Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/05
Befreiung endbesteuerten Vermögens beim Legatar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/05vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. September 2004 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom
24. Juni 2004) nach dem am 4. April 2004 verstorbenen E sind keine
Nachkommen und Pflichtteilsberechtigte vorhanden und hat dieser im Testament vom
20. März 2001 ua. verfügt:
"III. Meiner Halbschwester
M vermache ich aus meinem vorhandenen
Sparvermögen einen Geldbetrag von S 200.000".
...
IV. Meinem Neffen
P vermache ich: a) meine Liegenschaft
in EZ ...; b) aus meinem
Sparvermögen einen Barbetrag von S 200.000
....
V. Im Übrigen setze
ich meine Nichte S ... zu meiner
alleinigen Erbin ein ...". Laut Inventarium wurden an Aktiva
verzeichnet: zwei Liegenschaften mit den 3fachen Einheitswerten
€ 123.834,51 und € 7.848,66 betr. die EZ, (endbesteuerte)
Sparbücher, Bausparguthaben und Kontenguthaben im Wert von gesamt
€ 149.755,04, Bargeld € 455 sowie ein Pkw € 4.000,
insgesamt € 285.893,21. In Gegenüberstellung zu den Passiva
(€ 11.851,12) wurde der Reinnachlass im Betrag von
€ 274.042,09 ermittelt. Anschließend wird im
"Testamentserfüllungsausweis" unter Punkt B) betreffend die Legate an den
Neffen P (= Berufungswerber, Bw) lt. Testament Pkt. IV. vereinbart, 1. der Bw
erhalte wie verfügt die Liegenschaft und 2. des Weiteren aus dem
Sparvermögen des Verstorbenen einen Geldbetrag von umgerechnet
€ 14.534,57. Die Erbin werde "auch zu diesem Geldlegat ihrem Bruder P
aus dem vorhandenen Bankvermögen des Verstorbenen den erwähnten Betrag
zukommen lassen bzw. gegebenenfalls ein entsprechendes Konto des Verstorbenen
... überlassen", wobei der Bw für den Erwerb dieses Geldbetrages die
Erbschaftssteuerbefreiung beanspruche.
Das Finanzamt
hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom 2. September 2004, StrNr,
ausgehend vom Barlegat € 14.534,57 und dem Wert des erworbenen
Grundstückes € 7.848,66 abzüglich des Freibetrages von
€ 440 (Stkl. IV) gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Erbschaftssteuer im Betrag
von gesamt € 2.907,84 vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG stehe in
vollem Umfang nur der Erbin zu.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw habe - neben der Liegenschaft
- in Anbetracht der eindeutigen Anordnung im Testament Punkt IV. aus dem
Sparvermögen des Erblassers den Barbetrag von S 200.000 erhalten. Dieses
Geldlegat betreffe demnach endbesteuertes Sparvermögen, weshalb nach der
hg. Judikatur die Steuerbefreiung dem Legatar zustehe. Insbesondere habe der
Erblasser nur endbesteuertes Geldvermögen (Punkt 4.-6. der Aktiva)
hinterlassen. Die Erbschaftssteuer sei daher unter Außerachtlassung des
endbesteuerten Vermögens neu festzusetzen mit
€ 1.015,57.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2005 wurde dahin begründet, dass
die Befreiung nur, und zwar nur einmal, zum Tragen komme, wenn das endbesteuerte
Vermögen das dem Erben Verbleibende übersteige. Gegenständlich
stehe dagegen die Befreiung zur Gänze der Erbin zu.
Mit Antrag vom
13. Juni 2005 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ohne weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftssteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Ein Vermächtnis (Legat) ist eine
letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils, der sich
auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur in einer einzelnen oder in mehreren
Sachen, einer Summe oder einem Recht besteht (§ 533 ABGB).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, 1. Teilstrich, idF BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003,
bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gem.
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des EStG 1988 idF BGBl. 12/1993
(Kapitalertragsteuer) unterliegen, steuerfrei.
Hinsichtlich
der Berücksichtigung endbesteuerten Nachlassvermögens bei Legataren
(und Pflichtteilsberechtigten) gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich
Folgendes: Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97,
und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen, im Ergebnis
ausgeführt, "übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil
für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob und in welchem
Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur Entrichtung des
Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlaßgegenstände oder nicht aus dem Nachlaß stammendes
Vermögen greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung
endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die
unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren."
Zufolge der vom
VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im Ergebnis der Nachlass in dem Umfang
steuerfrei zu bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Die
Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes
wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung
zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die
Steuerfreiheit kommt immer nur einmal,jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
ua. beim Legatar in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert des dem Erben Verbleibenden
übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend bleibt
gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim Legatar (oder
Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
zumindest teilweise verloren geht, sondern eben
einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Erhalten
Legatare oder Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer ausdrücklichen
erblasserischen Verfügung oder aufgrund von privatautonomen Regelungen
(Pflichtteils- oder Legatsübereinkommen) konkrete endbesteuerte
Vermögenswerte - in Form etwa der Übergabe eines erbl. Sparbuches -
dann steht den Erwerbern (Legataren oder Pflichtteilsberechtigten) die
Steuerbefreiung im Ausmaß dieses von ihnen erworbenen endbesteuerten
Vermögens zu.
Im
Gegenstandsfalle ist - entgegen dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen - aus dem eingangs dargelegten Inhalt des Testamentes
vom 20. März 2001, Punkt IV.b), nicht erkenntlich, dass der Erblasser
ausdrücklich eine Legatsverfügung in Form der Hingabe konkret
bezeichneten endbesteuerten Vermögens (zB eines bestimmt bezeichneten
Sparbuches mit der Nr. X bei der Bank X) an den Bw getroffen hätte, sondern
hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen
Barbetrag von S 200.000
aus meinem Sparvermögen". Es
handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines Geldvermächtnisses
bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im
Testamentserfüllungsausweis Punkt B) 2. nochmals festgehalten, der Bw
erhalte aus dem Sparvermögen des Verstorbenen einen "Geldbetrag" von
S 200.000 = € 14.534,57; die Erbin werde dieses "Geldlegat" dem
Bw aus dem vorhandenen Bankvermögen
zukommen lassen, womit wiederum nur dem Willen des Erblassers entsprochen wurde,
dass die Abgeltung des verfügten Bargeldlegates aus dem Realisat des
endbesteuerten Nachlassvermögens zu erfolgen hat. Wenn daneben im
Testamentserfüllungsausweis noch ausgeführt wird, die Erbin werde in
Erfüllung dieses Geldlegates dem Bw "gegebenenfalls ein entsprechendes
Konto des Verstorbenen" überlassen, so ist auch in dieser -
insbesondere hinsichtlich der konkreten Benennung welchen Kontos bei welchem
Bankinstitut - völlig unbestimmten Zusage der Erbin in keinster Weise etwa
die Überlassung eines konkreten endbesteuerten Vermögenswertes an den
Bw zu erblicken.
Erfüllt
aber der Erbe die Ansprüche der Legatare nicht durch Hingabe konkreten
endbesteuerten Vermögens (zB Hingabe eines erbl. Sparbuches), sondern mit
realisierten endbesteuerten
Vermögenswerten, dann steht die
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ausschließlich und zur
Gänze dann allein dem Erben zu, wenn ihm nach Erfüllung aller
Legatsansprüche Vermögenswerte verbleiben, die den Wert des im
Nachlass enthaltenen endbesteuerten Vermögens übersteigen.
Der Umstand, dass - wie der Bw vermeint - das verfügte
Barlegat anhand des ausschließlich im Nachlass vorhandenen endbesteuerten
"Geldvermögens" nur aus diesem Vermögen getilgt werden konnte, kann
sohin für sich allein betrachtet noch nicht gewährleisten, dass das
Legat von der Erbschaftssteuerpflicht befreit bleibt, da diesfalls lediglich ein
"Realisat" aus endbesteuertem Vermögen zugekommen ist. Nur dann,
wenn im gegenteiligen Falle das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen die Vermögenswerte übersteigt, die dem Erben nach
Erfüllung der Ansprüche der Legatare (und Pflichtteilsberechtigten)
verbleiben, steht der Teil des Freibetrages gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG,
der vom Erben sozusagen nicht ausgenützt werden kann (=
überschießender Steuervorteil), den Legataren (und
Pflichtteilsberechtigten) anteilig zu.
Laut dem
eingangs aufgeführten Nachlassinventarium belaufen sich im Berufungsfalle
die im Nachlass vorhandenen endbesteuerten Vermögenswerte auf insgesamt
gerundet € 149.755und wurde
der Reinnachlass im Betrag von € 274.042 festgestellt. Nach
Erfüllung aller Legatsansprüche laut Punkten A) und B) des
Testamentserfüllungsausweises in Höhe von gesamt € 36.917,80
verbleibt der Erbin ein reiner Erbteil in Höhe von € 237.124,20.
Dieser Erbteil übersteigt sohin den Wert des im Nachlass enthaltenen
endbesteuerten Vermögens (€ 149.755) bei Weitem. Nach dem
Obgesagten kommt aber in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG zur Gänze der Erbin zu. Die Steuerbefreiung wird bereits durch
sie einmal im gesamten Umfang ausgenutzt, sodass für eine den Legataren, im
Besonderen dem Bw, zu gewährende Steuerbefreiung kein Raum bleibt.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/05
- Stammnummer
- 20287
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF