Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0687-I/08
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-I/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber vorgesehene wöchentliche Fahrten vom mit der Arbeitsstätte identen Wohnsitz (Heimarbeit als Programmierer) zur weiteren Arbeitsstätte am Sitz des Dienstgebers sind als Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte anzusehen und die hiefür getätigten Ausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 3. April 2008 gegen
die Bescheide des Finanzamtes vom 27. März 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2006
bis 2007 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige wohnt in S in Osttirol. Er erzielt als
Programmierer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seinem
Dienstgeber, der WD-GmbH mit Sitz in Salzburg, hat er folgende - ab 1.8.2006
gültige - Vereinbarung getroffen:
"Vereinbarung
für Telearbeit
getroffen
zwischen der WD-GmbH , ..., als
Dienstgeber einerseits, im folgenden kurz "WDS" genannt,
und
Herr,
WO,..., im folgenden kurz
"Dienstnehmer" genannt, wird Telearbeit ab 01.08.2006 an einer
außerbetrieblichen Arbeitstätte im Sinne des § 9 des
Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
vereinbart.
Ort
der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ist die Wohnadresse.
Während der vereinbarten Zeit der Telearbeit hat der Dienstnehmer die
Erreichbarkeit zu gewährleisten.
1.
Normalarbeitszeit
Die
Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit
gemäß Punkt 3.1. der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelungen und
verteilt sich derzeit wie folgt: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
mit jeweils einer halben Stunde Pause.
Die
Arbeitszeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt an
folgenden Werktagen: Montag bis Freitag.
Die
einseitige Abänderung der täglichen Verteilung der Arbeitszeit bleibt
dem DG jederzeit vorbehalten.
Notwendige
Abstimmarbeiten und Besprechungen haben nach individueller, vorheriger
Vereinbarung, maximal einmal wöchentlich, in der Zentrale zu
erfolgen.
2.
Mehrarbeit
Mehrarbeit
gemäß Punkt 4 und Überstunden gemäß Punkt 5 der
Betriebsvereinbarung Telearbeit an der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie ausdrücklich vorher
angeordnet wurden. Nichtangeordnete Mehr- oder Überstunden gelten als nicht
geleistet.
Die
Vergütung der Mehr- und Überstunden erfolgt laut Betriebsvereinbarung
Telearbeit Punkt 4. und 5.
3.
Tätigkeiten
Vom
Dienstnehmer sind in der außerbetrieblichen Arbeitstätte folgende
Tätigkeiten zu verrichten: Produktmanagement Finanz, Schwerpunkt
Zahlungsverkehr.
4.
Arbeitsmittel
Dem
Dienstnehmer werden für die Arbeitsleistung vom Dienstgeber für die
Zeit der Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur
Verfügung gestellt:
Notebook,
Handy
Der
Dienstnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel nur im Rahmen der
vereinbarten Telearbeit zu benutzen und die Benützung durch Dritte
auszuschließen.
Die
zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind bei Beendigung der Telearbeit
bzw. über Aufforderung des Dienstgebers vom Dienstnehmer unverzüglich
dem Dienstgeber zurückzustellen bzw. es ist ihm zu ermöglichen, gegen
Kostenersatz die Arbeitsmittel zu übernehmen.
5.
Aufwandserstattung
Dem
Dienstnehmer werden keine Aufwendungen durch die außerbetriebliche
Arbeitsstätte erstattet.
6.
Haftung
Der
Dienstnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
so zu verwahren, dass eine Beschädigung durch Dritte möglichst
ausgeschlossen ist.
Auf
den Schutz von Daten und Informationen ist in gleicher Weise zu achten und zu
sorgen, wie dies in der Verpflichtungserklärung Datenschutz vorgesehen ist.
Vertrauliche Daten, Informationen und Passwörter sind so zu schützen,
dass Dritte keine Einsicht und keinen Zugriff nehmen können.
Für
Schäden, die der Dienstnehmer dem Dienstgeber im Zusammenhang mit dem
Betrieb der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zufügt, haftet er
nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes. Dies gilt auch
für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden
Personen.
7.
Betriebsvereinbarung
Weitere
Regelung siehe Betriebsvereinbarung vom 01.06.2005 über
Telearbeit.
Salzburg,
am 22.06.2006
Der
Dienstgeber
Der
Dienstnehmer"
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2006 und 2007 machte der Abgabepflichtige Ausgaben für Fahrten vom
Wohnsitz zur 234 Kilometer entfernten "WDS-Zentrale" als Werbungskosten geltend.
Deren Höhe errechnete er durch Ansatz des amtlichen Kilometergeldes mit
2.815,49 € für 2006 (Hin- und Rückfahrt an 16 Tagen ergibt 7.488
Kilometer) und mit 7.647,12 € für 2007 (Hin- und Rückfahrt an 22
Tagen ergibt 20.124 Kilometer).
In den jeweils am 27.3.2008 ausgefertigten Bescheiden
betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007 wurde den geltend gemachten
Aufwendungen durch Abzug des Verkehrsabsetzbetrages Rechnung getragen. In der
Bescheidbegründung ist dazu ausgeführt, darüber hinausgehende
Kosten könnten nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden, weil
es sich bei den wöchentlichen Fahrten nach Salzburg um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte handle.
In der gegen die angeführten Bescheide erhobenen
Berufung vom 3.4.2008 wendete der Abgabepflichtige ein, er übe seine
berufliche Tätigkeit, wie mit dem Dienstgeber vereinbart,
ausschließlich zu Hause aus. Es sei jedoch notwendig,
regelmäßig nach Salzburg zu fahren. Der Dienstgeber stelle ihm einen
Laptop, nicht aber einen eigenen Arbeitsplatz in Salzburg zur Verfügung.
Der Leiter der Personalabteilung des Dienstgebers habe dem Finanzamt
"ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes
irrtümlicherweise bestätigt", dass sich der Arbeitsort in
Salzburg befinde. Bei einer Prüfung des Personalaktes oder einer Nachfrage
beim zuständigen Abteilungsleiter wäre die abgeschlossene
Teleworkingvereinbarung bestätigt worden. Der Berufung ist eine
schriftliche Bestätigung des Dienstgebers mit folgendem Inhalt
angeschlossen:
"Bestätigung zur
Vorlage beim Finanzamt - Telearbeitsplatz
Wir
bestätigen, dass Herr WO , ...,
als Organisationsprogrammierer in unserem Unternehmen beschäftigt
ist.
Mit
1.8.2006 wurde eine Vereinbarung über Telearbeit abgeschlossen in der
festgelegt wurde, dass Herr O seiner
Tätigkeit ausschließlich von seiner Wohnstätte aus
nachgeht.
Herrn
O steht für seine Tätigkeit
beim Dienstgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Für die
Ausübung seiner Arbeit ist es jedoch notwendig, dass er
regelmäßig (maximal einmal pro Woche) zu Abstimmungen, für
Besprechungen und zur Abholung von Unterlagen in die Zentrale der
WD-GmbH kommt. Für diese Fahrten
erhält Herr O keinen
Kostenersatz.
Des
Weiteren leisten wir Herrn O auch
keinen Ersatz für Internet-, Telefon- und Betriebskosten seiner
außerbetrieblichen Arbeitsstätte."
Einer weiteren Bestätigung des Dienstgebers vom
6.5.2008 ist zu entnehmen, dass der Zeitaufwand für den Aufenthalt in der
Zentrale, "je nach Anzahl der vereinbarten
Termine", zwischen zwei und neun Stunden liege. Die
"erbrachten bzw. zu erbringenden
Arbeitsleistungen" sind wie folgt aufgelistet:
-
Projektanforderungen aufnehmen
-
Projektaufträge mit Unterschriften von Kunden einholen
-
Präsentationen von Entwicklungsmilestones und Preview der weiteren
Softwareentwicklungsschritte
-
Einsatzbesprechungen neuer Softwaremodule
-
Vorortanalyse und -besprechung von Kundenproblemen mit bestehender Software, die
nicht vom Telearbeitsplatz aus nachvollzogen werden können
-
Festlegung der Aufgabenverteilung und Arbeitspakete bei
Neuentwicklungen
-
Persönliche Gespräche mit Kollegen zur internen Abstimmung von
Schnittstellen, Festlegen und Nachjustieren von Funktionsumfängen, Termin-
und Ablaufplänen
-
Koordination von Software-Einsätzen
-
Abteilungs- und Gruppenbesprechungen (ein- bis zweimal pro Monat)
Bei seiner persönlichen Vorsprache im Finanzamt am
25.7.2008 gab der Berufungswerber dazu an, mit Ausnahme der ersten beiden Punkte
handle es sich um Arbeiten, die er nicht von zu Hause aus, sondern in der
Zentrale in Salzburg erledige.
Die abweisende Berufungsvorentscheidungen vom 17.9.2008
begründete das Finanzamt im wesentlichen damit, dass der Abgabepflichtige
zwei Arbeitsstätten habe, wobei sich eine davon an seinem Wohnsitz befinde.
Die Fahrten zur anderen Arbeitsstätte seien daher als Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsplatz anzusehen. Aufwendungen für diese Fahrten seien
durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfällig zustehendes
Pendlerpauschale abzugelten.
Im Vorlageantrag vom 16.10.2008 wurde ergänzend
ausgeführt, der Sitz der Firma sei nicht aufgesucht worden, um der
laufenden Tätigkeit - dem Programmieren - nachzugehen, sondern
"nur um die Arbeit zu koordinieren und
abzustimmen und auftretende Probleme ehestmöglich im Team zu
klären". Anders als in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
sei kein Innendienst verrichtet worden. Er sei maximal einmal wöchentlich
nach Salzburg gefahren. Im Jahr 2008 habe sich die Zahl der Besprechungstermine
vermindert. Er beantrage daher die erklärungsgemäße
Veranlagung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den
Pauschbetrag nach lit. b und c leg.cit. ("Pendlerpauschale") sind alle Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen
Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für
Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer
tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als
Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ist allerdings eine
Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz des Dienstnehmers ident, so ist die Fahrt
zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und
Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe
des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden
können (VwGH 16.9.2003, 97/14/0173; weiters Doralt,
EStG9, § 16, Tz
119/1).
Dass der Berufungswerber an
seinem Wohnsitz eine Arbeitsstätte hat, ergibt sich aus der mit seinem
Dienstgeber getroffenen Vereinbarung und ist unbestritten. Hin- und
Rückfahrten zur Zentrale des Arbeitgebers in Salzburg haben jeweils an
folgenden Tagen stattgefunden:
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2006:
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02.08.2006
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06.09.2006
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17.11.2006
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05.12.2006
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09.08.2006
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13.09.2006
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21.11.2006
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13.12.2006
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18.08.2006
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21.09.2006
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29.11.2006
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19.12.2006
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23.08.2006
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26.09.2006
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27.12.2006
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30.08.2006
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2007:
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02.01.2007
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04.04.2007
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18.07.2007
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03.10.2007
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05.01.2007
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11.04.2007
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25.07.2007
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17.10.2007
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09.01.2007
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18.04.2007
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24.10.2007
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17.01.2007
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25.04.2007
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01.08.2007
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31.10.2007
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24.01.2007
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08.08.2007
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30.01.2007
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02.05.2007
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13.08.2007
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06.11.2007
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09.05.2007
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22.08.2007
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13.11.2007
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07.02.2007
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16.05.2007
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29.08.2007
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21.11.2007
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14.02.2007
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30.05.2007
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28.11.2007
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21.02.2007
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05.09.2007
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28.02.2007
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13.06.2007
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04.12.2007
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20.06.2007
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12.12.2007
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07.03.2007
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19.12.2007
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14.03.2007
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26.03.2007
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Nach den Bestätigungen des Dienstgebers vom 3.4.2008
und vom 6.5.2008 ging Herr O seiner Arbeit ausschließlich von seiner
Wohnstätte aus nach. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass es notwendig
sei, "regelmäßig (maximal einmal
pro Woche) zu Abstimmungen, für Besprechungen und zur Abholung von
Unterlagen" in die Zentrale nach Salzburg zu kommen. Den dafür
jeweils nötigen Zeitaufwand gab der Dienstgeber mit zwei bis neun Stunden
an, der Berufungswerber schätzte den Zeitaufwand bei seiner Vorsprache im
Finanzamt am 25.7.2008 mit durchschnittlich vier Stunden. In zwei weiteren
Bestätigungen vom 14.2.2007 (Blatt 38/2006) und vom 6.3.2007 (Blatt
34/2007) sei mit 1.8.2006 eine Vereinbarung über Telearbeit abgeschlossen
worden, wonach an vier Tagen in der Woche die Arbeit von der Wohnstätte
erfolge und einmal pro Woche die Anwesenheit in der Zentrale in Salzburg
erforderlich sei. In der Bestätigung vom 6.5.2008 sind jene Arbeiten
aufgelistet, die der Berufungswerber nur in der WDS-Zentrale erledigen konnte.
Der Senat hält diese Arbeiten für einen wesentlichen Teil der
Tätigkeit des Berufungswerbers. Zum Einen sind diese Fahrten mit dem
Dienstgeber schriftlich vereinbart worden, zum anderen führt der
Berufungswerber im Vorlageantrag selbst aus, die Fahrten in die Zentrale seien
erfolgt, "um die Arbeit zu koordinieren und
abzustimmen und auftretende Probleme ehestmöglich im Team zu
klären". Im Hinblick auf die Häufigkeit und die
Regelmäßigkeiten der Fahrten zur WDS-Zentrale und die Bedeutung der
dort erledigten Arbeiten ist daher die Zentrale neben dem Telearbeitsplatz am
Wohnsitz als weitere Arbeitsstätte anzusehen. Bei den Fahrten zur Zentrale
handelt es sich um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die
dafür erfolgten Aufwendungen können nach dem Vorgesagten nur nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt
werden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
werden zusätzlich Pauschbeträge (Pendlerpauschale)
berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt und die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. In
zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das
Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Bei
durchgehender Beschäftigung ist Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat.
Für den Kalendermonat werden 20 Arbeitstage angenommen, sodass ein
Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen
die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl.
Doralt, EStG 9, §
16, Tz 111).
Wie oben dargestellt und in der Vereinbarung mit dem
Dienstgeber geregelt, hat der Abgabepflichtige die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung "maximal
einmal wöchentlich" zurückgelegt, weshalb ein Pendlerpauschale
nicht berücksichtigt werden kann. Die Ausgaben für die Fahrten
zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und der weiteren
Arbeitsstätte in Salzburg sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-I/08
- Stammnummer
- 38873
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF