…und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße…
…Erbin Verbleibenden, weshalb nach der dargelegten VfGH-Judikatur hier die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Hinblick auf den "überschießenden Steuervorteil" zur Anwendung zu gelangen habe. Des Weiteren sei zufolge der Ansicht des VfGH in verfassungskonformer Anwendung des § 19 Abs. 2 ErbStG…
…Erbin Verbleibenden, weshalb nach der dargelegten VfGH-Judikatur hier die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Hinblick auf den "überschießenden Steuervorteil" zur Anwendung zu gelangen habe. Des Weiteren sei zufolge der Ansicht des VfGH in verfassungskonformer Anwendung des § 19 Abs. 2 ErbStG…
…Im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht, den so genannten "überschießenden Steuervorteil" kann dann der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen, und zwar "gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des…
…Im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht, den so genannten "überschießenden Steuervorteil" kann dann der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen, und zwar "gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
…in dem er aus endbesteuerten Vermögens besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen - d.h. dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Differenz zwischen dem Wert des endbesteuerten Vermögens und dem den Erben verbleibende Teil des Nachlasses vom Wert der Vermächtnisse anteilig…
… 15 Abs. 1 Z17 ErbStG "überschießenden Steuervorteil" hat das Finanzamt auf die 6 Legatare im Verhältnis ihrer Legate aufgeteilt. | CG (35.310,88 €, - 1/3 Kosten 3.606,94 €) | 31.703,94 € | 7.272,93 € | HP (117…
…muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Den so genannten "überschießenden Steuervorteil" kann dann der Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht gebliebene Begünstigung…
…denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils…
…berufenen Erben nicht in voller Höhe ausgewirkt haben, etwa weil der nach Abzug aller Verbindlichkeiten und sonstigen Befreiungen verbliebene steuerpflichtige Erwerb niedriger ist als das endbesteuerte Vermögen, so muss der überschießende Steuervorteil eben den übrigen Beteiligten (Pflichtteilsberechtigte, Legatare) zu Gute kommen. Dies gilt auch dann…
…€ | Reinnachlass | 195.418,78 € | - Pflichtteile | - 90.000,00 € | Erbanteil | 105.418,78 € | Endbesteuertes Vermögen | 170.623,94 € | Überschießender Steuervorteil | 65.205,16 € Der Erbin stehe daher die Steuerbefreiung gemäß …
…dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einen allfälligen überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der…
…denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils…
…denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils…