…Auf Grund der vom Berufungsführer vorgelegten Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass er 14 Monatslöhne erhalten hat. Selbst wenn es sich bei den Archivkopien des vom Berufungsführer vorgelegten Kontos bei der VP-Bank nicht um ein Konto des Arbeitgebers sondern um ein Konto des Berufungsführers…
…Arbeitgeberin in der Lohnbuchhaltung ihm angelastet werde. Strittig ist, ob der unter dem Titel "14. Monatslohn" in den jeweiligen Jahreslohnbestätigungen ausgewiesene Betrag laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem Tarif zu besteuern ist oder ob dieser Betrag einen sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs…
… 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Über die Berufung wurde erwogen: Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres…
11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b: Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn…
…sonstigen Bezug darstellt und gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern ist. Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insb. einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatslohn, Belohnungen), so ermäßigt sich nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer…
…ua., Beträge von jeweils 3.800,00 sFr ["Gratifikation, Feriengeld (14. Monatslohn)"] als sonstige Bezüge zu behandeln und diese gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt zu besteuern sowie Pikettfahrspesen in Höhe von 6.450,00 sFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln. Nach einem entsprechenden…
…Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 als Werbungskosten anerkannt werden können und ob der 13. und 14. Monatslohn in Höhe von jeweils 5.293,00 SFr gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt besteuert werden kann. Über die Berufung wurde erwogen: Krankenversicherungsbeiträge: Gemäß § 16 Abs…
…ersuche um Stattgabe der Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob der unter dem Titel 14. Monatslohn in der Lohnbestätigung des Arbeitgebers ausgewiesene Betrag in o.a. Höhe tatsächlich und in dieser Höhe ausbezahlt wurde oder laufenden Arbeitslohn darstellt und dementsprechend nach dem…
…Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner Zusammenhang genügt daher nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen, die allgemein "zur Verlustabdeckung" gewährt werden (VwGH 30.06.1987, 87/14/0041). Steuerfreie Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988), kürzen die Anschaffungs…
…oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer Betrag, kann dies im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu einer SV-Rückerstattung führen (siehe Rz 811 ff). Beispiel: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge…
…zB Schweizer oder liechtensteinische Gesamtarbeitsverträge). Haben die Arbeitnehmer auf Grund einer solchen lohngestaltenden Vorschrift Anspruch auf einen 13. und 14. Monatslohn und unterscheiden sich diese in der Auszahlung von den laufenden Bezügen, gelten diese als sonstige Bezüge. Beispiel: In der lohngestaltenden Vorschrift ist ein 13…
42.5.14 § 68 EStG 1988 Rz 11126: § 68 Abs. 1 EStG 1988 - Akontierung von steuerfreien Zuschlägen gemäß § 68 EStG 1988 iVm der Altersteilzeitregelung (Rz 1126) (2001) Im Rahmen der Altersteilzeitregelung kann die Arbeitszeit zwischen 40% und 60% reduziert werden. Seitens des AMS wird neben…
…(Abweisung) § 67 Abs 1 EStG 1988 (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) lautet: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels…
…der Beschwerdevorentscheidung angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 14. Dezember 1993, 91/14/0038, und VwGH vom 19. November 1969, 1157/68). Die von der Bf. als Saisonarbeitskraft in der Schweiz unter dem Titel einer „Ferienentschädigung“ mit dem laufenden Monatslohn gemeinsam bezogene Entlohnung unterliegt keiner begünstigten…
…Gewerbe, demgemäß die Arbeiter Anspruch auf einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration haben. Die Bf. schloss mit ihren Dienstnehmern einzelvertragliche Vereinbarungen aufgrund derer die Auszahlung der Sonderzahlungen anteilig neben dem laufenden Monatslohn erfolgte. Die erfolgten anteiligen Auszahlungen wurden sodann als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1…
…dem Betrag von 32.501,93 € berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 31.608,14 € mit 5.040,00 € festgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 4. Juli 2013 bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schreiben die Entscheidung…
…RV/0707-I/10 mit Hinweisen auf die Fachliteratur und Judikatur). Da im Streitjahr der 13. und 14. Monatslohn ganz offensichtlich in gleichen Teilen pro Monat zur Auszahlung gelangten, erfolgte die Besteuerung nach Tarif im Sinne obenstehender Ausführungen zu Recht. Soweit die Beschwerdeführerin die Einkünfte…
42.3 Effektiv-Tarif Rz 1406: LSt-Tabellen 2024 LSt-Tabelle 2024 für unselbständig Beschäftigte | Monatslohn bis | Grenzsteuersatz | Abzug | Absetzbeträge | Familienbonus Plus <18 Jahre | Familienbonus Plus ≥18 Jahre | Verkehrsabsetzbetrag | Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag | | | | ganz |…
…werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 10.11.1987, 86/14/0201). Rz 1195a: Steuerliche Behandlung von Bezügen in einem Insolvenzverfahren, die gemäß DBA der Besteuerung im Ausland unterliegen: Wird ein Besteuerungsnachweis erbracht, ist das Insolvenzentgelt ohne Lohnsteuerabzug auszuzahlen. Obwohl…
…und ausländischen selbständigen (Bilanz)Buchhaltern würden vergleichsweise 20 € bis 30 € verrechnet. Die Kanzlei in X. erziele somit 14 € pro Stunde allein daraus, dass sie die Arbeit "fremd" vergebe. Nach Abzug des Rabattes seien aus den Leistungen an österreichische Klienten keine wesentlichen Gewinne…