…vor. Der Berufungssenat hat daher insoweit von der rechtlichen Beurteilung des Spruchsenates auszugehen, wonach die vorgeworfenen nicht rechtzeitigen Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen als bloße Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren sind. Die Summe der strafrelevant nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit…
…31.07.2018, RV/7500446/2018 und vom 02.11.2018, RV/7500784/2018). Absehen von Strafe, geringes Verschulden, Strafhöhe Die Bf. bringt vor, dass die Behörde schon auf Grund der unterlassenen Anzeigeverständigung und der damit unmöglichen Vorlage des Parkscheines als entlastendes Beweismittel sowie der…
…Sanktionen denjenigen Nachteile bringen, die Gemeinschaftsregeln verletzt haben, zum anderen dadurch, dass im Prozess der Sanktionierung die Gültigkeit kollektiver Werte bestätigt wird. Aus dieser Doppelfunktion erwächst die spezial- und auch generalpräventive Wirkung von Strafe (P. Heinrich et al. (eds.), Wörterbuch der Mikropolitik, Springer Fachmedien Wiesbaden…
…Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im…
…lit d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Rechtliche Beurteilung: Zur Festsetzung des Säumniszuschlages: Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung…
…des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen…
…dass ein Absehen von der Strafe oder die Erteilung einer Verwarnung nach dieser Bestimmung nur dann in Frage kommt, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des gegenständlichen Verkürzungsbetrages von S 152.575,00 (€ 11…
…zu sein. Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür nach dem zweiten Strafsatz dieser Bestimmung eine Geldstrafe von € 3.000,00 ausgesprochen. Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt. Gemäß § 185 Abs…
…Straftat nach § 36 FinStrG vor. Somit finde auch § 25 Abs. 1 FinStrG keine Anwendung. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens. Nach dem sich aufgrund der zollstrafrechtlichen Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes steht für den Unabhängigen Finanzsenat nachfolgender Sachverhalt fest: Im Jänner 2009 wurde von…
…und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren…
…2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde…
…Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen. Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen…
…1998, 98/16/0199) keine unbedeutende Folgen von Finanzstraftaten darstellen (Beispiele entnommen der zitierten Rechtssprechung zu § 25 Abs.1 FinStrG in Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar, Das Finanzstrafgesetz³ II). Ein Absehen von einer Bestrafung der Beschuldigten kommt daher nicht in Betracht. Zur Strafausmessung ist auszuführen: Nach …
…sondern aus der gängigen Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden ergebende (fiktive) Verhältniszahl zwischen Geld- und Ersatzfreiheitstrafen, ein (gegenüber dem Ersterkenntnis unverändert zu belassendes) Strafausmaß in der Dauer von drei Tagen angemessen bzw. zweckdienlich erschien. Die geänderte Kostenbestimmung ergibt sich aus der dazu zitierten Norm. Es war daher…
…dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Im Zusammenhang mit der anhand des nunmehrigen Erhebungsstandes vorzunehmenden Überprüfung bzw. Gewichtung der (gesetzlichen) Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer (Geld- bzw. Ersatzfreiheits-)Strafe ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst ein…
…den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügige Schuld vor. Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (§ 25 Abs. 1 FinStrG) kommt daher nicht in Betracht. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß …
… 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe/Ausspruch einer Verwarnung) bzw. der ob des festgestellten Sachverhaltes (zu Recht) angenommenen Geringfügigkeit des Verschuldens und den wohl von der Erstbehörde auch bejahten unbedeutenden Folgen der Tat wird festgestellt, dass zwar einerseits die Konsequenzen des Nichttätigwerdens des…
…verfolgt worden ist]. In Bezug auf einen Betriebsprüfungsbericht betreffend die C-GmbH vom 6. Juli 2011 ist daher bloß der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Jänner 2011 von strafrechtlicher Relevanz verblieben. Die weitere Prüfung des Abgabenkontos der B-KG brachte zu Tage, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Mai…
…angenommen habe, dass überhaupt keine Leistungen von der L-KG erbracht wurden. Dies sei wirklichkeitsfremd und aktenwidrig. In den Jahren 1987 und 1988 seien bereits Leistungen erbracht und auch entsprechend verrechnet worden. Die Verrechnung als solche und der Vorsteuerabzug könnten daher nicht strafbar sein, wenn…
…der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen. Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach § 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des Verkürzungsbetrages von S 73…