RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100720/2020

Abweichung der Monatslohnzettel vom Jahreslohnzettel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100720/2020vom 14.07.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. November 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 19. November 2018 erging der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung). Es ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 280. Berücksichtigt bei der Steuerberechnung wurden die beiden von den Arbeitgebern übermittelten Lohnzettel. Mit Beschwerde vom 3. 12.2018 wurde seitens der Bf. ausgeführt: "Ich habe festgestellt, das im Jahreslohnzettel der Firma Arbeitgeber nur €1573,76 an Sonderzahlungen (aliquote UZ, WR) statt €1818,78 wie auf dem monatlichen Lohnzettel vom Nov. 2017 angeführt u. auch bezahlt Jahres 1/6), berücksichtigt wurden. Ich beantrage daher für den Differenzbetrag, den für Sonderzahlungen niedrigeren Steuersatz (6%) zu berücksichtigen. Bei Durchrechnung ergibt das doch einen nennenswerten Betrag. Monatliche Lohnzettel aus dem Beschäftigungsverhältnis ab 07.08.2017 bis einschließlich Dezember liegen bei." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2019 wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und ausgeführt: "Der Arbeitgeber ist zur Korrektur der Lohnzettel verpflichtet. Mangels Vorlage der erforderlichen korrigierten Lohnzettel konnte keine neue Berechnung durchgeführt und kein neuer Bescheid erstellt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen." Im Vorlageantrag vom 25.11.2019 führte die Bf. aus: "Meines Wissens ist es ist Aufgabe des Betriebstättenfinanzamt den korrekten Jahreslohnzettel für das Jahr 2017 anzufordern. Meinen mehrmaligen Aufforderungen des nachweislich (eingebrachte monatl. Lohnzettel) unrichtigen Jahreslohnzettel 2017 kommt der ehemalige Arbeitgeber nicht nach." Dem Vorlageantrag war die ursprüngliche Beschwerde beigelegt. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 28. April 2020 vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat vom Arbeitgeber Arbeitgeber GmbH für die Monate August bis Dezember 2017 folgende Lohnabrechnungen erhalten: | | August | September | Oktober | November | Dezember | Bezug | 1833,33 | 2200 | 2200 | 2258 | 2258 | Nachzahl. | | | | 164,34 | | Sonderzahl. | | | | 1818,78 | | SV | -332,2 | -398,64 | -398,64 | -750,31 | -409,15 | LSt | -176,98 | -212,38 | -212,38 | -343,19 | -229 | E-Card | | | | -11,35 | | Auszahlung | 1324,15 | 1588,98 | 1588,98 | 3136,27 | 1619,85   Im Jahreslohnzettel wurden folgende Beträge ausgewiesen: | Bruttobezüge | KZ | 210 | 12,732,45 | Bezüge gemäß § 67 Abs.1 und 2 | KZ | 220 | 1573,76 | Insges. Einbehaltene SV | | 2300,29 | | Abzügl. SV für KZ 220 | KZ | 225 | 269,43 | Summe SV | KZ | 230 | 2030,86 | Steuerpflichtige Bezüge | KZ | 245 | 9127,83 | Anrechenbare Lohnsteuer | KZ | 260 | 1173,93 | Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge | | | 245,02 Beweiswürdigung Strittig ist in diesem Fall einzig, ob der vorgelegte Jahreslohnzettel richtig ist und wer ihn korrigieren müsste, wenn er falsch ist. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 67 Abs 1 EStG 1988 (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) lautet: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge 1. für die ersten 620 Euro 0%, 2. für die nächsten 24 380 Euro 6%, 3. für die nächsten 25 000 Euro 27%, 4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen. Gemäß Abs 2 leg. cit. beträgt das Jahressechstel ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Umgelegt auf den gegenständlich strittigen Lohnzettel bedeutet das: Die Bezüge nach den vorgelegten Monatsbezugszetteln stimmen mit den Jahresbezügen lt. Lohnzettel überein. | | August | Sept. | Oktober | November | Dezember | | Jahressumme | Bezug | 1833,33 | 2200 | 2200 | 2258 | 2258 | 10749,33 | | Nachzahl. | | | | 164,34 | | 164,34 | | Sonderzahl. | | | | 1818,78 | | 1818,78 | 12732,45 Die einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ebenso. Richtig ist, dass die Sonderzahlungsabrechnung von November einen Betrag von € 1818,78 ausweist, der Jahreslohnzettel unter KZ 220 einen Betrag von € 1573,76. Dieser vermeintliche Widerspruch wird durch den Blick auf das Ende des Jahreslohnzettels gelöst, wo vermerkt ist, dass € 245,02 der Sonderzahlungen (und somit der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Beträgen) zum laufenden Tarif besteuert wurden. Dieser Betrag entspricht genau der Differenz zu der Sonderzahlung lt. Monatslohnzettel November. Fraglich war nun weiters, ob dieser Betrag im Lohnzettel richtig erfasst wurde, was nach Ansicht der Richterin zu bejahen ist. Das Jahressechstel, innerhalb dem eine begünstigte Besteuerung stattfindet, berechnet sich im Grunde wie folgt: (Im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bezüge) / (Anzahl der Kalendermonate von Jänner bis inklusive den Abrechnungsmonat) x 12 / 6 Somit für den gegenständlichen Fall folgende Berechnung: | 8655,67 | (Bezug August bis Nov. Und Nachzahlung Nov.) | /11*12/6 = € 1573,76 Dies erklärt, warum nur dieser Betrag der Sonderzahlung im Jahreslohnzettel ausgewiesen ist und der Rest in Höhe von € 245,02 als zum laufenden Tarif besteuerte Sonderzahlung aufscheint. Die Frage, wer zur Berichtigung des Lohnzettels zuständig wäre, war somit obsolet. Der Lohnzettel ist demnach richtig, die Beschwerde war abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Strittig war im gegenständlichen Verfahren die Richtigkeit des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels. Linz, am 14. Juli 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100720/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100720.2020
Stammnummer
137177
Gültig
14.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF