…zitierten § 5 Abs 4 FLAG 1967 kann aber für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden war und daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Feldkirch, am 1. September 2006
…Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. …
…persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat." Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben. § 4 Abs. 2 FLAG 1967 normiert auszugsweise: Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 (...) vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind…
…nicht (siehe Rz. 52). Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Auffassung, dass für AX Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Gleichartig ist die Beihilfe aufgrund folgender Umstände: Zum Zweck der Familienbeihilfe hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G7/02 ua…
…Ausgleichszahlung dann zum Zug kommt, wenn ein Anspruch auf gleichartige ausländische Beihilfe durch Drittstaaten besteht. Besteht hingegen ein Anspruch auf Familienleistungen durch EU-Staaten, liegt ein Anwendungsfall der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (in Geltung seit…
…eine gleichartige ausländische Beihilfe für die Kinder gehabt habe, da sie keinen Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Somit wären auch die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und § 5 Abs. 4 FLAG 1967 nicht anwendbar. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Anspruch auf…
…Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und…
…Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist al die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Berufungswerberin hat für den hier maßgebenden Zeitraum nach Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Familienleistungen der…
…dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 und § 5 Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem…
…dass österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 und § 5 Abs 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beilhilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem…
…der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. ... (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. ... § 5 FLAG: ... (4) Kein Anspruch auf…
…Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Bei der Behörde langte trotz ausgewiesener Zustellung keine Stellungnahme dazu ein. Über die Berufung wurde erwogen: Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Bw.…
…Bw. wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Hinsichtlich seines Vorbringens, die Familienbeihilfe sei nur bis April 2009 und nicht bis August 2009 bezahlt worden, wurde dem Bw. mitgeteilt…
…Ende Juli 2002 ebenfalls in L. beschäftigt gewesen. Sie sei seither nicht in Österreich berufstätig gewesen und habe daher für den oben angeführten Zeitraum Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gehabt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 berief die Bw. form- und fristgerecht gegen obgenannten…
…fest, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nach den obgenannten gesetzlichen Bestimmungen ab Juli 1998 nicht mehr gegeben war. Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 hatte ebenfalls nicht zu erfolgen, da die zustehende gleichartige ausländische Beihilfe in L. keine geringere Höhe aufwies…
…06.2004 (118 Tage) von jeweils unterschiedlichen Dienstgebern. Unabhängig vom vorliegenden Ausschließungsgrund nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 - wegen des Anspruches der Bw. auf die gleichartige ausländische Beihilfe bis 31. Dezember 2003 - hatte die Bw. somit nach den gemeldeten Beschäftigungszeiten im Zeitraum von November 2002…
…Beihilfe500+ als eine mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag gegen zu verrechnende Familienleistung angesehen (vgl. BFG 1. 10. 2018, RV/7103000/2018; BFG 19. 2. 2018, RV/7104342/2017). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob aufgrund des Anspruches auf eine gleichartige ausländische…
…hatte somit ohne jeden Zweifel dem Grunde nach Anspruch auf Familienbeihilfe, was vom Finanzamt durch Gewährung einer „Ausgleichszahlung“ auch zutreffend erkannt wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach dessen Abs…
…noch zu prüfenden Frage des Anspruchs auf eine gleichartige ausländische Beihilfe - Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder hätte. Die Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren…
…sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen…