Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0304-L/06
Sinnvollste Fahrststrecke zwischen Wohn- und Arbeitstätte für die Berechnung des Pendlerpauschales
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-L/06vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
2. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
22. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Rahmen der am
9. Februar 2005 verfassten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
€ 74,25 als Pendlerpauschale bei den Werbungskosten zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 der Berufungswerberin
datiert vom 23. Februar 2005 wurde ein Pendlerpauschale ohne
Begründung nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
1. März 2005, in welcher die Berufungswerberin ersucht, den
Einkommensteuerbescheid 2004 insofern zu korrigieren, als ihr ein
Pendlerpauschale für 42 km pro Strecke Wohnung - Arbeitstätte
für Januar bis Dezember 2004 gewährt werden solle. Es sei ihr nicht
zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom
9. März 2005 wurden bei den Einkünften der Berufungswerberin aus
nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von
€ 972,00 ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag (Pendlerpauschale)
berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass die kürzeste
Strecke von A, XY E dem Wohnort der Berufungswerberin nach ZA B in der C, dem
Arbeitsort der Berufungswerberin über die BX führe und 35,61 km lang
sei. Es könne daher nur ein Pendlerpauschale für eine Strecke von 21
bis 40 km anerkannt werden.
Am 8. April 2005 brachte die Berufungswerberin den als
Berufung bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein, in welchem sie erklärte, dass es sich bei der vom
Finanzamt gewählten Strecke von ihrem Wohnort zu ihrem Arbeitsort zwar um
die kürzeste Strecke aber um einen besseren Güterweg handle, welcher
größtenteils nur einspurig befahrbar sei und durch Wald und Wiese
führe. Ihre Abfahrtszeit zu Hause sei regelmäßig 5.30 Uhr.
Deshalb sei es speziell im Winter unmöglich diese Straße zu befahren,
außer man besitze eine Allradtraktor mit Schneeketten, da vorrangig die
Bundesstraßen geräumt würden. Die Strecke, welche die
Berufungswerberin nutze, führe von ihrem Wohnort über E, F, D, G, H,
I, J nach B.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie
erwachsen sind und sie müssen in einem unmittelbaren, ursächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind die daraus
erwachsenen Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus
stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn entweder der
Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
("kleines Pendlerpauschale") oder die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt
("großes Pendlerpauschale").
Für das Zuerkennen des Pendlerpauschales müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Wie schon oben erwähnt, steht das Pendlerpauschale in
Abhängigkeit von der Entfernung der Arbeitstätte vom Wohnort und
Zumutbarkeit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entsprechend
der im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 in
der für das Berufungsjahr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004
("b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden
zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer
Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 450 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 891
Euro jährlich, über 60 km 1.332 Euro jährlich. c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 243 Euro jährlich, 20
km bis 40 km 972 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 1.692 Euro jährlich,
über 60 km 2.421 Euro jährlich.") dargestellten jeweils
aufgelisteten Höhe nach den überwiegend im Lohnzahlungszeitraum
vorliegenden Verhältnissen zu.
Für den Fall der Berufungswerberin bedeutet dies, da
unstrittig ist, dass sie jeden Arbeitstag von ihrem Wohnort zu ihrer
Arbeitsstätte fahren musste und aufgrund der im Verhältnis zum
Arbeitsort abgelegenen Lage des Wohnortes die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittel jedenfalls nicht zumutbar war, dass nach § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 untersucht werden muss wie lange die
Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitstätte ist.
Das Finanzamt hat sich dazu eines Routenplaners bedient,
der auch nach der Ansicht der Berufungswerberin die kürzest mögliche
Strecke zwischen Wohnort und herausgesucht hat. Diese beträgt unbestritten
35,61 km. Die von der Berufungswerberin vorgeschlagene Strecke unterscheidet
sich nur am Anfang der Route von jener, welche das Finanzamt ihren
Überlegungen zugrunde gelegt hat.
Es ist daher die Frage zu beantworten, ob immer nur die
kürzest mögliche Fahrstrecke die Voraussetzungen des § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
16.7.1996, Zl. 96/14/0002 ausgeführt, dass bei der Auslegung des
Tatbestandmerkmales "Fahrtstrecke" auch
öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Nach dieser
Entscheidung ist jene Strecke maßgeblich, deren Benutzung mit dem Kfz nach
dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen
Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Dies ist jene kürzeste Strecke, die
ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise
wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet bedacht zu
nehmen ist (siehe für die Lehre auch Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Rz 110 zu § 16). Überflüssige Umwege
oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten
haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Bedenkt man, dass die Berufungswerberin richtig vorgebracht
hat, dass die vom Finanzamt vorgeschlagene Streckenvariante im strittigen
Anfangsbereich tatsächlich über kleine kurvige Nebenstraßen
durch Wald und Wiese sowie bergauf und bergab, wie sich aus Satelliten- und
Landkarten leicht erkennen lässt, die von der Berufungswerberin
vorgeschlagene Streckenführung aber auf im wesentlichen ebenen gut
ausgebauten Bundesstraßen führt, erscheint der von ihr vorgeschlagene
Weg wesentlich sinnvoller.
Folgt man daher dem von der Berufungswerberin
vorgeschlagenen Weg zwischen Wohn- und Arbeitstätte und betrachtet dessen
Weglänge, ergibt sich, anders als von der Berufungswerberin angegeben, eine
Wegstrecke von 38,25 km (siehe etwa http://www.at.map24.com). Dies bedeutet,
dass die von der Berufungswerberin gewählte Fahrstrecke etwa drei Kilometer
länger ist als die vom Finanzamt bevorzugte aber dennoch unter 40 km liegt.
Diesen Feststellungen folgend hatte die Berufungswerberin
im Berufungsjahr 2004 regelmäßig und überwiegend einen Weg vom
Wohnort zur Arbeitsstätte von zwischen 20 und 40 km (38,25 km), wobei ihr
die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar war. Damit
hat sie die Vorraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
2. Alternative EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 erfüllt und sind bei
ihren Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
€ 972 zu berücksichtigen.
Dies hat das Finanzamt bereits mit der
Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2005 getan. Es war daher der
Berufung, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 9. März 2005
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-L/06
- Stammnummer
- 27029
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF