Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2097-W/04
Kilometergeld bei Außendiensttätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2097-W/04vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem Reisekosten in
Höhe von 5.046,66 € als Werbungskosten.
Im Zuge der Veranlagung wurde
nur ein Teil der beantragten Reisekosten anerkannt und im Bescheid wurde dies
wie folgt begründet:
"Für
Fahrten die auf der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitstätte liegen
können neben dem Pendlerpauschale keine zusätzlichen Werbungskosten
(Kilometergelder) geltend gemacht werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus:
"Gegen
den oben bezeichneten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und
begründe dies wie folgt: Da im Bescheid keine nähere Erläuterung
zur Zuerkennung der Werbungskosten aufscheint, ersuche ich um eine detaillierte
Darstellung der Berechnung der anerkannten Werbungskosten bzw. eine
Aufgliederung der zuerkannten Km-Gelder.
Sobald
mir die Berechnungsgrundlage für die anerkannten Werbungskosten vorliegt,
reiche ich eine genaue Begründung der Berufung nach."
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004
übermittelte das Finanzamt der Bw die folgende
Bescheidbegründung:
"Laut
Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort
(H) und Dienststelle
(W) 42,5 km, demnach 85 km für die
Strecke Wohnort-Dienstort-Wohnort. Diese 85 Kilometer wurden von Ihren laut
Aufstellung gegliederten Fahrten abgezogen und für die Differenz das
Kilometergeld zuerkannt. Es ergeben sich daher für das Jahr 2003 2.009
Kilometer (zu Euro 0,356). Eine Kopie Ihrer Reiserechnungen Jänner, Februar
und März 2003 und der vorgenommenen Änderungen werden Ihnen zwecks
Verdeutlichung der Berechung übermittelt, (die Monate April bis Dezember
wurden analog ermittelt)."
In der sodann von der Bw
nachgereichten Begründung führte diese aus, dass sie seit
1. Oktober 2002 als Prüferin in der Abteilung BdWGK beschäftigt
sei. Diese Tätigkeit übe sie ausschließlich im Außendienst
aus. Sie habe lediglich die Verpflichtung, jede Woche einmal in der
Dienststelle, zu erscheinen. Dazwischen werde die Dienststelle von ihr
höchstens gelegentlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten
besucht.
Für die Ausübung der
Prüfertätigkeit benütze sie ihr eigenes Auto. Deshalb ersuche sie
um Anerkennung der tatsächlichen Kosten (Kilometergelder), da es sich bei
den verrechneten Kilometergeldern immer um eine Dienstreise (Wohnsitz -
Prüfungsort - Wohnsitz) handle, wobei eine Gegenrechnung des
Pendlerpauschales aus folgenden Gründen vorzunehmen sei.
Das durch den Dienstgeber
berücksichtigte Pendlerpauschale für das Jahr 2003 sei falsch, da die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung nicht vorliegen, da die
Strecke Wohnung - Arbeitstätte (=Dienststelle) nicht überwiegend
im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt wurde.
Weiters ersuchte die Bw ihre Berufung sofort an den
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen, sollte das Finanzamt keine
Stattgebende Entscheidung erlassen.
Mit Bericht vom 29. Dezember 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Der Dienstgeber der Bw wurde
mit Schreiben vom 23. Juni 2005 ersucht die steuerfreien Bezüge
gemäß
§ 26 EStG 1988, welche die Bw im Jahre 2003 ausbezahlt
bekommen hatte, aufzugliedern. Weiters sollte die Aufgliederung auch einen
Hinweis enthalten wofür diese Bezüge ausbezahlt wurden (Diäten,
Kilometergeldersatz usw.), wobei für ausbezahlte Reisekosten (Diäten
bzw. Kilometergelder) um eine detaillierte Aufstellung gebeten
wurde.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005
übersendete der Dienstgeber der Bw nur das Lohnkonto der Bw.
Aus dem Lohnkonto war
ersichtlich, dass laut den darauf ausgewiesenen § 26 Bezügen, an die
Bw Kilometergeld in Höhe von 23,50 € ausbezahlt wurde und weiters,
dass der Dienstgeber die Jahresnetzkarte für Wien in Höhe von 409,00
€ zur Verfügung stellte.
In einem weiteren Vorhalt, vom
19. Juli 2005 wurden dem Dienstgeber der Bw einige Fragen übermittelt,
welche dieser mit Schreiben vom 8. August 2005 wie folgt
beantwortete:
Wie
oft kommen die Prüfer an die Dienststelle bzw. wie oft müssen die
Prüfer die Dienststelle
aufsuchen?
"Die
Prüfer haben in einem
zweiwöchigen Rhythmus die Dienststelle der Abteilung
Prüfung jeweils am Freitag in der
Zeit von 7.30 bis 10.00 Uhr verpflichtend aufzusuchen."
Wird
die Dienststelle nur ausnahmsweise angefahren oder
täglich?
"Die
Dienststelle wird sonst nur ausnahmsweise angefahren."
Erhalten
die Prüfer die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit den Dienstreisen
anfallen,
ersetzt?
"Es
erfolgt kein Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten. Unabhängig vom
Antrittsort der Reise wird Fahrtkostenersatz nur in der Höhe der Kosten
für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien
gewährt."
Treten
die Prüfer die Dienstreise von ihrer Wohnung aus
an?
"Die
Prüfer treten die Dienstreise von
ihrem Wohnort aus an."
Wenn
ja, werden die Dienstreiseersätze bzw. Fahrtkostenvergütungen dann von
der Wohnung des Dienstnehmers oder von der Arbeitsstätte (Dienststelle) aus
berechnet?
"Es
wird unabhängig vom Antrittsort der Reise ein Ersatz in der Höhe der
Kosten für eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien
gewährt.
Bei
Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Wien besteht Anspruch auf
Reisegebühren nach § 71ff DO.A."
In der Beilage
wurde ein Auszug aus den Bestimmungen der DO.A übermittelt, aus denen
ersichtlich ist wie der Gebührenanspruch für Dienstleistungen am
Dienstort (§ 70 DO.A) bzw. außerhalb des Dienstortes (§§ 71
und 72 DO.A) geregelt ist.
§
70. DO.A lautet:
Für
Dienstleistungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle gebühren die
Fahrtkosten für das örtliche Massenbeförderungsmittel, wenn der
Ort der Dienstleistung mindestens 1 km von der Dienststelle entfernt ist und
nicht vom Dienstgeber eine Fahrgelegenheit beigestellt wird.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1970)
Bei
Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht
Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebühren in Fällen
unbedingter Notwendigkeit die tatsächlich entstanden
Kosten.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1995)
Ist
eine Dienstleistung am Wohnort des Angestellten, der nicht Dienstort ist, zu
verrichten, sind die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. In diesen
Fällen gebühren lediglich die Reisekosten für notwendige Fahrten
zwischen Wohn- und Dienstort, soweit sie nicht als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzusehen sind; ein Anspruch auf Tag- und
Übernachtungsgeld sowie auf Abordnungszulage besteht
nicht.
(Geltende
Fassung ab 1.5.1984)
Soweit
durch eine Dienstleistung am Dienst(Wohn)ort die vorgeschriebene Arbeitszeit
überschritten wird, ist sie als Überstundenleistung zu
behandeln.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1970)
§
71. DO.A lautet:
Der
Angestellte hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Anspruch
auf Reisegebühren; diese
sind
Reisekosten,
Taggeld,
Übernachtungsgeld.
(56.
Änderung/ 1.Jänner 2000)
Für
die Berechnung der Reisegebühren ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reise
die Dienststelle am Dienstort maßgebend. Ist Ausgangs- oder Endpunkt der
Reise der Wohnort (die Wohnung) oder ein sonstiger vorübergehender
Aufenthaltsort, so ist dieser (diese) anstelle des Dienstortes (der
Dienststelle) für die Berechnung der Gebühren
heranzuziehen.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1970)
Auf
die gemäß Abs. 1 zustehenden Reisegebühren sind alle von dritter
Seite in Geld gewährten Vergütungen, Entschädigungen und
Gebühren gleicher Art
anzurechnen.
(Geltende
Fassung ab 1.11.1975)
Vor
Antritt einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 ist dem Angestellten
über Verlangen ein Vorschuß auf Reisegebühren in angemessener
Höhe
auszuzahlen.
(Geltende
Fassung ab 1.11.1975)
§
72. DO.A lautet:
Für
Strecken, die mit der Bahn zurückgelegt werden können,
gebühren
bei
einer Streckenlänge von bis zu 100 Bahnkilometer die
tarifmäßigen Kosten der zweiten Wagenklasse,
bei
einer Streckenlänge von mehr als 100 Bahnkilometern die
tarifmäßigen Kosten der ersten
Wagenklasse.
Wird
auf der benützten Strecke nur eine Wagenklasse geführt, gebühren
dem Angestellten die tarifmäßigen Kosten dieser Wagenklasse. Sehen
die Bahntarife allgemeine Fahrtbegünstigungen (ermäßigte
Rückfahrkarten, Wochen-, Monatskarten usw.) vor, so gebühren die
Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten Tarifes der
entsprechenden Wagenklasse, wenn die Fahrtbegünstigung für den
benützten Zug in Betracht kommt.
(63.
Änderung/ 1.Juni 2003)
Für
Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt Abs. 1
sinngemäß.
(Geltende
Fassung ab 1.7.1970)
Kann
die Reise nicht mit der Eisenbahn durchgeführt werden oder ist die
Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels sinnvoller,
gebühren die tarifmäßigen Fahrtkosten des anderen
Massenbeförderungsmittels. Die Benützung eines Schlafwagens oder eines
Flugzeuges bedarf einer besonderen Bewilligung. Sehen die Tarife eines
Massenbeförderungsmittels allgemeine Fahrtbegünstigungen
(ermäßigte Rückfahrkosten, Wochenkarten, Monatskarten usw.) vor,
so gebühren die Reisekosten nur in der Höhe des ermäßigten
Tarifes.
(Geltende
Fassung ab 1.1.1996)
Wenn
mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer
Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als 2 km zu Fuß
zurückgelegt werden müssen, gebührt für die auf solche Art
innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken ein Kilometergeld in
der Höhe der jeweils im öffentlichen Dienst geltenden Ansätze auf
Grund der Reisegebührenvorschriften der
Bundesbediensteten.
(Geltende
Fassung ab 1.4.1982)
Der
Angestellte ist berechtigt, für dienstliche Fahrten ein von ihm
beigestelltes Kraftfahrzeug zu benützen. Wird von dem hierzu
bevollmächtigten Vorgesetzten bestätigt, daß die Benützung
dieses Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse liegt, gebührt dem Angestellten,
soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist, anstatt der sonst in Betracht kommenden
Reisekosten eine besondere Entschädigung in der Höhe der jeweils im
öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der
Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten. Wird das Dienstinteresse
nicht bestätigt, gebührt dem Angestellten als Entschädigung
für die Benützung des von ihm beigestellten Kraftfahrzeuges ein Betrag
in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Reisekosten gemäß
Abs. 1 bis
3.
(Geltende
Fassung ab 1.5.1988)
Angestellten,
die regelmäßig im Außendienst verwendet werden, gebührt im
Falle der Benützung eines von ihnen beigestellten Kraftfahrzeuges für
dienstliche Fahrten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 5 zweiter Satz
eine besondere Entschädigung bis zur Höhe der jeweils im
öffentlichen Dienst geltenden Ansätze aufgrund der
Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten. Abs. 5 letzter Satz ist
anzuwenden.
(Geltende
Fassung ab 1.5.1988)
§
70 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
(Geltende
Fassung ab 1.7.1970)
Keine
Reisekosten gebühren für Strecken, auf denen der
Angestellte
aus
welchen Gründen immer zu freien Fahrten mit dem benützten
Massenbeförderungsmittel berechtigt ist,
einen
von einem Versicherungsträger oder von dritter Seite unentgeltlich
beigestellten Dienstwagen
benützt.
(Geltende
Fassung vom 1.5.1983)
Zu den Ermittlungsergebnissen
nahm die Bw wie folgt Stellung:
"Vorerst
möchte ich darauf hinweisen, dass alle meine Kollegen, die die gleiche
Tätigkeit ausüben wie ich keine Probleme mit der Zuerkennung der
Km-Gelder haben. Lediglich ein Kollege erhielt nach einer Berufung im Jahr 1997
einen Bescheid, der als Muster meinem Schreiben beiliegt. Darauf ist zu
erkennen, dass die gefahrenen Kilometer (vom Wohnort in
H/D zum Prüfort und retour) um das
Pendlerpauschale und die Jahresnetzkarte für Wien gekürzt wurden. Da
ich nicht gezwungen bin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb
meines Dienstortes (Wien) zu fahren sind die von mir beantragten Km-Gelder
ebenfalls gekürzt um die Jahresnetzkarte und das Pendlerpauschale
anzuerkennen.
Außerdem
ist anzumerken, dass meine Dienstzeit bereits mit Verlassen der Wohnung beginnt,
und die Rückreise vom Prüfort ebenfalls als Dienstzeit
gilt.
Folglich
ist das Aufsuchen des Prüfortes ab
H und zurück als Dienstzeit zu
werten. Lediglich bei Aufsuchen der Dienststelle um den Innendienst zu
verrichten wird die Anreise bzw. Abreise nicht als Dienstzeit
gewertet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kosten
der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven
Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu,
wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
("kleines Pendlerpauschale") oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen
Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein
Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im
Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
- Wohnung zurückgelegt wird.
Im
berufungsgegenständlichen Fall muss die Bw laut Auskunft des Dienstgebers
nur alle 2 Wochen an der Dienststelle erscheinen. Laut den vorgelegten
Reiseaufzeichnungen der Bw wurde die Dienststelle nur "sehr selten" aufgesucht.
Aufgrund der
Erhebungen wird festgehalten, dass die Bw ihre Dienstreisen von ihrem Wohnort
aus antritt und dort auch beendet. Der Dienstgeber stellt für Dienstreisen
am Dienstort eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien zur Verfügung. Laut
§ 70 DO.A gilt als Ausgangspunkt für Dienstreisen am Dienstort die
Dienststelle. Diese Tage werden daher auch für die Berechnung der Anzahl
der Tage, an denen die Wegstrecke Wohnung - Arbeitstätte zurückgelegt
wird, berücksichtigt.
Im
berufungsgegenständlichen Fall geht aus der von der Bw vorgelegten
Aufstellung hervor, dass die Voraussetzungen (Zurücklegung der Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung an mehr als 10 Arbeitstagen)
für die Gewährung des Pendlerpauschales somit gegeben sind. Das vom
Dienstgeber gewährte Pendlerpauschale steht daher zu.
Von den
beantragten Fahrtkosten, welche für Dienstreisen am Dienstort angefallen
sind, können nur Fahrtkosten, welche auf die zusätzlich zur Wegstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte zurückgelegten Kilometer entfallen,
berücksichtigt werden, da die Aufwendungen für die Strecke Wohnung
- Arbeitstätte bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem
Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte wird, wie vom Finanzamt festgestellt und von der Bw auch
nicht bestritten, 42,5 km angesetzt. Die von der Bw beantragten Kilometer
für Fahrten vom Wohnort zum "Ort der Prüfungstätigkeit" am
Dienstort und retour werden um 85 Kilometer gekürzt.
Bei der
Überprüfung der von der Bw vorgelegten Aufzeichnungen wurde an zwei
Tag (18. September und 21. Oktober 2003) zuerst die Dienststelle aufgesucht
und dann der Außendienst angetreten. Die Bw hat an diesen Tagen auch nur
die Kilometer für die Wegstrecke "Prüfungsort" - Wohnung beantragt,
diese werden um die Fahrtstrecke Arbeitstätte - Wohnung (42,5 km)
gekürzt.
An allen
anderen Tagen wurde die Wegstrecke Wohnung - "Ort der
Prüfungstätigkeit" und retour zurückgelegt.
Von den
beantragten Kilometern für diese Fahrten verbleiben somit 1.799 Kilometer
á 0,356 €, dies ergibt 640,44 €, wobei die vom Dienstgeber
zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte der Wiener Linien im Wert von 409
€ als vom Dienstgeber gewährte Fahrtkostenersatz abgezogen
wird.
Betreffend
die Dienstreisen außerhalb des Dienstortes wird festgehalten, dass in den
Bestimmungen der DO.A, welche vom Dienstgeber übermittelt wurden, in §
71 Abs. 2 ausgeführt wird, dass in den Fällen in denen Ausgangspunkt
und Endpunkt der Reise der Wohnort ist, dieser für die Berechnung der
Gebühren heranzuziehen ist.
Da also die
Dienstreiseersätze laut DO.A für Reisen außerhalb des
Dienstortes von der Wohnung aus berechnet werden, wenn diese Ausgangs- oder
Endpunkt der Reise ist, sind die Kilometergeldersätze für unmittelbar
von der Wohnung aus angetretene derartige Dienstreisen steuerfrei, sofern nicht
nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst
die Arbeitsstätte aufgesucht wird und am selben Tag zu der Wohnung
zurückkehrt wird. Bei fehlender oder unzureichender Ersatzleistung durch
den Dienstgeber können Kilometergelder als (Differenz-)Werbungskosten
geltend gemacht werden.
Dies trifft
laut der von der Bw vorgelegten Aufstellung für Dienstreisen nach
Neusiedl/See, Mattersburg, Gumpoldskirschen, Hinterbrühl, Leopoldsdorf, Wr.
Neustadt zu. Für jene Tage werden die beantragten Kilometergelder für
855 Kilometer á 0,356 € gewährt, dies sind 304,38 €,
gekürzt um die vom Dienstgeber gewährten Kilometergelder in Höhe
von 23,50 €.
Die
anerkannten Werbungskosten betragen somit:
|
Gewährte
Reisekosten für Dienstreisen am Dienstort laut BE
|
€
|
640,44
|
|
|
|
|
minus der
Jahresnetzkarte
|
€
|
-409,00
|
|
|
|
|
|
|
|
€
|
231,44
|
|
|
Gewährte
Reisekosten für Dienstreisen außerhalb des Dienstort laut
BE
|
€
|
304,38
|
|
|
|
|
minus der
Ersätze vom Dienstgeber
|
€
|
-23,50
|
|
|
|
|
|
|
|
€
|
280,88
|
|
|
Anerkannte
Reisekosten
|
|
|
|
|
€
|
512,32
|
Arbeitsmittel
laut Erstbescheid
|
|
|
|
|
€
|
139,26
|
Sonstige
Werbungskosten laut Erstbescheid
|
|
|
|
|
€
|
73,57
|
|
|
|
|
|
€
|
725,15
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2097-W/04
- Stammnummer
- 19301
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF