Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0334-F/02
Sachbezug für die Verwendung eines arbeitgebereignen Kraftfahrzeuges (Klein-LKW) auf der Strecke Wohnung - Arbeitstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-F/02vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Benzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr Grenzgänger nach der
Schweiz. Er war dort bei der D AG, St G-M, als Monteur beschäftigt.
Das Finanzamt hat bei der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für das
Jahr 2000 für die private Benützung eines arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges einen Sachbezug in Höhe von 43.378,- S
(3.152,41 €) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
hinzugerechnet.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 14. März 2002
begehrte der Bw., vom Ansatz eines Sachbezuges abzusehen, und brachte dazu
Folgendes vor: Aus der beiliegenden Bestätigung seiner Arbeitgeberin
sei ersichtlich, dass er auf den Fahrten einen Schweizer Arbeitskollegen
mitnehmen müsse und es sich dabei folglich um Fahrten im Werksverkehr
handle. Er lasse den Servicewagen auf Grund der im Auto befindlichen Werkzeuge
und Ersatzteile an der Grenze stehen und lege die Strecke zwischen der Grenze
und dem Wohnort mit seinem privaten PKW zurück.
In dem im Berufungsschriftsatz erwähnten Schreiben vom
11. März 2002 bestätigte die Arbeitgeberin des Bw., dass dieser
das Firmenfahrzeug für seinen Arbeitsweg von G bis zur Grenze benütze.
Bei der An- und Rückfahrt nehme er einen Arbeitskollegen aus T mit. Die
Fahrten würden deshalb als "Werksfahrten" bezeichnet, da der
Bw. die Verantwortung für seinen mitbeförderten Arbeitskollegen
übernehme.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2002 als unbegründet ab.
Begründend führte es aus, dass ein Sachbezug nur bei Vorliegen eines
Werkverkehrs nicht zu berechnen sei; gegenständlich sei ein Werksverkehr
aber nicht anzunehmen.
Mit Schreiben vom 2. August 2002 begehrte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um einen
Mercedes Pritschenwagen (Werkstattwagen für max. drei Sitzplätze
zugelassen) handle, welches er an der Grenze abstellen müsse. Auf Grund
dieses Umstandes seien damit gar keine Privatfahrten möglich. Er hole
seinen Arbeitskollegen mit dem erst in der Schweiz in Betrieb genommenen
Firmenauto ab und fahre anschließend auf die ihm zugeteilte
Baustelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen auch dann
vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit.
zufließen.
Gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua.
Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug
auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies
regelmäßig in Verordnungsform geschieht.
§ 4 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, führt unter dem
Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" wie
folgt aus: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 7.000,- S
(509,- €) monatlich, anzusetzen
(§ 4 Abs. 1 der genannten
Verordnung). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im
Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag [0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500,- S (254,50 €) monatlich]
anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich
(§ 4 Abs. 2 der genannten
Verordnung). Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
mindern den Sachbezugswert (§ 4 Abs. 7 der genannten
Verordnung).
Gegenständlich hat der Bw. das firmeneigene Fahrzeug
für Fahrten zwischen seiner Wohnung in K (dass der Bw. entgegen seinen
Ausführungen und entgegen der Bestätigung seiner Arbeitgeberin das
Firmenfahrzeug auch von seiner Wohnung aus in Betrieb genommen hat, ergibt sich
aus der Mitteilung des Zollamtsvorstandes in K, der aus Anlass eines
Grenzübertrittes des Bw. die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges
feststellte) bzw. zwischen dem seiner Wohnung nahegelegenen Grenzübergang
(M) und der Arbeitsstätte in St G-M verwendet. Damit lagen die
Voraussetzungen für die Zugrundelegung und Versteuerung des entsprechenden
Sachbezuges iSd vorgenannten Verordnung zu § 15 EStG 1988
vor.
Der Umstand, dass der Bw. von seiner Wohnung aus bzw. von
dem seiner Wohnung nahegelegenen Grenzübergang aus nicht immer direkt zu
seinem Arbeitgeber, sondern auch zu den jeweiligen Baustellen fuhr, ändert
nichts am zwingenden Ansatz eines Sachbezuges, zumal der Sachbezugswert in
Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten lediglich eine grobe Pauschalierung
des Vorteils aus dem Dienstverhältnis darstellt. Unterschiedliche
Kilometerleistungen für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen
Wohnungen und Arbeitsstätte in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen
sind unbeachtlich (vgl. Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 1999, Seite 112 unten und Seite 128, Frage 16). Auf
Grund der der vom Bw vorgelegten "Aufstellung der Dienstfahrten"
entnommenen Anzahl an Fahrten (direkt) zur Baustelle war davon auszugehen, dass
der Bw. das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte (Strecke K/M - St G-M) verwendet und für
solche Fahrten monatlich mehr als 500 km zurückgelegt
hat.
Die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges durch
den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch allein für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitstätte begründen einen Vorteil aus dem bestehenden
Dienstverhältnis und führt daher zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Zum Einwand des Bw. im Berufungsschriftsatz, er müsse
auf den Fahrten einen Schweizer Arbeitskollegen mitnehmen und es handle sich
dabei folglich um Fahrten im Werksverkehr, ist Folgendes zu
sagen: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dann keine
steuerpflichtigen Vorteile aus dem Dienstverhältnis, wenn sie sich als
Werksverkehr darstellen. Werksverkehr liegt grundsätzlich dann vor, wenn
der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern
lässt. Im Zusammenhang mit der Nutzung eines arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist
Werksverkehr aber auch dann anzunehmen, wenn es sich bei den verwendeten
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund
ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen bzw. sich in
ihrer beruflichen Verwendung ausschließlich als Arbeitsmittel erweisen,
wie zB ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die speziell zur
Beförderung sperriger Güter (Möbel, Maschinen, etc.) eingesetzt
werden. Hinweise dafür sind, wie dies bei Einsatzfahrzeugen und
Pannenfahrzeugen der Fall ist, eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung
des Innenraumes. Dies ist zB dann der Fall, wenn ein Kastenwagen als
Werkstätte ausgestattet ist. Der Umstand, dass ein Klein-LKW (sog.
Fiskal-LKW) durch den Arbeitgeber eingesetzt wird, führt jedoch nicht zu
einem Werksverkehr (vgl. Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, a.a.O., Seite 130, Frage
19).
Gegenständlich kann keine
Rede davon sein, dass die Strecke Wohnung - Arbeitstätte im
Werksverkehr im erstgenannten Sinne zurückgelegt worden ist, denn weder das
Verkehrsmittel noch die Art des Einsatzes ähnelt auch nur annähernd
dem eines Massenbeförderungsmittels. Es liegt aber auch kein Werksverkehr
im zweitgenannten Sinne vor, denn das vom Bw. verwendete Kraftfahrzeug (Mercedes
Pritschenwagen) stellt kein Spezialfahrzeug im obigen Sinne dar. Es gibt keine
Hinweise dafür, dass das verwendete Kraftfahrzeug einem Einsatz- oder
Pannenfahrzeug ähnelt. Der Bw. hat im Übrigen auch nichts vorgebracht,
was auf die Qualifizierung des verwendeten Firmenfahrzeuges als Spezialfahrzeug
schließen lässt. Das Vorbringen, dass im Firmenfahrzeug Werkzeug und
Ersatzteile mitgeführt werden, ändert nichts an der Auffassung, dass
das verwendete Fahrzeug kein Spezialfahrzeug darstellt.
Der ermittelte Sachbezugswert war daher vom Finanzamt zu
Recht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet
worden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-F/02
- Stammnummer
- 7267
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF