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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1952-W/05

Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz im Mehrwertsteuersystem des Binnenmarkts

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1952-W/05vom 02.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einer Niederschrift über die Einvernahme der Frau H.D. als Zeugin vom 29. Oktober 2003 vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist zu entnehmen, dass sie Angestellte der O.-LV GmbH gewesen ist und bei der B.GmbH weder eine Angestellten- noch eine gesellschaftsrechtliche Funktion innegehabt hatte, jedoch von Beginn an Rechnungen für Herrn Ö. erstellt hätte. Sie habe Herrn E. phonetisch sehr schlecht verstehen können, sodass hauptsächlich Herr Ö. ihr diesbezügliche Anweisungen erteilt hätte. Ihr Gehalt habe sie von ihrem Chef Herrn J. ausbezahlt bekommen und wurde ihr mitgeteilt, dass "sich die Sache mit ihrem Gehalt" Herr J. und Herr Ö. ausgemacht habe. Herr Ö. gab in seiner Einvernahme niederschriftlich am 20. Feber 2004 an, die Geschäfte seien von Mt. vermittelt und von ihm bzw. Mt. mit Herrn Z. abgewickelt worden. Mt. habe zum damaligen Zeitpunkt kein eigenes Unternehmen gehabt, weshalb nach Aussage des Ö. die Rechnungslegung über die B.GmbH erfolgt sei. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 10. März 2004 Herrn Ö. für schuldig befunden, er hat in Wien von zumindest Mai 2002 bis Mai 2003 als faktischer Geschäftsführer unter anderem der "B.GmbH" im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten C E. als Geschäftsführer der " B.GmbH" unter Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Mehrwertsteuern eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortdauernde Einnahme zu verschaffen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, geht der Senat davon aus, dass Herr Ö. und Herr E. im bewussten Zusammenwirken die in Rede stehenden Umsatzgeschäfte mit der Absicht, Mehrwertsteuern zu hinterziehen, abgewickelt hatten. Auch deuten die oben dargelegten Zeugenaussagen der Frau D klar darauf hin, dass die Beiden die Abwicklung dieser Geschäfte gemeinsam geplant haben und Herr Ö. ihr in diesem Zusammenhang wegen phonetischer Verständnisschwierigkeiten mit Herrn E. Weisungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung erteilt hatte. Daraus resultiert jedoch, dass den Aussagen des E. in der Niederschrift vom 7. November 2002 nicht zu folgen war, wenn er angab sich an den vorliegenden Umsätzen nicht beteiligt und somit am Mehrwertsteuerbetrug nicht mitgewirkt zu haben. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die "B.GmbH" unter ihrem Firmennamen im Rahmen der streitgegenständlichen Umsätze nach außen hin aufgetreten ist und stützt sich dabei auf die wegen eines Lieferverzuges der "B.GmbH" entstandene Korrespondenz zwischen der Bw. und der GmbH. Darüber hinaus hat die Bw., weil ein Nachfolgegeschäft mit der "B.GmbH" trotz fixer Lieferzusage nicht erfüllt wurde, diese beim Bezirksgericht auf Schadenersatz geklagt. Feststeht außerdem, dass tatsächliche Warenlieferungen stattfanden, wobei Herr Ö. die Abwicklung und Fakturierung der Mobiltelefonumsätze übernommen und dabei Rechnungen der "B.GmbH" ausstellen ließ. Dass Frau D Angestellte des Unternehmens der O. LV GmbH war, steht für den Senat außer Zweifel. Diese Annahme hindert jedoch nicht davon auszugehen, dass Frau D im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rechnungsausstellungen entgeltlich Arbeiten für E. und Ö. verrichtet hatte. Dies ergibt sich außerdem aus ihren eigenen Angaben, wonach sich Herr J. (ihr Chef) und Herr Ö. "die Sache mit dem Gehalt" untereinander ausgemacht haben. 3. Rechtliche Beurteilung Bei der Beurteilung der Frage, wem diese Lieferungen zuzurechnen waren, und ob in weiterer Folge die Lieferadresse auf den in Streit stehenden Rechnungen richtig war, ist in rechtlicher Sicht Folgendes auszuführen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (VwGH 31. 1.2001, 97/13/0066). Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder offene Stellvertreter erbringen lässt (VwGH 18.12.1996, 95/15/0149). Feststellungen im Berufungsfall haben ergeben, dass die "B.GmbH" der Bw. am 8. August 2002 eine Terminvereinbarung hinsichtlich einer Lieferung von 2.000,00 Stück N. 8310 Mobiltelefonen für den 9. August 2002 schriftlich per Fax bekannt gegeben hatte. Darüber hinaus dokumentiert der in der Berufung wegen eines Lieferverzuges dargelegte Schriftverkehr zwischen den Rechtsanwälten Dr. H. für die Bw. und Dr. KL. für die "B.GmbH", dass Letztere im Außenverhältnis zu einer Leistungserbringung verpflichtet war. Dass in diesem Zusammenhang Herr Ö. gegenüber der Bw. nur im eigenen Namen und nicht für die B.GmbH aufgetreten ist, geht aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervor, zumal E. im Zuge seiner Selbstanzeige am 31. Oktober 2002 während der gegenständlichen USO Prüfung die Entgelte für die in Rede stehenden Mobiltelefonlieferungen erklärte und darüber hinaus Herr Ö. in der Niederschrift vom 20. Feber 2004 angab, diese Geschäfte vermittelt zu haben. Auch E. sagte aus, Herrn Ö. als Vermittler zu kennen. Hingegen verneinte er gleichzeitig, die in Rede stehenden Mobiltelefone selbst oder durch Herrn Ö. geliefert zu haben, was jedoch angesichts der Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wonach Herr Ö. zwischen Mai 2002 und Mai 2003 als faktischer Geschäftsführer der "B.GmbH" im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem ebenfalls strafrechtlich verfolgten C E. als Geschäftsführer der B.GmbH vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt hat, als unglaubwürdig zu bezeichnen war. Letztlich konnte auf Basis der Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren und des Vorbringens des Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Juni 2009 nicht glaubhaft angenommen werden, dass Herr Ö. der Bw. gegenüber im eigenen Namen aufgetreten ist, sodass die verfahrensgegenständlichen Umsätze der "B.GmbH" zuzurechnen waren, auch wenn sie die Durchführung der Warenlieferungen und Fakturierung der Rechnungen durch Herrn Ö. erbringen hat lassen. Diese Ansicht wird zusätzlich durch die niederschriftliche Aussage des Herrn Ö. vor dem Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln und dem Finanzamt Graz Stadt im Auftrag des LG für Strafsachen Wien untermauert, wonach Herr Ö. und Mt. die besagten Lieferungen vermittelt bzw. abgewickelt hätten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu verweisen, wonach sich die Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt. Von einem Leistungsbezug durch denjenigen, der im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, ist auch bei Strohmanngeschäften auszugehen. Sofern der Strohmann im Sinne des § 2 UStG und im Rahmen seines Unternehmens handelt, steht es dem Strohmann zuzurechnenden Leistungsbezug nicht entgegen, dass er auf fremde Rechnung tätig geworden ist (vgl. BFH 18.2.2009, V R 82/07). Aus der Sicht, dass die Bestimmung von Leistenden und Leistungsempfänger nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt, waren auch aus den oben dargelegten Gründen die streitgegenständlichen Umsätze der "B.GmbH" zuzurechnen, auch wenn im Hintergrund Herr Ö. als "faktischer Geschäftsführer" die Organisation der Geschäfte übernommen hatte. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers, wenn eine Leistung ausgeführt worden ist, aber in der Rechnung des leistenden Unternehmens eine Firma aufscheint, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert (vgl. VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Festgehalten wird, dass die B.GmbH Fax-Sendungen von der Adresse H.gassexy 16/11 versandte und darüber hinaus zumindest einmal zwischen Herrn Ö. und Herrn Z. ein persönliches Gespräch im Büro in der H.gassexy 16/11 hinsichtlich der in Rede stehenden Geschäfte stattgefunden hatte. Der Senat zieht daraus und auch vor dem Hintergrund fehlender Feststellungen, dass an der H.gassexy 16/11 überhaupt keine Geschäftstätigkeit hinsichtlich der streitgegenständlichen Umsätze entfaltet wurde, den Schluss, dass die B.GmbH gemeinsam mit Herrn Ö. an besagter Adresse wirtschaftlich tätig geworden sind. Daran vermag der Umstand, dass zur Abwicklung der in Rede stehenden Geschäfte im streitgegenständlichen Zeitraum die Büroräumlichkeiten der O. LV- GmbH zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, nichts zu ändern. Nach der Aktenlage war zweifelsohne auszuschließen, dass an dieser Anschrift zur Verschleierung von Personen und Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit nur eine Postadresse bestanden hatte. Fest steht, dass weder Herr Ö. für die "B.GmbH" noch diese selbst hinsichtlich der in Rede stehenden Umsätze eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Herr Ö. bekannte sich in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien schuldig. Herr E. hat sich einer Verfolgung in Österreich im März 2003 durch Flucht nach Italien entzogen (vgl. Abschlussbericht der Prüfungsabteilung Strafsachen Graz vom 29.11. 2003). 4. Vorsteuerabzug Hinsichtlich der Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist auf § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zu verweisen, nach dem der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. Eine Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten, darunter auch den Namen und die Anschrift des leistenden oder liefernden Unternehmers. Diese Angaben dienen einerseits der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, bzw. andererseits der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Im Berufungsfall nimmt der Senat es als glaubhaft an, dass Herr Ö. im Namen der "B.GmbH" sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung der gegenständlichen Mobiltelefonlieferungen getroffen hatte und die GmbH somit nach außen hin unternehmerisch tätig geworden ist. Die in den besagten Rechnungen als leistendes Unternehmen angeführte "B.GmbH" war demzufolge als richtig zu bezeichnen. Was den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers anbelangt, ist von der Überlegung auszugehen, dass diese Angaben einerseits der Kontrolle dienen, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, bzw. andererseits der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse wird dabei vom VwGH nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler angesehen. Eine ungültige Rechnungsadresse im Zeitpunkt der Rechnungslegung vereitelt daher den Vorsteueranspruch, selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich von einem Unternehmer erbracht wurde (vgl. VwGH 10.8.2005, 2005/13/0059; 1.6.2006, 2004/15/0069; bzw. betreffend die gleichlautende Bestimmung im UStG 1972 vom 26.9.2000, 99/13/0020; 25.4.2001, 98/13/0081; 1.6.2006, 2002/15/0174). Auch der BFH hat betreffend den Vorsteuerabzug wiederholt entschieden, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein müssen, weshalb die Angaben im "Abrechnungspapier" eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen müssen. Hierzu ist die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich, wobei der Abzug der in einer Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Umsätze ausgeführt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgeprüft werden können. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich nicht bestanden hat (vgl. BFH Beschluss 31.1.2002, V B 108/01). Bezüglich der Gemeinschaftsrechtskonformität und des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes geht der EuGH etwa in seinem Urteil vom 27.9.2007, C-184/05, Twoh, davon aus, dass derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses auch beweisen muss, woraus sich für die Frage des Vorsteuerabzuges ergibt, dass der Leistungsempfänger die Berechtigung mittels Rechnung nachweisen muss. Da die Angabe einer falschen Adresse des Lieferanten bzw. Leistenden die Erhebung bzw. Überprüfung der Mehrwertsteuer unmöglich macht, muss dieser Mangel zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen. Wenn damit für Zwecke des Vorsteuerabzuges auf eine formgerechte Rechnung abgestellt wird, so widerspricht dies dem Gemeinschaftsrecht weder aus formeller Sicht noch aus Sicht der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass es an der Adresse H.gassexy 16/11 im Zusammenhang mit den in Streit stehenden Warenlieferungen zu einer unternehmerischen Tätigkeit gekommen ist und insofern der in der Rechnung in den streitgegenständlichen Monaten angegebene Sitz der GmbH weder als nicht existent noch als unrichtig zu beurteilen war. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers in Karussellfällen zu prüfen. Der EuGH entschied in den Rechtssachen Optigen (12.1.2006, Rs. C-354/03), Kittel (6.7.2006, Rs C-439/04 und C-440/04) und Federation of Technological Industries (11.5.2006, Rs. C- 384/04), dass im Mehrwertsteuersystem des Binnenmarkts ein Vertrauensschutz eingreift, wenn der Erwerber weder wusste noch wissen musste, dass er an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und somit als steuerehrlich zu bezeichnen ist. Der Vorsteuerabzug ist ungeachtet vorhergehender Steuerbetrugsszenarien oder nicht abgeführter Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn der Leistungsempfänger alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Daraus folgt, dass einem Steuerpflichtigen, der von einem von einem anderen an der Lieferkette Beteiligten verübten Mehrwertsteuerbetrug Kenntnis gehabt hat oder zumindest haben konnte, ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Im Berufungsfall ist unstrittig, dass weder Herr Ö. für die "B.GmbH" noch diese selbst die in den verfahrensgegenständlichen Fakturen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt hat. Die in diesem Zusammenhang getroffenen landesgerichtlichen Feststellungen, wonach Herr Ö. von Anbeginn beabsichtigte, keine Umsatzsteuer abzuführen, um darüber hinaus an unberechtigten Vorsteuerabzügen zu partizipieren bestätigen, dass die streitgegenständlichen Mobiltelefonlieferungen an die Bw. im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug gestanden sind. Auf Grund der Gutglaubensjudikatur des EuGH darf jedoch ein Leistungsempfänger darauf vertrauen, sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu verlieren, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die von ihm erwartet werden können, um überzeugt zu sein, dass die einzelnen Abrechnungsmerkmale der Wirklichkeit entsprechen. Bei der Beantwortung der Frage, ob im Sinne vorstehender Ausführungen der Bw. ein solcher Vertrauensschutz zukommt, sie somit auf die Rechtmäßigkeit der Umsätze vertrauen konnte und ob im Ergebnis davon auszugehen war, dass die Bw. von den Mehrwertsteuerhinterziehungen nichts wusste bzw. nichts wissen hätte können, ist auszuführen: Nach dem festgestellten Sachverhalt war jedenfalls auszuschließen, dass die Bw. vom Mehrwertsteuerbetrug wusste, zumal keine Unterlagen auf klare Vereinbarungen der Lieferfirma oder eines vorgeschalteten Unternehmens über ein Umsatzsteuerkarussell hinweisen. Die Bw. hat im März 2002 ihre unternehmerische Tätigkeit begonnen, sie hat sich somit in den verfahrensgegenständlichen Monaten Juli und August 2002 in einer Anfangs- bzw. Aufbauphase befunden. Nach der Aktanlage hat sie mit der B.GmbH über Herrn Ö. Kontakt aufgenommen, Herr Z. führte mit diesem einmal in der H.gassexy 16/11 persönliche Verhandlungen, ohne jedoch zu hinterfragen, ob Herr Ö. für die B.GmbH zeichnungsberechtigt war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 24. Juni 2009 legte Herr Z. glaubwürdig dar, dass die Bw. Mobiltelefone an Unternehmen wie zB M., P, Ä. und Nm. liefert. Die Bw. bestellt ein bestimmtes Produkt bei N., wenn diese besagten Unternehmen genau dieses Produkt in einer Aktion beworben haben. Für den Fall, dass diese Werbemaßnahme sehr gut ankommt, werden innerhalb eines Tages oder zwei Tagen weitere 500 Stück Mobiltelefone benötigt, die die Bw. nun nicht bei N. einkauft, sondern bei anderen Lieferanten, die genau dieses Produkt gerade lagernd haben. Herr Z. kontaktiert diese Unternehmen über e-mail und es gibt mit diesen - falls Geschäfte zustande kommen - keine Einkaufsverträge. Die bei den Großhändlern eingekauften Mobiltelefone werden zum Teil preislich günstiger als im Falle ihrer Bestellungen bei N. eingekauft. Eine solche Vorgehensweise ist deshalb möglich, weil die Nachfrage nach einem bestimmten Modell in Deutschland und in Österreich oft nicht ident ist. Glaubwürdig ist in diesem Zusammenhang auch die Ausführung des steuerlichen Vertreters der Bw., wenn er auf das Bestehen von Tagesgeschäften hinweist, wonach die Bw. erst dann Mobiltelefone einkauft, wenn sie einen Händler als Abnehmer hat. In dieser Art wendet sich Herr Z. auch heute noch, wenn die Bw. dringend eine größere Lieferung von Mobiltelefonen benötigt, an andere Großhändler und wickelt die Geschäfte vergleichbar mit jenen im Berufungsfall ab. Die Dringlichkeit dieser Aktionsgeschäfte erfordert es zudem, dass die Waren am selben oder am nächsten Tag weiterverkauft werden und sich die Unternehmen M., P und Ä. in solchen Fällen auf die Bw. verlassen. Hierbei geht es in erster Linie um eine von der Bw. zu erbringende Dienstleistung an vorgenannte Unternehmen, zumal die Nachlieferung weniger Gewinn bringt. Der Senat hält dieses Vorbringen für glaubwürdig und nimmt an, dass es zu den handelsüblichen Usancen in dieser Branche gehört, wenn die Bw. die oben beschriebenen Produkteinkäufe auch mit anderen Großlieferanten als N., P etc durchführt und stützt sich in diesem Zusammenhang auf die in der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Juni 2009 angegebene Höhe dieser Mobiltelefonumsätze, die in dieser Art ohne Einkaufsverträge lediglich per mail und überdies in Form von "Barzahlungen" mit Großhändlern abgewickelt wurden (2004: 2,197.267,00 €, 2005 2,684.456,00 €, 2006: 2,794.885,00 € und 2007: 2,204.692,00 €.). Auch ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die Bw. bei den streitgegenständlichen Mobiltelefonlieferungen an ihre Kunden einen Aufschlag pro Mobiltelefon in Höhe von 7,00 € erhielt und stimmt diese Feststellung insofern mit den Angaben des Herrn Z. in der mündlichen Verhandlung überein, wonach für die Bw. diese "Nachlieferungen" lediglich bei größerem Umfang gewinnbringend seien. Vor diesem Hintergrund konnte im Berufungsfall nicht mehr angenommen werden, dass die Abwicklungsweise der Geschäfte mit der "B.GmbH" per mail, fernmündlich und im Wege der Barzahlung aus der Sicht der Bw. ungewöhnlich ist. Vielmehr muss angesichts des glaubhaft dargelegten, durch Umsatzzahlen untermauerten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass es in dieser Branche handelsüblich ist, Geschäfte im Bedarfsfall mit Großlieferanten in der beschriebenen Weise durchzuführen. Da die Bw. diese Art der Abwicklung der Geschäfte nach wie vor im großen Ausmaß mit anderen Großlieferanten praktiziert, war es glaubhaft anzunehmen, dass sie in den verfahrensgegenständlichen Geschäftsfällen keinen Verdacht auf einen Betrugsfall geschöpft hat. Wenn auch die berufungsgegenständlichen Geschäftsfälle geballt in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, so ist im Ergebnis festzustellen, dass die Höhe der von der Bw. in den Folgemonaten und Folgejahren versteuerten Umsätze nicht geringer sondern im Gegenteil diese gestiegen sind, und auch aus diesem Grund keine außergewöhnliche Umsatzentwicklung in den streitgegenständlichen Monaten erkannt wird. Dass die Bw. keinerlei Lieferverträge mit der B.GmbH hatte, war somit aus dieser Sicht nicht als Indiz für ein "Kennen müssen" eines Umsatzsteuerbetruges zu werten. Auch angesichts des Eintritts eines Haftungs- oder Reklamationsfalles führt die Tatsache, dass das Unternehmen N. eine europaweite Garantie anbietet, zu keiner Sorgfaltspflichtverletzung durch die Bw, wenn sie sich in diesem Zusammenhang nicht durch schriftliche Verträge mit den Großhändlern absicherte. Zum Vorwurf der Betriebsprüfung, dass die Bw. die vier verfahrensgegenständlichen Rechnungen bar bezahlt hatte, führte Herr Z. unter Hinweis auf die in der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Juni 2009 angegebene Höhe der bar bezahlten Umsätze aus, dass Barzahlungen, sofern keine langjährige Geschäftsbeziehung vorliege, branchenüblich seien. Der Prüfer stimmte den Ausführungen des Herrn Z. in diesem Punkt zu, als er eine Barzahlung in der Mobiltelefonbranche als nichts unübliches beurteilte, betonte hingegen, dass die Bw. bei ihrer Erstkontaktaufnahme mit einem neuen Geschäftspartner sehr wohl eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen hätte. Der Senat geht in dieser Hinsicht davon aus, dass es den branchenüblichen Gepflogenheiten entspricht, Mobiltelefone größeren Umfanges gegen Barzahlung zu liefern. Wenn der Prüfer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bw. im vorliegenden Fall bei der ersten Kontaktaufnahme eine höhere Sorgfalt anzuwenden gehabt hätte, so war die Argumentation des Herrn Z. insoweit nachzuvollziehen, als ein Unternehmer gerade durch Barzahlungen die Sicherheit hat, das Geld auch tatsächlich zu bekommen. Diese Sicht wird insbesondere dadurch, dass das wirtschaftliche Ergebnis eines Jahres bei Lieferungen größerer Mengen und der Möglichkeit, dass ein Geschäftspartner in Konkurs gerät und nicht mehr bezahlt, entscheidend negativ beeinflusst wird, bekräftigt. Ob die Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum, ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verletzt hatte, da sie in der Aufbauphase ihres Unternehmens keine EDV-Ausstattung zum Einscannen der "IMEI-Nummern" angeschafft hat, ist wohl aus dem Grund zu verneinen, dass auch eine aus wirtschaftlichen Überlegungen angestellte kaufmännische Entscheidung eine Sorgfaltspflicht darstellt, die gerade in der Aufbauphase eines Unternehmens zu treffen sein wird. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Bw. in den Jahren 2002 bis 2004 Millionenumsätze ausführte und dabei auch von anderen Lieferanten Lieferungen großen Umfangs gegen Barzahlung erhalten hatte. Dass in vielen dieser Fälle das Unternehmen der Lieferanten nicht an der in der Rechnung aufscheinenden Lieferanschrift aufgesucht wird, entspricht dabei einer handelsüblichen Vorgangsweise, zumal derartige Unternehmensbesuche den Wirtschaftsverkehr im Normalfall unverhältnismäßig erschweren würden, was auch durch die Angaben des Herrn Z. in der mündlichen Verhandlung glaublich bestätigt wurde. Daraus resultiert jedoch, dass die Bw. bei der erstmaligen Geschäftsaufnahme mit der "B.GmbH" über Herrn Ö. insofern ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, als sie ihren Lieferanten an der Rechnungsadresse aufgesucht hatte. Die bereits erwähnten schriftlichen Fax-Sendungen und das persönliche Gespräch mit Herrn Ö. sowie der ins Treffen geführte anwaltliche Schriftverkehr hinsichtlich eines Lieferverzuges bestätigen, dass es sich bei dieser Adresse um keine Scheinadresse gehandelt hat und die Bw. auch darauf vertrauen konnte, mit der "B.GmbH" zu kontrahieren. Dass Herr Ö. im eigenen Namen aufgetreten ist, war nicht festgestellt worden, sodass es auch den üblichen handelsüblichen Gepflogenheiten in der Mobiltelefonbranche entsprochen hatte, dass die Bw. in weiterer Folge ihre Geschäftsabschlüsse mit der "B.GmbH", telefonisch mit Herrn Ö. vereinbarte und ist ihr daraus keine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes vorzuwerfen. Die in diesem Zusammenhang mehrmals ins Treffen geführte Einsichtnahme in das Firmenbuch und die Überprüfung der UID Nummer sind als branchenübliche Kontrollmaßnahmen zu werten, die von einem vernünftigen Unternehmer auch ohne Vorliegen besonderer Verdachtsmomente jedenfalls gesetzt werden und war diese Überprüfung im konkreten Fall nicht allein für die Annahme der Gutgläubigkeit der Bw. ausschlaggebend. Dazu kommt, dass bei den gegenständlichen Warenlieferungen die Bw. bzw. ihre Kunden stets den gesamten Kaufpreis und nicht nur die Umsatzsteuer bezahlt hatten. Die gewählte Geschäftsgestaltung ist somit auch dadurch geprägt, dass die Bw. den gesamten Erwerbspreis und somit ihrer Lieferantin in diesem Ausmaß liquide Mittel zukommen ließ. Zusammenfassend vermag der Berufungssenat jedenfalls nicht zu erkennen, welche Maßnahmen die Bw. unterlassen hat, die sie vernünftigerweise treffen hätte müssen, um sicher zugehen, dass ihre Umsätze nicht Teil eines Umsatzsteuerbetrugs sind, sodass die Bw. auf Grund der vorliegenden Geschäftsabwicklung jedenfalls nicht wusste oder wissen musste, dass die streitgegenständlichen Mobiltelefonlieferungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen gestanden sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 1 Berechnungsblatt für die Umsatzsteuer 2003 1 Niederschrift über die Berufungsverhandlung   Wien, am 2. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1952-W/05
Stammnummer
41682
Gültig
02.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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