Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1651-W/03
Berichtigung des Pflichtteils mit endbesteuertem und nicht endbesteuertem Vermögen - überschießender Steuervorteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1651-W/03vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Pflichtteil mit endbesteuertem Vermögen abgegolten wird, ist der Erwerb dieses Vermögens gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit. So weit der Pflichtteil durch Realisate aus Konten oder Sparbüchern erfüllt wird, steht für dieses Vermögen die Begünstigung dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtigten zu. Dem Pflichtteilsberechtigten steht der überschießende Steuervorteil zu, wenn das im Nachlass - nach Abzug des dem Pflichtteilsberechtigten übertragenen endbesteuerten Vermögens - verbleibende endbesteuerte Vermögen den Wert dessen übersteigt, was dem Erben verbleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.R., W., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 21. August 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt: Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird
festgesetzt mit € 2.036,36 (4 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 50.909,--). Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach Herrn U.R., verstorben am
7. August 2000, waren auf Grund eines Testamentes die Kinder J.R. und
R.R. Erben. Ihnen wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Q. vom
7. Mai 2003 der Nachlass je zur Hälfte eingeantwortet. Von der
Witwe, Frau E.R., der Berufungswerberin, wurde der Pflichtteil geltend gemacht.
Die Nachlassaktiven bestanden aus Liegenschaftsanteilen (€ 20.197,74),
endbesteuertem Vermögen (€ 131.151,01), Guthaben
(€ 1.132,10), PKW (€ 1.800,--) und Tantiemen
(€ 44.000,--). Weiter wurden von verschiedenen Versicherungen an die
Berufungswerberin der Betrag von insgesamt € 16.609,80
ausbezahlt.
Zwischen der Berufungswerberin und den Erben wurde am
21. November 2002 ein Pflichtteilsübereinkommen abgeschlossen und
dazu am 10. April 2003 noch eine Änderung dazu. Die Punkte IV.
und V. des Pflichtteilsübereinkommens lauten:
"IV.
Frau
J.R. verpflichtet sich, Frau Hofrat
Prof. E.R. gegenüber zur Zahlung
eines Pflichtteilsbetrages von € 35.000,-- (in Worten:
Eurofünfunddreißigtausend), ebenso verpflichtet sich Herr
R.R. gegenüber Frau Hofrat Prof.
E.R. einen Pflichtteilsbetrag von
€ 35.000,-- (in Worten: Eurofünfunddreißigtausend) zu
bezahlen.
V.
Die Entrichtung
des Pflichtteiles durch die erbenden Kinder erfolgt aus dem nachstehend
angeführten endbesteuertem
Verlassenschaftsvermögen:
|
• Vom
Konto des Erblassers bei der Bank Austria Creditanstalt AG, Kontonummer:
1
|
€
|
27,646,49
|
• Vom
Sparbuch des gleichen Kreditinstitutes, Kontonummer:
2
|
€
|
18.612,75
|
•
Überschreibung des Depots des gleichen
Kreditinstitutes, Kontonummer:
3=1
|
€
|
23.740,76
|
was
insgesamt
|
€
|
70.000,00
|
ergibt, wovon
auf jedes der beiden Kinder die Hälfte, sohin je
|
€
|
35.000,00
|
entfällt.
|
|
....."
In der Abänderung des Pflichtteilsübereinkommens
wurde der Punkt V. des Pflichtteilsübereinkommens abgeändert, so dass
dieser nunmehr wie folgt lautet:
".....
Die Entrichtung des
Pflichtteiles durch die erbenden Kinder erfolgt aus dem nachstehend
angeführten endbesteuertem
Verlassenschaftsvermögen:
|
• Vom
Konto des Erblassers bei der Bank Austria Creditanstalt AG, Kontonummer:
1
|
€
|
23,689,81
|
• Vom
Sparbuch des gleichen Kreditinstitutes, Kontonummer:
2
|
€
|
26.172,73
|
•
Überschreibung des Depots des gleichen
Kreditinstitutes, Kontonummer:
1
|
€
|
14.701,71
|
• Vom
Konto des gleichen Kreditinstitutes, Kontonummer:
4
|
€
|
3.191,97
|
• Vom
Konto des gleichen Kreditinstitutes, Kontonummer:
5
|
€
|
1.308,82
|
• Vom
Sparbuch des gleichen Kreditinstitutes, Kontonummer:
6
|
€
|
934,96
|
was
insgesamt
|
€
|
70.000,00
|
ergibt, wovon
auf jedes der beiden Kinder die Hälfte, sohin je
|
€
|
35.000,00
|
entfällt.
|
|
....."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde für diesen Erwerb mit Bescheid vom 21. August 2003 die
Erbschaftssteuer mit € 2.628,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage
wurde dabei wie folgt ermittelt:
|
Bezugsberechtigte
Versicherung
|
16.609,80
€
|
Guthaben bei
Banken
|
25.717,22
€
|
Pflichtteil
|
44.282,78
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
|
-
25.717,22 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
58.692,58
€
|
Bemessungsgrundlage
gerundet
|
58.692,00
€
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Pflichtteil aus endbesteuertem
Verlassenschaftsvermögen aufgebracht wurde und daher nicht der
Erbschaftssteuer unterliege. Weiters sei nachzutragen, dass die
Vertretungskosten € 4.283,10 betragen haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Die Steuerschuld entsteht für den Erwerb eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung
(§ 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben Erwerbe von
Todes wegen von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
12/1993, unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn
sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; weiters bleiben
Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne
des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der
Steuerklasse I steuerfrei und Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am
gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Angesprochen in der Berufung wird die erste Fallgruppe des
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG. Voraussetzung dieser Steuerbefreiung ist nach dem
Wortlaut, dass es sich um einen Erwerb von Todes wegen von Kapitalvermögen
handelt, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers einer
besonderen Steuerabgeltung unterlegen sind.
In seinen Erkenntnissen vom 25. Februar 1999, B 128/97
und vom 23. Juni 1999, B 36/98 hat der Verfassungsgerichtshof hierzu
dargetan, dass die Erbschaftssteuer zunächst insoweit abgegolten ist, als
endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfällt oder als
Vermächtnis ausgesetzt wurde. Abgegolten sei die Steuer aber auch dann,
wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruches oder im Zuge der
Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. In
allen diesen Fällen hänge die Steuerfreiheit jedoch davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet
wird.
Im Erkenntnis vom 23. Juni 1999, B 36/98 heißt
es dazu: "..... Dem Erben bleibt die Begünstigung auch dann erhalten, wenn
er zwecks Entrichtung von (Bar-) Vermächtnissen oder des Pflichtteils
endbesteuertes Vermögen verwertet.
Übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem
Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten
Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang
steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht.
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können dann den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und
zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung
des Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
"realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem
Nachlass stammendes Vermögen greift."
Aus der Formulierung des Pflichtteilsübereinkommens
als auch der Abänderung ist zu entnehmen, dass der Pflichtteil zu einem
Teil mit endbesteuertem Vermögen ("Überschreibung des Depots .....")
und zum anderen Teil nicht mit endbesteuertem Vermögen ("Vom Konto .....",
"Vom Sparbuch .....") beglichen wurde. Mit der Überschreibung des Depots
bei der Bank Austria Creditanstalt AG mit der Kontonummer 1 erwirbt die
Berufungswerberin dieses endbesteuerte Vermögen. Für dieses
Vermögen geht die Begünstigung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von
den Erben auf die Berufungswerberin über. Das Guthaben auf diesem Depot
beträgt zum Todestag € 14.701,71 (mit diesem Betrag wurde dieses
Depot auch in die Abänderung des Pflichtteilsübereinkommens
aufgenommen). Dieser Betrag ist bei der Berufungswerberin gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit.
Der restliche Pflichtteil wurde nicht mit endbesteuertem
Vermögen beglichen, da man ansonsten im Pflichtteilsübereinkommen so
wie auch in der Abänderung dazu eine andere Formulierung als "Vom Konto"
oder "Vom Sparbuch" gewählt hätte. Durch die Verwendung im
Pflichtteilsübereinkommen sowie auch in der Abänderung dazu von "Vom
Konto" oder "Vom Sparbuch" wurde zum Ausdruck gebracht, dass nicht diese Konten
oder Sparbücher an die Berufungswerberin übergeben wurden, sondern
Realisate aus diesen Konten bzw. Sparbüchern. Da diese Konten und
Sparbücher nicht direkt an die Berufungswerberin übergegangen sind,
verbleibt die Begünstigung für diese Vermögenswerte bei den
Erben. Die Begünstigung bleibt den Erben erhalten, wenn sie zwecks
Entrichtung des Pflichtteils, so wie auch im gegenständlichen Fall,
endbesteuertes Vermögen verwerten (VfGH vom 25. 2. 1999, B 128/97
"..... Auch wenn der Erbe zwecks Entrichtung von (Bar-) Vermächtnissen oder
des Pflichtteils endbesteuertes Vermögen verwertet, bleibt ihm die
dafür vorgesehene Begünstigung erhalten. .....").
Die Erbschaftssteuerfreiheit endbesteuerten Vermögens
darf also nur einmal zum Tragen kommen, sie muss aber auch ganz zum Tragen
kommen. Das bedeutet, dass der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben muss,
in welchem er aus endbesteuertem Vermögen besteht. Im gegenständlichen
Fall übersteigt das im Nachlass - auch nach Abzug des der
Berufungswerberin zuzurechnenden Depots - verbleibende endbesteuerte
Vermögen den Wert dessen, was den Erben verbleibt. Hier kann die
Berufungswerberin den überschießenden Steuervorteil für sich in
Anspruch nehmen. Dieser überschießende Steuervorteil wurde ermittelt
wie folgt:
|
Passiva laut
Vermögensbekenntnis
|
€
|
26.923,44
|
- Abdeckung des
Kreditkontos Nr. 7 bei der Bank Austria Creditanstalt durch eine
Versicherung
|
€
|
5.263,68
|
berichtigte
Passiva
|
€
|
21.659,76
Da das oben genannte Konto teilweise durch einen
Versicherungserlös der CA Versicherung AG abgedeckt wurde, waren die
Passiva dementsprechend zu berichtigen.
|
Aktiva laut
Vermögensbekenntnis
|
€
|
198.280,85
|
- berichtigte
Passiva
|
€
|
21.659,76
|
- Kosten der Regelung
des Nachlasses
|
€
|
4.687,30
|
-
Pflichtteil
|
€
|
70.000,00
|
Erbanteil
|
€
|
101.933,79
|
- endbesteuertes
Vermögen (ohne Depot Nr.
7
,
für dieses steht die Begünstigung der Berufungswerberin
zu)
|
€
|
116.449,51
|
überschießender
Steuervorteil
|
€
|
14.515,51
Da entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
die Erbschaftssteuerfreiheit des endbesteuerten Vermögens zur Gänze
zum Tragen kommen soll, ist dieser überschießende Steuervorteil bei
der Berufungswerberin abzuziehen. Für die Berufungswerberin ergibt sich
daher folgende Berechnung:
|
Versicherungserlöse
|
€
|
16.609,80
|
+
Pflichtteil
|
€
|
70.000,00
|
Erwerb
|
€
|
86.609,80
|
-
Vertretungskosten
|
€
|
4.283,10
|
- frei nach § 15
Abs. 1 Z. 17 ErbStG und
-
überschießender Steuervorteil
|
€
€
|
14.701,71
14.515,51
|
- Freibetrag nach §
14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
|
50.919,48
|
Bemessungsgrundlage
gerundet gemäß
§ 28 ErbStG
|
€
|
50.909,00
Davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4 % =
€ 2.036,36
Erbschaftssteuer.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1651-W/03
- Stammnummer
- 15946
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF