Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0521-W/06
Familienbeihilfe für Auslandsbeamtin, deren Mann als EU-Beamter eine Kinderzulage erhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0521-W/06vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Mann einer Auslandsbeamtin für das im gemeinsamen Haushalt in Brüssel lebende Kind eine Kinderzulage, so besteht für die Beamtin gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MX, GebDat, Adresse, vertreten durch
Gabler Gibel und Partner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Stallburggasse 4,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1, vertreten durch ADir RR Stefan
Nemeth, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet nunmehr wie
folgt: Der Antrag vom 30. Juni 2004 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind AX wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau MX , in
der Folge mit Bw. bezeichnet, lebt mit Ihrem Mann in Brüssel und ist Mutter
der Kinder CX, BX und AX . In einem am 30. Juni 2004 eingebrachten Antrag
erklärte die Bw., sie erhalte derzeit Familienbeihilfe für die Kinder
CX und BX . Beantragt wurde die Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind AX .
Aufgrund eines
durchgeführten Vorhalteverfahrens wurde dem Finanzamt bekannt, dass der
Mann der Bw. von der Europäischen Kommission, deren Beamter er ist,
für alle Kinder Kinderzulagen erhält. Darüber hinaus bescheinigte
die Europäische Kommission, dass von der für die Kinder CC und BB
gewährten Familienzulage nationale Zulagen in Höhe von 29 €
abgezogen werden. Weiters wurde dem Finanzamt durch das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten bestätigt, dass noch nie
Familienbeihilfe für die Kinder CC und BB ausbezahlt wurde.
In der Folge
wies das Finanzamt den "Antrag vom 30. Juni 2004 auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder"
|
Familien- und
Vorname
|
Geburtsdatum
|
für die
Zeit (vom/bis)
|
CX
|
Datum1
|
Datum4 bis auf
weiteres
|
BX
|
Datum2
|
Datum5 bis auf
weiters
|
AX
|
Datum3
|
Datum6 bis auf
weiters
ab und
führte begründend aus, gemäß
§ 5 Abs. 5 FLAG 1967
bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die
Anspruch auf gleichartige ausländische Beihilfe bestehe. Die Gewährung
einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) werde dadurch nicht ausgeschlossen.
Eine ausländische Beihilfe sei dann als gleichartig anzusehen, wenn sie auf
einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhe und zur Erleichterung der
Belastungen gewährt werde, die durch den Unterhalt von Kindern entstehen.
Da der Ehegatte der Bw. von der EU-Kommission eine der österreichischen
Familienbeihilfe gleichzusetzende Kinderzulage beziehe, sei der Antrag
abzuweisen gewesen.
Gegen diesen
Bescheid hat die Bw. berufen und den Antrag gestellt, den Abweisungsbescheid
dahingehend abzuändern, dass für sämtliche Kinder die
Familienbeihilfe gewährt werde, in eventu den Bescheid, soweit die
Gewährung der Familienbeihilfe für CX und BX abgewiesen wurde als
nichtig zu beheben und im Übrigen dahin gehend abzuändern, dass
für AX die Familienbeihilfe gewährt werde, in eventu den
Abweisungsbescheid des Finanzamtes aufzuheben und eine Zurückverweisung zur
Verfahrensergänzung vorzunehmen. Begründend führte die
rechtsfreundlich vertretene Bw. aus, die Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG
1967 gebe keinen Aufschluss darüber, wann ausländische Beihilfen als
gleichartig anzusehen seien. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das
Finanzamt, wonach von einer gleichartigen ausländischen Beihilfe auszugehen
sei, wenn diese auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruhe und zur
Erleichterung der Belastungen gewährt werde, die durch den Unterhalt von
Kindern entstehen, sei nicht ausreichend und es lägen die genannten
Voraussetzungen nicht vor. Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen
Bereiches von jenem des Privatrechtes erfolge danach, ob ein Recht dem Interesse
der Allgemeinheit oder dem des Einzelnen dienen solle und ob an einem
rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in
Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sei. Die Europäische Kommission
sei ein Rechtssubjekt sui generis und mit den einzelnen Mitgliedsstaaten bzw.
deren Behörden nicht vergleichbar. Das Statut der Europäischen
Kommission stelle ebenfalls eine Rechtsgrundlage sui generis dar. Es handle sich
bei diesem Statut nicht um eine öffentlich-rechtliche Grundlage. Bei
der vom Ehegatten der Bw. bezogenen Kinder- und Familienzulage handle es sich um
eine solche, die ihm ausschließlich aufgrund seiner Tätigkeit und
seines Arbeitsverhältnisses zur Europäischen Kommission als
Dienstgeber zustehe. Sowohl das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als auch
die daraus erfließenden Rechte und Pflichten seien dem privatrechtlichen
Bereich zuzuordnen. Die Leistung einer Kinder- und Familienzulage an die
Dienstnehmer der Europäischen Kommission lägen ausschließlich im
Interesse des einzelnen. Die Europäische Kommission trete als Arbeitgeber
und daher Privater, nicht hingegen als Träger hoheitlicher Gewalt auf. Die
Familienzulage stelle eine Haushaltszulage dar, auf welche der verheiratete
Beamte der Europäischen Kommission Anspruch habe, unabhängig davon, ob
und wieviele Kinder dem Haushalt zugehörig seien. Hinsichtlich der
Gleichartigkeit sei darüber hinaus zu prüfen, aus welchen Mitteln
derartige Beihilfen entrichtet werden. Im Hinblick darauf, dass die
Familienbeihilfe aus öffentlichen Mitteln und insoweit von der
Allgemeinheit getragen werde, könne eine Gleichartigkeit einer
ausländischen Beihilfe nur dann gegeben sein, wenn auch diese aus
öffentlichen Mitteln (und somit von der Allgemeinheit bezogen auf
sämtliche Mitgliedstaaten) gewährt werde. Die Bw. brachte
weiters vor, dass der gegenständliche Abweisungsbescheid sämtliche
Kinder umfasse, obwohl die Antragstellung ausschließlich hinsichtlich des
Kindes AX erfolgt sei. Weiters erklärte die Bw., es lägen daher
keine gleichartigen ausländischen Beihilfen vor; die Bw. sei hinsichtlich
der von der Europäischen Kommission gewährten Kinder- und
Familienzulagen nicht anspruchsberechtigt und darüber hinaus seien die
Kinder CX und BX von der Antragstellung nicht umfasst.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt
begründete in dieser ausführlich, warum es von einer gleichartigen
ausländischen Beihilfe ausgegangen ist und verwies darauf, dass aus der
Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass von der Bw. jemals Familienbeihilfe
bezogen wurde.
Die Bw. stellte
einen Vorlageantrag.
Über
Vorhalt im Berufungsverfahren hat die Bw. mit ergänzendem Vorbringen
ausgeführt, die Beamten der Europäischen Gemeinschaften würden
"selbstverständlich" keinen mit einem österreichischen Beamten
vergleichbaren Status genießen. Hinsichtlich des Anspruches bestimmter
Sozialleistungen ergebe sich die für den vorliegenden Sachverhalt
maßgebliche Unterscheidung schon aus der Tatsache, dass ein
österreichischer Beamter neben seinem Gehalt lediglich Anspruch auf der
Allgemeinheit zustehende Sozialleistungen hat, während sich die dem Mann
der Bw. gewährten Sozialleistungen nicht aus einem allgemein gültigen
Regulativ ableiten, sondern aufgrund des Statuts für eine ganz bestimmt
definierte Dienstnehmergruppe, vergleichbar mit einer kollektivvertraglichen
Regelung für gewisse Dienstnehmergruppen oder einer Betriebsvereinbarung
eines Konzerns gewährt worden seien. Eine ausländische Beihilfe sei
dann als gleichartig anzusehen, wenn sie auf einer öffentlich-rechtlichen
Grundlage (Gesetz, Verordnung) beruhe und zum Ausgleich der finanziellen
Belastungen durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gewährt werde.
Dass die dem Mann der Bw. aufgrund einer "innerorganisatorischen" Regelung
für eine bestimmte Dienstnehmergruppe der Europäischen Gemeinschaft
gewährte Familienzulage auf keiner öffentlich-rechtlichen Grundlage
beruhe, bedürfe keiner weiteren Erörterung und verstehe sich von
selbst. Eine "Organisation" könne keine einer öffentlichrechtlichen
Beihilfe vergleichbare Beihilfe gewähren. Artikel 67 Z. 2 des Statuts der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften sei dahingehend auszulegen, dass
unter gleichartigen Zahlungen lediglich Zahlungen gleicher Art, welche von den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Organisationen gezahlt werden, zu
verstehen seien.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
§ 5 Abs. 4
FLAG in der für ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung lautet: Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
Als
Maßstab für die Vergleichbarkeit hat das Finanzamt die
öffentlich-rechtliche Grundlage und die Minderung von Unterhaltslasten
herangezogen. Während das Finanzamt das Vorliegen der Vergleichbarkeit
bejaht, hat die Bw. die Vergleichbarkeit anhand desselben Maßstabes
verneint und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich der
von der Europäischen Kommission gewährten Kinder- und Familienzulagen
selbst nicht anspruchsberechtigt sei.
Strittig ist
demzufolge, ob es sich bei den von der Europäischen Kommission
gewährten Kinderzulagen um gleichartige ausländische Beihilfen iSd
§ 5 Abs. 4 FLAG handelt.
Die Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen
steuerrechtlichen Sonderregeln, die sie von anderen Arbeitnehmern unterscheiden
(EuGH vom 13. November 2003, C-209/01, Rz. 29). Nach Artikel 28 Absatz 1 des
Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und jetzt, nach Inkrafttreten
des Vertrages von Amsterdam, gemäß Artikel 291 EG genießt die
Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des
Protokolls. Artikel 13 des Protokolls bestimmt: Von den Gehältern,
Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten
und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer
gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf
Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen
Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften
gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Artikel 16 des
Protokolls sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und
sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften bestimmt, auf welche die Artikel 12,
13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. ... Auf der
Grundlage von Artikel 16 des Protokolls erließ der Rat die Verordnung
(Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 vom 25. März 1969 zur Bestimmung
der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung
finden (ABl. L 74, S. 1). In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es: Artikel
13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen: a) Personen, die unter das
Statut der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen ... (siehe Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. September 2005,
C-288/04).
Artikel 249
(ex-Artikel 189) des EG-Vertrages lautet wie folgt: Zur Erfüllung
ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Vertrags erlassen das Europäische
Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben
Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in
allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
...
EU-Verordnungen
entsprechen daher innerstaatlichen Gesetzen.
Artikel 283
(ex-Artikel 212) des EG-Vertrages bestimmt, dass der Rat auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit
qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaften erlässt.
Das Statut der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Gemeinschaften ist gültig mit Wirkung vom 5. März 1968, festgelegt
durch Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates
vom 29. Februar 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 56 vom 4.
März 1968) und wurde mehrfach mittels anderer Verordnungen abgeändert,
es handelt sich beim Statut daher um eine Regelung, die innerstaatlichen
Gesetzen vergleichbar ist.
Bei den
europäischen Gemeinschaften handelt es sich um eine supranationale
Organisation, die - wie den oben angeführten Regelungen zu entnehmen
ist - über eine gewisse steuerliche Autonomie verfügt. Wie im
Falle der einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Handlungsfähigkeit
von deren Organen Personen, zB in Form von Beamten erforderlich. Die Beamten der
Organe der europäischen Gemeinschaften, wie zB der Kommission sind daher
mit den innerstaatlichen öffentlich Bediensteten vergleichbar, deren
Dienstverhältnis ebenfalls gesetzlich geregelt ist.
Ein Vergleich
des Beamtenstatuts mit einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
ist nicht zulässig. Derartige Vereinbarungen werden zwischen Dienstnehmer-
und Dienstgebervertretern getroffen und binden die vertragsschließenden
Teile. Gegenständlich liegen jedoch Verordnungen des Rates vor, die
innerstaatlichen Gesetzen entsprechen und die sämtliche Beamten der Organe
der Europäischen Gemeinschaften betreffen.
Wenn die Bw. in
der Berufung Erhebungen darüber vermisst, ob auch die ausländische
Beihilfe "aus öffentlichen Mitteln und insoweit von der Allgemeinheit
getragen" werde, so wird dem entgegen gehalten, dass allgemein bekannt ist, dass
die Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten
und somit aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Der
Rechtsauffassung der Bw., Artikel 67 Z. 2 des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften sei dahin gehend auszulegen, dass unter
gleichartigen Zahlungen lediglich Zahlungen gleicher Art, welche von den
Europäischen Gemeinschaften gezahlt werden, zu verstehen seien wird
entgegen gehalten, dass gegen eine derartige Auslegung die von der Bw.
vorgelegte Bescheinigung der Europäischen Kommission vom 25. Oktober 2004
spricht, wonach Herr VX gemäß Artikel 67 des Statuts von der
Kommission eine Familienzulage für seine Kinder CC und BB erhält, von
der die nationalen Zulagen in Höhe
von 29,00 € abgezogen werden.
Gegen eine
derartige Rechtsauffassung spricht auch das Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften vom 25. Jänner 2006, T-33/04, in welchem
die erhöhte Zulage für behinderte unterhaltsberechtigte Kinder
strittig war. In diesem Fall hatte das Kind eines Beamten im Dienst des
Parlaments in Luxemburg diesem Beamten ursprünglich den Anspruch auf eine
doppelte Kinderzulage vermittelt. Aufgrund der Behinderung wurde in der Folge
dem Kläger als gesetzlichem Vertreter seines Sohnes eine Sonderbeihilfe
für Schwerbehinderte nach einem
luxemburgischen Gesetz ausbezahlt.
Obwohl der Vater des Kindes im damaligen Verfahren argumentiert hatte, dass die
Rente nicht ihm, sondern seinem Sohn, allerdings zu Händen des Vaters als
dessen gesetzlichem Vertreter ausbezahlt wurde, ist der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften von einer vergleichbaren Zuwendung ausgegangen.
Zur Vergleichbarkeit wurde unter Rz. 49 und 50 ausgeführt, dass sowohl die
Zulage nach dem Statut als auch die luxemburgische Beihilfe klar darauf
gerichtet seien, eine Hilfe zur Bestreitung der Ausgaben zu gewähren, die
sich aus der von einer schwer behinderten Person benötigten Hilfe und
Pflege ergeben, so dass Vergleichbarkeit und Gleichheit des Zweckes vorliegen.
Es sei hervorzuheben, dass beide fraglichen Leistungen pauschaliert und
steuerfrei seien, was ihre Vergleichbarkeit noch erhöhe. In Rz. 51
wird zu dem Punkt, dass die Empfänger der beiden Leistungen nicht dieselben
seien ausgeführt, dass dies der Beurteilung nicht entgegenstehe. Auch das
Argument des Klägers, dass die beiden streitigen Leistungen nicht gleicher
Art seien, weil die Zulage nach dem Statut dem Gehalt des Klägers
hinzugefügt wurde, überzeugten den Gerichtshof nicht (siehe
Rz. 52).
Der
Unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Auffassung, dass für AX
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Gleichartig
ist die Beihilfe aufgrund folgender Umstände:
Zum Zweck der
Familienbeihilfe hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
19. Juni 2002, G7/02 ua zum § 12a FamilienlastenausgleichsG 1967,
BGBl 376, idF BGBl 646/1977 ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber
spätestens mit dem Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I/79/1998 dafür
entschieden hat, die Familienbeihilfe sowohl zur Familienförderung als auch
als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen einzusetzen.
Somit ist ein Teil der Transferleistungen in bestimmten Situationen und in
unterschiedlicher Höhe nicht für die Kinder bestimmt, sondern dient
der steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichteten.
Gemäß
Artikel 67 Z. 1 lit. b des Statuts der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften umfassen die Familienzulagen die Zulage für
unterhaltsberechtigte Kinder, d.h., wie im Geltungsbereich des FLAG werden
unterhaltspflichtige Personen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich
entlastet, weil von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen,
welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen,
zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer erhoben wird, die vom Rat auf Vorschlag
der Kommission festgelegt wird. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind
hingegen von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten
Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Die Gemeinschaften üben
daher ihren Beamten gegenüber eine gewisse Steuerhoheit aus, die innerhalb
der Mitgliedstaaten von deren Behörden wahrgenommen wird. Der finanziellen
Belastung der EU-Beamten durch unterhaltsberechtigte Kinder wird durch die
Kinderzulage Rechnung getragen. Diese unterliegt nicht der Steuerpflicht (vgl.
das oben angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften). Da kinderlose Beamte nicht in den Genuss dieser Zulagen kommen,
findet insoweit ein Lastenausgleich statt.
Ebenso wie im
Geltungsbereich des FLAG wird die Familienzulage für unterhaltsberechtigte
Kinder nur einmal bezahlt (vgl. § 7 FLAG mit Anhang VII Artikel 2 Z. 6 des
Statuts), werden anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art von diesen Zulagen
abgezogen (vgl. § 4 FLAG mit Artikel 67 Z 2 des Statuts) und gibt es
Erhöhungsbeträge für behinderte Kinder (vgl. § 8 Abs. 4 bis
6 FLAG mit Artikel 67 Z 3 des Statuts). Der Aufwand an Familienbeihilfen
hinsichtlich der meisten öffentlich Bediensteten wird ebenfalls vom
Dienstgeber (Bund, Länder und Gemeinden) aus eigenen Mitteln getragen
(§ 46 FLAG).
Hinsichtlich
der Kinderzulage stimmen daher die Anspruchsvoraussetzungen (das Vorhandensein
unterhaltsberechtigter Kinder), die Berechnungsmodalitäten
(Erhöhungsbeiträge für behinderte Kinder, Abzug "gleichartiger"
Zulagen), der Zweck (Unterstützung von Familien mit Kindern, steuerliche
Entlastung) und die Aufwandstragung durch den Dienstgeber auf gesetzlicher
Grundlage im Falle von öffentlich Bediensteten sowie der Grundsatz der
Gewährung an nur eine Person mit der Familienbeihilfe
überein.
Auch wenn die
Regelungen nicht in allen Punkten völlig übereinstimmen, geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Vergleichbarkeit in
ausreichendem Maße gegeben ist. Eine völlige Gleichheit wird auch vom
Gesetzgeber nicht verlangt, der im Hinblick auf die unterschiedlichen in
verschiedenen Staaten möglichen Rechtslagen den unbestimmten Rechtsbegriff
"gleichartige" ausländische Beihilfen gewählt hat.
Die Zulagen
werden zwar gegenständlich dem Kindesvater ausbezahlt, doch ändert
dies nichts an der Tatsache, dass für das Kind AX Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe iSd § 5 Abs. 4 FLAG in der ab dem
Jahr 2002 geltenden Fassung besteht. Zweck der Familienbeihilfe ist ein
Lastenausgleich im Interesse der Familie. Das Familieneinkommen wird durch die
Zulagen erhöht. Sowohl innerstaatlich als auch im Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften ist der Grundsatz verankert ist, dass die
Beihilfe bzw. Zulage nur einmal gewährt wird und dass gleichartige
Ansprüche anzurechnen sind.
Die Berufung war daher hinsichtlich des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind AX
abzuweisen.
Da von dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
die Kinder CX und BX nicht erfasst waren, war der Berufung im Sinne des ersten
Eventualantrages Folge zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0521-W/06
- Stammnummer
- 22604
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF