Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500045/2015
Unterlassene Übermittlung der Identifikationsnummer auf dem Zahlungsbeleg einer Anonymverfügung durch die Bank
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500045/2015vom 24.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 44a VStG enthält für den Spruch von Straferkenntnissen folgende Regelungen:
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 50 VStG lautet:
§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom 17. 11. 2014 darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom 18. 6. 2014 verhängte Geldstrafe von 36 Euro innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch Überweisung auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am 20. 6. 2014 gezahlt hat und daher das angefochtene Straferkenntnis nicht hätte ergehen dürfen.
Keine Sperrwirkung der Organstrafverfügung
Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen. Eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung entfaltet Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.).
Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.
Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m. w. N.).
Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von 36 Euro zwar rechtzeitig auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die erforderliche Identifikationsnummer (hier: 0003047*****) angegeben, sondern enthält der Verwendungszweck der Überweisung keine Angaben. Der Bf hat zwar seine Bank angewiesen, die erforderliche Identifikationsnummer (hier: 0003047*****) auf der Überweisung zu vermerken, die Bank kam diesem - mit E-Mail erteilten - Auftrag insoweit allerdings nicht nach.
Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 50 Abs. 2 VStG i. V. m. § 50 Abs. 6 VStG).
Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 36 Euro der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.
Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung
Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.
Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Organstrafverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 18. 12. 1995, 95/02/0538).
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 7 VStG).
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (vgl. BFG 2. 12. 2014, RV/7501858/2014).
Beschwerdegründe zeigen keine Rechtswidrigkeit auf
Die geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) zeigen daher keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG ) zu überprüfen.
Amtswegige Prüfung einer möglichen offenkundigen Rechtswidrigkeit
Allerdings hat unbeschadet § 27 VwGVG nach Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 5 das Verwaltungsgericht Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch von Amts wegen aufzugreifen. Aus dem einleitenden Halbsatz des § 27 VwGVG sei keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge der Beschwerde abzuleiten, vielmehr sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen. Nach Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 27 VwGVG Rz 3 kann das Verwaltungsgericht von Amts wegen Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts führen, prüfen, wenn diese vom Beschwerdebegehren gedeckt sind.
Jedenfalls eine offenkundige Rechtswidrigkeit ist vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, auch wenn diese vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht thematisiert wurde (vgl. Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014), 69 f; siehe auch VwG Wien 18. 4. 2014, VGW-041/008/21564/2014).
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einem anderen Grund liegt nicht vor:
Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses
Wie oben ausgeführt, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5. 12. 1983, 82/10/0125).
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8. 8. 2008, 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32 VStG) bezogen hat (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a Rz 2 m. w. N.).
Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. VwGH 1. 7. 2010, 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12. 3. 2010, 2010/17/0017; VwGH 17. 4. 2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl. VwGH 20. 7. 1988, 86/01/0258; 31. 1. 2000, 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 23. 4. 2008, 2005/03/0243).
Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl. VwGH 26. 5. 1992, 88/05/0263); aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (vgl. VwGH 18. 10. 2007, 2005/09/0126).
Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 3. 10. 1985, 85/02/0053; VwGH 13. 6. 1984, 82/03/0265, jeweils verstärkter Senat).
Angelastete Tat
Die belangte Behörde geht im Vorlagebericht davon aus, dass die Parkometerabgabe deswegen fahrlässig verkürzt worden sei, weil sich im Fahrzeug zwar ein gültig ausgefüllter Parkschein mit Entwertung 10:15 Uhr befunden habe, allerdings im Zeitpunkt der Beanstandung um 14:37 Uhr die Parkzeit überschritten wurde.
Das Parkraumüberwachungsorgan hat zwar festgestellt, dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, unter anderem deswegen, da nicht ersichtlich ist, ob die Abstellzeit nun 10:15 Uhr oder 15:15 Uhr war, begründete die Organstrafverfügung vom 18. 6. 2014 allerdings damit, dass die Parkzeit überschritten worden sei.
Die Strafverfügung vom 2. 9. 2014 benennt die angelastete Verwaltungsübertretung - nach Nennung von Tatzeit, Tatort und Kraftfahrzeug - folgendermaßen: "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."
Das Straferkenntnis vom 17. 11. 2014 wiederholt die Tatumschreibung der Strafverfügung vom 2. 9. 2014. Die Begründung des Straferkenntnisses beschränkt sich sachverhaltsbezogen - abgesehen von der Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe - darauf festzuhalten, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, "weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war".
Tatumschreibung bei Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe
Nun kennt die Wiener Verwaltungspraxis verschiedene Deliktcodes bei Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006. Im gegenständigen Verfahren kämen - je nach Sachverhalt - etwa die folgenden Codes in Betracht:
Deliktscode 4 (Parkzeit wurde überschritten.) - Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Deliktscode 6 (Parkschein wurde ordnungswidrig entwertet.) - Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Mit diesen Deliktcodes werden freilich nicht unterschiedliche Delikte bezeichnet.
Delikt ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 stets eine Handlung oder eine Unterlassung, durch die die Parkometerabgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten hat.
Die Deliktcodes präzisieren lediglich, auf welche Weise sachverhaltsbezogen nach Ansicht der Behörde die Hinterziehung oder Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe erfolgt ist.
Das Wiener Parkometergesetz 2006 normiert eine Abgabenpflicht und legt für deren Verletzung eine Strafsanktion fest.
Für die Zuordnung eines Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, bedarf es bei der Parkometerabgabe nicht der Angabe, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe nicht (zeitgerecht) entrichtet wurde (vgl. VwGH 17. 6. 1994, 93/17/0097 zu Oberösterreichischem Parkometergesetz).
Die nähere Umschreibung, wodurch die Verletzung des Wiener Parkometergesetzes 2006 erfolgt sei, erleichtert zwar zu erkennen, warum die Behörde von einer derartigen Verletzung ausgeht und ist in die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) aufzunehmen, ist aber kein Spruchbestandteil.
Überflüssige Spruchbestandteile vermögen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen (vgl. VwGH 13. 1. 1988, 87/03/0193; VwGH 29. 1. 1992, 92/02/0059; VwGH 12. 8. 1997, 96/17/0355).
Der Bf hat die Parkometerabgabe nach den getroffenen (unstrittigen) Sachverhaltsfeststellungen nicht dadurch fahrlässig verkürzt, dass er zwar einen ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein in sein Fahrzeug gelegt hat, aber nicht rechtzeitig vor Ablauf der sich aus diesem ergebenden Parkzeit zum Fahrzeug zurückgekehrt ist, wie dies der Vorlagebericht annimmt, es lag vielmehr überhaupt kein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein vor.
Ein Papierparkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen der Felder (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragung der Jahreszahl entwertet werden. Anzukreuzen ist dabei immer - auch bei Verwendung mehrerer Parkscheine - die Ankunftszeit, wobei eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann. Werden nicht alle Felder ausgefüllt, ist der Parkschein nicht richtig entwertet; ein irrtümlich falsch ausgestellter Parkschein darf nicht korrigiert werden (vgl. Huemer/Bollinger/Pauer/Pieber/Tobisch/Winter, Abgabenrecht, in Holoubek/Madner/Pauer (Hrsg.), Recht und Verwaltung in Wien (2014) Rz 68).
Die Parkometerabgabe ist erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet. Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe. Unter "ordnungsgemäß" kann aber nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit "richtiger" Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist (vgl. VwGH 29. 9. 1997, 96/17/0099).
Auch wenn der Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe durch nicht ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheins bewirkt wurde, ist der Tatbestand im angefochtenen Bescheid hinreichend präzisiert und liegt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Bestrafung eines Delikts, das der Bf tatsächlich nicht begangen hat, vor. Der Bf hat die Wiener Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen EGMR 10. 5. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und EGMR 3. 5. 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil EGMR 18. 7. 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 27. 8. 2014, 2013/05/0009; VwGH 18. 11. 2014, 2013/05/0022).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt betreffend die Verkürzung von Parkometerabgabe ist unstrittig. Zur Frage des Inhalts des Überweisungsbelegs wurde Parteiengehör gewahrt. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.
Strafbemessung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro zugrunde lag.
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.
Wenngleich der Bf - wie auch die von ihm selbst vorgelegte E-Mail vom 16. 8. 2014 betreffend eine Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zeigt - fallweise gegen Verwaltungsvorschriften verstößt, liegt die Besonderheit des gegenständlichen Falls darin, dass der Bf seiner Bank den Auftrag zur ordnungsgemäßen Überweisung einschließlich der korrekten Identifikationsnummer gegeben hat, jedoch von der Bank die Identifikationsnummer auf der Überweisung nicht vermerkt wurde.
Das Fehlverhalten der Bank ist zwar dem Bf als Auftraggeber zuzurechnen, verwaltungsstrafrechtlich ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass der Bf das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und aus seiner Sicht alles veranlasst hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden (vgl. BFG 2. 12. 2014, RV/7501858/2014).
Geldstrafe
In Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Gerichts eine Geldstrafe von 60 Euro schuldangemessen.
Hierbei wird einerseits dem Umstand des Vorliegens von bereits vier einschlägigen Vorstrafen bei der belangten Behörde, die noch nicht lange zurückliegen, Rechnung getragen als auch andererseits der Einsicht in das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe und dem redlichen Bemühen, die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe ordnungsgemäß zu entrichten.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf die Höhe der mit der Organstrafverfügung verhängten Strafe kommt - anders als im Verfahren BFG 2. 12. 2014, RV/7501858/2014 - mangels verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 12 Stunden bemessen.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 60 Euro, mindestens aber jeweils mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.
Anrechnung des bereits bezahlten Betrages
Da der Betrag von 36 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Zahlung
Zur Zahlung bleibt daher die Differenz zwischen der bereits erfolgten Zahlung von 36 Euro und der nunmehr verhängten Geldstrafe von 60 Euro, also von 24 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, zusammen somit 34 Euro.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-733*****/4/6).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146).
Wien, am 24. Februar 2015
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500045/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500045.2015
- Stammnummer
- 104571
- Gültig
- 24.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF