Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100487/2016
Erkenntnis des BFG zu EuGH 13.10.2022, Rs C-199/21, DN gegen Finanzamt Österreich (Renten, Kumulierung, Rechtfertigung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100487/2016vom 07.02.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind läßt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war" (stellvertretend für viele VwGH 21.03.1996, 93/15/0208, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058).
Die Kindesmutter ging in Polen laut den Angaben des Bf im Formular E411 im Jahr 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach. Wegen ihrer Berufsausübung in Polen wollte die Kindesmutter dem Bf nicht nach Österreich nachfolgen. Es war daher festzustellen, dass die Kindesmutter in Polen im Jahr 2013 Einkünfte erzielt hat. Wie den obigen Gründen der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, blieb angesichts der Höhe der vom Bf an die erwachsene Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen kein Raum für die Sachverhaltsannahme einer überwiegenden Unterhaltstragung durch die Kindesmutter, ohne die allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnisse zur Höhe der Pensionen in Polen zur damaligen Zeit nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Ermittlung der gesamten Unterhaltskosten war bei dem besonders gelagerten Einzelfall als Ausnahme in die andere Richtung nicht erforderlich.
Der Bf ist die Person, die die Unterhaltslast für das Kind tatsächlich weitaus überwiegend allein getragen hat. Er hat daher nach Unionsrecht Anspruch auf Ausgleich dieser Kosten (Art 1 lit z VO. 883/2004). Im konkreten Fall wurde das Unionsziel erreicht, indem ihm die österreichische Familienbeihilfe gewährt und ausbezahlt wurde. Die Rückforderung verstößt gegen Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 iVm Art 67 der Grundverordnung.
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bislang fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Rechtsfragen, die im Beschwerdeverfahren zu beantworten waren:
1) die Familienleistungen bei Rentenbezug aus zwei Mitgliedstaaten,
2) die Anwendung der Kumulierungsvorschriften gemäß Art 68 Abs 1 VO 883/2004, wenn nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates (Wohnmitgliedstaates) kein Anspruch auf Familienleistungen besteht,
3) die Auslegung des Begriffes "anderer Elternteil" gemäß Art 60 Abs 1 Satz 3 DVO 987/2009 sowie unter welchen Voraussetzungen der andere Elternteil als Partei des Beihilfenverfahrens zu berücksichtigen ist und damit verbunden die Frage, ob die Rückforderung unter den besonderen Umständen des Ausgangsfalles wegen Weiterleitung der Familienbeihilfe oder überwiegender Tragung der Unterhaltslasten gerechtfertigt ist.
Sämtliche Fragen waren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden und sind von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 67 Satz 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 14 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 68 Abs. 1 VO 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1
- Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 5 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 Abs. 3 lit. a und b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 81 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 1 lit. m VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 04.07.1971 S. 2
- Art. 1 lit. z VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100487/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100487.2016
- Stammnummer
- 139534
- Gültig
- 07.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF