…zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers wurden vom Finanzamt nicht festgestellt. Die Meinung des Finanzamtes, dass Vereinbarungen, die im "Innenverhältnis" mit dem zweiten Geschäftsführer abgeschlossen worden seien, nach außen hin nicht rechtswirksam seien, steht im Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes…
…Grund des vom Bw. dargestellten Krankheitsverlaufes vom 30. November 1993 bis 3. November 1995 und der damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen (Operation, Chemotherapie, Knochenmarktransplantation) triftige Gründe vor, die die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machten. Mangels Feststellung konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers…
…Der Umstand, dass die Bücher der Z-GmbH. mangelhaft waren, war daher nicht geeignet, den Standpunkt des Bw., er habe keine Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers gehabt, zu entkräften. Die vom Finanzamt ins Treffen geführten Buchführungsmängel bei der Z-GmbH. hätten den Bw. allenfalls…
…unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel…
…machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers…
…Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurden vom Finanzamt – wohl schon aufgrund der irrigen Rechtsmeinung laut Haftungsbescheid, dass der Bf durch die Vereinbarung einer Aufgabenaufteilung eine unzulässige Einschränkung der Befugnisse durch den zweiten Geschäftsführer…
…Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme, dass schon die Vereinbarung einer Geschäftsverteilung ein Einverständnis hinsichtlich der Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers darstelle…
…unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel…
…zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers, die Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu begründen vermögen, wurde vom Finanzamt - aufgrund der irrigen Annahme laut Berufungsvorentscheidung, dass der Bw im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Entrichtung der Abgaben…
…bis zur Erkrankung des anderen Geschäftsführers keine Anhaltspunkte für abgabenrechtliche Pflichtverstöße bestanden, hatte er auch keinen Anlass, in die Geschäftsführung einzugreifen, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Verletzung der Überwachungspflicht im oben beschriebenen Sinn ist dem Bf. somit nicht anzulasten. Für eine gegenteilige Beurteilung…
…wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Eine Agendenverteilung ist auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich…
…99/14/0121). Nur wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben angeführten…
…Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden gewesen, es habe für ihn auch keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers ***13*** gegeben. Die Pflichtverletzung des vormals bestellten Geschäftsführers ***13*** hinsichtlich abgabenrechtlicher Agenden in Österreich sei dem Bf. erst im Rahmen der Insolvenz…
…Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Es besteht also keine generelle Kontrollpflicht wie bei der Betrauung eines Dritten mit Geschäftsführungsagenden, sondern es müssen sich für…
…nicht befasste Geschäftsführer nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn auch ihn eine die Haftung begründende schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Eine solche Beurteilung erfordert insbesondere Feststellungen darüber, ob die behauptete Ressortverteilung tatsächlich bestand und weiters, ob gegebenenfalls Pflichtverstöße des W.W. bei der Abgabenentrichtung für den…
…wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des mit den steuerlichen Agenden betrauten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, haftet auch der andere Geschäftsführer (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Im gesamten Verwaltungsverfahren ergaben sich keine konkreten und nachweisbaren Anhaltspunkte dafür, dass die…
…ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, da als Fahrer in dem Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit lediglich O.E. (vom 24. Mai 2011 bis 16. Juni 2011) beschäftigt war, der nach der glaubwürdigen Aussage des Bw. seinen Fuhrlohn gleich für die Abdeckung seiner Auslagen und Entlohnung…
…wenn die Geldbuße nicht dem Organ zur Last gelegt werden soll, damit sich die generalpräventive Wirkung bei der Gesellschaft entfalten kann, so ist dennoch die Haftung des Geschäftsführers für alle anderen Schäden zu bejahren, die entstanden sind, weil er kartellrechtswidrige Absprachen begangen hat (LAG Düsseldorf…
…Abgabenkonto bis Mitte April ein Guthaben aufwies, war der Bf. als für die abgabenrechtlichen Belange nicht zuständiger Geschäftsführer nach Ansicht des Senates nicht verpflichtet, gleichsam täglich die Ein- und Ausgänge der Gesellschaft zu überprüfen sowie darauf zu achten, dass die Abgabenverbindlichkeiten im gleichen Ausmaß wie…
…den anderen Gläubigern bevorzugt befriedigen dürfen. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund der Einhaltung insolvenzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 69 Abs. 2 IO keine schuldhafte Verletzung der einem Geschäftsführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zu verantworten. Mit dem Schriftsatz vom 26.04.2012 reichte der Beschwerdeführer die Saldenlisten für…