Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0147-I/07
Pflichtteil: Ist der Bemessung der Nennwert oder der anteilige Einheitswert der Nachlassliegenschaften zugrunde zu legen ? Ist die Begünstigung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (überschießender Steuervorteil) zu gewähren ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-I/07vom 03.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
18. Jänner 2007 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, mit 8 v. H. von € 48.922,37, sohin im Betrag von
€ 3.913,79, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlung (Protokoll vom 14. November 2006) nach dem
am 5. Juli 2006 verstorbenen J ist laut Testament die Witwe R zur Alleinerbin
bestimmt; sie hat eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit den
daneben vorhandenen drei Pflichtteilsberechtigten - dem Sohn A (Quote1/6) und
den beiden Enkeln N (= Berufungswerber, Bw) und M (Quote je 1/12) - hat die
Erbin im Anschluss an die Vermögenserklärung (siehe
Abhandlungsprotokoll S. 7 f.) ua. Folgendes vereinbart: Der Berechnung
der Pflichttteilsansprüche wird einvernehmlich der Betrag von
€ 901.340 zugrunde gelegt, woraus sich der Pflichtteilsanspruch
für den Sohn mit € 150.223 sowie für die beiden Enkel mit je
€ 75.112 (= gesamt € 300.447) ergibt. Hievon sind bereits
Teilbeträge, ua. an den Bw in Höhe von € 8.296, ausbezahlt;
die noch offenen Pflichtteilsentfertigungsbeträge, ua. an den Bw in
Höhe von € 66.816, sind von der Erbin binnen 14 Tagen ab
Verfügung über den Erlös aus dem Verkauf einer ihr gehörigen
sowie einer nachlasszugehörigen Liegenschaft zu entrichten. Die
Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühren werden von der Erbin zu 2/3, von
A zu 1/6 und vom Bw sowie M zu je 1/12 zur Zahlung übernommen.
Im Inventarium wurden an Aktiva verzeichnet: 3
Liegenschaften mit dem Verkehrswert gesamt € 801.790 (dreifacher
anteiliger Einheitswert gesamt € 101.378,61), Sparbücher und ein
Verrechnungskonto mit dem Guthaben € 930,09, Wertpapiere Nr1 bei der
X-Bank mit dem Kurswert zum Todestag € 93.389,44 (Aktiva Punkt 4a),
ein Pensionsguthaben und ein Pkw. In Gegenüberstellung der Aktiva
und Passiva (nach Verkehrswerten) wurde der Reinnachlass mit
€ 764.933,68 festgestellt. Die Kosten der Nachlassregelung
(Gericht, Notar) betragen € 9.545,40.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. dem Bw mit Bescheid vom 18.
Jänner 2007, StrNr, ausgehend vom erhaltenen Pflichtteil € 75.112
abzüglich des Freibetrages € 2.200 sowie der anteiligen Kosten
€ 795,45, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage
€ 72.116 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. II) eine
10%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 7.211,60
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw
habe laut testamentarischer Verfügung seinen gesetzlichen Pflichtteil in
Form von Geld nach dem Schätzwert der Hinterlassenschaft erhalten sollen.
Diese habe im Wesentlichen aus mehreren Liegenschaften (Einheitswert lediglich
€ 101.378,61) sowie endbesteuerten Wertpapieren und Sparbüchern
(€ 94.319,53) bestanden. Die laut Übereinkommen von der Erbin bar
ausbezahlten Pflichtteilsentfertigungsbeträge seien höher als der Wert
des der Erbin Verbleibenden, weshalb nach der dargelegten VfGH-Judikatur hier
die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Hinblick auf den
"überschießenden Steuervorteil" zur Anwendung zu gelangen habe. Des
Weiteren sei zufolge der Ansicht des VfGH in verfassungskonformer Anwendung des
§ 19 Abs. 2 ErbStG die dort vorgesehene Begünstigung in Form der
Heranziehung des begünstigten dreifachen Einheitswertes bezüglich des
Erwerbs von Liegenschaften auch dem Pflichtteilsberechtigten zu gewähren.
Es sei daher anstelle des Nennwertes der Ausgleichszahlung (€ 75.112)
lediglich der entsprechende dreifache Einheitswert von € 8.448,21 beim
Bw als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sowie das anteilige endbesteuerte
Vermögen steuerfrei zu stellen. Die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 15. Feber 2007
wurde dahin begründet, dass die erblasserischen Wertpapiere ("XY") nicht
endbesteuert seien. Die endbesteuerten Vermögenswerte von
€ 930,09 stellten damit nur 0,1 % der gesamten Aktiva dar, weshalb die
Begünstigung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zu gewähren sei.
Der in Geld und nicht in einem Grundstück bestehende Pflichtteil könne
nicht dem dreifachen Einheitswert entsprechen.
Mit Antrag vom 5. März 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Verweis auf das Berufungsvorbringen ergänzt, entgegen der vom
Finanzamt unbegründet gelassenen Qualifizierung der Wertpapiere "XY" als
"nicht endbesteuert" handle es sich hiebei um einen
Publikumsfonds/Kapitalanlagefonds nach § 20 InvFG, dessen sämtliche
Ausschüttungen dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen würden bzw.
für welche bezogenen Kapitalerträge freiwillig die KESt geleistet
worden sei (§ 97 Abs. 2 EStG 1988). Es sei daher auf dieses Vermögen
sehr wohl die Befreiung iSd § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG anzuwenden.
In Entsprechung eines UFS-Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
27. Juli 2007 zum Nachweis der Endbesteuerung Folgendes vorgelegt:
1. eine Bestätigung der X-Bank zum Wertpapierdepot
Nr1, Bezeichnung "XY", lautend auf den Erblasser per 5. Juli 2006 mit dem
Kurswert € 93.389,44, worin zur KESt angeführt ist:
"KEStpflichtig/optiert seit
24.2.1997"; 2. der Rechenschaftsbericht 2005/06 der X-Bank betr.
den gemischten Fonds "XY", Miteigentumsfonds nach § 20 InvFG, woraus ua.
auf S. 44 unter Pkt. 1. "Anteile im Privatvermögen" hervorgeht: "a)
Die Erträge sind im Falle des Vorliegens einer Optionserklärung durch
den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert" und "g)
Erbschaftssteuerwert: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung
0,00".
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes wurde seitens des
Bw im Schreiben vom 27. August 2007 der vom UFS, nach Darlegung der wesentlichen
Sach- und Rechtslage, ermittelte anteilige "überschießende
Steuervorteil" bzw. die sich hieraus ergebende Erbschaftssteuer anerkannt und
diesfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.
Pflichtteil ist jener Erbteil, den bestimmte im Gesetz
taxativ angeführte Personen infolge ihrer nahen Verwandtschaft zum
Erblasser mindestens erhalten müssen.
Der Anspruch des
Pflichtteilsberechtigten stellt eine Forderung auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in
Geld dar, nicht jedoch auf einen
aliquoten Teil des Nachlasses. Beim Pflichtteilsanspruch handelt sich um
einen schuldrechtlichen Anspruch bzw. ein Forderungsrecht gegen den Erben auf
Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe eines entsprechenden Anteiles am
Reinnachlass (vgl. VwGH 30.11.1972, 550/72; VwGH 27.6.1994, 93/16/0129; OGH
30.1.1976, 7 Ob 509/76).
Gemäß
§ 19 Abs.
1 ErbStG iVm § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz sind Kapitalforderungen mit dem
Nennwert anzusetzen.
Der Erbschaftssteuerbemessung
beim Pflichtteilsberechtigten ist daher nach ständiger Judikatur des VwGH
(vgl. zB Erk. vom 27.1.1999, 98/16/0361, 0362) der Wert (Nennwert) des
Abfindungs- bzw. Entfertigungsbetrages zugrunde zu legen, welchen der
Pflichtteilsberechtigte zufolge des im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung
abgeschlossenen Übereinkommens vom Erben erhält.
Es ist ua. nicht zu übersehen, dass der Bw selbst in
der Berufung vorgebracht hat, vom Erblasser sei im Testament verfügt
worden, dass der Bw seinen Pflichtteil "in Form von Geld nach dem
Schätzwert der Hinterlassenschaft" erhalten solle.
Nur für den -
gegenständlich eindeutig nicht vorliegenden - Fall, dass der
Pflichtteilsanspruch durch eine Liegenschaft abgegolten wird, dh. der
Pflichtteilsberechtigte durch Hingabe
einer Liegenschaft abgefunden wird, läge zufolge des VfGH-Erk. vom
7.3.1986, B 289/85, ein Grundstückserwerb von Todes wegen vor und wäre
die Erbschaftssteuer beim Pflichtteilsberechtigten vom dreifachen anteiligen
Einheitswert der Liegenschaft zu bemessen.
Dem Berufungsbegehren, der Steuerbemessung sei anstelle des
Nennwertes des dem Bw zugekommenen Pflichtteilsentfertigungsbetrages vielmehr
der anteilige dreifache Einheitswert der im Nachlass befindlichen Liegenschaften
zugrunde zu legen, kommt demzufolge keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Pflichtteilsberechtigten (und Legataren) gilt nach
der Rechtsprechung grundsätzlich Folgendes:
Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97,
und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG fallen, im Ergebnis
ausgeführt:
"Übersteigt jedoch das im Nachlass enthaltene
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit
anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der
Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht
selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von
endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung
endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in
jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen
besteht. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer können
dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar
gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des
Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
"realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem
Nachlass stammendes Vermögen greift. Kommen solcherart für die
Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so
ist ihnen die unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren ...".
Zufolge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im
Ergebnis der Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an
endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der
Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur
einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
beim Pflichtteilsberechtigten (und beim Legatar) in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert des
dem Erben Verbleibenden übersteigt". Nur diesem Grundsatz
entsprechend bleibt gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim
Pflichtteilsberechtigten (oder Legatar) die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG zumindest teilweise verloren geht, sondern eben
einmal zur Gänze zum Tragen
kommt.
Aufgrund des mittlerweile durch
Vorlage der Bankbestätigung erbrachten Nachweises, dass die erbl.
Wertpapiere (Fonds "XY") wegen Optierung der KESt unterlegen und damit
endbesteuert waren, steht nunmehr fest, dass das endbesteuerte
Nachlassvermögen gesamt
€ 94.319,53 betragen hat
(siehe Inventarium Pkte. 2) bis 4) der Aktiva).
Im Gegenstandsfalle hat der der
Erbin (Witwe) angefallene Reinnachlass nach steuerlichen Werten rund
€ 194.500 betragen; nach Herausgabe der von ihr abzugeltenden
Pflichtteile, gesamt € 300.447, verbleibt ihr sohin ein negativer
Erwerb, insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen das der
Alleinerbin Verbleibende zur Gänze
übersteigt. Diesfalls kommt die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG für das endbesteuerte Vermögen, di. der
"überschießende Steuervorteil", zu 100 % den Pflichtteilsberechtigten
zugute und ist deren Erwerb je anteilig
steuerfrei zu belassen. Im darüber hinausgehenden Betrag
unterliegt jedoch der jeweilige Erwerb der Steuerpflicht.
Im Hinblick auf die vorhandenen
drei Pflichtteilsberechtigten, wobei A mit 1/6 der doppelte Anspruch
gegenüber dem Bw und M zukommt, verteilt sich der
"überschießende Steuervorteil" nach dem Dafürhalten des UFS
"anteilig" wie folgt:
|
A 2/4
|
€ 47.159,77
|
M 1/4
|
€ 23.579,88
|
N 1/4
|
€ 23.579,88
|
gesamt
|
€ 94.319,53
Festzuhalten ist, dass zufolge
§ 20 Abs. 5 ErbStG die "Kosten der Nachlassregelung" (Gericht und Notar
gesamt € 9.545,40) nur in dem Umfang abzuziehen sind, in welchem der
Nachlass aus nicht endbesteuertem Vermögen besteht. Im Rahmen einer
Verhältnisrechnung (= Gegenüberstellung des endbesteuerten
Vermögens € 94.319,53 zum Reinnachlass von
€ 194.522,29, das sind rund 48,4878 %) ergibt sich der Umfang des
nicht endbesteuerten Vermögens am Nachlass mit rund
51,5122 %. Das bedeutet, die vom Bw mit
1/12 zu tragenden Kosten, das sind € 795,45, sind mit nur 51,5122 %
bzw. im Betrag von € 409,75
abzugsfähig.
Zusammengefaßt
bemißt sich daher nach dem Obgesagten die dem Bw vorzuschreibende
Erbschaftssteuer wie folgt:
|
Bemessungsgrundlage: Pflichtteil
(Nennwert)
|
75.112,00
€
|
abzüglich Kosten
|
- 409,75
€
|
abzüglich
Freibetrag
|
- 2.200,00
€
|
abzüglich anteiliger
"überschießender Steuervorteil"
|
-
23.579,88 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
48.922,37
€
|
davon
Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. II) 8 % =
|
3.913,79
€
In Anbetracht obiger Sach- und
Rechtslage war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde diesfalls verzichtet.
Innsbruck,
am 3. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-I/07
- Stammnummer
- 30368
- Gültig
- 03.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF