RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103285/2021

Pendlerpauschale und Pendlereuro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103285/2021vom 09.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2021 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 14. Mai 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, 2019 und 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Arbeitnehmerveranlagung mit den Bescheiden datiert vom 4. Februar 2019 (2018), 9. April 2020 (2019) antragsgemäß veranlagt worden war, brachte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein. Darin macht er unter anderem ein Pendlerpauschale in Höhe von € 3.000,00 und einem Pendlereuro in Höhe von € 120,00 als ***1*** geltend. Mit Vorhalt datiert vom 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, die Daten für Wohnsitz und Arbeitsstätte und zwar die Wohnadresse, die Adresse der Arbeitsstätten, die einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte in Kilometern, den häufigsten Arbeitsbeginn und das häufigste Arbeitsende, die Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgt sind, den Gesamtjahreswert des Pendlereuros und die allenfalls erhaltenen Ersätze beziehungsweise Zuschüsse des Dienstgebers für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, bekanntzugeben. Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit am 9. März 2021 beim Finanzamt eingelangten händisch verfassten Schreiben, dass er jeden Tag 25 km und zwar fünf Tage in der Woche hin- und zurückfahre und bat um die Berücksichtigung seiner Werbungskosten. Diesem Schreiben war ein Formular zur Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro angefügt, in welchem der Beschwerdeführer angab, dass die schnellste Strecke (Autokilometer) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 50 km betragen und zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden habe. Daraufhin erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 23. März 2021, in welchem weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro berücksichtigt wurden. Dies begründete das Finanzamt damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Ausdruck aus dem Pendlerrechner beigebracht habe, weswegen eine Berücksichtigung des Pendlerpauschales nicht möglich gewesen sei. Der vorgelegte Ausdruck sei nicht als Nachweis geeignet, da der Beschwerdeführer dort nicht mal die Adresse des Arbeitgebers angeführt habe. Darauf reagierte der Beschwerdeführer handschriftlich am 30. April 2021 mit dem Ersuchen, seinen "Steuerausgleich" 2020 richtig zu berücksichtigen. Er fahre mit seinem Auto von Montag bis Freitag (zur Arbeitsstätte) 20 km hin-und zurück. Er sei ***1*** und habe einmal Frühdienst ab 3:00 Uhr morgens und einmal Spätdienst "bis Schluss". Sein Arbeitgeber habe ihm dafür kein ***7*** gestellt. Er könne nur mit dem eigenen Auto fahren, da er mittags eine lange Pause habe, die er dazu nutze nach Hause (wieder 20 km hin-und zurück) zu fahren. Sein Sohn besuche den Kindergarten, wofür er monatlich € 130,00 und jährlich € 1.560,00 zahle. Seine monatlichen Rückzahlungen für Kredite würden € 260,00 ausmachen. Er danke für die Aufmerksamkeit. Diesem Schreiben beigelegt war die Berechnungshilfe 2020 zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, in welchen der Beschwerdeführer die Adresse seines Arbeitgebers mit ***4*** GmbH, ***2***, ***3*** und seinen eigenen Wohnort mit ***Bf1-Adr*** angab. Dabei kreuzte er im Formular an, mehr als 40 Fahrten im Monat im Sinne des großen Pendlerpauschale zu unternehmen, wobei die Kilometer der einfachen Strecke Wohnung - Arbeitsstätte jeweils 170 und in Summe 2040 km ausgemacht hätten. Der Pendlerpauschalbetrag solle monatlich € 200,00 (jährlich € 2.400,00) und der Pendlereuro monatlich € 80,00 ausmachen. Das Finanzamt interpretierte dies als Antrag gemäß § 299 BAO. Es hob mit Bescheid datiert vom 14. Mai 2021 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2020 datiert vom 23. März 2021 auf und erließ einen neuen Sachbescheid der Einkommensteuer 2020 vom gleichen Datum, in welchem ein Pendlerpauschale in Höhe von € 372,00 als Werbungskosten anerkannt und ein Pendlereuro in Höhe von € 40,00 berücksichtigt wurde. Dies begründete das Finanzamt damit, dass für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales oder eines Pendlereuros ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner notwendig sei. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Formular reiche dafür nicht aus und habe der Beschwerdeführer darin falsche Angaben gemacht. Sowohl Arbeitsstätte als auch Wohnort würden sich im gleichen Ort befinden und doch habe der Beschwerdeführer als Entfernung zwischen beiden 170 km angegeben. Das Finanzamt habe daher aufgrund seiner Angaben selbst einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner erstellt. Diese nachträgliche Erklärungsprüfung habe ergeben, dass das Pendlerpauschale beziehungsweise der Pendlereuro nicht im beantragten Ausmaß, sondern das Pendlerpauschale nur in Höhe von € 31,00 monatlich und der Pendlereuro in Höhe von € 3,33 monatlich zustehe. Dabei sei ein Arbeitsbeginn um 3:00 Uhr morgens und ein Arbeitsende zu später Nachtstunde für die Dauer der Beschäftigung angenommen worden. Bereits mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 23. März 2021 hatte das Finanzamt den Beschwerdeführer darüber informiert, dass seine Arbeitnehmerveranlagung 2018 und 2019 nachträglich überprüft würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Ausdrucke aus dem Pendlerrechner für die genannten Jahre vorzulegen und seine Art der Berechnung des Pendlereuros zu erläutern. Ohne entsprechenden Nachweis könnten kein Pendlerpauschale oder Pendlereuro für 2018 und 2019 berücksichtigt werden. Darauf antwortete der Beschwerdeführer handschriftlich am 30. April 2021 erneut, dass für die 20 km langen Fahrten zu seiner Arbeitstätte in der ***2***, ***3***, und zurück Montag bis Freitag sein eigenes ***7*** verwende. Aufgrund der langen Pause, fahre er diese Strecke jeden Tag zweimal. Er habe unterschiedliche Dienstpläne. Der Frühdienst beginne um 3:00 Uhr morgens, der Spätdienst um 14:00 Uhr. Für den Kindergartenbesuch seines Sohnes zahle er monatlich € 130,00 und insgesamt jährlich € 1.560,00. Die Rückzahlungsrate für seinen Kredit betrage € 260,00. Wenn die Abgabenbehörde etwas benötige, solle sie sich einfach melden. Am gleichen Tag, an welchem der gemäß § 299 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2020 erlassen wurde, dem 14. Mai 2021 nahm das Finanzamt die Verfahren für die Einkommensteuer 2018 und 2019 mit den Bescheiden datiert vom 14. Mai 2021 wieder auf. In den damit nach § 307 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verbundenen neuen Sachbescheiden für die Jahre 2018, 2019 änderte das Finanzamt die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide insofern ab, als es nach Maßgabe der Begründung für das Jahr 2020 das Pendlerpauschale und den Pendlereuro neu berechnete. Für das Jahr 2018 wurde das Pendlerpauschale von den ursprünglich beantragten € 2.600,00 auf € 319,27 und für das Jahr 2019 von den ursprünglich beantragten € 2.800,00 auf € 372,00 reduziert. Analog wurde der Pendlereuro behandelt und im Jahr 2018 von € 160,00 auf € 34,29 vermindert, im Jahr 2019 von € 140,00 auf € 40,00. Dies wurde an sich gleichlautend wie oben zum gemäß § 299 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2020 begründet, jedoch in der Begründung für den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2018 und 2019 dahingehend ergänzt, dass die nicht ganzjährige Beschäftigung beachtet worden sei. Noch am selben Tag, dem 14. Mai 2021 übergab der Beschwerdeführer seine handschriftlich verfasste Beschwerdeschrift gegen die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019 2020 dem Finanzamt und ersuchte, ihm einem Pendlerrechner zu schicken. Er arbeite immer für die gleiche Firma in ***5***. Es würden sich jedoch die Arbeitszeiten unterscheiden. Manchmal arbeite er vormittags unten machmal nachmittags. Dem war ein Ausdruck beigelegt, in welchem der Beschwerdeführer seine Adresse und als Arbeitsort ***5*** eingetragen hatte. Am 27. Mai 2021 verfasste das Finanzamt ein neuerliches Ersuchen um Ergänzung bezogen auf die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorzulegen, wo sich der Dienstort, der Arbeitsantrittsort des Beschwerdeführers oder der Standplatz seines ***6*** befunden habe. Ebenso solle der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorlegen, welcher die Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales oder des Pendlereuros sei. Sollten wieder nur unvollständige Unterlagen beigebracht werden, würde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 abgewiesen werden. Am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 ein, in welcher er wieder erklärte, zwischen Wohn-und Arbeitsstätte fünf Tage in der Woche 25 km hin- und zurück zu fahren. Er arbeitete für die Firma ***4*** GmbH, ***2***, ***3***, fahre aber zum Abholen des ***7*** zur ***8***. Manchmal arbeite er vormittags. Nachmittags beginne der Dienst um 14:30 Uhr dauere bis 0:40 Uhr. Für seine Fahrten (zum Arbeitsort) habe ihm der Arbeitgeber kein ***7*** zur Verfügung gestellt. Er fahre jeden Tag zur ***8*** in ***5***, um ***7*** abzuholen. Beigelegt war ein Ausdruck des Pendlerrechners, in welchem für den Stichtag 28. Mai 2021 der Wohn- und Arbeitsort, nämlich die ***2***, ***3***, des Beschwerdeführers und ein Arbeitsbeginn um 4:00 Uhr eingegeben waren. Als Ergebnis wurde eine Entfernung der schnellsten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Autokilometern mit 20 km und das Pendlerpauschale jährlich mit € 372,00 (€ 31,00 monatlich), sowie der Pendlereuro mit € 40,00 jährlich (€ 3,33 monatlich) darin bescheinigt. Am 10. Juni 2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie einer Arbeitsbestätigung vom 13. März 2020, in welcher der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer seit 5. März 2018 dort als Kraftfahrer beschäftigt sei und sich in ungekündigter Stellung befinde und keine Exekutionen gegen ihn geführt würden. Am 6. Juli 2021 forderte das Finanzamt dem Beschwerdeführer auf, den oben beschriebenen Vorhalt zur Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 doch zu beantworten und setzte eine Frist bis zum 20. Juli 2021. Im schriftlichen Auskunftsersuchen des Finanzamtes datiert vom 17. September 2021 wurde der Dienstgeber des Beschwerdeführers aufgefordert, dem Finanzamt bekanntzugeben, wo sich im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 Arbeitsantrittsort des Beschwerdeführers beziehungsweise der Abstellplatz des von ihm beruflich verwendeten ***7*** befunden habe. Weiters ersuchte das Finanzamt, die genaue Adresse des Ortes des täglichen Dienstantrittes des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine Kopie des Dienstvertrages oder gegebenenfalls diesbezüglicher Vereinbarungen zu übermitteln. Darauf teilte die steuerliche Vertreterin der Dienstgeberin des Beschwerdeführers dem Finanzamt mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 mit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 13. Januar 2018 und 05. März 2018 bis 31. Dezember 2020 seinen Dienst in der ***2***, ***3*** angetreten habe. Im beigelegten Arbeitsvertrag ist der Dienstort des Beschwerdeführers der Entscheidung des Arbeitgebers überlassen. Mit neuerlichen Erinnerungsschreiben vom 12. Oktober 2021 hatte das Finanzamt im Beschwerdeführer neuerlich dazu aufgefordert, die zuvor angeforderten Auskünfte nunmehr spätestens bis 27. Oktober 2021 zu erteilen. Am 15. November 2021 verfasste das Finanzamt Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden betreffend die Einkommensteuer 2018, 2019 2020, welche als unbegründet abgewiesen wurden. Gleichlautend führte das Finanzamtes Begründung aus, dass der Beschwerdeführer trotz Ergänzungsersuchen und telefonische Absprachen, keine Arbeitgeberbestätigung vorgelegt habe, aus welcher ein anderer Dienstort hervorgehe, als jenen, welchen der Arbeitgeber dem Finanzamt bestätigt habe, nämlich die ***2***, ***3***. Das Pendlerpauschale stehe daher auch nur dorthin zu und sei in den angefochtenen Bescheiden entsprechend berücksichtigt worden. Im wieder handschriftlich verfassten Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht vom 23. November 2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Pendlereuro und das Pendlerpauschale in den angefochtenen Bescheiden unrichtig berechnet worden seien. Er habe alle angeforderten Unterlagen beigebracht und könne eine Dienstgeberbescheinigung darüber bringen, dass er seinen Dienst in ***5*** angetreten habe. Er habe keinen Fixdienstort sondern fahre immer wieder unterschiedliche Strecken. Dem Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt am 13. Dezember 2021 mitgeteilt, dass seine Beschwerde nunmehr dem Bundesfinanzgericht übermittelt werde. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers glaubwürdig bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst in der ***2***, ***3***, beginne und beende. Die widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers seien bloße Behauptungen, welche bisher keiner Weise habe untermauern können. Es sei daher im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben des Arbeitgebers mehr Glauben zu schenken. Zu den Zeiten des Arbeitsbeginns um 4:00 Uhr morgens bei Frühdienst und zur Zeit des Arbeitsendes bei Spätdienst stand dem Beschwerdeführer nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensparteien kein öffentliches Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg zur Verfügung. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist ***1***. Um seinen Dienst anzutreten, ist er in den Beschwerdejahren 2018 bis 2020, solange er bei ***4*** GmbH beschäftigt war, von seinem Wohnort, welcher vom Ort des Dienstanrittes 20 km, der ***2***, ***3***, entfernt liegt, Wochentags diese Strecke gependelt. Nach der Aussage des Beschwerdeführers, der Dienstvertrag legt dies nicht abschließend fest, hat er alternierend Früh- und Spätdienst versehen. Der Frühdienst begann um 3:00 oder 4:00 Uhr, der Spätdienst um 14:00 und endete um 0:40 Uhr. Der Dienstplan des Beschwerdeführers sah eine lange Pause vor, welche er dazu nutzte, um wieder nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt mehrmals aufgefordert, die für das Anerkennen und Berechnen des Pendlerpauschales und des Pendlereuros notwendigen Unterlagen und weitere Informationen, insbesonders einen maßgeblichen Ausdruck aus dem Pendlerrechner und Auskünfte über den Dienstplan sowie den Arbeitsantrittsort, zur Verfügung zu stellen. Dem hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und Erinnerung nur teilweise Rechnung getragen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der Parteien, soweit dieses übereinstimmt, den vorgelegten Unterlagen sowie dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung, soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind und im Übrigen aus der im Folgenden vorgenommenen Würdigung. Grundsätzlich gilt für die Beweiswürdigung, dass nach § 167 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht (§ 269 Abs. 1 BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 167, Rz 7 und die dort zitierten Fundstellen). Nach § 115 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt. Eine solche besteht etwa, wenn ungewöhnliche Verhältnisse behauptet werden, welche nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder welche den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (zur ständigen Judikatur und Lehre siehe etwa Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 1115, Rz 13 und die dort zitierten Fundstellen). Betrachtet man nun das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitsweg betrage innerhalb einer Stadtgemeinde 170 km, so widerspricht dies den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der messbaren Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers. Diese beträgt laut Pendlerrechner (gerundet) 20 km. Kein vom Beschwerdeführer vorgetragenes Argument oder beigebrachte Unterlage, mag dies in Zweifel zu ziehen. Einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 Pendlerverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes, BGBl. II Nr. 276/2013), dass der Pendlerrechner bei Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung unrichtige Verhältnisse berücksichtigt habe, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Dafür, dass die Adresse, ***2***, ***3***, jener Ort ist, an welchem der Beschwerdeführer regelmäßig seine Arbeit antritt, spricht, dass er dies in den von ihm vorgelegten Unterlagen selbst so angegeben hat und vor allem die aus der oben beschriebenen Bestätigung seines Arbeitgebers vom 25. Oktober 2021. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er würde seinen Dienst in ***5*** antreten, wobei er nicht einmal eine konkrete Adresse nennt, erscheint daher weniger glaubwürdig. Da das Finanzamt mehrmals den Beschwerdeführer aufgefordert hat, seine Behauptungen zu belegen und sogar den Arbeitgeber des Beschwerdeführers befragt hat, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, diesem Ergebnis der Beweiswürdigung mit Hilfe von Tatsachen entgegenzutreten. Dies gilt insbesonders auch, da die Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 15. November 2021 und der Vorlagebericht datiert vom 13. Dezember 2021 insoweit die Wirkung eines Vorhaltes haben. Insgesamt gesehen, ist daher bei der Beweiswürdigung im Ergebnis den Feststellungen des Finanzamtes zu folgen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 16 Abs. 1 EStG 1988 in den im Beschwerdezeitraum geltenden Fassungen lautet auszugsweise: "(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. … Werbungskosten sind auch: 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. … d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich … . e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. … Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu." Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind also Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Abs. 1 Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen dazu auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind allerdings grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wurde beim Beschwerdeführer in allen angefochtenen Einkommensteuerbescheiden richtig berücksichtigt. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit der Beschwerdeführer für den Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 im Sinne der lit. c oder d EStG 1988 erfüllt. Mangels Vorhandenseins eines entsprechenden zumutbar benutzbaren öffentlichen Verkehrsmittels um 4:00 Uhr beziehungswiese 00:40 Uhr, ist § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 anzuwenden, wonach bei einer festgestellten Strecke für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 km das Pendlerpauschale von € 372,00 jährlich zusteht. Diese Fahrten hat der Beschwerdeführer in den angefochtenen Jahren, außer zu den Zeiten, in denen er unstrittig nicht bei der ***4*** GmbH beschäftigt war, jedenfalls an mehr als 11 Tagen im Monat, nämlich an allen Wochentagen, unternommen. Da also der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Zuerkennen eines Pendlerpauschales für eine Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort von 20 km ohne zumutbarer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 erfüllt und die Aliquotierung entsprechend der Zeit der Beschäftigung des Beschwerdeführers vom Finanzamt richtig vorgenommen wurde, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. § 33 Abs. 5 EStG 1988 in der in den in den Beschwerdejahren geltenden Fassungen lautet auszugsweise: "(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: … 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend." Der Beschwerdeführer hatte in den Beschwerdejahren, wie oben geklärt wurde, einen Anspruch auf das "große" Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, welches vom Finanzamt entsprechend des Ausmaßes der Beschäftigung des Beschwerdeführers in den Beschwerdejahren anteilsmäßig richtig berechnet wurde. Damit hat er aber auch einen Anspruch auf den Pendlereuro im anteilmäßig vom Finanzamt in dem angefochtenen Bescheiden errechneten Ausmaß (siehe oben). Dementsprechend war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtliche Beurteilung in diesem Erkenntnis auf das wörtliche Anwenden des Gesetzestextes beschränkt und der Kern der Entscheidung im Bereich der Beweiswürdigung liegt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Tragweite über dieses Erkenntnis hinausgeht. Wien, am 9. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103285/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103285.2021
Stammnummer
138605
Gültig
09.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF