…Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH…
…existierte. Schon daraus ergibt sich für den Berufungsfall, dass die Angabe einer nicht existenten Adresse des leistenden Unternehmers für sich selbst die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die steuerliche Erfassung der ABGmbH erst im Jahre 2001 erfolgte, sie…
…auch eine dürftig eingerichtetes Büro die Anschrift eines Unternehmens sein. Überdies habe die Finanzverwaltung nach ihren eigenen Angaben dort Posthäufen vorgefunden, die am 5. März 2001 bereits beseitigt waren. Bereits die Aktivität der Veränderung am Firmensitz bedeute, dass an der Adresse des leistenden Unternehmens Arbeiten…
…Rechnungen der B.GmbH aufgrund Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers der Vorsteuerabzug iHv insgesamt Euro 51.190,82 zu versagen. Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den Feststellungen der Bp und erließ den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer des Jahres 2005 mit Datum…
…Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB 1.6.2006, 2002/15/0174). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine…
…der Adresse. Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse…
…Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens ermöglicht. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adressenicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt…
…Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1…
…Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die in den Rechnungen des Unternehmens I. angeführte Adresse gar nicht existierte, schon aus diesem Grund steht der Bw. im Sinne obiger Ausführungen kein Vorsteuerabzug zu, da schon durch die Angabe einer falschen Adresse die Erfordernisse des § 11 UStG 1972…
…cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl…
…des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist demnach für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse wird vom VwGH nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen. Vielmehr ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer…
…leistenden Unternehmer. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse wird dabei vom VwGH nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler angesehen. Eine ungültige Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Rechnungslegung vereitelt daher den Vorsteueranspruch, selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich von einem Unternehmer…
…die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten zum Vorsteuerabzug nicht ausreichen und bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Rechnungen Nr 1033 bis 1037 alle vom 30.09.1999, die als Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers: L…
…a UStG 1994, wenn eine Leistung zwar ausgeführt worden ist, in der Rechnung aber als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert. Es liegt daher nach dieser Judikatur bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug…
…eigener Räumlichkeiten" umschrieben. Eine Bezugnahme auf Dokumente, die den Leistungsgegenstand näher beschreiben ist den strittigen Rechnungen nicht zu entnehmen. Diese unzureichende Leistungsbezeichnung ist daher neben dem Vorliegen von falschen Adressen der leistenden Unternehmer ein weiterer materieller Grund für die Versagung des Vorsteuerabzuges. Es war daher…
…gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen ist festzuhalten, dass diese nur, für eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11…
…gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen ist festzuhalten, dass diese nur, für eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11…
…Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH 30.4.2003, 98/13/0119 u.a.). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14…
…eine Scheinfaktura handle bzw. der angegebene Rechnungsaussteller nicht existiere. In beiden Fällen sei der Vorsteuerabzug zu Recht versagt worden, da durch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmens dessen Identifikation nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 sei für die Angabe…
…unter dieser Adresse nicht existiere, so fehle es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Auch die Angabe einer falschen Adresse schließe für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH 94/13/0230 vom 28.5.1997). Unter Anschrift im Sinne des …