…schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [als Einzelunternehmer] betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 51.633,20 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine diesbezügliche schriftliche Bestätigung von der A-AG hatte und sich trotzdem mit einer Umsatzsteuer-Nettoverrechnung einverstanden erklärte, sei ein weiteres Indiz dafür, dass ihm die Möglichkeit der Verwirklichung eines deliktischen Sachverhaltes als nahe liegend erschien. D) ATU-Nummer…
…Sein Einkommen wäre in weiterer Folge von der Behörde total überhöht eingeschätzt worden. Nunmehr werde versucht, ihn nochmals zu bestrafen, obwohl die Behörde über seine Einkommensverhältnisse Bescheid wisse. Von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung hat sich B am Tag der Verhandlung fernmündlich aus Krankheitsgründen entschuldigt…
…Bestrafung des Halte- und Parkverbots durch das VwG Wien ist unzulässig. https:/findok.bmf.gv.at/findok... Siehe auch unter: Doppelbestrafung - Anrainerzone durchbricht Kurzparkzone - Findok Internet (bmf.gv.at) Ich erwarte mir daher Ihre entsprechende Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen ein Absehen von Bestrafung…
…1998, 98/16/0199) keine unbedeutende Folgen von Finanzstraftaten darstellen (Beispiele entnommen der zitierten Rechtssprechung zu § 25 Abs.1 FinStrG in Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar, Das Finanzstrafgesetz³ II). Ein Absehen von einer Bestrafung der Beschuldigten kommt daher nicht in Betracht. Zur Strafausmessung ist auszuführen: Nach …
…Am 9. Jänner 2012 wurde der Bf. als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen von österreichischen Polizeiorganen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden im Bereich der Anschlussstelle Schäffern angehalten. Mit im PKW waren die offensichtlich kranke Gattin und der Sohn des Bf. Der…
…Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, wobei aber noch zu klären ist, ob nicht etwa deren Strafbarkeit infolge der Bestrafung von in der Folge begangenen weiteren Verfehlungen konsumiert ist. Was mit der Kontrollmitteilung der B GmbH eigentlich passiert ist, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden. Möglicherweise ist…
…zahllose Anbieter von Tabakwaren im Internet gäbe. Im übrigen habe die Austria Tabak weder im Internet noch auf Plakaten vor Bestellungen gewarnt. Das Zollamt hätte auf Grund der geringen Höhe der nichtentrichteten Zollabgabe von € 47,00 von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG absehen müssen…
…4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende…
…Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und das Vorliegen des geringen Verschuldens des Täters wird unter Berücksichtigung des zitierten Judikates des VwGH sowie des Umstandes, dass es bereits…
…VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046), eine strafbefreiende Wirkung nicht mehr eintreten konnte. 4. Zum Strafausspruch: Vorweg wird zur allfälligen Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) festgestellt, dass die genannte Bestimmung u. a. ein geringfügiges, grundsätzlich sowohl bei Vorsatz…
…in der Dauer von zwei Tagen bewirkte eine geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Einnahmen der Stadt Wien aus der Parkometerabgabe und Rationierung der knappen Parkplätze). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind somit erfüllt und die Alternative „Bestrafung“ scheidet aus…
… 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe/Ausspruch einer Verwarnung) bzw. der ob des festgestellten Sachverhaltes (zu Recht) angenommenen Geringfügigkeit des Verschuldens und den wohl von der Erstbehörde auch bejahten unbedeutenden Folgen der Tat wird festgestellt, dass zwar einerseits die Konsequenzen des Nichttätigwerdens des…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…die festgestellte Verteilungsquote von 7,6 %, d. e. einem Verkürzungsbetrag von € 2.490,37, beschränkt. Insgesamt liegen daher nach der Auffassung des Bundesfinazgerichtes die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG für eine Einstellung des betreffenden Finanzstrafverfahrens bzw. für ein Absehen von einer Bestrafung vor.…
…allfälliges Verschulden lediglich gering sei bzw. nur auf Unkenntnis beruhe, wurde, wie bereits oben angeführt, um Absehen von einer Bestrafung bzw. lediglich um Ausspruch einer Verwarnung ersucht. Auf jeden Fall, so der Bf., werde er in Zukunft darauf achten, dass die UVAs termingerecht eingereicht werden…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begeht, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, die Verjährung solange nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist…
…mit einer Strafneubemessung hinsichtlich der festgestellten fahrlässigen Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 bis 2004 vorzugehen. Ein Absehen von der Bestrafung wegen Geringfügigkeit war im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht möglich, weil bei einer Umsatzsteuerverkürzung von € 2.239,85 nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne des …
…sowie der geringen Beeinträchtigung, die jedenfalls keine Wiederholungsgefahr nach sich ziehe und in Anbetracht der als - wenn überhaupt - geringfügig anzusehenden Schuld (auf Grund des Durchdruckes) hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen oder dies zumindest als erheblichen Milderungsgrund gewichten müssen. Die verhängte Strafe…