…in welcher die Berufungswerberin ersucht, den Einkommensteuerbescheid 2004 insofern zu korrigieren, als ihr ein Pendlerpauschale für 42 km pro Strecke Wohnung - Arbeitstätte für Januar bis Dezember 2004 gewährt werden solle. Es sei ihr nicht zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom…
…Ergänzung datiert vom 11. November 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, wo sich der Ort seiner Arbeitsstätte befinde, ob er in Homeoffice tätig sei oder am Wohnort über ein Büro verfüge, wieviele Stunden er im Monat am Firmensitz verbringe, wie oft er in…
…1992, führt unter dem Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" wie folgt aus: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal…
…welche er am 4. Januar 2011 schriftlich eingebracht hat, unter anderem an Werbungskosten für Arbeitsmittel € 306,55 und an Reisekosten € 5.538,12, sowie ein Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis zum Arbeitsplatz ohne, dass das Benutzen eines öffentlichen…
…2004 und vom 7. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 werden abgeändert. Entscheidungsgründe In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 machte der Berufungswerber als Werbungskosten Arbeitsmittel (€ 559,37), Fachliteratur (€ 23…
…Unternehmen selbst über keinerlei Verfügungsmöglichkeit über eine inländische feste Einrichtung verfügt, der in Österreich tätige Arbeitnehmer auch über keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen für das deutsche Unternehmen verfügt und den Arbeitnehmer lediglich mit den für die Ausführung der Bürotätigkeiten erforderlichen Arbeitsmitteln (PC, Mobiltelefon) ausstattet…
…€ 3.672 2011) zu berücksichtigen. Das Finanzamt ersuchte den Bf. bekanntzugeben, wo sich seine Arbeitstätte befinde, sowie wie oft er die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte monatlich fahre. Der Bf. gab bekannt, dass sein Arbeitsort in den Streitjahren 2009 bis 2011 in L gelegen sei und…
…dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im Rahmen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) die Berücksichtigung des so genannten großen Pendlerpauschales für Fahrten zwischen Wohnung (AdrBw ) und Arbeitstätte (AG-Bw, Adr-AG-Bw). Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 26…
…habe, dass für die angegebenen Dienstzeiten öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stünden und die Benützung derselben daher zumutbar sei. Daher handle es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um berufsbedingte Fahrten. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Sicherheitstüre könnten nicht berücksichtigt werden, da…
… Über die Berufung wurde erwogen: Nachfolgender Sachverhalt wird zugrunde gelegt: Der Wohnort des Bw. befindet sich in Adr1, die Arbeitstätte in Adr2. Die Arbeitszeit des Bw. ist flexibel (Gleitzeit von 06.00 bis 18:00 mit einer Kernzeit von 09:00 - 14:00) und es…
…unverändert. Entscheidungsgründe Der in A wohnhafte Berufungswerber (Bw) beantragte in den Erklärungen für die Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 unter anderem jeweils die Berücksichtigung des "großen" Pendlerpauschales für Fahrten zwischen Wohnung (A) und Arbeitstätte (S). Mit Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007, jeweils vom 18.April 2008…
…folgt: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit jeweils einer halben Stunde Pause. Die Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt an folgenden Werktagen: Montag bis Freitag. Die einseitige Abänderung der täglichen Verteilung der Arbeitszeit bleibt dem DG jederzeit vorbehalten. Notwendige…
…Wohnsitz). Danach übersiedelte er in die von ihm betreute Wohnanlage in W. Für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und seiner Arbeitstätte im Elektronikkonzern wurde vom Arbeitgeber das große Pendlerpauschale gemäß § 62 EStG berücksichtigt. Der Bw reichte die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr…
…nur ein Teil der beantragten Reisekosten anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt begründet: "Für Fahrten die auf der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte liegen können neben dem Pendlerpauschale keine zusätzlichen Werbungskosten (Kilometergelder) geltend gemacht werden." Gegen diesen Bescheid erhob die Bw fristgerecht Berufung und führte…
… 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960 ist "Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist…
…des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. Ein Sachbezug ist hingegen für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z…
…welchem der Beschwerdeführer angab, dass die schnellste Strecke (Autokilometer) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 50 km betragen und zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden habe. Daraufhin erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 23. März 2021…
…101,80 Euro berücksichtigt und begründend ausgeführt, die Fahrtkosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitstätte - Wohnung seien laut nachgereichten Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros anerkannt worden. In der Beschwerde vom 28.5.2020 bringt der Bf vor, die Strecke zwischen dem Wohnort in…
…kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung…
…erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. erneut das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.479,00 Euro. Für die einfache Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte werde unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als eine Stunde benötigt. Daher sei für die Frage, ob die Verwendung öffentlicher…