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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500045/2015

Unterlassene Übermittlung der Identifikationsnummer auf dem Zahlungsbeleg einer Anonymverfügung durch die Bank

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500045/2015vom 24.02.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: Die erforderlichen Daten wurden zwar der Bank übermittelt, diese unterließ aber die Angabe der Identifikationsnummer auf der Überweisung.
Für die Zuordnung eines Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, bedarf es bei der Parkometerabgabe nicht der Angabe, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe nicht (zeitgerecht) entrichtet wurde. Mit den von der Verwaltungspraxis verwendeten Deliktcodes bei Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 werden nicht unterschiedliche Delikte, sondern ein- und dasselbe Delikt bezeichnet. Die nähere Umschreibung, wodurch die Verletzung des Wiener Parkometergesetzes 2006 erfolgt sei, erleichtert zwar zu erkennen, warum die Behörde von einer derartigen Verletzung ausgeht und ist in die Bescheidbegründung aufzunehmen, ist aber kein Spruchbestandteil. Überflüssige Spruchbestandteile vermögen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, *****Adresse_1*****, vertreten durch Bettina W*****, *****Adresse_2*****, vom 18. 12. 2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 17. 11. 2014, zugestellt am 4. 12. 2014, MA 67-PA-733*****/4/6, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt: I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 100 Euro auf 60 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 20 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird. 2. Die Kosten für das behördliche Verfahren werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro festgesetzt. 3. Auf die verhängte Geldstrafe wird die am 20. 6. 2014 erfolgte Zahlung von 36 Euro gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet. 4. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 34 Euro (60 Euro Geldstrafe zuzüglich 10 Euro Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens abzüglich 36 Euro angerechnete Zahlung) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe Das Parkraumüberwachungsorgan PU A746 stellte am 18. 6. 2014 um 14:37 Uhr fest, dass ein PKW Audi weiß mit dem Kennzeichen I 3***** in Wien 8., Florianigasse 19, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde. Der aktenkundigen Fotografie des Parkscheins lässt sich entnehmen, dass zwar der Monat (Juni) und der Tag (18.) sowie die Viertelstunde (15), nicht aber die Jahresangabe ausgefüllt war, während bei der Stundenangabe sowohl 10 als auch 15 angekreuzt war: [Grafik] &nbsp; Das Parkraumüberwachungsorgan hinterließ eine Organstrafverfügung über einen Strafbetrag von 36 Euro samt Zahlungsbeleg mit Identifikationsnummer 0003047*****: [Grafik] &nbsp; Obwohl das Parkraumüberwachungsorgan laut aktenkundigen Beleglesedaten feststellte "18.6.keinJahr std.1 0,15 , min.15 , 1 Ps aufGesicht" wurde die Organstrafverfügung damit begründet, dass das Parkometergesetz wie folgt verletzt worden sei: "Die Parkzeit wurde überschritten". Organstrafverfügungen aufgrund von Übertretungen des Parkometergesetzes (Kurzparkzone) müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden: IBAN: AT 73 6000 0000 0238 6492, SWIFT/BIC: OP SK AT WW (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html). Bei der Einzahlung muss der Originalerlagschein, der die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges als Verwendungszweck enthält, verwendet werden. Beim Electronic-Banking muss die Identifikationsnummer (beginnt mit OM/AN .... ) angegeben werden. Fehlt die Identifikationsnummer, kann die Zahlung EDV-mäßig nicht zugeordnet werden und die Organstrafverfügung gilt als nicht bezahlt (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html). Strafverfügung Nachdem der Magistrat der Stadt Wien einen ordnungsgemäßen Zahlungseingang nicht feststellen konnte, ermittelte er Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, den Beschwerdeführer (Bf), als Fahrzeughalter und erließ gegenüber dem Bf mit Datum 2. 9. 2014 zur Zahl MA 67-PA-733*****/4/6 eine Strafverfügung, die dem Bf am 10. 9. 2014 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde: Strafverfügung Angelastete Verwaltungsübertretung: Sie haben am 18.6.2014 um 14:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Florianigasse 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen I-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***100,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden.Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein) Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!... Einspruch Am 17. 9. 2014 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail von Bettina W***** ein, das von dieser als Einspruch (§ 49 VStG) gegen die Strafverfügung vom 2. 9. 2014 gewertet wurde: Bettina W***** *EXTERN* <bettina.W*****@gmail.com>Mittwoch, 17. September 2014 15:50MA 67 RechtsmittelverfahrenA***** WolfgangEinspruch zu Geschäftszahl MA67 -PA-733***** /4/6 - Dr. Wolfgang A*****Kontoauszug Bawag vom 20.06.2014.pdf; Mahnung.pdf; Strafverfügung v. 18.06.2014.pdfSehr geehrte Damen und Herren, betreffend die Mahnung v. 02.09.2014 zur oben genannten Geschäftszahl betreffend Herrn Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A***** teile ich Ihnen mit, dass die Überweisung der Strafverfügung von EUR 36,00 bereits am 20.06.2014 erfolgte, siehe Kontoauszug Bawag. Ich bitte Sie daher um nochmalige Überprüfung des Zahlungseinganges sowie um Abstandnahme zur Zahlungsaufforderung. Bitte um kurze Bestätigung des Erhalts dieser Nachricht. Mit freundlichen Grüßen, Bettina W***** Beigefügt war neben einem PDF der Organstrafverfügung vom 18. 6. 2014, einem PDF der Strafverfügung vom 2. 9. 2014 ein PDF des Blattes 2 des Kontoauszugs der BAWAG PSK vom 20. 6. 2014, unter anderem mit folgender Buchung: | 20.06 | Abbuchung Überweisung OPSKATWW AT736000000002386492 Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen | BG/000002821 | 20.06 | 36,00- Vorstrafenauszug Am 23. 9. 2014 erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich des Bf bei ihr vier einschlägige Vorstrafen, alle aus dem Sommer 2013, aktenkundig sind (drei Vorstrafen wegen Fehlens eines Parkscheins bzw. eines gültigen Parkscheins, eine Vorstrafe wegen Überschreitung der Parkzeit). Mängelbehebungsverfahren Mit E-Mail vom 6. 10. 2014 an bettina.W*****@gmail.com ersuchte die belangte Behörde die Einschreiterin um Vollmachtsbekanntgabe sowie um Vorlage der "Überweisungsbestätigung": BEHEBUNG EINES MANGELS Sehr geehrte Frau W*****! Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Der Beschuldigte ist aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Herr DR. WOLFGANG A*****. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nach der Aktenlage ist jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen. Es wird Ihnen daher gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn DR. WOLFGANG A***** beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Einspruches berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestanden hat. Sollte innerhalb der genannten Frist die entsprechende Vollmacht nicht übermittelt werden, müsste davon ausgegangen werden, dass Sie in eigenem Namen eingeschritten sind. ln diesem Fall müsste der Einspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Gegen diese, nur das Verfahren betreffende, Anordnung ist gemäß§ 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Hinweis: Bezugnehmend auf Ihren Einspruch gegen die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-733***** /4/6 werden Sie ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Überweisungsbestätigung mit den genauen Buchungsdetails zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen Für den Abteilungsleiter ... Vollmacht Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A***** teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 20. 10. 2014 mit, Frau W***** sei berechtigt, "für mich jegliche Korrespondenz mit Ihnen zu führen", und schloss ein Foto folgender Vollmacht - Vollmachtgeber Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, Vollmachtnehmer Bettina W***** - vom 16. 9. 2014 bei: Der Vollmachtgeber bevollmächtigt den Vollmachtnehmer zur Vertretung bei folgenden Rechtsgeschäften: • Einspruchserhebung zu Geschäftszahl MA 67-PA-733*****/4/6- Strafverfügung Dr. Wolfgang A***** sowie Korrespondenzführung mit der zuständigen Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung betreffend die Mahnung vom 02.09.2014. Die Gültgkeit dieser Vollmacht ist mit heutigem Tag wirksam. Beigefügt war außerdem ein PDF des bereits übermittelten Kontoauszugs, wobei die Zahlung von 36 € hervorgehoben war. Am selben Tag übermittelte auch Bettina W***** das Foto der Vollmacht und das PDF des Kontoauszugs. Neuerliche Anforderung des Belegs Hierauf ersuchte der Magistrat der Stadt Wien mit E-Mail vom 21. 10. 2014 an Bettina W***** erneut um Vorlage des Belegs: Sehr geehrte Frau W*****, vielen Dank ich habe Ihre E-Mail erhalten. Betreffend des übersendeten Kontoauszuges werden Sie ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Einzahlungsbeleg bzw. die Überweisungsbestätigung mit genauen Buchungsdetails (Verwendungszweck), (ev. in gut lesbarer Kopie) zu übersenden, da dieser auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich ist. Mit freundlichen Grüßen Für den Abteilungsleiter ... Antwort vom 23. 10. 2014 Mit E-Mail vom 23. 10. 2014 übermittelte Bettina W***** die Vorkorresponenz und den bereits bekannten Kontoauszug und erläuterte: Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt übermittle ich Ihnen- im Auftrag von Herrn Prof. A*****- d. Kontoauszug vom 20.06.2014, aus welchem hervorgeht, dass die Strafverfügung vom 18.06.2014 in Höhe von Euro 36,00 einbezahlt wurde. Aufgrund der Mahnung vom 02.09.2014 erfolgte am 17.09.2014 ein Einspruch-Schreiben an die MA 67-Parkraumüberwachung via E-Mail (siehe E-Mail Korrespondenz MA 67, im Anhang). Die Vollmacht wurde bereits nachgereicht, siehe beigefügtes Attachment / Foto. Ich bitte Sie daher um Kontrolle des Rechnungseinganges sowie um Rückzug der Zahlungsaufforderung. ln Erwartung Ihrer geschätzten Rückmeldung verbleibe ich in der Zwischenzeit mit freundlichen Grüßen, Bettina W***** Der Kontoauszug war diesmal handschriftlich mit folgenden Anmerkungen versehen: [Grafik] &nbsp; Mitteilung der MA 6 Über Anfrage der MA 67 vom 24. 10.2014 teilte die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32 der MA 67 mit, dass die Zahlung über 36,00 € zwar am 20. 6. 2014 eingelangt sei, aber auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz nicht zugeordnet werden habe können. Straferkenntnis In weiterer Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum 17. 11. 2014 folgendes Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-733*****/4/6, das dem Bf zu Handen von Bettina W***** am 4. 12. 2014 zugestellt wurde: Straferkenntnis Sie haben am 18.6.2014 um 14:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, FLORIANIGASSE 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen I-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 110,00. Zahlungsfrist Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Zahlungsinformationen Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking): Empfänger: MA 6-BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BKAUATWW Zahlungsreferenz: MA 67-PA-733*****/4/6 Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung: Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at. Begründung Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.ln Ihrem Einspruch teilten Sie mit, dass Sie bereits einen Betrag von EUR 36,00 überwiesen hätten. Gleichzeitig übermittelten einen Kontoauszug.Dazu wird Folgendes festgestellt:Wie die Aktenlage zeigt, wurde am 18.6.2014 eine Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 36,00 ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.Aus dem von Ihnen übermittelten Kontoauszug geht hervor, dass beim Verwendungszweck die Identifikationsnummer nicht angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich war.Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz, in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen ldentifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.Gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen.Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zu Gute kommt.Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Beschwerde Gegen das Straferkenntnis vom 17. 11. 2014 erhob der Bf, vertreten durch Bettina W*****, mit Schreiben vom 18. 12. 2014 Beschwerde: Einspruch / Beschwerde zu Straferkenntnis Ihr Zeichen: MA 67-PA-733*****/4/6 Sehr geehrte Damen und Herren, betreffend Ihres Schreibens vom 17. November 2014 zur o.g. Geschäftszahl erhebe ich Beschwerde bzw. Einspruch. Den damals geforderten Betrag von Euro 36,00 betreffend die am 18.06.2014 um 14:37 Uhr vergangene Verwaltungsübertretung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Florianigasse 19 habe ich bereits am 20. Juni 2014 überwiesen. Die Überweisung erfolgte auf das angegebene Konto der Stadt Wien, MA6-BA32, Verkehrsstrafen IBAN: AT736000000002386492; BIC: OPSKATWW Zahlungsreferenz: 0003047***** Beigefügt übermittle ich Ihnen eine Kopie des Kontoauszugs- BAWAG PSK- vom 20.06.2014, aus welchem hervorgeht, dass die Strafverfügung vom 18.06.2014 in Höhe von Euro 36,00 einbezahlt wurde sowie eine Kopie Ihrer Organstrafverfügung vom 18.06.2014. Aufgrund der Mahnung vom 02.09.2014 erfolgte am 17.09.2014 ein Einspruch-Schreiben an die MA 67- Parkraumüberwachung via E-Mail (siehe E-Mail Korrespondenz MA 67, im Anhang). Die Vollmacht wurde bereits nachgereicht, siehe beigefügtes Attachment / Foto. Ich bitte Sie daher um Kontrolle des Rechnungseinganges sowie um Rückzug der Straferkenntnis inkl. Zahlungsaufforderung in Höhe von Euro 110,00. ln Erwartung Ihrer geschätzten Rückmeldung verbleibe ich in der Zwischenzeit... Beigefügt waren die Kopie des Kontoauszugs vom 20. 6. 2014 mit den handschriftlichen Anmerkungen (siehe oben) sowie Kopien der Vorkorrespondenz samt Vollmacht. Vorlage Mit Bericht vom 30. 12. 2014, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 7. 1. 2015, legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor. Zum Sachverhalt wurde angegeben: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 822140CDR, gültig für eine halbe Stunde, mit den Entwertungen 10:15 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. Zahlungseingang Über Ersuchen des Gerichts vom 13. 1. 2015 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, am selben Tag den bei ihm eingelangten Zahlungsbeleg und teilte hinsichtlich der Verbuchung mit, dass diesbezüglich auf eine Anweisung der Magistratsabteilung 67 gewartet werde. Beigeschlossen war als Anhang folgender Zahlungsbeleg: [Grafik] &nbsp; Vollmacht Mit E-Mail vom 3. 2. 2015 teilte der Bf über Aufforderung des Gerichts vom 13. 1. 2015 mit, er habe Frau Bettina W***** zur Erhebung der Beschwerde vom 18. 12. 2014 gegen das Straferkenntnis vom 17. 11. 2014, MA 67-PA-733*****/4/6 sowie zu seiner Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasse auch eine Zustellvollmacht. Vorhalt Zahlungsbeleg Mit E-Mail vom 4. 2. 2015 wurde der am 13. 1. 2015 bei Gericht eingelangte Zahlungsbeleg sowie die Mitteilung der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 von diesem Tag den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht und für eine allfällige Äußerung eine Frist bis 18. 3. 2015 gesetzt. Die belangte Behörde möge außerdem eine allfällige Veränderung gegenüber dem aktenkundigen Vorstrafenauszug mitteilen. Urkundenvorlage Mit E-Mail vom 18. 2. 2015 teilte Bettina W***** dem Gericht mit, dass die BAWAG P.S.K. bis dato kein PDF-Dokument zur Verfügung gestellt habe. Die streitgegenständliche Überweisung sei in der Form erfolgt, dass der Bf mittels E-Mail vom 18. 6. 2014 eine Betreuerin der Bank um Durchführung der Überweisung ersucht habe. Hierbei sei die Zahlungsreferenz übermittelt, jedoch aber durch die zuständige Bank-Bearbeiterin nicht in den Überweisungstext übertragen worden. Die diesbezügliche Korrespondenz lautet auszugsweise: E-Mail des Bf vom 18. 6. 2014 an eine Kundenberaterin der BAWAG Sehr geehrte Frau K*****, ich bitte Sie folgende Überweisungen für mich vom Konto 03***** vorzunehmen: Euro 45,00 Bezirkshauptmannschaft 3100 St. Pölten Empfänger: NÖ Bezirksverwaltungsbehörden - Verwaltungsstrafen IBAN: AT55 3236 7004 0000 0232 Zahlungsreferenz: 198***** Raiffeisenbank Klosterneuburg ... Empfänger: Stadt Wien, MA6-BA32, Verkehrsstrafen IBAN: AT736000000002386492, Bawag Euro 36,00 Zahlungsreferenz: 0003047***** Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen, Dr. Wolfgang A***** Von meinem iPhone gesendet E-Mail der Kundenberaterin der BAWAG vom 25. 6. 2014 an den Bf Schönen guten Tag, lieber Hr.Dr.A*****! Wie ich gesehen habe, wurden die Überweisungen während meiner urlaubsbedingten Abwesenheit durchgeführt. Ich bedaure jedoch, Ihnen mitteilen zu müssen, daß es künftig (aus gegebenen Anlaß) leider nicht mehr möglich ist, Überweisungsaufträge auf diesem Wege durchführen zu können. Bitte daher Überweisungen künftig entweder via E-Banking oder wenn nicht anders geht, mittels Überweisungsbeleg in unserer SB-Zone zu beauftragen. (was letztlich auch die kostengünstigeren Varianten für Sie darstellen) Vielen lieben Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grü ßen... E-Mail der Vertreterin an die Kundenberaterin der BAWAG vom 20. 1. 2015 Mit E-Mail vom 20. 1. 2015 ersuchte Bettina W***** die Kundenberaterin der BAWAG um ein PDF der Zahlungsanweisung: Sehr geehrte Frau K*****, ich benötige zum Nachweis an das Bundesfinanzgericht für Herrn Prof. A***** die Zahlungsanweisung als PDF vom 20.06.2014 an die Stadt Wien BA 32 Verkehrsstrafen, in Höhe von Euro 36,00. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen, Bettina W***** Keine weiteren Vorstrafen Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 9. 2. 2015, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 17. 2. 2015, mit, dass gegenüber dem aktenkundigen Vorstrafenauszug vom 23. 9. 2014 keine Änderungen eingetreten sind. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Unstrittig ist, dass der Bf am 18. 6. 2014 den auf ihn zugelassenen PKW Audi weiß mit dem Kennzeichen I 3***** in Wien 8., Florianigasse 19, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. In das Fahrzeug war ein Parkschein eingelegt, bei welchem zwar der Monat (Juni) und der Tag (18.) sowie die Viertelstunde (15), nicht aber die Jahresangabe ausgefüllt war, während bei der Stundenangabe sowohl 10 als auch 15 angekreuzt war. Ein weiterer Parkschein befand sich im Fahrzeug, allerdings mit der Rückseite nach oben, also unlesbar. Das Parkraumüberwachungsorgan beanstandete den PKW um 14:37 Uhr, wobei aktenmäßig als Beanstandungsgrund ""18.6.keinJahr std.1 0,15 , min.15 , 1 Ps aufGesicht", also das fehlerhafte Ausfüllen eines Parkscheins sowie die Auflage eines weiteren Parkscheins mit der Rückseite nach oben festgehalten wurde, während die beim Fahrzeug zurückgelassene Organstrafverfügung damit begründet wurde, dass das Parkometergesetz wie folgt verletzt worden sei: "Die Parkzeit wurde überschritten". Der Bf ersuchte mit E-Mail vom 18. 6. 2014 eine Kundenberaterin seiner Bank, unter anderem einen Betrag von 36 € an "Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen" auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto unter Angabe der Zahlungsreferenz 0003047***** zu überweisen. Seitens der Bank wurde am 20. 6. 2014 vom Bankkonto des Bf ein Betrag von 36 € an "Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen" auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto überwiesen, allerdings ohne die Identifikationsnummer (Zahlungsreferenz) 0003047***** anzugeben. Diese Zahlung wurde auf dem Konto des Magistrats der Stadt Wien am 20. 6. 2014 gebucht. Auf dem beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Beleg scheint eine Identifikationsnummer nicht auf. Eine Rückerstattung des Betrages von 36 € ist bislang nicht erfolgt. Beim Magistrat der Stadt Wien sind hinsichtlich des Bf vier einschlägige Vorstrafen, alle aus von Juli und August 2013, rechtskräftig November 2013, aktenkundig. Beweiswürdigung Das Gericht stützt sich hierbei auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf. bzw. seiner Vertreterin, die engagiert am Verfahren mitgewirkt hat. Hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung folgt das Gericht zum einen dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Bf und seiner Bank und zum anderen der Auskunft der Buchhaltungsstelle der belangten Behörde. Rechtsgrundlagen Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung: a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. § 25 StVO 1960 lautet: § 25. Kurzparkzonen (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen. (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen. (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus. Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0162). Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt: Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm): § 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. (1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent. (2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt. (3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. (4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. (5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. § 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. (4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde. § 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien. § 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. § 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm): Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro. § 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht. (3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden. § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen. § 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden. § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit. Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen: 1. Abschnitt Regelungsgegenstand

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500045/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500045.2015
Stammnummer
104571
Gültig
24.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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