Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0569-L/08
Steuerbegünstigung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 wirkt sich auf den gesamten Erwerb von Todes wegen aus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0569-L/08vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MP, L, vertreten durch Dr. Ernst
Wittmann, Notar, 4020 Linz, Landstraße 3, vom 29. Februar
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
1. Februar 2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Wert der Grundstücke
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37.437,00 €
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Erbschaftssteuer
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1.310,30 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgabe/n ist/sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Nach dem am 6. August 2007 verstorbenen
Dipl. Ing. AM war dessen Lebensgefährtin MP testamentarisch zur
Alleinerbin berufen und waren die erbl. Eltern CuLM auf den Pflichtteil
beschränkt.
Laut Vermögenserklärung hat der Nachlass im
wesentlichen Liegenschaften und endbesteuertes Kapitalvermögen im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG umfasst.
Daneben bestanden Bezugsrechte hinsichtlich einer
Lebensversicherung in Höhe von 44.856,08 € zugunsten der
Lebensgefährtin und hinsichtlich einer weiteren Lebensversicherung in
Höhe von 4.434,84 € zugunsten der Eltern.
Zur Regelung des Pflichtteilsanspruches der erbl. Eltern
hat sich die Lebensgefährtin und Alleinerbin zur Zahlung eines
Pauschalbetrages von je 45.000,00 € verpflichtet und wurde der
öff. Notar Dr. Ernst Wittmann beauftragt, das im Nachlass enthaltene
Kapitalvermögen zu realisieren, auf ein Treuhandkonto zu überweisen
und davon den Pflichtteil der Eltern in Höhe von insgesamt
90.000,00 € auszubezahlen.
Für ihren Erwerb von Todes wegen nach Dipl. Ing.
AM hat das Finanzamt der Lebensgefährtin MP mit Bescheid vom
1. Februar 2008 Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von insgesamt
11.016,30 € - ErbSt vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
9.706,00 €, zuzüglich ErbSt-Äquivalent in Höhe von
1.310,30 € - vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
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Wert der Grundstücke (dreifacher Einheitswert)
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37.437,21 €
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Forderung
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745,83 €
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Guthaben bei Banken, Forderungen, Wertpapiere
(ErbSt-frei)
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170.623,94 €
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Lt. Vermögenserklärung
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208.806,98 €
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Lebensversicherung (Eltern)
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4.434,84 €
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Bezugsberechtigte Versicherung (MP )
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44.856,68 €
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abzüglich
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Kosten
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13.388,20 €
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Pflichtteilsanspruch
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-
29.229,68 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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- 110,00 €
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Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1
Z 17 ErbStG
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-
170.623,94 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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44.746,68 €
Gegen diesen ErbSt-Bescheid hat MP, nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw, am 29. Februar 2008 Berufung erhoben,
weil 1) die Lebensversicherung in Höhe von 4.434,84 € den
gesetzlichen Erben, das sind die Eltern, zustehe und daher die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ErbSt der Bw um den
entsprechenden Betrag zu reduzieren sei und 2) ihr die volle
Endbesteuerungswirkung aus den zur Begleichung der Pflichtteile realisierten
Vermögenswerten zugute kommen müsse, sodass auch die weitere
Versicherungsleistung in Höhe von 44.856,68 € steuerfrei bleiben
müsse.
In seiner Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2008
hat das Finanzamt der Berufung hinsichtlich Punkt 1) teilweise stattgegeben, die
ErbSt jedoch aufgrund folgender Berechnung unverändert aufrecht
erhalten:
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Aktiva (lt. Vermögensbekenntnis)
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208.806,98 €
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- Passiva
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-
13.388,20 €
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Reinnachlass
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195.418,78 €
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- Pflichtteile
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-
90.000,00 €
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Erbanteil
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105.418,78 €
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Endbesteuertes Vermögen
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170.623,94 €
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Überschießender Steuervorteil
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65.205,16 €
Der Erbin stehe daher die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG im Ausmaß von
105.418,78 € und den Pflichtteilsberechtigten im Ausmaß von
65.205,16 € zu. Der Erbanteil der Erbin bleibe zur Gänze
steuerfrei, nur vom bezugsberechtigten Versicherungserlös sei die ErbSt
festgesetzt worden. Nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleibe der
Nachlass in jenem Umfang steuerfrei, in welchem er aus endbesteuertem
Vermögen bestehe. Die Versicherungssumme falle jedoch nicht in den Nachlass
und sei daher bei den Aktiva nicht zu berücksichtigen.
Nunmehr stellt die Bw rechtzeitig den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wobei ergänzend ausgeführt wird, als Erwerb von Todes wegen
gelte der Erwerb durch Erbanfall aber auch der Erwerb von
Vermögensvorteilen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG. Im Fall einer Lebensversicherung erwerbe die bezugsberechtigte Person
nicht durch Erbanfall sondern auf Grund des vom Zuwendenden unter Lebenden
geschlossenen Vertrages, sodass die versprochene Leistung zwar kein Bestandteil
des Nachlasses sei, wohl aber sei der Erwerb des Dritten
erbschaftssteuerrechtlich als Erwerb von Todes wegen zu behandeln.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gelte als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber, sodass zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ErbSt alle Aktiva
(einschließlich Lebensversicherung) zusammen zu rechnen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
Erbschaftssteuergesetz 1955 (ErbStG) bleiben steuerfrei, Erwerbe von Todes wegen
von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß Einkommensteuergesetz 1988
unterliegen.
Die Steuerfreiheit gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG hängt primär davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird.
Nach der Judikatur des VfGH bleibt dem Erben die Begünstigung aber auch
dann erhalten, wenn er zwecks Entrichtung von Pflichtteilen endbesteuertes
Vermögen verwertet. Nur - subsidiär - für den Fall, dass das
endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben verbleibt,
übersteigt, können Pflichtteilsberechtigte einen
überschießenden Steuervorteil in Anspruch nehmen.
Die Bestimmung des § 15 ErbStG leitet sich aus
§ 1 Endbesteuerungsgesetz ab, dessen Sinn und Zweck es ist, den
Erbgang im Hinblick darauf steuerfrei zu stellen, dass die aus diesem Anlass
anfallende Steuer insoweit - gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die
Lage im Einzelfall - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist und im
Hinblick auf die bereits erfolgte Abgeltung nicht (gleichsam neuerlich)
eingehoben werden soll. Daher ist § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG so
anzuwenden, dass die Erbschaftssteuerfreiheit von endbesteuertem Vermögen
nur einmal, aber zur Gänze zum Tragen kommen muss (VfGH vom
25. Februar 1999, B 128/97).
Zweifelsfrei hat sich in den Nachlassaktiven im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers endbesteuertes Kapitalvermögen im Umfang von
170.623,94 € befunden, für welches die Steuerbefreiung zur
Gänze zum Tragen kommen muss. Ebenfalls unbestritten kann somit der gesamte
Erbanfall an die Bw steuerfrei bleiben. Im konkreten Fall besteht eine
Auffassungsdifferenz ausschließlich dahingehend, ob sich die verbleibende
Abgeltungswirkung auch auf den todeswegigen Erwerb der Bw gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (bezugsberechtigte Versicherung)
erstreckt.
Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daraus folgt, dass
bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen auch die Frage
der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert
geprüft werden muss (VwGH vom 26. Jänner 1995, 94/16/0058, 0059).
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt
der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Als
Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG
der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches (Zif. 1) und der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird (Zif. 3). Der Ersatztatbestand der
Zif. 3 erfasst Zuwendungen, die den echten Zuwendungen von Todes wegen
wesensgleich, aber dennoch keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind. Es ist
von der Gleichwertigkeit der einzelnen Erwerbstatbestände
auszugehen.
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ist eine
objektive (sachliche) Befreiungsbestimmung, welche für einen bestimmten
Erwerb eine Befreiung aus in der Sache des Erwerbs liegenden Gründen
vorsieht. Die befreiten Beträge sind daher, sofern sie nicht von vornherein
zu einer völligen Befreiung führen, unmittelbar bei der Wertermittlung
des betreffenden Erwerbs zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Unter Erwerb im Sinne des § 20 ErbStG versteht
man aber nicht die einzelnen Erwerbstitel, die im § 2 ErbStG verankert
sind, sondern den gesamten Erwerb von Todes wegen (somit die gesamten
Erwerbstitel nach § 2 ErbStG), vorausgesetzt sie fallen zu einem
bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Erwerber an. Da somit unter "Erwerb" iSd.
§ 20 ErbStG die gesamten Erwerbstitel zu verstehen sind, sind etwa
eine negativ bewertete Schenkung auf den Todesfall iSd. § 2
Abs. 1 Z 2 ErbStG und ein positiv bewertetes Vermächtnis iSd.
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG an denselben Erwerber nicht gesondert
zu tarifieren.
Im Zuge des eingetretenen
Rechts(Vermögens)überganges sind die jeweiligen
Erwerbsgegenstände zu bestimmen. Diese sind,
nachdem die sachlich befreiten (§ 15)
ausgeklammert wurden, zu bewerten, wobei dieser Wert um die
betragsmäßigen persönlichen Befreiungen (§ 14 ErbStG)
noch zu kürzen ist. § 20 Abs. 1 ErbStG fasst diese Werte
zusammen, wodurch der Umfang der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage
festgestellt wird, die dann dem Tarif gemäß
§ 8 ErbStG zu
Grunde zu legen ist. (siehe Dorazil - Taucher § 20,
Pkt. 1.1.3)
Im Sinne dieser Ausführungen liegen im gegebenen Fall
somit zwei Erwerbstitel vor, Erbanfall und Vertrag zugunsten Dritter. Aufgrund
der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG sind
die endbesteuerten Wertpapiere bei der Wertermittlung des Erbanfalles nicht
einzubeziehen, sodass sich aus diesem Erwerbstitel ein negativer Wert ergibt,
welcher mit dem positiven Wert gemäß
§ 2 Abs. 1 Z3
ErbStG zu saldieren ist. Dadurch ist sichergestellt, dass die Steuerbefreiung -
dem Zweck des Endbesteuerungsgesetzes entsprechend - primär dem Erben, dem
die endbesteuerten Wertpapiere tatsächlich zugewendet wurden und angefallen
sind, zukommt.
Bei Anwendung dieser Besteuerungsprinzipien verbleibt
für die Bw somit im Ergebnis kein positiver, steuerpflichtiger Erwerb zu
versteuern:
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Erwerbstitel
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§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
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Aktiva
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Liegenschaften
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37.437,21 €
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Forderung
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745,83 €
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38.183,04 €
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- Passiva
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Kosten
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13.388,20 €
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Pflichtteile
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90.000,00 €
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-
103.388,20 €
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-
65.205,16 €
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§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
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44.856,68 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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-,--
Diese Betrachtung folgt auch aus dem in Judikatur und
Literatur zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des Erbschaftssteuerrechtes, wonach
die ErbSt keine Nachlasssteuer ist, sondern eine Steuer, die für den
einzelnen Erwerber von Todes wegen festgesetzt wird, dh. jeder Erwerber ist
für seinen Teil Steuerschuldner.
Der Argumentation des Finanzamtes ist entgegenzuhalten,
dass eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Nachlass den
Bestimmungen des ErbStG nicht zu entnehmen ist.
Die Erbschaftssteuer fällt daher lediglich in Form und
Höhe des Erbschaftssteueräquivalents gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG an und beträgt 3,5 % vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke (37.437,00 €), das sind
wie schon im Erstbescheid 1.310,30 €.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
bezugsberechtigte Versicherungendbesteuertes KapitalvermögenAbgeltungswirkungüberschießender Steuervorteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0569-L/08
- Stammnummer
- 35366
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF