%20%E2%80%9EGuter%20Start%E2%80%9C%3A%20300,sind%20von%20der%20Einkommensteuer%20befreit, abgerufen am 28.12.2022). Die der Familienbeihilfe gleichartige Familienleistung Polens wird in den Unionsunterlagen als Kindergeld bezeichnet. Nach Überzeugung des BFG ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass mit dem verwendeten Begriff "Familienzuschuss" das polnische Kindergeld gemeint ist, das mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag vergleichbar ist und folglich nach Art 68 VO 883/2004 und § 4 FLAG 1967 grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag konkurrieren kann. Bei der Bestätigung der Stadtanstalt für Sozialhilfe von ***1*** handelt es sich um eine öffentliche Urkunde des polnischen Mitgliedstaates, der deshalb Beweiskraft zukommt, weil die belangte Behörde das Formular E411, das der Bf in den Punkten 1-3 vorausgefüllt seinem Antrag beigelegt hatte, im Antragsverfahren nicht an den polnischen Träger weitergeleitet hat, aus dem sich diese Fakten ergeben würden, obwohl dieses vom zuständigen Träger des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaates von Amts wegen zu beschaffen ist. Teil A des Formulars ist das Bescheinigungsersuchen des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaates (Punkte 1-5) und Teil B ist die Bescheinigung des Wohnortstaates (Punkte 6-9). Amtshilfersuchen können nur von Behörden gestellt werden. Unter Punkt 6 des Formulars gibt der zuständige Träger des Wohnortstaates an, ob Anspruch auf die dortigen Familienleistungen besteht oder nicht, und wenn kein Anspruch besteht, aus welchen Gründen kein Anspruch besteht. Unter Punkt 7 hat der Träger des Wohnortstaates Art, Höhe und Zeitraum der von ihm gewährten Familienleistungen angeben müssen. Die Feststellung der regelmäßigen, monatlichen Unterhaltsleistung an die studierende Tochter beruht auf den in den Zahlungsanweisungen vom Bf vorgenommenen Widmungen. | Widmung laut Zahlungsanweisung | | | | Zeitraum | Person, Gegenstand | Betrag | Einreichdatum | laufende Zahlung | I 2013 | Tochter | 300,00 | 03.01.2013 | 300,00 | I 2013 | Tochter extra | 70,00 | 17.01.2013 | | II 2013 | Tochter II plus extra EUR 100,00 Prämie I Semester | 400,00 | 06.02.2013 | 300,00 | na II Luty = für II Februar | extra na=extra für, Odziez=Kleidung buty=Schuhe | 100,00 | 12.02.2013 | | III 2013 | Tochter | 300,00 | 28.02.2013 | 300,00 | IV 2013 | Tochter plus extra EUR 50,00 IV i V= IV und V | 350,00 | 24.03.2013 | 300,00 | V 2013 | Tochter extra Reise-London na dzien dziecka 01.06.2013=für Kinderfeiertag 01.06.2013 | 150,00 | 27.04.2013 | | V 2013 | Tochter | 300,00 | 10.05.2013 | 300,00 | VI 2013 | Tochter plus dzien dziecka 2013 | 350,00 | 03.06.2013 | 300,00 | VII 2013 | Tochter | 250,00 | 08.07.2013 | 250,00 | VIII 2013 | Tochter plus EUR 50,00 urodziny 22.=22. Geburtstag | 300,00 | 25.07.2013 | 250,00 | Summe Überweisungen Jänner-August 2013 | 2.870,00 | | 2.300,00 Der Vertreter hat am 29.12.2022 vorgetragen, der Bf sei der Ansicht gewesen, dass mit den Zahlungsanweisungen auch die Überweisung, sprich der Geldabfluss, nachgewiesen werde. Aus diesem Grund habe er lediglich die Zahlungsanweisungen, nicht aber die Kontoauszüge aufbewahrt. In seiner Aktivzeit war der Bf als Fleischhauer (Metzger) in einer namhaften Lebensmittelkette sowie in einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Angesichts dessen ist es glaubhaft, dass der Bf der Auffassung war, die Zahlungsanweisungen seien neben ihrer Widmung auch geeignet, den Zahlungsfluss nachzuweisen. Zu den in der Stellungnahme vom 21.12.2022 seitens der belangten Behörden ausgeführten Bedenken, die vorliegenden Zahlungsanweisungen würden nicht belegen, dass das Geld der Tochter tatsächlich zugekommen ist, ist auszuführen, dass gemäß § 4 Z 9 ZaDiG 2018 (Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018, Zahlungsdienstegesetz 2018 - ZaDiG 2018), BG vom 24.04.2018, BGBl. I Nr. 17/2018 idgF, Zahlungsempfänger ist: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll. Gemäß § 4 Z 23 ZaDiG 2018 ist Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt. Aus sämtlichen Zahlungsanweisungen geht der Bf als Aussteller klar hervor. Sie sind demnach echt. Auf sämtlichen Zahlungsanweisungen ist die Tochter namentlich genannt. Daneben wurden als Empfangskonto auf sämtlichen Zahlungsanweisungen die polnische IBAN ***5*** und der BIC ***6*** angeführt. Die Kontonummer des Kontos, zu dessen Lasten die Überweisungen beauftragt wurden, ist ebenfalls auf allen Belegen dasselbe. Auf der Rückseite der Zahlungsanweisungen ist der Eingangsstempel der Bank abgedruckt. Die Zahlungsanweisungen sind als Urkunde deutlich verständlich und die rechtliche Tatsache der Überweisung eines Geldbetrages von einem Konto auf ein anderes ergibt sich aus den zuvor zitierten Rechtsgrundlagen. Bis zum Gegenbeweis liefert eine ordnungsgemäß erstellte Zahlungsanweisung nach der Rechtsauffassung des BFG den Beweis, dass sie echt ist und die darin gemachten Angaben wahr sind. Einen solchen Gegenbeweis hat die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2022 nicht ins Treffen geführt. Das BFG sieht es aufgrund des zuvor Gesagten als erweisen an, dass der Bf seiner Tochter ***8*** in den Streitmonaten den Geldunterhalt iHv EUR 2.870,00 tatsächlich durch Überweisung geleistet hat. Ist der Beweis nicht möglich, so reicht Glaubhaftmachung. Insgesamt hat der Bf im Rückforderungszeitraum EUR 2.870,00 nachweislich an Geldunterhalt an seine Tochter überwiesen, das ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von EUR 358,75. Von diesem Betrag konnte die erwachsene Tochter nach den hg bekannten Lebenshaltungskosten, dem Lohn- bzw Gehaltsniveau und den Kaufkraftverhältnissen in Polen, worauf der Vertreter namens des Bf am 06.02.2023 hinwies, gut leben. Der monatliche Durchschnittsüberweisungsbetrag erreichte eine Höhe, in der in Polen bereits monatliche Pensionseinkünfte lagen. Der vom Bf monatlich an die Tochter geleistete Betrag von EUR 358,75 entspricht bei obigem Umrechnungskurs PLN 1.514,00. Während ihrer Aktivzeit hat die Mutter im Jahr 2009 PLN 2.000,00 verdient. Die Mindestpension betrug in Polen ab März 2013 PLN 831,15 (Quelle: https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/pension_glance-2013-73-de.pdf?expires=1675765278&id=id&accname=guest&checksum=E46C1BD99C7240B052FB10EFF777C211, abgerufen am 06.02.2023). Der monatliche Unterhalt für die Tochter betrug PLN 1.514,00 und überstieg die Mindestrente um mehr als 80% und erreichte fast den Aktivbezug der Kindesmutter von PLN 2.000,00. Selbst als aktiv Erwerbstätige konnte sie einen Unterhaltsbeitrag von monatlich zumindest PLN 1.515,00 leisten. Ein Betrag für tatsächliche Unterhaltskosten (Unterhaltsbedarf) der Tochter von monatlich PLN 3.029,00 wäre unrealistisch. Für das BFG liegt es im Einklang mit den allgemein bekannten Verhältnissen Polens und ist daher glaubhaft, dass die Kindesmutter keinen oder so gut wie keinen Beitrag zum Geldunterhalt der Tochter geleistet hat. Anlässlich eines Erörterungstermins erschien der Bf persönlich, sein angeschlagener Gesundheitszustand war bereits damals erkennbar. Er hat sich im Gespräch als glaubwürdig erwiesen und das vom Bf erstattete Vorbringen zu den Unterhaltsleistungen der Kindesmutter sind nach Ansicht des BFG auch glaubhaft. Der tatsächliche Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen stärkt Glaubwürdigkeit. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. Am 29.12.2022 wurde die Vollmacht vom Vertreter im Original zur Einsicht vorgelegt und wieder zurückgegeben, worüber eine Niederschrift ausgefertigt wurde. Eine allgemeine Vollmacht beinhaltet auch in Bezug auf einen nicht beruflichen Parteienvertreter eine Zustellvollmacht, worauf der Vertreter hingewiesen wurde. Beschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht sowie darüber hinaus begründet. Der Bf fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 883/2004, die nach ihrem Art 2 Abs 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats mit Wohnort in einem Mitgliedstaat gilt, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Bei der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und dem Kinderabsetzbetrag handelt es sich um "Familienleistungen" im Sinne von Art 3 Abs 1 Buchst j VO 883/2004, sodass auch der sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 erfüllt ist. Mit dem Bezug von Renten aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Union wird schließlich das räumliche Element erfüllt. Zu den Streitpunkten im Einzelnen: 4.1. Familienleistungen bei Rentenbezug aus zwei Mitgliedstaaten (Rn 26 bis 30 des Urteils) Die belangte Behörde hat zu dieser Rechtsfrage in ihrer Stellungnahme keine Äußerung abgegeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100487/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100487.2016
Stammnummer
139534
Gültig
07.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF