RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100157/2026

1. Keine Begründung eines Wohnortes im Sinn des Art. 11 der VO (EG) 987/2009 iVm Art. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 bei einer 28-monatigen Reise mit einem Wohnmobil durch Europa 2. Keine Anwendbarkeit der Art. 67 und 68 der VO (EG) 883/2004 ohne Vorliegen eines Wohnortes im Sinn des Art. 11 der VO (EG) 987/2009 iVm Art. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 3. Ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100157/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragsteller", "Kindesvater" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) sei der Kindesvater von ***Name jüngerer Sohn*** (SV-Nr.: ***AAAA-TTMMJJ***), ***Name älterer Sohn*** (SV-Nr.: ***BBBB-TTMMJJ***) und ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***CCCC-TTMMJJ***). Die Kindesmutter sei ***Name Kindesmutter*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet). Am 17.02.2024 habe der Kindesvater einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine Kinder für den Zeitraum "24.09.2021" bis "14.02.2024" eingebracht. Mit nicht datiertem Schreiben, dem Finanzamt vom Kindesvater übermittelt am 12.03.2024, habe die Kindesmutter auf die ihr "vorrangig zustehende Familienbeihilfe" für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum verzichtet. Mit Bescheid vom 14.03.2024 habe das Finanzamt den Antrag des Antragstellers vom 17.02.2024 abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben. Am 27.03.2024 habe der Antragsteller eine Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit weder in Österreich noch in einem anderen Staat einen Wohnsitz gehabt haben, er am 21.09.2021 ein Wohnmobil gekauft und seiner Familie unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und er die überwiegenden Unterhaltskosten für die Kinder getragen habe. Der Beschwerde sei ein Schreiben der Kindesmutter vom 25.03.2024, in dem die Kindesmutter bestätigt habe, dass der Bf. 80% der Unterhaltskosten für die Kinder getragen habe sowie ein Kaufvertrag betreffend ein Wohnmobil beigelegt gewesen. Am 12.04.2024 habe die Kindesmutter dem Finanzamt ein von ihr am 11.04.2024 verfasstes Schreiben übermittelt, dem zu Folge die Kindesmutter und die Kinder von Oktober 2021 bis 14.02.2024 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt hätten, da sie mit einem Wohnmobil durch Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien, Slowenien, Albanien und Griechenland gereist sein. In diesem Zeitraum habe die Kindesmutter in keinem Land Familienleistungen beantragt oder bezogen, da die Kindesmutter und die Kinder in keinem Land einen längeren Aufenthalt gehabt haben. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.05.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindesmutter und die Kinder in der Zeit von Oktober 2021 bis Jänner 2024 weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und die Kinder sich gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten haben. Im Vorlageantrag vom 10.06.2025 habe der Kindesvater unter anderem vorgebracht, dass kein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland vorgelegen habe, weil diese "immer wieder" bei ihm gewesen wären. Mit Vorlagebericht vom 16.01.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist der Kindesvater von ***Name jüngerer Sohn***, ***Name älterer Sohn*** und ***Name Tochter***. Die Kindesmutter ist ***Name Kindesmutter***. Der Kindesvater hat mit am 20.09.2021 unterschriebenen Kaufvertrag am 21.09.2021 ein Wohnmobil käuflich erworben. Dieses Wohnmobil hat der Kindesvater in der Folge der Kindesmutter und den Kindern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kindesmutter und die Kinder haben mit diesem Wohnmobil in der Zeit von Oktober 2021 bis 14.02.2024 eine Rundreise durch mehrere europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien, Slowenien, Albanien, Griechenland) unternommen. Die Kindesmutter und die Kinder hatten von Oktober 2021 bis 14.02.2024 keinen Wohnsitz in Österreich. In diesem Zeitraum hat die Kindesmutter in keinem Land Familienleistungen bezogen, da die Kindesmutter und die Kinder in keinem Land einen längeren Aufenthalt gehabt haben. Der Kindesvater hat für seine Kinder die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Mit nicht datiertem Schreiben, dem Finanzamt vom Kindesvater übermittelt am 12.03.2024, hat die Kindesmutter auf die ihr "vorrangig zustehende Familienbeihilfe" für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum verzichtet. Diese Verzichtserklärung ist irgendwann in der Zeit von 14.02.2024 bis 12.03.2024 erstellt worden. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** der Kindesvater von ***Name jüngerer Sohn***, ***Name älterer Sohn*** und ***Name Tochter*** ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Antrag des Antragstellers vom 17.02.2024, in dem er jedes der Kinder als "leibliches Kind" angeführt hat und ist unstrittig. Dass ***Name Kindesmutter*** die Kindesmutter von ***Name jüngerer Sohn***, ***Name älterer Sohn*** und ***Name Tochter*** ist, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass der Kindesvater mit am 20.09.2021 unterschriebenen Kaufvertrag am 21.09.2021 ein Wohnmobil käuflich erworben und dieses Wohnmobil in der Folge der Kindesmutter und den Kindern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt, insbesondere aus dem vorgelegten Kaufvertrag betreffend das Wohnmobil und den Vorbringen des Kindesvaters und der Kindesmutter und ist unstrittig. Dass die Kindesmutter und die Kinder mit diesem Wohnmobil in der Zeit von Oktober 2021 bis 14.02.2024 eine Rundreise durch mehrere europäische Länder (Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien, Slowenien, Albanien, Griechenland) unternommen haben, von Oktober 2021 bis 14.02.2024 keinen Wohnsitz in Österreich hatten, die Kindesmutter in diesem Zeitraum die keine Familienleistungen bezogen hat und die Kindesmutter und die Kinder in keinem Land einen längeren Aufenthalt gehabt haben, ergibt sich aus dem Beihilfenakt, insbesondere aus dem Schreiben der Kindesmutter vom 11.04.2024 und dem Vorbringen des Kindesvaters in der eingebrachten Beschwerde und ist unstrittig. Dass der Kindesvater für seine Kinder die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, ergibt sich aus den Vorbringen der Kindeseltern und ist unstrittig. Dass die Kindesmutter mit nicht datiertem, dem Finanzamt vom Kindesvater am 12.03.2024 übermittelten Schreiben, auf die ihr "vorrangig zustehende Familienbeihilfe" für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum verzichtet hat, ergibt sich aus dieser "Verzichtserklärung". Dass die Verzichtserklärung irgendwann in der Zeit von 14.02.2024 bis 12.03.2024 erstellt worden ist, ergibt sich aus der Anführung des Enddatums des Verzichts (14.02.2024) und der Übermittlung dieser Verzichtserklärung an das Finanzamt am 12.03.2024. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 geht für den Fall, dass ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 kann in den Fällen des Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178; Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das BFG). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (aus dem Ausland) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Hinsichtlich der Dauer eines Auslandsaufenthaltes, um diesen als ständigen Aufenthalt im Ausland qualifizieren zu können, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehender Aufenthalt im Ausland anzusehen ist (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt demgegenüber zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie zu einem ähnlichen Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016). Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt. Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal. Die Begriffe des "Wohnsitzes" und des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 werden unter Zuhilfenahme der Bestimmung des § 26 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgelegt. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (z.B. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 12.12.2022, RV/1100450/2020; 21.12.2022, RV/3100590/2019; 12.10.2023, RV/4100505/2019). Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein (VwGH 28.2.1973, 1356/72; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 2.5.2023, RV/7101743/2021). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (BFG 24.4.2015, RV/2100743/2014). Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 BAO genannten Umständen (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (z.B. VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292, VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 21.12.2022, RV/3100590/2019). Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum (z.B. am Einfamilienhaus), Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), Leihe, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten gemäß § 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs 1 MeldeG) ist nicht entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066), kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (vgl. z.B. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020; VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001; VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0111; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze (z.B. VwGH 21.1.1998, 95/16/0228; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 6.6.2024, Ra 2023/15/0053) aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht. Artikel 11 der VO (EG) 987/2009 normiert: Bestimmung des Wohnortes (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend. Artikel 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 normiert: Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; Artikel 67 der VO (EG) 883/2004 normiert: Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 der VO (EG) 883/2004 bestimmt: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag; b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 36). Nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 besteht ein Anspruch auf Familienleistungen des zuständigen Mitgliedstaats auch dann, wenn sich die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass ein Wohnsitzstaat der Kinder (Wohnmitgliedsstaat) oder ein Staat, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im unionsrechtlichen Sinn hatten, objektiv feststellbar ist. Die VO (EG) 883/2004 definiert den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar. Als Wohnmitglied-staat gilt jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet (BFG 25.05.2016, RV/7100414/2016; EuGH 05.06.2014, C 255/13, Peter Flood). Nach Art. 1 lit. j VO 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person und hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Der Begriff umfasst den Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw. ihrer Lebensinteressen befindet (EuGH 05.06.2014, C 255/13, Peter Flood; EuGH 11.09.2014, C 394/13, Mgr. K.B.). Bei der Bestimmung des "Wohnortes" einer Person sind gemäß der oben angeführten Judikatur des EuGH zu Art. 1 lit. j VO 883/2004 sämtliche maßgebliche Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere jene des Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009, wie z. B. eine Tätigkeit, die familiäre Situation der Person und die Dauer und Kontinuität des Wohnens. Der Begriff des Wohnorts knüpft demnach an den gewöhnlichen Aufenthalt an, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist und eine gewisse Stabilität sowie den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen voraussetzt (EuGH 25.02.1999, C 90/97, Swaddling; EuGH 02.04.2009, C 523/07, Korkein Hallinto-oikeus-A; EuGH 22.12.2010, C 497/10 PPU, Mercredi). Kurzfristige, wechselnde Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten ohne soziale oder institutionelle Integration, wie dies beim Reisen mit einem Wohnmobil bei ständig wechselndem Aufenthaltsort der Fall ist, begründen demnach keinen gewöhnlichen Aufenthalt im unionsrechtlichen Sinn. Die VO (EG) 883/2004 fingiert keinen Aufenthalt, sondern koordiniert bestehende Aufenthalte. Fehlt somit ein objektiv bestimmbarer gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder in einem Mitgliedstaat, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist, finden weder die Fiktionswirkung des Art. 67 VO (EG) 883/2004 noch die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 Anwendung. In diesem Fall ist daher auf das nationale Recht zurückzugreifen. 3.1.2. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt Die Kindesmutter und die Kinder waren in der Zeit von Oktober 2021 bis 14.02.2024 (mehr als 28 Monate) mit dem Wohnmobil des Bf. in mehreren europäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Belgien, die Niederlande, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien, Slowenien, Albanien und Griechenland) unterwegs, aber in keinem der Länder eine längere Zeit aufhältig. a) Innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen: Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wobei nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächliche Aufenthalt der Kinder im Ausland und nicht die subjektiven Kriterien des Mittelpunktes der Lebensinteressen maßgeblich sind. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt nicht darauf ab, ob der ständige Auslandsaufenthalt eines Kindes in einem oder in mehreren anderen Ländern verbracht worden ist. Wie ebenfalls unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt unterbrechen kurzfristige Aufenthalte eines Kindes im Inland den jeweiligen Auslandsaufenthalt nicht. Bei einem im gegenständlichen Beschwerdefall vorliegenden Verlassen Österreichs für einen Zeitraum von mehr als 28 Monate ist von einem ständigen Auslandsaufenthalt der drei Kinder des Bf. im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auszugehen, und wird dieser Auslandsaufenthalt der Kinder in verschiedenen europäischen Staaten - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht durch gelegentliche Besuche der Kinder im Inland oder Urlaube der Kinder im Inland unterbrochen. Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Aufenthalt der Kinder im Ausland demnach um einen ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967. Dem Bf. stand für seine Kinder wegen des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland gemäß des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu. a) EU-Bestimmungen Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als das EU-/EWR-Recht einen solchen Beihilfenanspruch vorsieht. Es war daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob nach den einschlägigen EU-Verordnungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe gegeben ist. Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, besteht nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 ein Anspruch auf Familienleistungen in dem zuständigen Mitgliedstaat auch dann, wenn sich die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass ein Wohnsitzstaat der Kinder (Wohnmitgliedsstaat) oder ein Staat, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im unionsrechtlichen Sinn objektiv feststellbar ist. Da die VO (EG) 883/2004 den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar definiert, gilt als Wohnmitgliedstaat jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet. Nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Judikatur des EuGH bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" in Art. 1 lit. j VO 883/2004 den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person und hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Der Begriff umfasst den Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw. ihrer Lebensinteressen befindet. Nach Art. 11 der VO (EG) 987/2009 ist bei der Feststellung des Wohnortes einer Person die Dauer und die Kontinuität des Aufenthalts dieser Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und die persönliche Situation der Person (insbesondere Art und Dauer einer Tätigkeit, familiäre Verhältnisse und Wohnsituation) maßgeblich. Der Begriff des Wohnorts knüpft somit an einen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat an, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist und eine gewisse Stabilität sowie den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen aufweist. Die VO (EG) 883/2004 und die VO (EG) 987/2009 fingieren keinen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat, sondern koordinieren anhand der in diesen Verordnungen festgelegten Kriterien, unter anderem auf Grund der bestehenden Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat, welches System der sozialen Sicherheit auf einen Sachverhalt anwendbar ist. Fehlt ein objektiv bestimmbarer Wohnort der Kinder in einem Mitgliedstaat, ist die Anwendung der Art. 67 und 68 VO 883/2004 nicht gegeben. Ist bei einem Sachverhalt auf Grund eines nicht bestehenden Wohnortes eines Kindes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat kein anderer EU-Mitgliedsstaat involviert, findet demnach die VO (EG) 883/2004 keine Anwendung. Im vorliegenden Fall waren die Kinder des Bf. über einen Zeitraum von etwa 28 Monaten in mehreren europäischen Staaten mit einem Wohnmobil unterwegs. Die Kindesmutter hat sich mit ihren Kindern in keinem der Länder eine längere Zeit aufgehalten und ist die Kindesmutter auch keiner Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nachgegangen, was alleine daraus herleitbar ist, weil die Kindemutter ihre Kinder zu beaufsichtigen und im Rahmen des "Homeschoolings" zu unterrichten hatte. Einen "Wohnort" im Sinne Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 11 der VO (EG) 987/2009 hat die Kindesmutter mit ihren Kindern demnach in keinem einzigen anderen EU-Mitgliedsstaat begründet. Es fehlt daher im beschwerdegegenständlichen Fall ein objektiv bestimmbarer Aufenthaltsstaat der Kindesmutter und der Kinder, weswegen weder die Fiktionswirkung des Art. 67 VO (EG) 883/2004 noch die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 Anwendung finden und daher auf das nationale Recht zurückzugreifen war. Wie oben unter dem Punkt "Innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen" dargelegt, besteht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in Folge des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland kein Anspruch des Bf. auf den Bezug der Familienbeihilfe für seine drei Kinder. Die Beschwerde des Bf. war daher abzuweisen. 3.1.3. Wohnmobil als Wohnung im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO? Im vorliegenden Fall hat der Bf. der Kindesmutter und den Kindern sein Wohnmobil unentgeltlich für eine etwa 28-monatige Europarundreise zur Verfügung gestellt und waren die Kindemutter und die Kinder in der Lage, über dieses Wohnmobil zu verfügen. Dieses Wohnmobil konnte ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen verwendet werden und ist dieses Wohnmobil durch die Kindesmutter und die Kinder während einer Dauer von etwa 28 Monaten auch tatsächlich zum Wohnen verwendet worden, womit dieses Wohnmobil der Kindesmutter und den Kindern ein entsprechendes Heim geboten hat. Das Wohnmobil hat es der Kindesmutter und den Kindern auch gestattet, sich während etwa 28 Monaten in diesem aufzuhalten und hat dieses Wohnmobil die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände gewährleistet. Im gegenständlichen Fall war auf Grund des tatsächlichen Gebrauchs des Wohnmobils während eines Zeitraumes von etwa 28 Monaten dieses Wohnmobil als eine Wohnung der Kindesmutter und der Kinder im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO anzusehen. 3.1.4. Verzicht der Kindesmutter Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, hat Anspruch auf Familienbeihilfe jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, geht der Anspruch jenes Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. Zu dem seitens des Bf. vorgelegten Verzicht der Kindesmutter ist festzuhalten, dass der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe hat, zu Gunsten des anderen Elternteils verzichten kann. Da sich die Kinder des Bf. aber während eines Zeitraumes von etwa 28 Monaten ständig im Ausland aufgehalten haben (und die Kindesmutter darüber hinaus während dieser Zeit weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte), hatte die Kindesmutter schon aus diesem Grund keinen (vorrangigen) Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfen für ihre Kinder. Der Verzicht der Kindesmutter war daher schon aus diesem Grund nicht beachtlich. Da das Wohnmobil im gegenständlichen Fall darüber hinaus eine Wohnung der Kindesmutter und der Kinder im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO dargestellt hat, waren die Kinder bei der Kindesmutter haushaltszugehörig und war ein Verzicht der Kindesmutter - der gemäß § 2a FLAG 1967 nur möglich ist, wenn das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört - auch aus diesem Grund nicht zulässig. Der nachträgliche Verzicht der Kindesmutter auf die Familienbeihilfen zu Gunsten des Bf. konnte in Ermangelung eines (vorrangigen) Anspruches der Kindesmutter auf den Bezug der Familienbeihilfen für ihre Kinder (wegen des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder) und wegen des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes der Kindeseltern der Beschwerde des Bf. nicht zum Durchbruch verhelfen. 3.1.5. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Bf. hat in seiner Beschwerde vom 27.03.2024 insbesondere die nachstehend angeführten Vorbringen erstattet, auf die seitens des Bundesfinanzgerichts eingegangen wird wie folgt: a) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Der Bf. hat in seiner Beschwerde eingewendet, dass die Kriterien des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nur vom Anspruchsberechtigten und nicht auch von den Kindern zu erfüllen sind. Dieses Vorbringen des Bf. ist grundsätzlich zutreffend, doch konnte dieser Einwand dem Beschwerdevorbringen des Bf. schon deswegen nicht zur Durchbruch verhelfen, weil sich seine Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit - wie oben ausgeführt - gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten haben. Darüber hinaus hatten die Kindesmutter und die Kinder im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ihre Wohnung im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO in dem Wohnmobil, das sich während etwa 28 Monaten im Ausland befunden hat und hatte die Kindesmutter ihren Wohnsitz in diesem Wohnmobil an ständig wechselnden Orten in verschiedenen anderen Ländern. Die Kindesmutter hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum daher keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und hatte die Kindesmutter auch aus diesem Grund keinen (vorrangigen) Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder. b) Anspruch des Unterhaltszahlers Der Bf. hat in seiner Beschwerde weiters vorgebracht, dass er als Unterhaltszahler den Beihilfenanspruch für seine drei Kinder gehabt habe, weil die Kindesmutter im Wohnmobil unterwegs war und deswegen keinen Wohnsitz - weder in Österreich noch in einem anderen Land Europas - gehabt habe. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe an mehrere Voraussetzungen geknüpft ist. Dass im vorliegenden Fall der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für die Kinder getragen hat, ist - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich - nicht strittig. Da - wie dies auch der Bf. zutreffend ausgeführt hat - die Kindesmutter und die Kinder in keinem anderen europäischen Land einen Wohnort (gemäß Art. 11 der VO (EG) 987/2009 i.V.m. Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004), der einen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates und damit eine Anwendbarkeit der EU-Verordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 hätte begründen können, hatten, war der Anspruch des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ausschließlich gemäß den innerstaatliche gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall das vom Bf. angeschaffte Wohnmobil in Ansehung der Kindesmutter und der Kinder die Voraussetzungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO für das Vorliegen einer Wohnung erfüllt hat, haben sich die drei Kinder des Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit ständig im Ausland aufgehalten. Dass sich die Kinder während dieser Zeit in einem einzigen anderen Land hätten aufhalten müssen, ist aus der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ("Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.") nicht zu entnehmen. Die Kinder des Bf. waren in der beschwerdegegenständlichen Zeit zwar bei der Kindesmutter haushaltszugehörig, die Kindesmutter hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aber keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, weil sie über keine Wohnung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt hat und weil sich die Kinder ständig im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland aufgehalten haben. Der Bf. als Unterhaltszahler wäre aus diesem Grund (kein Anspruch der Kindesmutter) zwar grundsätzlich berechtigt gewesen, die Beihilfen für seine drei Kinder zu beziehen, da sich die Kinder des Bf. jedoch gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten haben, bestand seitens des Bf. letztendlich kein Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfe. c) Verweis auf das Meldegesetz Der Bf. hat in seiner Beschwerde auch vorgebracht, dass nach dem Meldegesetz (§ 1 Abs. 4 MeldeG) Fahrzeuge nur dann als Wohnungen gelten, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als 3 Tage als Unterkunft dienen und deswegen kein gemeinsamer Haushalt der Kindesmutter mit den Kindern bestanden habe. Hinsichtlich dieses Vorbringens genügt es, darauf zu verweisen, dass im Bereich der Familienbeihilfe die Wohnsitzdefinition des § 26 Abs. 1 BAO anzuwenden ist und dass Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 11 der VO (EG) 987/2009 eine eigenständige Definition des Wohnortes enthält. Die Bestimmungen des Meldegesetzes sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Wohnung demnach nicht entscheidungswesentlich. Das vom Bf. angeschaffte Wohnmobil hat in Ansehung der Kindesmutter und der Kinder die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 BAO für das Vorliegen einer Wohnung erfüllt, weswegen betreffend die Kindesmutter ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich nicht bestanden hat und sich die Kinder (in dem Wohnmobil = Wohnung iSd § 26 Abs. 1 BAO) ständig im Ausland aufgehalten haben. Wegen des ständigen Auslandsaufenthaltes der Kinder hat ein Beihilfenanspruch des Bf. nicht bestanden hat. d) Verweis auf die "gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung" im Erstbescheid Der Bf. hat in seiner Begründung weiters vorgebracht, dass aus der Begründung des Erstbescheides (Zitat: "...keine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung und daher auch keine Haushaltszugehörigkeit der Kinder…") hervorgehe, dass ohne eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung keine Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter bestanden habe. Unabhängig davon, dass eine polizeilichen Meldung für eine Haushaltszugehörigkeit (bei der die tatsächliche Zugehörigkeit eines Kindes zu einem bestimmten Haushalt maßgeblich ist) nur Indizwirkung hat und unabhängig davon, dass im gegenständlichen Fall das vom Bf. angeschaffte Wohnmobil in Ansehung der Kindesmutter und der Kinder die Voraussetzungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO für das Vorliegen einer Wohnung erfüllt hat, haben sich die drei Kinder des Bf. - wie oben wiederholt festgehalten - in der beschwerdegegenständlichen Zeit ständig im Ausland aufgehalten. Auf Grund dessen, dass im gegenständlichen Fall in dem Wohnmobil eine Wohnung im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Kindesmutter und der Kinder zu ersehen war, die Kindesmutter und die Kinder sich daher eine Wohnung im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO geteilt haben, die Kinder bei der Kindesmutter daher im Gegensatz zu dem Vorbringen des Bf. haushaltszugehörig gewesen sind und betreffend die Kindesmutter ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich nicht bestanden hat, konnte auch der Verweis des Bf. auf die vermeintlich nicht bestehende Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter dem Beschwerdebegehren des Bf. wegen der tatsächlich bestehenden Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter und wegen des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland nicht zum Durchbruch verhelfen. e) Kein Anspruch auf gleichartige ausländische Beihilfe Darüber hinaus hat der Bf. in seiner Beschwerde vorgebracht, dass weder die Kindesmutter noch eine andere Person in der beschwerdegegenständlichen Zeit Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe für die Kinder gehabt habe, da sie keinen Wohnsitz im Ausland gehabt haben. Somit wären auch die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und § 5 Abs. 4 FLAG 1967 nicht anwendbar. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe von einem ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland zu trennen ist. Wie oben ausgeführt waren die Kinder des Bf. etwa 28 Monate lang mit dem Wohnmobil in Europa unterwegs und haben in dieser Zeit in keinem anderen europäischen Land einen Wohnort (gemäß Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 11 der VO (EG) 987/2009) begründet, weswegen eine Zuständigkeit eines anderen Staates für die Zuerkennung von Familienleistungen nicht bestanden hat. Nichtsdestotrotz waren die drei Kinder des Bf. ständig im Ausland aufhältig und wird dieser Auslandsaufenthalt nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht durch Urlaube oder Besuche in Österreich unterbrochen. Unabhängig davon, dass die Kindesmutter und der Bf. im Ermangelung der Begründung eines Wohnortes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat keinen Anspruch auf Familienleistungen für ihre Kinder aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hatten, lag im Gegensatz zu dem Vorbringen des Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit ein Anspruch des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine drei Kinder wegen des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht vor. f) Unterhaltsleistung durch Zur-Verfügung-Stellen des Wohnmobils Der Bf. hat in seiner Beschwerde weiters vorgebracht, dass er insbesondere auch durch das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen des Wohnmobils seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachgekommen wäre. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird seitens des Bundesfinanzgerichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "b) Anspruch des Unterhaltszahlers" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt. Auch das Zur-Verfügung-Stellen des Wohnmobils begründet wegen des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland keinen Anspruch des Bf. auf Bezug von Familienbeihilfe für sein Kinder. g) Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet für Mehrkindzuschlag Abschließend brachte der Bf. in seiner Beschwerde vor, dass "einzig in § 9 FLAG 1967" festgehalten werde, dass ein Kind ständig im Bundesgebiet leben müsse, dies allerdings nur den Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag, nicht jedoch für den Anspruch auf Familienbeihilfe betreffe. Dass die Bestimmung des § 9 FLAG 1967 für die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages das Vorhandensein ständig im Bundesgebiet lebender Kinder normiert, ist zwar zutreffend, ist aber im vorliegenden Fall, in dem sich die Kinder des Bf. ständig im Ausland aufgehalten haben, nicht entscheidungswesentlich. 3.1.6. Zusammenfassung: In Ermangelung eines Wohnortes (gemäß Art. 11 der VO (EG) 987/2009 i.V.m. Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004), der einen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates hätte darstellen können, die war Anwendbarkeit der EU-Verordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 nicht gegeben. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt war daher ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Da sich die Kinder des Bf. während etwa 28 Monaten ständig im Ausland (iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967) aufgehalten haben, bestand für den Bf. im Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2024 kein Anspruch auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seine drei Kinder. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass für die Anwendbarkeit der der EU-Verordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 als Anknüpfungspunkt ein Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hätte vorliegen müssen, ergibt sich insbesondere aus des Bestimmungen des Art. 11 der VO (EG) 987/2009 und aus Art. 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 und besteht zu der Rechtsfrage des Wohnortes im Sinne dieser Verordnungen eine einschlägige Judikatur des für die Auslegung dieser Verordnungen zuständigen Europäischen Gerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Dass im vorliegenden Fall ein Wohnort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tatsächlich nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung der Vorbringen der Kindeseltern in freier Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall festgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen angesichts des nicht vorliegenden Wohnortes der Kindesmutter und der Kinder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (im Sinne der Verordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009) nicht vor. Zu der Rechtsfrage, wann eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO vorliegt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wohnung iSd. § 26 Abs. 1 BAO nicht vor. Dass es sich bei dem Wohnmobil im beschwerdegegenständlichen Fall um eine Wohnung im Sinn des § 26 Abs. 1 BAO gehandelt hat, hat das Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in der Qualifikation des Wohnmobils als Wohnung im Sinn des § 26 BAO nicht zu ersehen. Zu den Rechtsfragen, wann ein ständiger Auslandsaufenthalt eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 vorliegt und dass Urlaube im Inland einen ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrechen, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in Ansehung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines ständigen Aufenthaltes eines Kindes im Ausland nicht vor. Dass die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht darauf abstellt, ob der ständige Aufenthalt eines Kindes im Ausland in einem Land oder in mehreren Ländern vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Dass im konkreten Beschwerdefall ein ständiger Aufenthalt der Kinder im Ausland vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der Vorbringen der Kindeseltern in freier Beweiswürdigung festgestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Qualifikation der Aufenthalte der Kinder im Ausland als ständiger Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nicht vor. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 9. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100157/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100157.2026
Stammnummer
151550
Gültig
09.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF