Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0179-S/03
In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-S/03vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 21. Februar 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Februar 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) bezog im Streitjahr
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte.
Er ist zum einen bei einem Elektronikkonzern angestellt (1.
Dienstverhältnis) und zum anderen ist er seit dem Oktober 2000
zusätzlich als Hausbetreuer in der Wohnanlage W, W-Weg 622-625, tätig
(2. Dienstverhältnis).
Der Bw hatte bis zum 2. August 2001 seinen
Hauptwohnsitz in B, Ortsgemeinde A (1. Wohnsitz). Danach übersiedelte
er in die von ihm betreute Wohnanlage in W.
Für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und seiner
Arbeitstätte im Elektronikkonzern wurde vom Arbeitgeber das große
Pendlerpauschale gemäß
§ 62 EStG
berücksichtigt.
Der Bw reichte die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein und macht darin unstrittige
Sonderausgaben und Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erließ einen
Einkommensteuerbescheid.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
eingewendet, dass der Bw erst im August 2001 nach W übersiedelt sei. Der
Kilometeraufwand von Jänner bis August 2001 für die
Hausbetreuungstätigkeit sei daher noch nicht berücksichtigt worden. Er
legte der Berufung eine Aufstellung über
"Fahrtkosten für
Hausbetreuung W-Weg " bei. Darin machte er für Fahrten von A
nach W und zurück (120 km; mit Datumsangaben) Kilometergelder
geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Am 10. Februar 2003 berichtigte das Finanzamt
gemäß
§ 293 BAO die Einkommensteuer insofern, als es
für den Zeitraum Jänner bis März das große Pendlerpauschale
ab 60 km anrechnete, da die Fahrten A - W in diesen Monaten an den
überwiegenden Tagen im Lohnzahlungszeitraum erfolgten.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und neuerlich
beantragt, die beantragten KM-Gelder für das Dienstverhältnis als
Hausbesorger zu berücksichtigen. Die einfache Wegstrecke betrage mehr als
60 km. Zumindest wäre aber das große Pendlerpauschale in Höhe
von S 16.800 (S 2.400 x 7 Monate) anzurechnen. Weiters seien im ergangenen
Bescheid zur Berechnung des Pendlerpauschales die Feiertage und die Urlaubszeit
(18.6.-16.7.2001) unberücksichtigt geblieben. Außerdem werde das
Werbungskostenpauschale für Hausbesorger nach
§ 17 Abs. 6 EStG geltend gemacht.
Über Vorhalt des Finanzamtes legte der Bw eine
Tätigkeitsbeschreibung seiner Hausbetreuertätigkeit vor.
Das Finanzamt legte der Abgabenbehörde II. Instanz die
Berufung und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Fahrtkosten vom 1. Wohnsitz nach W und
retour für die Hausbetreuungstätigkeit für den Zeitraum
Jänner bis Juli 2001 und die Gewährung des Werbungskostenpauschales
für Hausbesorger.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten
auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautete:
"
Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
a)
Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei
einer Fahrtstrecke von
20
km bis 40 km ......5 280 S jährlich
40
km bis 60 km ....10 560 S jährlich
über
60 km ............15 840 S jährlich
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
2
km bis 20 km .........2 880 S jährlich
20
km bis 40 km .....11 520 S jährlich
40
km bis 60 km .....20 160 S jährlich
über
60 km .............28 800 S jährlich
Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser
Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates
melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
"
In § 124b Z 52 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr.
142/2000 wurde vom Gesetzgeber ergänzend bestimmt:
"
52. Zur Abgeltung der erhöhten
Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der
Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende
Pauschbeträge zu berücksichtigen:
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
2
km bis 20 km ........... 3 600 S jährlich
20
km bis 40 km ........14 400 S jährlich
40
km bis 60 km........ 24 480 S jährlich
über
60 km ............... 34 560 S jährlich. "
Die Pauschbeträge des
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Jahresbeträge; sie sind auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen.
In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen
für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben
sein. Grundsätzlich gilt als Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat.
Für den Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass
ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10
Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt wird. Wechseln die Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum,
dann ist nach dem Gesetz auf das Überwiegen abzustellen; Urlaub und
Krankenstand sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ist der Dienstnehmer den
gesamten Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, dann sind für
die Frage des Überwiegens die Verhältnisse des vorgegangenen
Lohnzahlungszeitraumes maßgebend.
Im konkreten Fall hat das Finanzamt für die Fahrten
vom 1. Wohnsitz nach W von Jänner bis März bereits den
höchstmöglichen Betrag und zwar das große Pendlerpauschale
über 60 km gemäß
§ 124b EStG (S 34.560/12 Monate
= S 2.880 x 3 Monate = S 8.640) anerkannt.
Der Bw beantragt für die Berechnung des
Pendlerpauschales die Feiertage und die Urlaubszeit (18.6.-16.7.2001) nicht zu
berücksichtigen.
Aus der Fahrtkostenaufstellung geht hervor, dass der Bw im
April 9, im Mai 8, im Juni 5 und im Juli 5 Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung getätigt hat.
Damit ist aber offensichtlich, dass der Bw bereits in den
Vormonaten April und Mai die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung nicht überwiegend zurückgelegt hat. Die Voraussetzungen
für die Gewährung des Pendlerpauschale für den Zeitraum April bis
Juli 2001 sind daher nicht gegeben. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind damit grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten, der bereits im Tarif
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) berücksichtigt
ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom
Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
Das Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen BGBl. 1993/32 steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor
den Vorschriften des Hausbesorgergesetzes (HGB) unterliegen. Im HGB werden als
Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die
Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers
gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die
Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen. Diese
Aufwendungen rechtfertigen das besondere Werbungskostenpauschale im Sinne der
Verordnung. "Neue Hausbesorger", die nicht dem HGB unterliegen,
können dieses Pauschale nicht mehr beanspruchen, die Aufwendungen sind
daher nachzuweisen.
Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und
andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines
Hausbesorgers ähnlich sind.
Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung 1.7.2000 ersatzlos
aufgehoben.
Der Bw hat im Oktober 2000 ein Dienstverhältnis als
Hausbetreuer begründet. Er unterliegt nicht mehr dem Hausbesorgergesetz
(BGBl. Nr 16/1970 idgF). Das Werbungskostenpauschale kann somit nicht
gewährt werden.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-S/03
- Stammnummer
- 23014
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF