Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0905-L/05
Werbungskosten eines Leasingarbeitnehmers (Bauarbeiter)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-L/05vom 27.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Arbeitstätte im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist der Ort, an welchem ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber tätig wird. Auf eine beabsichtigte oder tatsächliche zeitliche Dauer dieser Tätigkeit kommt es nicht an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom 2. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 23. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und vom 7. April 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2004 und 2005 werden abgeändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
machte der Berufungswerber als Werbungskosten Arbeitsmittel
(€ 559,37), Fachliteratur (€ 23,20), Reisekosten
(€ 2.505,96), Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten
(€ 189,00) und ein Pendlerpauschale in Höhe von
€ 972,00 geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 23. Mai
2005 wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
€ 855,58 an Werbungskosten anerkannt und als Begründung
angeführt, dass Aufwendungen für einen Sprachkurs nur dann als
Werbungskosten absetzbar seien, wenn dadurch ausschließlich oder nahezu
ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt würden. Das Erwerben von Sprachkenntnissen,
allgemein von Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung
erhöhen, sei der privaten Lebensführung zuzurechnen. Hinsichtlich der
übrigen Abweichungen von der Abgabenerklärung wurde auf eine
telefonische Besprechung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
31. Mai 2005, in welcher der Berufungswerber vorbrachte, dass die von ihm
beantragten Werbungskosten nicht antragsgemäß berücksichtigt
worden wären. Den Hinweis auf die telefonische Besprechung könne er
nicht zur Kenntnis nehmen, da nirgendwo festgehalten wäre, um welche
Abweichungen von der Abgabenerklärung es sich gehandelt habe. Mit den
telefonisch erteilten Auskünften sei der Berufungswerber nicht
einverstanden gewesen und habe er bei diesem Anruf während der Arbeitszeit
weder seine Unterlagen bei der Hand noch ausreichend Zeit gehabt. Aus diesem
Grund sei das Bescheidergebnis nicht gesetzeskonform und mangelhaft. Es sei,
obwohl korrekt beantragt, das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte würden aufgrund des
Einsatzes bei verschiedenen Leasingfirmen stark differieren. Es sei dem
Berufungswerber klar, dass sich dadurch seine Reisekosten reduzieren
würden, da er aber weder Diäten noch Kilometergelder von
"seinen" Firmen erhalten habe, sei der
jeweils verbleibende Rest ab Firmenstandort zur Baustelle als beruflich
veranlasste Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß oder als
Kilometergeld zur Gänze zu berücksichtigen. Er sei für die
Leasingfirma B in A zum Einsatzort (jeweils von A aus) gesamt 342 km nach C, 529
km nach D, 1.050 km nach E, 320 km nach F und 180 km nach G, für die Firma
I (jeweils von H aus) 150 km nach J, 420 km nach K und für die Firma L 870
km nach M unterwegs gewesen. Dies würde 3.860 gefahrene Gesamtkilometer
ergeben, für welche aufgrund des amtlichen Kilometergeldes von
€ 0,36 € 1.389,60 an Fahrtkosten anfallen würden. Als
Leasingarbeiter habe er das Werkzeug selbst mitzunehmen, da ihm weder von der
Leasingfirma noch von der Firma, bei welcher er den Arbeitseinsatz leiste,
Werkzeug oder die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung zur Verfügung
gestellt werde, wofür er € 277,33 geltend mache. Er müsse
für die Leasingfirma und die Einsatzfirma jederzeit telefonisch erreichbar
sein, was ihm erhebliche Telefonkosten verursache. Aus diesem Grund habe er 80%
seiner Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht, was ein realistisches
Ausmaß darstelle. Den Englischkurs im effektiven Umgangsenglisch habe er
besucht und das Fachbuch gekauft, weil auf den Baustellen Arbeiter
verschiedenster Nationen arbeiten würden, die in Englisch besser
kommunizieren könnten als in Deutsch. Es sei daher ein großer Vorteil
soviel von der englischen Sprache zu beherrschen, dass man sich
verständlich machen könne. Der Englischkurs habe vorwiegend seiner
beruflichen Tätigkeit gedient. Im Privatbereich wären die
Schulkenntnisse des Berufungswerbers völlig ausreichend gewesen.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 20. September
2005 wurde dem Begehren des Berufungswerbers insoweit Rechnung getragen, als bei
den Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte €
-1.648.89 und bei den sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag € -323.98 angesetzt wurden. Die immer noch bestehenden
Abweichungen gegenüber der Abgabenerklärung wurden damit erklärt,
dass wenn eine gleich bleibende Arbeitstätte auf Grund der Art der
Beschäftigung nicht vorliege (Leasing), für die Fahrten zwischen
Wohnung und Einsatzort für die ersten fünf Tage Fahrtkosten
zustünden. Ab dem sechsten Tag seien diese Kosten mit dem Pendlerpauschale
abgegolten. Die Reiserechnung des Berufungswerbers sei in diese Richtung
korrigiert und Kilometergeld in Höhe von € 877,32 und
Pendlerpauschale in Höhe von € 323,98 berücksichtigt worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 5. Oktober 2005 erklärte der
Berufungswerber weiterhin das Anerkennen, der in der Berufung ausführlich
dargestellten Reisekosten. Bei den vom ihm geltend gemachten 3.860 km seien
keine Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Firmensitz enthalten.
Er könne daher auch der Argumentation zur Aufteilung von Pendlerpauschale
und Kilometergeld nicht folgen, da er im Einkommensteuergesetz und beim
Nachfragen bei "adäquaten Stellen"
keinen Hinweis gefunden habe, warum ein Leasingarbeiter nur für die ersten
fünf Tage Fahrtkosten zugestanden bekommen soll. Seine Wohnung befinde sich
weder am Firmensitz der Leasingfirma noch bei der Baufirma. Für Ihn gelte
daher der Firmensitz der jeweiligen Leasingfirma an jedem Tag im Jahr als
Ausgangspunkt zum Einsatzort. Da keine gesetzliche Grundlage für das bis
dahin verweigerte Anerkenntnis angeführt werde, müsse es nach Ansicht
des Berufungswerbers ein Anerkennen geben. Behörden und auch das Finanzamt
sei eine solche, dürften nur auf Grund einer entsprechenden gesetzlich
geregelten Basis beziehungsweise eines Paragraphen im Einkommensteuergesetz ein
Ansinnen ablehnen. Für den Fall, dass eine diesbezügliche Ablehnung
nicht möglich sein, müsse dem Berufungswerber das Anerkenntnis
gewährt und bei seiner Arbeitnehmerveranlagung zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden.
Bei der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005
datiert vom 2. Januar 2006 erklärte der Berufungswerber als
Werbungskosten das Pendlerpauschale (€ 648,00), Arbeitsmittel
(€ 648,32), Reisekosten (€ 6.985,80) und sonstige
Werbungskosten (€ 44,39; Internet).
Im als
"Fristsetzungsantrag" bezeichneten
Schreiben vom 30. März 2006 forderte der Berufungswerber die
Abgabenbehörde erster Instanz auf, den Einkommensteuerbescheid 2005
unabhängig vom laufenden Berufungsverfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer 2004 zu erlassen. Jede jährliche Arbeitnehmerveranlagung
sei ein unabhängiges Verfahren. Es sei zu vermuten, dass die Sachbearbeiter
des Finanzamtes nicht die nötige Kompetenz aufweisen würden, um einen
eigenständigen Bescheid für jedes Jahr zu erstellen, ohne sich an
Entscheidungen, welche den aktuellen Bescheid in keiner Weise betreffen
würden, anzulehnen.
Im Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom 4. April
2006 wurden € 1.021,28 an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte und € 830,95 an sonstigen Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag angesetzt. Dies wurde damit begründet,
dass beim Berufungswerber eine gleich bleibende Arbeitstätte aufgrund der
Art der Beschäftigung (Leasingarbeiter) nicht vorliege. In diesem Fall
würden für die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzort für die
ersten fünf Tage Fahrtkosten zustehen. Ab dem sechsten Tag lägen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte vor, die nur mit dem
Pendlerpauschale abgegolten würden. Die Reiserechnung des Berufungswerbers
sei entsprechend korrigiert und Kilometergeld in Höhe von
€ 372,96 und Pendlerpauschale in Höhe von € 755,30
berücksichtigt worden. Die Aufwendungen für das Internet wären
beim Berufungswerber keine Werbungskosten.
In der Berufung vom 7. April 2006 brachte der
Berufungswerber vor, dass die von ihm begehrten Reisekosten (für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von
€ 6.985,80) nicht gemäß
§ 16 EStG 1988 zu
beurteilen gewesen wären. Es würde sich um Reisekosten im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 handeln. Der Berufungswerber sei
Leasingarbeiter und sei je nach Möglichkeit bei verschiedenen
Personalleasingfirmen tätig gewesen. Für die Fahrten zwischen Wohnung
und Firmensitz habe er in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung das
Pendlerpauschale angeführt. Die Kilometergeldabrechnungen würden die
Strecke vom Firmensitz zu den jeweiligen Einsatzorten betreffen, wofür der
Berufungswerber weder Diäten noch sonstigen Ersatz von seinem Arbeitgeber
erhalte. Mit seinem Dienstgeber gebe es keine Regelungen über den Begriff
Dienstreise im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988.
Die Berufungsvorentscheidung datiert vom 27. April
2006 wies das Begehren des Berufungswerbers als unbegründet ab und
begründete dies damit, dass § 26 EStG 1988 die Leistungen des
Arbeitgebers regle, die nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallen und sei nicht den Bestimmungen über
die Werbungskosten im § 16 EStG 1988 gleichzusetzen. Die vom
Berufungswerber beantragten Fahrtkosten seien nach den Maßstäben des
§ 16 EStG 1988 zu behandeln und nur im bereits festgelegten Maß
zu berücksichtigen.
Der als
"Einspruch" bezeichnete Antrag auf
Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnete den in der
"Begründung angezogenen
Ablehungsgrund" der Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2006 als
nicht korrekt. Wenn der Arbeitgeber die im § 26 geregelten Leistungen
nicht erbringe, könnten die Kosten für Dienstreisen als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Es seien daher die Dienstreisen des Berufungswerbers als
Werbungskosten anzuerkennen. Diese Fahrtkosten hätten nichts mit den
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort zu tun. Er lege eine Kopie einer
Broschüre des Bundesministeriums für Finanzen (Steuerbuch 2005) bei,
aus welcher er die Begründung seiner Berufung entnommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie
erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
19888 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind die daraus
erwachsenen Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus
stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung
von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2
Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale"). Für das Zuerkennen des Pendlerpauschales
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Mit dem genannten Verkehrsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 und den Pauschbeträgen nach § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind jedoch alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Tatsächliche
Fahrtkosten oder auch Kilometergelder können für derartige Fahrten
nach dem Gesetzeswortlaut nicht zusätzlich berücksichtigt
werden.
Der Begriff
"Arbeitsstätte" ist im
Einkommensteuergesetz nicht näher definiert. Die Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 2002, eine unverbindliche Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen, verstehen darunter jenen Ort (Dienstort), an dem der Arbeitnehmer
für den Arbeitgeber tätig wird.
Dieser Ansicht ist im Prinzip zu folgen, wie schon die
Wortinterpretation nahe legt. Jedoch findet sich im Gesetztext auch im
Zusammenhang der Regelungen kein Hinweis darauf, dass hier eine zeitliche
Komponente definiert werden sollte. Die Arbeitstätte ist eben jeder Ort, an
welchem der Arbeitnehmer für den Dienstgeber tätig wird.
Regelmäßig wird die Arbeitstätte am
Firmensitz des Arbeitgebers gelegen sein. Sie kann sich bei Heimarbeit auch am
Wohnsitz des Arbeitnehmers oder auch an jedem anderen Ort befinden, an welchem
der Dienstnehmer eingesetzt wird.
Bewegt sich der Dienstnehmer zwischen zwei
Arbeitstätten, kommt § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht zur
Anwendung, der ja nur die Ausgaben des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitstätte regelt. In diesem Fall ist zu zusätzlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit
§ 26 Z 4 EStG 1988 nämlich jene für Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen vorliegen. Fahrtaufwendungen
wie Kilometergelder, also pauschalierte Fahrtkosten zwischen zwei
Arbeitstätten (solange nicht eine davon der Wohnsitz ist) oder auch
tatsächliche Fahrtkosten, stehen nach der allgemeinen Definition der
Werbungskosten (siehe oben) jedenfalls als steuerlich wirksame Ausgaben zu.
Legt man diese Überlegungen als Maßstab auf die
typischen Verhältnisse verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern an, so zeigt
sich folgendes.
Hat ein Arbeitnehmer im Regelfall die Arbeitstätte am
Firmensitz oder einer Filiale, Werkstätte oder ähnlichem sind die
Ausgaben für die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitstätte
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch
Verkehrsabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale abgegolten.
Bewegt sich der Arbeitnehmer nun von dieser üblichen
Arbeitstätte am Firmensitz im zu einer anderen Arbeitstätte, etwa um
einen Kunden zu besuchen, etwas im Auftrag des Arbeitgebers abzuholen oder um
sich fortzubilden (und so weiter), sind die dadurch entstandenen Fahrtkosten,
soweit sie nicht vom Arbeitgeber (auch gemäß
§ 26 Z 4
EStG 1988) ersetzt werden, Werbungskosten nach der allgemeinen Definition des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988.
Hat ein Arbeitnehmer sowohl am Firmensitz (Lager, Filiale,
Werkstatt et cetera) als auch am Wohnort eine Arbeitstätte, sind auch die
Fahrten zwischen Wohnort und Firmensitz gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten. Bewegt sich in so einem Fall der
Arbeitnehmer, wie es in der Regel bei Außendienstmitarbeitern (zum beim
Beispiel angestellten Handelsvertretern) der Fall sein wird, vom Wohnort der
zugleich Arbeitstätte ist, zu einer Dritten Arbeitstätte (Kunde und so
weiter), so werden analog § 26 Z 4 zweiter Unterabsatz EStG 1988
("Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom
Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort")
die daraus entstehenden Fahrtkosten als Werbungskosten gemäß der
allgemeinen Definition des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen
sein.
Besonders liegt aber der Fall des Leih- oder
Leasingarbeiters, wie beim Berufungswerber, der weder in seiner Wohnung noch am
Firmensitz oder der Filiale des Arbeitgebers eine Arbeitstätte hat, weil
der Arbeitgeber sich darauf beschränkt, Personen unterschiedlicher
Berufsgruppen an Dritte Firmen zu vermitteln, welche diese Arbeitnehmer auf Zeit
"mieten". In diesem Fall ist der oft
auch nur telefonisch an den Arbeitnehmer übermittelte
"Einsatzort" die Arbeitstätte des
Arbeitnehmers, die sich täglich oder sogar mehrmals täglich
ändern kann.
Abgegolten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag beziehungsweise das Pendlerpauschale
sind dann die Fahrtenkosten von der Wohnung zur jeweils ersten Arbeitstätte
des Tages und die Fahrtkosten von der letzten Arbeitstätte des Tages zur
Wohnung des Arbeitnehmers. Sollte der Arbeitnehmer untertags zwischen mehreren
Arbeitstätten unterwegs sein, gelten für die Fahrtkosten die
allgemeinen Regeln für Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG
1988) beziehungsweise kommt allenfalls zusätzlich die Anwendung der Normen
für die Dienstreise (Diäten, Nächtigungsgeld; siehe oben) in
Betracht.
Die Zweckmäßigkeit der hier vom Gesetzgeber
vorgegebenen Regelung wird auch im Vergleich mit dem oben beschriebenen
durchschnittlichen Arbeitnehmer, welcher sich im Regelfall von seiner Wohnung
zur Arbeitstätte am Firmensitz bewegt klar. In jedem Fall sollen die
Fahrtkosten zur ersten Arbeitstätte des Tages (bei täglicher Heimkehr
an die Wohnung; ansonsten Dienstreise siehe oben) von der Wohnung und die
Fahrtkosten von der letzten Arbeitstätte des Tages zur Wohnung durch den
Verkehrsabsetzbetrag beziehungsweise das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgegolten sein. Das diese beim
üblichen Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum am Firmensitz bei der
Filiale, der Werkstätte und so weiter bleibt, macht keinen Unterschied.
Überträgt man diese Überlegungen auf die
Situation des Berufungswerbers im Jahr 2004 und 2005 kann festgehalten werden,
dass dieser nach seiner eigenen Darstellung am Wohnort und am Firmensitz der
jeweiligen Personalleasingunternehmungen, keine Arbeitstätte hatte.
Vielmehr wurde ihm der jeweilige Einsatzort telefonisch bekannt gegeben und hat
er Aufzeichnungen über die Fahrten zu den jeweiligen Arbeitstätten
geführt, jedoch von seinen wechselnden Arbeitgebern dafür keinen
Ersatz erhalten.
Bemerkenswert ist allerdings, dass sich der Berufungswerber
jeweils von ihm als
"Fahrtkostenabrechnungen" bezeichnete
Aufstellungen nach Monaten gegliedert vom jeweiligen Arbeitgeber abzeichnen hat
lassen. Da amtsbekannt ist, dass Personleasingfirmen auch die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte, wenn auch üblicherweise mit einem geringeren
Satz als das amtliche Kilometergeld, entlohnen, werden wohl erst
abgabenbehördliche Prüfungen der Arbeitgeber des Berufungswerbers eine
endgültige Klärung darüber bringen können, ob der
Berufungswerber allzu "steuerfrei" doch
einen Ersatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
erhalten hat.
Hatte der Berufungswerber am Firmensitz der jeweiligen
Personalleasingfirmen keine Arbeitstätte, so kann der Berufungswerber auch
nicht fiktiv Fahrten von dort zum tatsächlichen Einsatzort als
Werbungskosten verrechnen.
Für die Fahrtkosten vom Wohnort zu den jeweiligen
Arbeitstätten, nämlichen den Einsatzorten, beziehungsweise am
Tagesende zurück zum Wohnort, sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und das
Pendlerpauschale abgegolten und können darüber hinaus keine
Werbungskosten in Höhe des vom Berufungswerber begehrten Kilometergeldes
vorliegen. Dementsprechend war dieser Berufungspunkt spruchgemäß
abzuweisen.
Wie schon oben erwähnt, steht das Pendlerpauschale in
Abhängigkeit von der Entfernung der Arbeitstätte vom Wohnort und
Zumutbarkeit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entsprechend
der im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988
("b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden
zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer
Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km € 450,00 jährlich, 40 km bis 60 km
€ 891,00 jährlich, über 60 km € 1.332,00
jährlich. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2
km bis 20 km € 243,00 jährlich, 20 km bis 40 km € 972,00
jährlich, 40 km bis 60 km € 1.692,00 jährlich, über 60
km € 2.421,00 jährlich. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.") dargestellten
jeweils aufgelisteten Höhe nach den überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum vorliegenden Verhältnissen zu.
Untersucht man dies nach den vom Berufungswerber
vorgelegten Unterlagen ergibt sich das im Folgenden dargestellte Bild, wobei
aufgrund des Wohnortes des Berufungswerbers sowie der Lage der Baustellen, an
welchen er eingesetzt wurde, davon ausgegangen wird, dass für ihn die
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jeweils nicht zumutbar war. Im
April 2004 war der Berufungswerber an fünf Tagen zu Baustellen unterwegs.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (weiter siehe Tabelle):
|
|
Monat
|
Tage
bis 20km
|
Tage
20 bis 40 km
|
Tage
40 bis 60 km
|
Tage
über 60 km
|
Pendlerpauschale
im
Lohnzahlungszeitraum
|
2004
|
Mai
|
|
|
19
|
|
141,00
|
|
Juni
|
|
5
|
|
|
0,00
|
|
Juli
|
20
|
|
2
|
|
20,25
|
|
August
|
1
|
8
|
|
|
0,00
|
|
September
|
6
|
4
|
|
3
|
141,00
|
|
Oktober
|
10
|
1
|
|
|
20,25
|
|
November
|
|
18
|
|
|
81,00
|
|
Dezember
|
|
11
|
|
|
81,00
|
|
Pendlerpauschale
im Jahr 2004 gesamt:
|
484,50
|
2005
|
Mai
|
|
11
|
|
|
81,00
|
|
Juni
|
|
20
|
|
|
81,00
|
|
Juli
|
|
8
|
7
|
|
81,00
|
|
August
|
|
|
22
|
|
141,00
|
|
September
|
|
|
22
|
|
141,00
|
|
Oktober
|
|
|
22
|
|
141,00
|
|
November
|
|
|
22
|
|
141,00
|
|
Dezember
|
|
|
11
|
|
141,00
|
|
Pendlerpauschale
im Jahr 2005 gesamt:
|
948,00
Das dem Berufungswerber zustehende Pendlerpauschale
beträgt daher im Jahr 2004 € 484,50 und im Jahr 2005
€ 948,00 und waren die angefochtenen Bescheide für die
Einkommensteuer 2004 und 2005 entsprechend abzuändern.
Egal ob und inwieweit man die in § 20 EStG 1988
aufgezählten Regeln als deklarativ oder konstitutiv sieht, sind jedenfalls
"Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" von der
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und
berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa unter Hinweis auf
die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der Unterscheidung zwischen
beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist dabei nach der
ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe
auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort zitierte Vorjudikatur:
"Bei der Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss.")
Bei Anwendung dieser Grundgedanken ergibt sich für
Zeiträume vor dem Jahr 2000 entsprechend der Judikaturlinie, dass
Sprachkurse nur dann als abzugsfähig sind, wenn diese ausschließlich
auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Kenntnisse vermitteln
(vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/13/0218:
"Die von der belangten Behörde im
angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien
nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich
oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen
Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine
Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der genannten
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das
Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999
ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [siehe
hiezu das schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg.
Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0055, mit den dort angeführten
weiteren Nachweisen]. Dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung
und Vertiefung seiner im Zuge der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse
seiner beruflichen Tätigkeit zumal als Betriebsprüfer
ausländischer Unternehmen förderlich ist und auch vom Dienstgeber im
Rahmen gewährter Dienstfreistellungen zum Besuch entsprechender Kurse an
der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert
angesehen wird, wie der Beschwerdeführer vorträgt, sei ihm
eingeräumt. Dies ändert aber im Grunde der Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung eines allgemeine
Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der
Lebensführung.").
Mit dem BGBl. I Nr. 106/1999 wurde in den § 16 Abs. 1
EStG 1988 eine Z 10 (Gültigkeitszeitraum 15. Juli 1999 bis 26. Juni 2001)
eingefügt ("Werbungskosten sind auch: ...
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.") der für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit die
Abzugsfähigkeit ausdrücklich anordnet, was die bis dahin notwendige
Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht mehr nötig macht. Mit dem
BGBl. I 2004/180 wurde der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 noch
um Aufwendungen für "umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen" ergänzt. Nichts ändert diese Regelung
jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise
betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung
zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung
abzielt.
Das Erlernen und Üben beziehungsweise Verbessern der
vorhandenen Kenntnisse einer Sprache, die im (neuen) beruflichen Umfeld genutzt
werden soll, fällt nach der nun geltenden Rechtslage nicht unter
Fortbildung (also dem Verbessern der bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden; siehe etwa VwGH
28.9.2004, 2001/14/0020) sondern dient dem Schaffen einer Grundlage für
eine weitere Berufsausübung durch das Erlangen von Kenntnissen, die die
Berufsausübung erst ermöglichen. Dies hindert das Zuordnen zu den
abzugsfähigen Aufwendungen nach der geänderten Rechtslage jedoch
nicht. Erst dann, wenn Wissensvermittlung in erster Linie der
Persönlichkeitsbildung dient und in zweiter Linie auch dem Beruf zugute
kommen und sich der Nutzen beziehungsweise Aufwand nicht getrennt beiden
Bereichen zugeordnet werden kann, fallen die Aufwendungen eines derartigen
Kurses unter das im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthaltene
Abzugsverbot.
Das Erlernen von Sprachen dient jedenfalls der Bildung der
Persönlichkeit, wenn aber ein Englischsprachkurs, der zwar allgemeine
Sprachkenntnisse vermittelt, jedoch soweit es die Fähigkeiten der
Schüler zulassen, auf die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer
zugeschnitten ist, legt dies berufliche Notwendigkeit eines solchen Kurses nahe
und rückt die private Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse an die
zweite Stelle.
Dies ist beim Berufungswerber jedoch nicht der Fall. Er hat
den Kurs "English Intensiv 1" des
Berufsförderungsinstitutes in F besucht. Diese Kurs zielt auf Teilnehmer
mit "geringen Vorkenntnissen beziehungsweise
lang verschütteten Hauptschulkenntnissen" ab. Als
Unterrichtsmaterial dient das Lehrbuch English Elements 1 aus welchem die
Lektionen 1-6 durchgearbeitet werden sollen. Diese Kapitel behandeln das
Grüßen von Personen, Orientierung auf einer Reise, Namen und
Personalien, Orientierung allgemein und Finden von Wegen, Fragen nach dem Beruf
und die Unterhaltung von Gästen. Zielgruppe des Buches sind
"Lernende mit geringen Vorkenntnissen und
Lernende, die einen Basic Course oder einen anderen Starter-Kurs absolviert
haben". Dementsprechend sind die Kurse und Übungen stark graphisch
durch Cartoons aufbereitet und werden Einfüllübungen angeboten. Es
wird Basiswissen vermittelt, welches allgemein in jeder Lebenssituation genutzt
werden kann. Speziell auf die sprachlichen Erfordernisse eines in der Baubranche
Tätigen wird allerdings in keiner Weise eingegangen. Das vermittelte Wissen
liegt unter jenem, dass im Lehrplan der österreichischen Schulen im
Zeitraum der Pflichtschule vorgesehen ist. So gesehen hat der vom
Berufungswerber besuchte Sprachkurs nur dem Auffrischen bereits in der Schule
erworbener Kenntnisse gedient. Dass er sich damit, wie es der Berufungswerber
darstellt, auf der Baustelle mit den anderen Bauarbeitern, deren Muttersprache
nicht deutsch ist, besser verständigen kann, ist nur darauf
zurückzuführen, dass er die bereits vorher erworbenen Schulkenntnisse
zu einem kleinen Teil aufgefrischt hat. So gesehen bleibt kein Zweifel an der
Zuordnung des vom Berufungswerber im Jahr 2004 besuchten Englischkurses bei den
nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a) beziehungsweise b) EStG 1988 und war die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 in diesem Punkt abzuweisen.
Was die Telefonkosten des Berufungswerbers angeht, die er
zu 80% und damit 2004 in Höhe von € 263,17 und 2005 in Höhe
von € 252,30 als Werbungskosten sehen will, sind die gleichen
Überlegungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit, wie oben erwähnt
anzustellen. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber selbst vorbringt, dass er
für die jeweiligen Arbeitgeber erreichbar sein musste. Erreichbarkeit ist
die Möglichkeit, angerufen zu werden. Durch Anrufe seiner Arbeitgeber
entstehen dem Berufungswerber keine Gesprächsgebühren. Selbst wenn man
die Ansicht vertritt, dass sich der Berufungswerber täglich bei seinem
Arbeitgeber kurz meldet, kann die Schätzung des Anteiles der beruflichen
Gespräche an den gesamten Telefonkosten des Berufungswerbers durch das
Finanzamt angesichts der in den Berufungsjahren üblichen Handytarife mit
40% des gesamten Gesprächsvolumens nicht kritisiert werden (zur
Schätzungsberechtigung, wenn vom Abgabepflichtigen kein Nachweis über
die tatsächlich beruflich getätigten Gespräche erbracht wird,
siehe VwGH 21.7.1998, 98/14/0021, VwGH 20.12.1994, 90/14/0229) und war insofern
die Berufung abzuweisen.
Da der Berufungswerber in keiner Weise dargelegt hat,
wofür er bei seiner Tätigkeit für Personalleasingfirmen
angestellter Bauarbeiter in seiner Wohnung beruflich einen Internetanschluss
benötigt und diese Aufwendungen daher den nichtabzugsfähigen Kosten
der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (§ 20 Abs. 1 EStG
1988, siehe oben), waren diese in beiden Berufungsjahren nicht den
Werbungskosten zuzurechnen und dies auch beim Einkommensteuerbescheid 2004 zu
berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 27.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-L/05
- Stammnummer
- 23458
- Gültig
- 27.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF