Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0714-L/06
Endbesteuertes Vermögen zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0714-L/06vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MN, W, vertreten durch DDr. Hans
Esterbauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Ignaz Harrer Straße 17a, vom
19. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 17. Mai 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In ihrem Testament vom 23. Februar 2005 hat KE
zunächst als Alleinerbin Frau AE eingesetzt und darüber hinaus ihre
Liegenschaft XX in M dem HP und ihre Liegenschaft YY ebenfalls in M ihrer Nichte
CG vermacht. Weiters hat sie verschiedenen kirchlichen Einrichtungen vier
Barbeträge in Höhe von jeweils 10.000,00 € vermacht.
Am 25. November 2005 ist KE verstorben. Im
Verlassenschaftsverfahren hat AE die unbedingte Erbserklärung abgegeben und
folgende Vermögenserklärung vorgelegt:
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Aktiva
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Liegenschaft XX, inkl. Inventar
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117.439,91 €
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(HP)
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Liegenschaft YY, inkl. Inventar
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35.310,88 €
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(CG)
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Endbesteuertes Kapitalvermögen
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539.369,60 €
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PKW, Sonstiges
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307,27 €
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692.427,66 €
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Passiva
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Bestattung und Grabdenkmal
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4.872,74 €
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Sonstiges
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1.603,89 €
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- 6.476,63 €
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Reiner Nachlass lt. Vermögenserklärung
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685.951,03 €
An weiteren Passiven hat das Finanzamt Kosten für die
Nachlassregelung in Höhe von 10.820,82 € anerkannt, welche von
der Alleinerbin sowie den beiden Legataren CG und HP zu je einem Drittel
getragen worden sind. Somit hat sich für steuerliche Zwecke ein
Reinnachlass in Höhe von 682.344,09 € (685.951,03 €, -
1/3 Kosten Erbin: 3.606,94 €) ergeben, welcher mit Vermächtnissen
im Wert von insgesamt 185.536,91 € belastet war. Der Erbanteil
für die Alleinerbin (Vermögenswerte, die der Erbin nach Erfüllung
der Ansprüche der Legatare verbleiben) hat daher 496.807,18 €
betragen.
Das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen in
Höhe von 539.369,60 € hat den Erbanteil um 42.562,42 €
überstiegen. Diesen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z17 ErbStG
"überschießenden Steuervorteil" hat das Finanzamt auf die 6 Legatare
im Verhältnis ihrer Legate aufgeteilt.
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CG (35.310,88 €, - 1/3 Kosten
3.606,94 €)
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31.703,94 €
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7.272,93 €
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HP (117.439,91 €, - 1/3 Kosten
3.606,94 €)
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113.832,97 €
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26.113,44 €
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HJP
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10.000,00 €
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2.294,01 €
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MN
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10.000,00 €
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2.294,01 €
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SPC
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10.000,00 €
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2.294,01 €
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POD
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10.000,00 €
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2.294,01 €
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Überschießender Steuervorteil
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185.536,91 €
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42.562,42 €
Davon ausgehend hat das Finanzamt mit Bescheid vom
17. Mai 2006 der MN für ihren Erwerb Erbschaftssteuer in Höhe von
189,88 € vorgeschrieben.
Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid hat die MN,
nunmehrige Berufungswerberin, = Bw., am 16. Juni 2006 berufen, weil die
Überweisung des Geldlegates aus einem endbesteuerten Girokonto erfolgt sei.
Aufgrund einer abweislichen Berufungsvorentscheidung hat
die Bw. am 10. Juli 2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftssteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z1 ErbStG gilt als solcher auch der
Erwerb durch Vermächtnis. Ein Vermächtnis (Legat) ist nach
§ 533 ABGB eine letztwillige Zuwendung einzelner Sachen ohne
Erbeinsetzung.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z17 ErbStG
bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 2 erster und dritter Satz EStG 1988
(Kapitalertragsteuer) unterlegen sind, steuerfrei.
Hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Legataren gilt nach der Rechtsprechung
grundsätzlich Folgendes:
Übersteigt das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben verbleibt, dann steht
es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar
nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen. Die Befreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z17 ErbStG kommt somit immer nur
einmal, jedoch in vollem Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung).
Kommen für die Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens
mehrere Personen (Legatare) in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist
jedoch grundsätzlich, dass der Erblasser einen Barbetrag zugewendet hat.
Die Steuerfreiheit für endbesteuertes Vermögen hängt davon ab,
dass jemand in Erfüllung eines
(Geld-)Vermächtnisses endbesteuertes Vermögen erhält.
Schon in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1999 führt der
Verfassungsgerichtshof aus, wer die Begünstigung genießt, bestimme
der Erblasser durch seine Zuwendung.
Wendet der Erblasser einen Barbetrag zu, so kann sich
danach zwar der Vermächtnisnehmer nicht auf § 15 Abs. 1 Z17
ErbStG berufen, wenn das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den
Wert des dem Erben Verbleibenden nicht übersteigt, ist das jedoch der Fall,
kann er den überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch
nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen realisiert oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift (VfGH vom 25. Februar 1999, B 128/97).
Soweit im gegenständlichen Fall die Erblasserin somit
an CG und HP Liegenschaften vermacht hat, können die Legatare nach dem eben
Gesagten nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäß
§ 15
Abs. 1 Z17 ErbStG gelangen. Der überschießende Steuervorteil im
Ausmaß von 42.562,42 € kann nur den vier Empfängern der
Barlegate anteilig zugute kommen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der
Erwerb der Bw. in Höhe von 10.000,00 € zur Gänze steuerfrei
zu bleiben hat.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0714-L/06
- Stammnummer
- 33382
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF